Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1008-W/06
Verträge zwischen nahen Angehörigen; Antrag auf Handelsvertreterpauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1008-W/06vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen die
Bescheide des FA betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004
sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006
entschieden:
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2004 wird teilweise
stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den
Berufungsvorentscheidungen vom 24. April 2006 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2006 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Bürgermeister sowie
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Warenpräsentator.
Für den Zeitraum 2000 bis 2004 fand eine
Außenprüfung statt, wobei unter anderem die im Rahmen der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für Leistungen der Ehegattin geltend
gemachten Aushilfslöhne inkl. Unfallversicherung nicht anerkannt wurden.
Die Tätigkeit der Ehegattin habe im Wesentlichen fallweise Schreibarbeiten
sowie gelegentliche Annahme von Telefonaten umfasst. Diese Tätigkeiten
fielen gemäß
§ 90 bzw. 98 ABGB unter die eheliche
Beistandspflicht. Die geleisteten Abgeltungsbeträge (S 49.713,00
für 2000, S 49.529,20 für 2001, sowie je € 3.599,45
für 2002 bis 2004) seien familienhaft bedingt und somit nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendung an
unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des § 20 EStG anzusehen.
Gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Einkommensteuerbescheide wurde Berufung erhoben und zum Punkt
"Aushilfslöhne" dargelegt, dass die Einnahmen aus Gewerbebetrieb
ausschließlich aus der Tätigkeit als ständig beauftragter
Warenpräsentator der Firma B. stammten. Die Firma B. sei eine industrielle
Buchbinderei und beschäftige sich mit der Herstellung von Büchern und
Katalogen. Frau T. sei von 1989 bis 1997 bei dieser Firma für die Betreuung
der Kunden geringfügig beschäftigt gewesen.
Der Bw. habe im Jahr 1998 die Warenpräsentation
für diese Firma nur unter der Bedingung übernommen, dass seine Gattin
die Büroarbeiten sowie die Kundenbetreuung und -akquirierung
weiterführe, da er aus zeitlichen Gründen - der Bw. sei
Bürgermeister von L. und bei der Autobahnmeisterei X. beschäftigt -
die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Kundenbetreuung und -akquirierung nicht
alleine durchführen könne und er auch nicht über das
entsprechende spezifische Fachwissen verfüge. Seine Arbeit beziehe sich
rein auf den Außendienst zum Zecke der Kundenbetreuung und der Anbahnung
und des Abschlusses von Geschäften.
Wäre nicht seine Gattin für diese
Tätigkeiten beschäftigt worden, hätte jemand anderer für
diese Arbeiten angestellt und entlohnt werden müssen. Außerdem
repräsentiere die Gattin das sogenannte Humankapital des Unternehmens, da
sie über langjährige umfangreiche Marktkenntnisse verfüge und die
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit daher die Voraussetzung der
Unternehmensgründung gewesen sei.
Es werde daher bestritten, dass die Tätigkeit der
Gattin im Prüfungszeitraum nur fallweise und gelegentlich gewesen sein
soll. Wie auch die Gattin des Bw. ausführe, sei ihre Tätigkeit als
primär anzusehen. Insbesondere führe sie aus: Alle Schreibarbeiten,
die Annahme und Durchführung von Telefonaten bezüglich
Bedarfsnachfrage bei Kunden gemäß Kundenlisten sowie die telefonische
Akquirierung von Neukunden anhand von diversen Datenquellen (z. B. Kammer der
Buchdrucker, Verlage). Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich
Frau T. nicht vertreten lassen dürfe und ihre Arbeitsleistung
persönlich zu erbringen habe, zumal sie über spezifisches Fachwissen
hinsichtlich der langjährigen Kundenbeziehungen verfüge.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Arbeitsleistung der Ehegattin eine
wesentliche Grundlage für das Unternehmen darstelle und unverzichtbar sei.
Die Tätigkeit sei daher als primäre Tätigkeit anzusehen und
keinesfalls Ausfluss einer ehelichen Mitwirkungspflicht.
Weiters werde für die betriebliche Tätigkeit
anstatt der tatsächlichen Kosten die Berücksichtigung der pauschalen
Betriebsausgaben nach der VO BGBl. II Nr. 95/2000 (siehe EStR Rz 4355 - 4360)
beantragt. Der Durchschnittssatz betrage 12 % des Umsatzes, höchstens
jedoch € 5.825,00 jährlich. Damit seien eigene Taggelder,
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume, Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden und üblicherweise
nicht belegbare Betriebsausgaben, wie z. B. Trinkgelder,
"abpauschaliert":
Die sonstigen nicht abpauschalierten Betriebsausgaben seien
laut Außenprüfung und laut Erklärung herangezogen und die
Berechnungen in Beilage I dargestellt worden.
Bei den Werbungskosten als Bürgermeister werde
für das Jahr 2000 neben dem amtlichen Kilometergeld lt.
Außenprüfung, die Berücksichtigung von Diäten in Höhe
von S 6.660,00 beantragt (laut Beilage II); für die Jahre 2001, 2002
und 2004 werde die Werbungskostenpauschalierung für Mitglieder einer
Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung beantragt (siehe LStRl Rz 406a).
Überdies werde für die Jahre 2003 und 2004 der
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt.
Am 24. April 2006 erließ das FA teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidungen und führte begründend aus,
dass für das Jahr 2000 nur bestimmte (datumsmäßig festgehaltene)
Fahrten anerkannt werden konnten. "Die
übrigen Fahrten führten Sie entweder nicht über 25 km von Ihrem
Tätigkeitsmittelpunkt als Bürgermeister hinaus oder sie führten
Sie nach P.. Dort stehen Sie in einem
weiteren Dienstverhältnis und somit ist in typisierender Betrachtungsweise
davon auszugehen, dass Ihnen die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten
bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand
für Verpflegung entsteht."
......Was den
Streitpunkt Aushilfslöhne betreffe, habe der Bw. seine Tätigkeit
für die Firma B. dem Betriebsprüfer gegenüber laut einer von
diesem abgegebenen Stellungnahme wie folgt beschrieben:
"Sie bereisen
über Auftrag dieser Firma Kunden im gesamten Bundesgebiet. Dabei
würden von Ihnen persönlich (also nicht von Ihrer Gattin) schadhafte
Druckwerke in Augenschein genommen und über eventuelle Kulanzen etc. mit
den Kunden gesprochen. Ihre Tätigkeit sei daher mit jener eines
,Schadensreferenten' vergleichbar. Ferner sei der Eigentümer der Firma
B. ein Jugendfreund der Familie, daher
,mache er das'. Bei den ,Provisionszahlungen' handle es sich
ausschließlich um Reisekostenersätze für gefahrene Kilometer
laut Fahrtenbuch. Somit scheint die Akquisition von Kunden durch Sie oder Ihre
Ehefrau nicht glaubhaft.
Zum in
der Berufung behaupteten fehlenden Fachwissen bemerkten Sie während der
Außenprüfung, dass Ihr erlernter Beruf Buchdrucker sei. Dass das
behauptete ,Humankapital des Unternehmens' in der Person der Ehefrau gelegen
sei, ist daher nicht
nachvollziehbar.
Ferner wird die
Tätigkeit nicht, wie in der Berufung behauptet, erst sei 1998
ausgeführt, sondern bereits seit dem Jahr
1997.
Zur Tätigkeit Ihrer
Ehefrau im Gewerbebetrieb gaben Sie dem Betriebsprüfer bekannt, dass diese
gelegentlich Telefonate entgegen genommen hat bzw. Schreibarbeiten in geringerem
Umfang durchgeführt. Zeitaufzeichnungen existierten keine, ebenso wenig
eine Abgrenzung der Telefontätigkeit/Schreibarbeiten in Bezug auf Ihre
Tätigkeit als
Bürgermeister.
Die
Behauptung, dass bei Nichtbeschäftigung der Ehefrau jemand anderer für
diese Arbeit angestellt und entlohnt hätte werden müssen, entbehrt auf
Grund des Umfanges der Tätigkeit für die Firma
B. jeder Grundlage. Die notwendigen
Telefonate und Schreibarbeiten für ca. sechs monatliche Fahrten zu Kunden
bzw. ins Werk stellen eine untergeordnete Größe dar und können
daher den behaupteten administrativen Aufwand nicht ausgelöst haben. Die
Führung eines Fahrtenbuches, die Abfassung eines Berichtes etc. stellen
jedenfalls zumutbare Größen
dar.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Arbeitsleistung der Ehefrau keine wesentliche Grundlage
für das Unternehmen darstellt. Wäre dem so, wären in
marktüblicher Weise Provisionszahlungen für die Neuvermittlung von
Kunden an Ihre Ehefrau geflossen. Dies ist jedoch unbestritten nicht der Fall.
Auch konnte laut Aussage des Betriebsprüfers von Ihnen nicht beantwortet
werden, warum die Firma B. im Jahr 1997
nicht Ihre Ehefrau mit dieser Tätigkeit eines ,Warenpräsentators'
beauftragt habe, speziell im Hinblick auf die behauptete große
Marktkenntnis und die bereits in den Jahren 1989 - 1997 ausgeübte
Tätigkeit.
Aufgrund dieser
Stellungnahme des Betriebsprüfers steht daher fest, dass die Entlohnung der
Ehefrau in einer nicht fremdüblichen Art und Weise erfolgte, zumal für
den Umfang der Mitwirkung und auch im Hinblick auf die Vermengung mit
unterstützenden Tätigkeiten Ihrer Ehefrau im Zusammenhang mit Ihrem
Dienstverhältnis zur Gemeinde L.
eine übliche familienhafte Mitwirkung an Ihren Erwerbstätigkeiten
vorliegt."
Was den beantragten Durchschnittssatz für
Betriebsausgaben betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des
Bw. nicht mit der eines Handelsvertreters vergleichbar sei. Dies ergebe sich aus
der Tätigkeitsbeschreibung, welche der Bw. gegenüber dem
Betriebsprüfer abgegeben habe und welche oben dargestellt sei. Für die
Tätigkeit als Handelsvertreter verfüge der Bw. auch nicht über
die erforderliche Gewerbeberechtigung.
Dagegen stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
ergänzend aus, dass seine Tätigkeit als ständig beauftragter
Warenpräsentator für die Firma B. neben der Vermittlung und dem
Abschluss von Geschäften natürlich auch die Begutachtung und
Feststellung von schadhaften Druckwerken vor Ort beim Kunden umfasse. Es sei
richtig, dass es sich bei der Begutachtung von schadhaften Druckwerken um eine
Tätigkeit im Sinne eines "Schadensreferenten" handle. Es sei Handelsbrauch,
dass sich der Kundenbetreuer nicht nur mit der Vermittlung der Geschäfte,
sondern auch mit diversen Mängeln und deren Behebung beschäftigen
müsse. Dies gehöre neben der Vermittlung und dem Abschluss von
Geschäften zum Tätigkeitsfeld eines Handelsvertreters. Im Weiteren
werde auf § 4 des österreichischen Handelsvertretergesetzes, wo die
Befugnisse des selbständigen Handelsvertreters angeführt werden,
verwiesen.
Ob es sich beim Eigentümer der Firma B. um einen
Jugendfreund handle, sei nebensächlich. Faktum sei, dass der Bw.
Provisionen sowie Auslagenersätze für die Vermittlung von
Geschäften mit bestehenden Kunden sowie für Neukunden erhalten
habe.
Die Gattin des Bw. sei Hausfrau und Mutter von drei Kindern
(Geburten 1979, 1981 und 1990) und sei von 1989 bis 1997 bei der Firma B.
geringfügig beschäftigt gewesen. Aus Zeitgründen sei es ihr nicht
möglich gewesen, im Jahr 1997 die Tätigkeit als ständig
beauftragter Warenpräsentator zu übernehmen; jedoch sei sie damit
einverstanden gewesen, ihre bisherige geringfügige Tätigkeit im
Betrieb ihres Ehegatten zu den selben Bedingungen fortzuführen, wenn der
Bw. die Außendiensttätigkeit (Kundenbesuche) übernehme. Der Bw.
habe im Jahr 1997 die Warenpräsentation nur unter der Bedingung
übernommen, dass seine Gattin die Büroarbeiten sowie die
Kundenbetreuung und -akquirierung weiterführe, da er diese Vorarbeiten aus
zeitlichen Gründen nicht alleine durchführen konnte und auch nicht
über das entsprechende spezifische Fachwissen verfügt habe. Seine
Arbeit beziehe sich rein auf den Außendienst zum Zwecke der
Kundenbetreuung und der Anbahnung sowie des Abschlusses von
Geschäften.
Da der Bw. gelernter Kfz-Mechaniker und nicht - wie vom FA
behauptet - gelernter Buchdrucker sei, würden ihm die Fach- und
Marktkenntnisse fehlen und daher sei die "Innentätigkeit bzw. Vorarbeit"
seiner Gattin Grundvoraussetzung für die Unternehmensgründung
gewesen.
Zur Nichtgewährung des Durchschnittssatzes für
Betriebsausgaben gemäß VO BGBl. Nr. II 2000/95 werde auf § 1 des
österreichischen Handelsvertretergesetzes hingewiesen, wonach
Handelsvertreter sei, wer von einem anderen ....mit der Vermittlung oder dem
Abschluss von Geschäften ... in dessen Namen und für dessen Rechnung
ständig betraut sei und diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig ausübe.
Weiters werde in § 3 Abs. 4 klargestellt, dass die
Anzeige von Mängeln,... auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben
werden könne und der Handelsvertreter berechtigt sei, das dem Unternehmer
zustehende Recht auf Feststellung des Zustandes der Ware
auszuüben...
Da der Bw. diese Tätigkeiten für die Firma B.
durchführe, und zwar - Besuch der bestehenden Kunden zwecks
Vermittlung laufender Geschäfte - Besuch der bestehenden Kunden
zwecks Feststellung angezeigter Mängel an Druckwerken - Besuch neuer
Kunden zwecks Vermittlung neuer Geschäfte und diese
Tätigkeiten selbständig und gewerbsmäßig ausführe,
stehe für die Streitjahre das Betriebsausgabenpauschale zu.
Im Zuge der Außenprüfung sei festgestellt
worden, dass der Betriebsgegenstand des Bw. die Vermittlung von Handelswaren sei
(siehe Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6. 2.
2006). Weiters sei auch im Einkommensteuerbescheid 2000 angeführt, dass es
sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb um solche aus der Tätigkeit
als Handels-/Provisionsvertreter/Warenpräsentator handle.
Entgegen der Behauptung in der BVE verfüge der Bw.
über eine entsprechende Gewerbeberechtigung und werde der Gewerbeschein der
Bezirkshauptmannschaft Y. vom 5. 3. 1997 vorgelegt, woraus seine
Gewerbeberechtigung als "ständig von einem Auftraggeber betrauter
Warenpräsentator" ersichtlich sei.
Nach Ansicht des UFS liege bei Zutreffen folgender
fünf Grundmerkmale gem. § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz
1993 die Tätigkeit eines Handelsvertreters vor: - Selbständigkeit,
- Geschäftsvermittlungs- und/oder
Geschäftsabschlusstätigkeit, - ständiges
Betrauungverhältnis, - gewerbsmäßige Tätigkeit, - Handeln
im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Alle fünf Grundmerkmale
träfen auf die Tätigkeit des Bw. zu.
Hinsichtlich der Werbungskosten als Bürgermeister
werde in der Begründung zur BVE für das Jahr 2000 angeführt, dass
der Bw. in P. in einem weiteren Dienstverhältnis stehe und daher die
beantragten Diäten für Fahrten dorthin nicht anerkannt werden. Es sei
richtig, dass der Bw. auch einen Bezug vom Z. beziehe. Diesen Bezug erhalte er
für seine Beschäftigung bei der Autobahnmeisterei X.. Dienstort sei
somit nicht P. sondern X. und es liege lediglich die bezugsauszahlende Stelle in
P., was jedoch keinen Einfluss auf die steuerliche Anerkennung der beantragten
Diäten darstelle.
In der Folge erging ein Ergänzungsersuchen des UFS mit
der Bitte um Vorlage des Handelsvertretervertrages mit der Firma B. sowie des
Dienstvertrages mit der Ehegattin bzw. der Wiedergabe der mündlichen
Abmachungen falls kein schriftlicher Vertrag existiere. Weiters wurde ersucht
mitzuteilen, welche Aufzeichnungen (über Zeitraum, Art und Umfang der
erbrachten Leistungen) von der Ehegattin geführt worden seien, diese
vorzulegen und auch darzulegen in welcher Form und wann die Auszahlung der
Aushilfslöhne an die Ehegattin erfolgt sei.
Im Zusammenhang mit den für das Jahr 2000 beantragten
Diäten wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von
pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern voraussetze, dass die
Reiseentfernung 25 Kilometer in eine Richtung überschreite und die
Diäten für die betreffenden Fahrten (am 10.2., 14.2., 3.3., 14.3.,
22.3., 29.3., 3.5., 6.7., 10.8., 11.9., 30.10., 12.11., 7.12. und 17.12.)
seitens des FA daher zu Recht nicht anerkannt worden seien.
Im Antwortschreiben vom 20. Oktober 2008 gab der Bw.
bekannt, dass kein schriftlicher Handelsvertretervertrag existiere, sondern die
Beauftragung als Warenrepräsentant durch die Firma B. im Jahr 1997 auf
mündlicher Basis erfolgt sei. Es werde eine Bestätigung vom
16. Oktober 2008 vorgelegt, worin erörtert und bestätigt werde,
dass der Bw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses seiner Gattin (Ende
des Dienstverhältnisses per 31. 3. 1997 durch Dienstnehmerkündigung)
bei o. a. Firma als Warenrepräsentant beauftragt worden sei und für
die erbrachten Leistungen Rechnungen an die Firma B. gestellt habe.
Was die Mitarbeit der Ehegattin betreffe, existiere kein
Dienstvertrag, lediglich die Anmeldung als geringfügig Beschäftigte
bei der GKK liege auf. Mündlich seien zwischen der Dienstnehmerin und dem
Bw. folgende Dienstnehmerleistungen vereinbart worden: - Alle
Schreibarbeiten durchführen. - Telefonische Kundenakquirierung
durchführen (Datenquellen von Kammer der Buchdrucker, Verlage). -
Kundenbesuche organisieren. - Mitarbeit bei Reklamationen.
Die Ehegattin sei ab 1. 7. 1997 bis 31. 12. 2004 im
Betrieb ihres Gatten geringfügig mit 35 Stunden pro Monat mit
ATS 3.500,00 bzw. € 254,40 beschäftigt gewesen. Die
Wochenarbeitszeit habe jeweils Montag bis Donnerstag jeweils 2 Stunden
betragen.
Wie bereits in der Berufung dargelegt, sei Frau T.
einverstanden gewesen, ihre bereits gesammelten beruflichen Kenntnisse bei der
Firma B. (Büroarbeiten sowie Kundenbesuche organisieren und
Kundenreklamationen bearbeiten) nur dann im Betrieb ihres Gatten einzusetzen,
wenn der Bw. die Außendiensttätigkeiten übernehme und sie im
Hintergrund die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Kundenbetreuung und
-akquirierung durchführe. Zudem sei es für den Bw. aus zeitlichen
Gründen unabdingbar, dass jemand anderer diese Büroarbeiten und
Vorarbeiten durchführe, da er nicht über die notwendige Zeit
verfüge (der Bw. sei Bürgermeister und zudem auch bei der
Autobahnmeisterei beschäftigt). Wenn nicht seine Gattin für diese
Tätigkeiten beschäftigt worden wäre, hätte jemand anderer
für diese Arbeiten angestellt und entlohnt werden müssen.
Aufzeichnungen über Art und Umfang der von Frau T.
erbrachten Leistungen gebe es leider keine - lediglich Aktenvermerke von Frau T.
auf den diversen Geschäftspapieren seien teilweise vorhanden.
Die Ehegattin werde immer per Ende des Monats bar bezahlt.
Als Beleg liege pro Jahr eine Auszahlungsliste auf, wo T. bei Erhalt des Gehalts
unterschrieben habe. Die Auszahlungslisten für die Jahre 2000 bis 2004
liegen bei.
Im Anhang wurde u. a. folgende
Bestätigung der Firma B. vom
16. Oktober 2008 übermittelt:
"Die hiesige
Gesellschaft bestätigt, nach Rücksprache mit den verantwortlichen
Eigentümer des prot. Einzelunternehmen
B., dass Frau
T. vom 01.06.1989 bis 31.03.1997
geringfügig beschäftigt
war.
Das DV endete durch
Dienstnehmerkündigung.
Frau
T. war als Kundenberaterin tätig,
sie hat unter anderem Kundenbesuche organisiert, und bei Bedarf vor Ort
Kundenreklamationen bearbeitet.
Aus
familiären Gründen hat Frau
T., auf eigenen Wunsch, das Unternehmen
verlassen.
In Folge wurde Herr
Bw. als Warenrepräsentant
beauftragt.
In dieser Funktion
wurden neben Kundenbesuchen auch Reklamationen vor Ort bearbeitet. Für die
Bearbeitung/Durchsicht von Reklamationswaren ist uns bekannt, dass Herr Bw.
Unterstützung hatte, in welchem Ausmaß hierbei seine Gattin
involviert war können wir nicht näher erörtern.
Für die
entstandenen Aufwendungen sowie die erbrachten Leistungen wurden von Herrn Bw.
entsprechende Honorarnoten in Rechnung gestellt."
Am 7. Jänner 2009 erging ein neuerliches
Ergänzungsersuchen des UFS:
"Sie haben in
Ihrer Berufung die Pauschalierung gemäß der VO BGBl. II 95/2000
beansprucht. Entscheidend für die Anwendbarkeit der
Handelsvertreter-Pauschalierung ist die Klärung der Frage, ob Ihre
Tätigkeit in den Grundmerkmalen der Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz entspricht. Die entscheidenden
fünf Grundmerkmale sind: Selbständigkeit, Geschäftsvermittlungs-
und/oder Geschäftsabschlusstätigkeit, ständiges
Betrauungsverhältnis, gewerbsmäßige Tätigkeit und Handeln
im fremden Namen und für fremde Rechnung. Wird neben einer Tätigkeit,
die dem so definierten Tätigkeitsbild eines Handelsvertreters iSd
Handelsvertretergesetzes entspricht, im Rahmen desselben Betriebes eine andere
Tätigkeit ausgeübt, auf die dies nicht zutrifft, ist dies für die
Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich, wenn die
"Nicht-Handelsvertretertätigkeit" lediglich untergeordnet ist.
Anlässlich
der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung hat der
Betriebsprüfer in einem Aktenvermerk festgehalten, dass Sie für die
Firma B. Besichtigungsfahrten
durchführen und das Reisegebiet ganz Österreich umfasse. Dabei
würden schadhafte Druckwerke in Augenschein genommen und eventuelle
Kulanzen vor Ort abgeklärt. Diese Tätigkeit sei mit der eines
Schadensreferenten einer Versicherung vergleichbar. Die von Ihnen gelegten
Honorarnoten würden die dabei entstandenen Reisekosten abdecken.
In der Berufung
haben Sie eingewendet, dass die Begutachtung und Feststellung von schadhaften
Druckwerken nur einen Teil Ihrer Tätigkeit ausmache.
Fest steht, dass
ein schriftlicher Vertrag zwischen der Firma B.
und Ihnen nicht existiert.
Für die
Lösung der Frage, ob auf das zwischen der Firma B.
und Ihnen bestehende Rechtsverhältnis das
Handelsvertretergesetz angewendet werden kann, ist demnach entscheidend, wodurch
- durch welche konkrete Tätigkeit - die Steuerpflicht ausgelöst wird.
Dies muss nämlich in erster Linie die erfolgreiche
Geschäftsvermittlung bzw. der erfolgreiche Geschäftsabschluss sein.
Sie werden
ersucht, die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit detailliert zu beschreiben,
den Inhalt der mündlichen Vereinbarungen mit der Firma B.
zu konkretisieren (Wann steht eine Provision
zu? Wie hoch ist diese bzw. wie wird diese ermittelt? Wann ist die Provision
fällig? Zeitpunkt der Auszahlung usw.), die entsprechenden
Honorarabrechnungen vorzulegen und nachzuweisen, dass die sonstige
Tätigkeit (Schadensbegutachtung) nur untergeordnetes Ausmaß einnimmt.
Weiters werden
Sie darauf hingewiesen, dass für den Fall der Anwendbarkeit des Pauschales,
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sowie
üblicherweise nicht belegbare Betriebssausgaben abgedeckt sind. In diesem
Zusammenhang sind die in Ihren Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, unter den
Positionen "Werbung" und "Spesen, sonst." geltend gemachten Beträge zu
detaillieren.
Im Antwortschreiben teilte der Bw. mit, dass er im
Prüfungszeitraum im Auftrag der Firma B. Kunden im gesamten Bundesgebiet
bereist habe und dabei neben der Vermittlung und dem Abschluss von
Geschäften im Namen und auf Rechnung der Firma B. natürlich auch
schadhafte Druckwerke in Augenschein genommen habe. Wie bereits im Schreiben vom
20. Oktober 2008 mitgeteilt, existiere kein schriftlicher
Handelsvertretervertrag, sondern die Beauftragung als Warenrepräsentant
durch die Firma B. sei im Jahr 1997 auf mündlicher Basis erfolgt.
Die Firma B. sei die größte Buchbinderei
Österreichs. In W. würden industrielle Bindungen (Massenwaren) und in
H. harte Binden (Bücher) erzeugt. Die Kunden der Firma seien Druckereien,
Verlage, Werbeagenturen, Warenversandhäuser, Reiseveranstalter und viele
andere mehr. Um diesen vielen Kunden die Produkte der Firma anzupreisen bzw. sie
zu bewegen, bei der Firma B. ein Preisangebot einzuholen, brauche die Firma
jemanden, der diesen Kontakt herstelle und zu bestehenden Kunden nicht
abreißen lasse; also eine Person die aktive Kunden betreue und neue Kunden
ausfindig mache.
Wenn der Außendienstmitarbeiter der Firma B. z. B.
zum Routinebesuch zu einem bereits bestehenden Kunden nach Graz gefahren sei,
habe die Gattin des Bw. im Rahmen ihrer Anstellung bei der Firma B. weitere
Adressen zum Besuch mitgegeben. Bei diesen neuen Adressen sei der Besuch von
Frau T. telefonisch angemeldet worden. Diese Adressen für Neukunden seien
aus allen möglichen Quellen herausgefiltert worden (Datenquelle von Kammer
der Buchdrucker, Verlage usw.), denn es sei notwendig herauszufinden, ob diese
Firmen auch genug Kapazität für einen lukrativen Auftrag hätten.
Alle interessanten Firmen seien dann in eine Route eingetragen und besucht
worden. Diese Tätigkeiten habe die Gattin des Bw. als Dienstnehmerin bei
der Firma B. durchgeführt und später auch für den Bw.
Nachdem der Außendienstmitarbeiter der Firma B. in
den Ruhestand getreten sei, habe die Firma beim Bw. angefragt, ob er nicht
zusammen mit seiner Gattin diese Tätigkeit als Warenrepräsentant
weiterführe. Der Bw. habe sich dazu entschieden, diese
Außendiensttätigkeit als selbständiger Warenrepräsentant
aufzunehmen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass seine Gattin im
Hintergrund die internen Arbeiten (Schreibarbeiten, Telefonate, Organisation,
Mitarbeit bei Reklamationen usw.) in Zusammenhang mit diesen Kundenbesuchen
gegen Entlohnung durchführe. Somit sei der Bw. ein von der Firma B.
ständig beauftragter Warenrepräsentant und seine Gattin im Rahmen
eines Dienstverhältnisses für ihn tätig.
Seine Hauptaufgabe sei es, Kunden zu betreuen und neue
Kunden zu werben. Dass im Zusammenhang mit diesen Kundenbesuchen auch über
Reklamationen verhandelt worden sei, liege in der Natur der Sache. Weiters werde
in § 3 Abs. 4 .. des österreichischen Handelsvertretergesetzes
klargestellt, dass die Anzeige von
Mängeln, ....auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden
können und der Handelsvertreter berechtigt ist, das dem Unternehmer
zustehende Recht auf Feststellung des Zustandes der Ware
auszuüben;..
Die Aufträge seien direkt zwischen den Kunden und der
Firma B. abgerechnet worden. Der Bw. habe monatlich seine Zeit verrechnet
(Stundensatz) sowie Kilometergeld. (Honorarnoten für die Jahre 2003 und
2004 seien als Beilage angeschlossen.)
Weiters werden Unterlagen für die Kundenaquirierung
vorgelegt, woraus die Gattin des Bw. Neukunden akquiriert habe sowie
Offertanfragen von Kunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war in den Streitjahren neben seinen
nichtselbständigen Tätigkeiten als Bürgermeister und
Gemeindebediensteter auch Warenpräsentator für ein im Bereich
Buchdruck und Buchbinderei tätiges Unternehmen. Im Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit beantragte er u. a. a) Aufwendungen für die
Bürotätigkeit der Ehegattin sowie b) den Durchschnittssatz
für Betriebsausgaben für Handelsvertreter gemäß VO BGBl. II
2000/95 Weiters beantragte er für das Jahr 2000 Werbungskosten
(Diäten) im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit als
Bürgermeister.
ad a) Dienstverhältnis der Ehegattin:
Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen müssen - unbeschadet ihrer zivilrechtlichen
Gültigkeit - wegen des zwischen diesen, anders als bei Fremden, fehlenden
Interessengegensatzes bestimmten Anforderungen genügen, um der Gefahr der
Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich
relevanten Bereich entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082) und um zu
verhindern, dass zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung aller,
steuerrechtliche Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden
können (vgl. Doralt/Renner, EStG8, § 2 158 f; VwGH 1.7.2003,
98/13/0184, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Nach den Darlegungen im Berufungsverfahren, habe die
Ehegattin des Bw. die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Warenpräsentator anfallenden Büroarbeiten erledigt und sei für
die Kundenbetreuung und -akquirierung zuständig gewesen. Da sie aufgrund
ihrer früheren Tätigkeit für den Auftraggeber des Bw. über
spezifisches Fachwissen verfüge, sei ihre Arbeitsleistung für den
Betrieb des Bw. unerlässlich gewesen. Ein schriftlicher Dienstvertrag
existiere nicht, doch sei mündlich vereinbart worden:
"-
Alle Schreibarbeiten
durchführen.
- Telefonische
Kundenakquirierung durchführen (Datenquellen von Kammer der Buchdrucker,
Verlage.)
- Kundenbesuche
organisieren.
- Mitarbeit bei
Reklamationen."
Die Ehegattin sei geringfügig mit 35 Stunden pro Monat
mit S 3.500,00 bzw. € 254,40 beschäftigt gewesen, die
Wochenarbeitszeit habe jeweils Montag bis Donnerstag jeweils zwei Stunden
betragen. Die Bezahlung sei immer per Ende des Monats bar erfolgt und die
Ehegattin habe dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. Über Art und
Umfang der von der Ehegattin erbrachten Leistungen gäbe es keine
Aufzeichnungen sondern lediglich Aktenvermerke auf diversen
Geschäftspapieren.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie - nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), -
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Die Voraussetzungen
müssen kumulativ vorliegen.
Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit
von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen keine Formvorschriften,
insbesondere verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag solcher Art keine
Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar, dass bei
genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und dem
Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des
Vertrages der mit dem nahen Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne
Schriftform steuerlich anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist
aber doch ein wesentliches Beweismittel (vgl. Doralt / Renner, EStG8, § 2
Tz 160 f). Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209).
Eine eindeutige Vereinbarung liegt vor, wenn sie eine klare
Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulässt, wobei
entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die
Ausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0009).
Bei Dienstverhältnissen unter Fremden bemisst sich die Entlohnung
grundsätzlich nach Qualität und Quantität der Arbeitsleistung
(vgl. etwa VwGH 22.9.1999, 96/15/0322). Diese muss auch im Sinne der geforderten
Publizität für Dritte nachvollziehbar belegt werden.
Für den Fremdvergleich ist die "im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis" maßgeblich. Es ist zu hinterfragen,
ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das
Naheverhältnis zugrunde liegt. Es ist dabei ein Vergleich mit dem
üblichen Verhalten einander fremd gegenüberstehenden Personen bei
vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher zu
beurteilen, ob im gegenständlichen Fall die von Lehre und Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen an schuldrechtlich exakt nachvollziehbaren
Leistungsbeziehungen erfüllt wurden und ob Arbeiten erbracht wurden, die
über die familienrechtliche Verpflichtung iSd. § 90 ABGB
hinausgehen.
Fest steht, dass dem behaupteten Dienstverhältnis
zwischen den Ehegatten weder ein schriftlicher Dienstvertrag zugrunde liegt noch
die wesentlichen Vertragspunkte - z. B. Leistungsort, Bemessung des
Stundenlohnes (z.B. Kollektivvertrag für eine bestimmte Berufsgruppe),
tägliche bzw. monatliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit), Entlohnung von
Überstunden, Dauer des Dienstverhältnisses (befristet / unbefristet),
Kündigungsregelung, Urlaubsanspruch usw. - in irgendeiner Form fixiert
wurden. Zum Beweis der behaupteten mündlichen Vereinbarung hat der Bw.
lediglich die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sowie von der Ehegattin
unterschriebene Barauszahlungsbestätigungen vorgelegt. Die Tätigkeiten
der Ehegattin wurden so allgemein benannt -
alle Schreibarbeiten durchführen,
telefonische Kundenakquirierung, Kundenbesuche organisieren - dass es
nicht möglich ist zu beurteilen oder nachzuprüfen, ob und in welchem
Umfang die Ehegattin des Bw. tatsächlich Arbeiten erledigt hat. Dies auch
im Hinblick darauf, dass keinerlei Aufzeichnungen über die von der
Ehegattin erbrachten Leistungen geführt worden sind. Die angeblich von der
Ehegattin angefertigten Aktenvermerke
auf diversen Geschäftspapieren hat
der Bw. nicht vorgelegt.
Es fehlt somit bereits eine nach außen erkennbare,
klare und nachvollziehbare Regelung der Leistungsverpflichtung und weiterer
wesentlicher Regelungen eines Dienstvertrages. Angesichts dieses Umstandes,
kommt dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung (Erfüllung)
entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Nun
wurde die Tätigkeit in den Berufungsschriftsätzen nur allgemein
benannt und hat der Bw. keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt, die es dem UFS
ermöglichen zu beurteilen bzw. nachzuprüfen, ob und in welchem Umfang
die Ehegattin des Bw. tatsächlich Arbeiten erledigt hat. Die vorgelegten
Kopien diverser Adressverzeichnisse sowie die Fotographie eines Karteikastens
sind jedenfalls keine tauglichen Beweismittel. Eine Einschätzung bzw.
Nachprüfung des für die Durchführung der angeführten
Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes bzw. der Qualität der
durchgeführten Arbeiten ist daher nicht möglich.
Eine Auszahlungsliste für das gesamte Jahr, die
lediglich monatliche Pauschalsummen enthält und von der nicht einmal gesagt
werden kann, wann und ob sie von der Gattin erstellt wurde, hält aber bei
Vereinbarung eines Stundenlohnes (Zeithonorar) einem Fremdvergleich nicht stand.
Auch aus den vorgelegten Offert- bzw. Preisanfragen diverser Firmen an die Firma
B. ist nichts zu gewinnen, zumal aus diesen weder der Bw. noch seine Ehegattin
als Ansprechpersonen hervorgehen.
Unter den gegebenen Umständen kann daher nach Ansicht
des UFS nicht davon ausgegangen werden, dass gegenständlich eine
schuldrechtlich (auch im Sinne der geforderten Publizität) exakt
nachvollziehbare Leistungsbeziehung vorliegt bzw. kann anhand der vorgelegten
Aufzeichnungen nicht festgestellt werden, dass allfällig tatsächlich
geleistete Arbeiten über den Umfang einer familienhaften Mitarbeit
hinausgegangen wären. Um aber eine vertragliche Beziehung zwischen nahen
Angehörigen steuerlich anerkennen zu können, bedarf es einer
Gestaltung der Dinge, die keine Zweifel an der Erbringung der Leistung und dem
dafür geleisteten Entgelt bestehen lässt (vgl. VwGH 10.7.1996,
95/15/0181; Doralt/Renner, EStG8, § 2 Tz 162/5, 162/7). Das behauptete
Dienstverhältnis kann daher aus vorstehenden Erwägungen bereits dem
Grunde nach nicht anerkannt werden.
Die Frage der Angemessenheit (Fremdüblichkeit) des
vereinbarten Gehaltes ist diesfalls nicht mehr Gegenstand einer weiteren
Prüfung (vgl. VwGH 17.12.2001, 98/14/0137).
Was das Berufungsvorbringen zur Notwendigkeit der Mitarbeit
der Ehegattin im Erwerb des Bw anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass die
Notwendigkeit einer Leistung und die Bezahlung alleine keine Publizität
bewirken. Diese ist nur dann erfüllt, wenn erbrachte Leistung und Bezahlung
nachgewiesen werden (VwGH 19.5.1993, 91/13/0045).
ad b) Antrag auf Pauschalierung gemäß der VO des
BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung von Betriebsausgaben bei Handelsvertretern, BGBl II 95/2000
Gemäß
§ 1 der zitierten Verordnung
können bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, im Rahmen der Gewinnermittlung
bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt
werden. Der Durchschnittssatz beträgt 12 % der Umsätze.
Gemäß
§ 1 Handelsvertretergesetz ist Handelsvertreter,
wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von
Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und
für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit
selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
Nach Interpretation des BMF (vgl. EStRL Rz 4356; SWK
31/2003, S 753; ARD 5335/25/2002; RdW 2003, 593; ARD 5335/29/2002; RdW 2002/328;
SWK 2002, S 84) steht das sogenannte Handelsvertreterpauschale zu, wenn
Warenpräsentatoren, Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter
unter Umständen tätig werden,
die dem unter § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz umschriebenen
Tätigkeitsfeld entsprechen.
Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit der
Handelsvertreter-Pauschalierungsverordnung ist demnach, ob eine Tätigkeit
in den Grundmerkmalen der Tätigkeit gemäß
§ 1
Abs. 1 Handelsvertretergesetz entspricht. Die entscheidenden fünf
Grundmerkmale sind: Selbständigkeit, Geschäftsvermittlungs- und/oder
Geschäftsabschlusstätigkeit, ständiges Betrauungsverhältnis,
gewerbsmäßige Tätigkeit und Handeln im fremden Namen und auf
fremde Rechnung. Wird neben einer Tätigkeit, die dem so definierten
Tätigkeitsbild eines Handelsvertreters iSd Handelsvertretergesetzes
entspricht, im Rahmen desselben Betriebes eine andere Tätigkeit
ausgeübt, auf die dies nicht zutrifft, ist dies für die
Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich, wenn die
"Nicht-Handelsvertretertätigkeit" lediglich untergeordnet ist (RdW
2002/328).
Der Bw. brachte zunächst vor, seine berufliche
Tätigkeit als Warenpräsentator, für die er über eine
Gewerbeberechtigung verfüge, erfülle alle Merkmale der
selbständig ausgeübten Tätigkeit eines Handelsvertreters. Ein
schriftlicher Handelsvertretervertrag existiere nicht, die Beauftragung als
Warenrepräsentant sei seitens der Firma B. mündlich erfolgt. Seine
Tätigkeit umfasse den Besuch bestehender Kunden zwecks Vermittlung
laufender Geschäfte sowie zwecks Feststellung angezeigter Mängel an
Druckwerken und den Besuch neuer Kunden zwecks Vermittlung neuer
Geschäfte.
Das FA ging in der Berufungsvorentscheidung davon aus, dass
die Tätigkeit des Bw. - laut dessen eigenen Angaben im
Betriebsprüfungsverfahren - eher mit der eines "Schadensreferenten"
vergleichbar sei und es sich bei den "Provisionszahlungen" ausschließlich
um Reisekostenersätze für gefahrene Kilometer laut Fahrtenbuch handle.
Mit Schreiben des UFS vom 7. Jänner 2008 wurde der Bw.
darauf hingewiesen, dass für die Lösung der Frage, ob auf das zwischen
der Firma B. und ihm bestehende Rechtsverhältnis das Handelsvertretergesetz
angewendet werden kann, entscheidend sei, wodurch - durch welche konkrete
Tätigkeit - die Steuerpflicht ausgelöst werde. Dies müsse
nämlich in erster Linie die erfolgreiche Geschäftsvermittlung bzw. der
erfolgreiche Geschäftsabschluss sein. Er werde demzufolge ersucht, die von
ihm ausgeübte Tätigkeit detailliert zu beschreiben, den Inhalt der
mündlichen Vereinbarungen mit der Firma B. zu konkretisieren
(Wann steht eine Provision zu? Wie hoch ist
diese bzw. wie wird diese ermittelt? Wann ist die Provision fällig?
Zeitpunkt der Auszahlung usw.), die entsprechenden Honorarabrechnungen
vorzulegen und nachzuweisen, dass die sonstige Tätigkeit
(Schadensbegutachtung) nur untergeordnetes Ausmaß einnehme.
Im Antwortschreiben teilte der Bw. mit, dass seine
Hauptaufgabe sei, Kunden zu betreuen und neue Kunden zu werben; dass in diesem
Zusammenhang auch über Reklamationen verhandelt werde, liege in der Natur
der Sache. Die Aufträge seien direkt zwischen den Kunden und der Firma B.
abgerechnet worden.
Zu den konkret gestellten Fragen über den Inhalt der
mündlichen Vereinbarungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer etwaigen
Provisionsregelung, äußerte sich der Bw. nicht, sondern gab lediglich
bekannt, dass er monatlich seine Zeit
(Stundensatz) sowie Kilometergelder verrechnet habe und legte
diesbezügliche Honorarnoten vor:
- z. B. Rechnung Nr. 84 vom 10. 10. 2005:
......
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Honorar
für
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Kundenbesuche
Sept
- Dez
2004
März
2005
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1.839
km
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EURO
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655,00
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55
Stunden
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200,00
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855,00
|
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20
% MWSt
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Summe
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1.076,00
.......
Aus diesen Darlegungen und auch
aus den vorgelegten Honorarnoten geht aber nun eindeutig hervor, dass die den
Honoraranspruch auslösende Leistung des Bw. nicht etwa der erfolgreiche
Geschäftsabschluss bzw. die erfolgreiche Abschlussvermittlung darstellt,
sondern lediglich der "Kundenbesuch", d. h. auch die bloße Beratung und
vergebliche Vermittlungsbemühung führt hier zu Einahmen
(Aufwandsentschädigung bzw. Auslagenersatz in Form von Stundenhonorar und
Kilometergeldern). Damit handelt es sich aber bei der Tätigkeit des Bw. um
eine bloße - für die Pauschalierung schädliche - Beratungs- oder
Betreuungstätigkeit und kann daher die Handelsvertreterpauschalierung nicht
beansprucht werden.
In seiner Berufung beantragte der Bw. für das Jahr
2000 Diäten in Höhe von S 6.600,00, als Werbungskosten bei den
Einkünften als Bürgermeister, von denen das FA in der
Berufungsvorentscheidung nur einen Teil - bestimmte (datumsmäßig
festgehaltene) Fahrten - anerkannte. Im Ergänzungsersuchen des UFS vom
17. September 2008 wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass die
Berücksichtigung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern
voraussetze, dass die Reiseentfernung 25 Kilometer in eine Richtung
überschreite. Die Diäten für die strittigen Fahrten (am 10.2.,
14.2., 3.3., 14.3., 22.3., 29.3., 3.5., 6.7., 10.8., 11.9., 30.10., 12.11.,
7.12. und 17.12.) bei denen dies nicht zutreffe, habe des FA daher zu Recht
nicht anerkannt. Dazu hat sich der Bw. nicht geäußert, sodass
für den UFS keine Veranlassung besteht, von der Rechtsansicht des FA
abzuweichen. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
Zur Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der
Steuerpflichtige gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 auf die
Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten hat. Die Vorauszahlung für
ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988; der so ermittelte Betrag wird, wenn die
Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende
Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres
Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht.
Auf der Grundlage der angeführten gesetzlichen
Bestimmung erließ das FA den mit Berufung angefochtenen
Vorauszahlungsbescheid für 2006. In der Berufung wird der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid aber lediglich insoweit bekämpft, als
dieser gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 von der
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr (2004) der
Höhe nach abgeleitet wird. Sonstige Einwände, wie etwa konkret
erwartete Einkommensverminderungen für das betreffende Jahr, die eine
Änderung der im § 45 EStG 1988 normierten Höhe der
Vorauszahlungen bewirken könnten, brachte der Bw. hingegen nicht vor.
Da sich jedoch die Höhe der
Einkommensteuer für das Jahr 2004 durch die vorliegende
Berufungsentscheidung nicht ändert, besteht auch keine Veranlassung, die
auf Grund der gesetzlichen Vorschriften des § 45 EStG 1988
ermittelte Höhe der Einkommensteuervorauszahlung für 2006 zu
ändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1008-W/06
- Stammnummer
- 39210
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF