Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0332-I/08
Höhe der Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0332-I/08vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom
7. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) hat anlässlich der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 20007 neben
nicht mehr strittigen Aufwendungen, die Anerkennung von Kosten der doppelten
Haushaltführung (4.200 €) als Werbungskosten beantragt. Der geltend
gemachte Betrag von 4.200 € resultiert ausschließlich aus Fahrtkosten
und wurde vom Bw. wie folgt berechnet: 12 Heimfahrten/einfache Entfernung; das
sind 921 km x 0,38 € = 350 €. 350 € x 12 Fahrten sind 4.200
€.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2008 wurden die
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
berücksichtigt. Betragsmäßig wurden diese Ausgaben allerdings
mit 2.797,50 € begrenzt. Begründend wurde ausgeführt, die Kosten
für Familienheimfahrten würden nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996
nur insoweit Werbungskosten darstellen, als sie das höchstzulässige
Pendlerpauschale nicht übersteigen würden. Seien die Aufwendungen
höher, so sei der übersteigende Teil den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zuzurechnen.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. Juni 2008
wurde (wiederum) die Berücksichtigung eines Betrages von 4.200 € als
Kosten der doppelten Haushaltsführung begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG
1988 umfasst auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Zu den
abzugsfähigen Kosten gehören die Aufwendungen für die
Unterbringung am Arbeitsort und die Kosten für Familienheimfahrten.
2.) Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen Berufs- und
Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt somit ein Sachverhalt
vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu
verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten nur dann, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen, und nur insoweit als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und
die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten
Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Die diesbezüglichen
Fahrtkosten sind also keine Reisekosten iSd § 16 Abs. 1 Z 9 oder
§ 4 Abs. 5. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch §
20 Abs. 1 Z 2 lit. e mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c begrenzt (vgl. Jakom/Baldauf EStG, Kommentar, Anm.
56 zu § 16, Stichwort "doppelte Haushaltsführung").
3.) Die Berücksichtigung von Aufwendungen für
Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist gesetzlich
mit dem höchsten Pendlerpauschale (im Streitfall: 2.931 €) begrenzt.
Höhere Aufwendungen können von Gesetzes wegen nicht
berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 12. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0332-I/08
- Stammnummer
- 39230
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF