Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0546-I/08
Umzugskosten eines in der Gastronomie tätigen Arbeitnehmers aus Norddeutschland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0546-I/08vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 19. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruchs.
Die
Fälligkeit des festgesetzten Mehrbetrags an Abgabe ist der
Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) machte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 unter anderem "Kosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" in Höhe von
3.931,72 € als Werbungskosten geltend. In einem Schreiben vom
22.4.2008 an den Bw. führte das Finanzamt aus, dass bei einem ledigen
Steuerpflichtigen Aufwendungen der genannten Art "eventuell" nur dann
abzugsfähig sind, wenn dieser an seinem Wohnort über eine eigene
Wohnung bzw. ein Haus verfüge. Es seien daher entsprechende Nachweise zu
erbringen. Der Besuch der Eltern sei nicht als Familienheimfahrt anzuerkennen.
Um die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung des Bw. und seiner Eltern werde
ersucht.
Mit Schreiben vom 12.5.2008 legte der Bw.
Meldebescheinigungen seiner Eltern seit dem Jahre 2001 sowie eine eigene
Meldebescheinigung seit dem 14.6.2005 vor.
Im Einkommensteuerbescheid vom 19.5.2008 wurden die geltend
gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen
für Heimfahrten bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer nur
berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine
eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitze. Die Kosten für Fahrten zum
Wohnsitz der Eltern stellten keine Werbungskosten dar.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
wurde ausgeführt: Wie in der Bescheidbegründung richtig vermerkt
werde, stünden einem Alleinstehenden mit eigenem Hausstand am Heimatort
Aufwendungen für Heimfahrten zu. Dies treffe auf den Bw. insofern zu, als
er im Kalenderjahr 2004 von seinem früheren Wohnsitz in Bayern in das Haus
seiner Eltern zurück gezogen sei, in dem er - wie von der Stadt B
bestätigt - einen eigenen Hausstand unterhalten habe. Die Heimreisen im
Kalenderjahr 2007 seien zur schrittweisen Verbringung des Hausrates zum jetzigen
Nebenwohnsitz in C genutzt worden. Sie seien für den Bw. letztendlich
preiswerter gewesen als die Beauftragung eines Speditionsunternehmens.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
wie folgt begründet: Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen
könnten Familienheimfahrten nur dann steuerliche Berücksichtigung (als
Werbungskosten) finden, wenn dieser an seinem Heimatort über eine eigene
Wohnung verfüge, d.h. einen eigenen Haushalt führe und für diesen
auch die entsprechenden Kosten trage. Der Bw. habe im Haus seiner Eltern eine
Wohnmöglichkeit, für die er laut Aktenlage keine Kosten trage. Die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Fahrtkosten zum Besuch der Eltern
stellten keine Werbungskosten dar, sondern seien den nicht abzugsfähigen
Kosten der privaten Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988
zuzuordnen. Die Berücksichtigung der Fahrtkosten als Umzugskosten setze
voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben werde. Da der Bw. laut
Meldebestätigung immer noch bei seinen Eltern den Hauptwohnsitz inne habe,
sei eine Berücksichtigung von Umzugskosten nicht möglich.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde entgegnet: Dem Bw. sei von seinen
Eltern in deren Einfamilienhaus ein Zimmer für Wohnzwecke unentgeltlich
überlassen worden. Das Zimmer sei von ihm selbst (auf eigene Kosten durch
Mobiliar und Hausrat aus seinem früheren Hauptwohnsitz in Bayern)
eingerichtet worden. Der Bw. habe sich durch "geringe Entgelte" an den Kosten
für Strom, Gas und Wasser beteiligt. Damit seien die Voraussetzungen eines
eigenen Hausstands gegeben.
Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland
(Österreich) sei nicht möglich, da der Bw. in Deutschland der
Wehrüberwachung unterliege. Das Kreiswehrersatzamt D habe ihm mit Schreiben
vom 14.3.2006 eine befristete Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik mit
der Auflage erteilt, dafür Sorge zu tragen, dass Mitteilungen der
Wehrersatzbehörden den Bw. unverzüglich erreichen. Somit sei bei
seiner Verlegung des Haushaltes nach Österreich nur eine Anmeldung durch
"Nebenwohnsitz" möglich gewesen. Bei den erklärten Heimfahrten habe es
sich also um Umzugskosten gehandelt. Hier sei die Verbringung des Umzugsgutes
und nicht der Elternbesuch im Vordergrund gestanden.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom
10.12.2008 wurde der Bw. zunächst darum ersucht, den Betrag von
3.931,72 € aufzugliedern und im Einzelnen anzugeben, um welche
Aufwendungen es sich dabei handelt und wann genau die Aufwendungen entstanden
sind. Des Weiteren wurde um die Erläuterung ersucht, was unter den
behaupteten "geringen Entgelten" für sein Zimmer im Einfamilienhaus der
Eltern zu verstehen sei und weshalb diese Kosten entstanden sein sollten, wenn
er während des größten Teils des Jahres 2007 ohnedies nicht
anwesend gewesen sei. Im Hinblick auf sein Vorbringen zur Verbringung des
Hausrates nach C werde er um die nähere Erläuterung und
Glaubhaftmachung des Vorbringens ersucht, dass die Verbringung des Hausrats nur
"schrittweise" erfolgt sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine solche
Vorgangsweise bei einer einfachen Fahrtstrecke C - B von immerhin 957 km
nicht unmittelbar einsichtig bzw. mit den Erfahrungen des täglichen Lebens
kaum im Einklang zu bringen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Bei den strittigen Aufwendungen von
3.931,72 € handelt es sich (nach der Aufgliederung des Schreibens vom
2.1.2009) um die Kosten der Heimreise nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in E (347,32 €), um die Kosten von Fahrten
zur "Abholung des ersten Mobiliars (Stühle, Tisch, Radio- und
TV-Gerät, Haushaltsbedarf) zum Einzug in die Wohnung in C" (Fahrt im "April
2007"), zur "Abholung der Waschmaschine und weiterer Kleingeräte" (Fahrt im
"Juli 2007") sowie zur "Abholung der Winterausstattung einschließlich der
Winterräder für das Kfz" (Fahrt im "Oktober 2007) im Gesamtbetrag von
2,234,40 € sowie um Kosten für die doppelte Haushaltsführung
eines Alleinstehenden für sechs Monate von 1.350 €.
2.) Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
a.) Der im Jahr 1985 geborene, allein stehende und in der
Gastronomie - als F - tätige Bw. war bis 25.1.2007 in E bei G
beschäftigt. An diesem Tag fuhr er nach B (Norddeutschland, 914 km)
zurück und wohnte dort im Einfamilienhaus seiner Eltern. Am 21.2.2007
begann er ein neues Arbeitsverhältnis bei der H GmbH. Für die
Vorstellung in diesem Betrieb machte er Reisekosten geltend (die vom Finanzamt -
außerhalb des strittigen Betrages - auch anerkannt wurden). Da die
Einstellung (gleich) am 21.2.2007 erfolgte, war eine Rückreise nach B nicht
erforderlich. Der Bw. hatte die nötigsten Sachen für einen eventuellen
sofortigen Dienstantritt bereits im Gepäck. Eine Unterkunft wurde ihm, wie
"im gastronomischen Bereich ortsüblich", vom Arbeitgeber bereit gestellt.
Am 19.3.2007 nahm er sich (in Wohngemeinschaft) eine Wohnung in C. Auch nach dem
Einzug in die Wohnung in C war es dem Bw. möglich, die
"Vergünstigungen" des Arbeitgebers (Waschmaschine, Personalessen) weiter zu
nutzen, was - nach seinem Vorbringen - eine schrittweise Verbringung des
Umzugsgutes "zusätzlich unterstützt" habe.
b.) Den vorgelegten Meldebescheinigungen zufolge waren der
Vater des Bw., die Mutter des Bw. und der Bw. unter derselben Anschrift in B
"mit alleiniger Wohnung gemeldet". Dem Vorbringen des Vorlageantrages (vom
25.8.2008) zufolge handelt es sich dabei, was den Bw. betrifft, um ein
unentgeltlich überlassenes Zimmer im Einfamilienhaus (der Eltern). Für
die Nutzung von Strom, Gas und Wasser war ein geringes Entgelt von
60 € monatlich zu entrichten. Da sich der Aufenthalt des Bw. dann
"aber nur auf zwei Wochen" erstreckte, hatte er (laut Schreiben vom 2.1.2009)
nur den entsprechenden Anteil von 30 € zu bezahlen. Alle anderen
Kosten, wie Grundsteuer, Versicherung, Abfallgebühren und Darlehenszinsen
wurden bei der Entgeltberechnung (von 60 € monatlich) - aus
familiären Gründen - nicht in Ansatz gebracht.
c.) Der Bw. ist seit 19.3.2007 in C polizeilich mit
"Nebenwohnsitz" gemeldet. Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach
Österreich sei ihm - ungeachtet der Wertung der strittigen Fahrtkosten als
Umzugskosten - deshalb nicht möglich gewesen, weil er der deutschen
Wehrüberwachung unterliege. Dazu wurde im Schreiben vom 2.1.2009
erläuternd ausgeführt, dass eine Abmeldung in Deutschland ohne neue
Anmeldung (in Deutschland) einen Entzug der Wehrüberwachung bewirke.
Für den Bw. sei daher in C nur eine Anmeldung als Nebenwohnsitz in Frage
gekommen. Es handle sich um seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort.
d.) Aus dem Melderegister ergibt sich, dass der Bw. vom
4.7. bis 13.10.2005 in I, vom 3.1.2006 bis 1.2.2007 in E, vom 19.3.2007 bis
24.11.2008 in J (C) behördlich gemeldet war und seit 24.11.2008 in K
gemeldet ist.
3.) In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
a.) Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen
werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich
veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete
Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung kann insbesondere dann
gegeben sein, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels darstellt,
wobei - in allen Fällen von Umzugskosten - gefordert wird, dass der
bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Wird der bisherige Wohnsitz nicht
aufgegeben, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung vorliegen
(Jakom/Lenneis, § 16
Rz 56).
b.)
Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer
(unvermeidbar) erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein
Umzug nicht möglich ist und eine tägliche Rückkehr zur
Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, sind als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür leistet (VwGH
31.1.2001, 99/13/0235). Auch bei allein stehenden Arbeitnehmern können
Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Unterkunft für eine gewisse
Übergangszeit als Werbungskosten anerkannt werden. Hat der Steuerpflichtige
aber die Möglichkeit, an seinem Heimatort kostenlos zu wohnen (zB bei
seinen Eltern), führen die Aufwendungen für die Begründung und
die Aufrechterhaltung eines weiteren Wohnsitzes zu keinen steuerlich
anerkennenswerten Mehraufwendungen
(Kofler, taxlex 2008, 16).
c.) Familienheimfahrten alleinstehender Arbeitnehmer zum
Besuch der Eltern sind nicht beruflich veranlasst. Aufwendungen für Fahrten
an den Heimatort können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt
werden, wenn allein stehende Personen in ihrer eigenen Wohnung (am Heimatort)
nach dem Rechten sehen müssen. Die Rechtsprechung geht (dabei) davon aus,
dass die Wohnung des Steuerpflichtigen in der Zwischenzeit leer steht, weshalb
Heimfahrten zur Kontrolle der Wohnung dann nicht abzugsfähig sind, wenn der
Steuerpflichtige den Haushalt am Heimatort ohnedies mit Familienangehörigen
teilt (Kofler, taxlex 2008, 15) oder
etwa - wie im vorliegenden Fall - ein Zimmer
im Einfamilienhaus der Eltern zur
Verfügung steht.
d.) Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bilden Werbungskosten (§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG).
4.) Die im strittigen Betrag enthaltenen Aufwendungen
für die Fahrt von E nach B sind abzugsfähig. Es handelt sich um die
Rückfahrt von der Arbeitsstätte in Österreich zum 914 km
entfernt gelegenen Familienwohnsitz des Bw. in Norddeutschland.
5.) Die geltend gemachten Aufwendungen von
1.350 € für die (halbe) Miete der Wohnung in C sind nicht
abzugsfähig, da davon auszugehen ist, dass der Bw. den "Hausstand" am
Familienwohnsitz in B unentgeltlich aufrecht erhalten durfte. Dafür spricht
sein Vorbringen im Vorlageantrag, dass ihm das Zimmer "unentgeltlich
überlassen" wurde. Für die Zeit seiner Abwesenheit von B hatte er
keinerlei Aufwendungen zu tragen. Folglich führten auch die (geltend
gemachten) Wohnkosten in C zu keinen steuerlich anzuerkennenden
Mehraufwendungen.
6.) Bei den vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für
die Fahrten nach B, die er im April, Juli und Oktober 2007 unternommen haben
soll, handelt es sich um keine als "Umzugskosten" abzugsfähigen
Aufwendungen. Es mag schon fraglich sein, ob die behaupteten Fahrten in den
behaupteten Monaten überhaupt stattgefunden haben, da - trotz
diesbezüglichen Ersuchens - nicht angegeben werden konnte, "wann genau"
diese Fahrten unternommen worden sind. Der Bw. hat zunächst die von seinem
Arbeitgeber bereit gestellte Unterkunft benutzt. Er ist aber bereits am
19.3.2007 in der (angemieteten) Wohnung in C eingezogen. Es erscheint
unglaubwürdig, dass er die behaupteten drei Fahrten nach B dazu genutzt
haben soll, Hausrat etc. erst ab April
2007 nach C zu bringen und beispielsweise eine Fahrt (mit Aufwendungen von
744,80 €) notwendig gewesen sein soll, um allein eine Waschmaschine
und andere Kleingeräte nach C zu bringen, wenn ohnedies die Waschmaschine
des Arbeitgebers benutzt werden konnte. Es ist nahe liegend, dass der Bw.
gelegentliche Fahrten (wann immer sie stattgefunden haben) vielmehr zum Besuch
seiner Eltern genutzt und gelegentlich
der Vornahme solcher Fahrten einzelne Gegenstände nach Tirol verbracht
haben kann. Dafür spricht gerade auch, dass es ihm (auf Grund der
Unterstützungen des Arbeitgebers) möglich gewesen ist, die
Gegenstände erst im Laufe des Jahres 2007 (dh "schrittweise") zu
übersiedeln. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es keiner
Fahrt nach Norddeutschland und der Zurücklegung von beinahe 1.000 km
(einfache Fahrstrecke) bedurfte, um Radio- und TV-Geräte, weitere
Kleingeräte, Stühle, einen Tisch etc. nach Österreich zu bringen.
Im Hinblick auf die bereits im Schreiben vom 10.12.2008 zum Ausdruck gebrachten
Zweifel ob der Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgangsweise vermochte auch das im
Schreiben vom 2.1.2009 erstattete Vorbringen nicht zu überzeugen, bei den
strittigen drei Fahrten sei nicht der Besuch der Eltern, sondern die Verbringung
des Umzugsgutes "im Vordergrund" gestanden. Davon abgesehen liegen Umzugskosten
(in steuerlichem Sinne) - wie ausgeführt - schon deshalb nicht vor, weil
der "Hausstand" in B weiter aufrecht erhalten wurde.
7.) Die Aufwendungen des Bw. für die drei Fahrten nach
B (und zurück) können auch nicht als sog. Familienheimfahrten
berücksichtigt werden. Der Bw. unterhielt nur ein Zimmer in dem von seinen
Eltern bewohnten Einfamilienhaus. Wie sich dem Aktenvermerk eines Bediensteten
des Finanzamts über ein Telefonat mit dem Bw. (vom 25.3.2008) entnehmen
lässt, wurde der Wunsch geäußert, sämtliche
Schriftstücke der Abgabenbehörden nach B zu senden (diese Adresse war
im Übrigen auch in der Steuererklärung als Wohnort des
Steuerpflichtigen angegeben). Angelegenheiten, die den Bw. betreffen, werden in
dessen Abwesenheit von den Eltern wahrgenommen. Es bedurfte folglich auch keiner
Fahrten des Bw. nach B, um in dieser Hinsicht nach dem Rechten zu sehen.
8.) Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich eines
Betrags von 396,75 € zu Lasten des Bw. abzuändern. Aus dem
Lohnzettel der H GmbH (siehe angefochtener Bescheid, Blatt 4) ergibt sich,
dass bei der laufenden Lohnverrechnung ein kleines Pendlerpauschale in dieser
Höhe berücksichtigt wurde. Bei der Erlassung des angefochtenen
Bescheides wurde ein großes Pendlerpauschale von 946,50 €
zuerkannt (89,25 € für 4 Monate; 98,25 € für 6
Monate), der Betrag von 396,75 € (41,25 € für 3 Monate;
45,50 € für 6 Monate) aber nicht in Abzug gebracht. Damit ergibt
sich in Summe eine Kürzung der Werbungskosten um 49,43 €
(347,32 € - 396,75 €).
9.) Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 11. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0546-I/08
- Stammnummer
- 39218
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF