Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0389-G/08
Aufteilung von Mehrgewinnen (hier: Sicherheitszuschläge) an die Gesellschafter einer Personengesellschaft (KEG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-G/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Koroschetz &
Liebenberger, Steuerberatungskanzlei, 8750 Judenburg, Burggasse 61, vom
4. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen
vom 3. Dezember 2007 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 bis
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Kommandit-Erwerbsgesellschaft (Bw.)
betreibt einen Handel mit Waffen. An der Gesellschaft sind als Kommanditisten A.
mit 49% und B. mit 50% sowie als Komplementärin C. mit 1% beteiligt.
Anlässlich einer die Jahre 2003 bis 2005 betreffenden,
gemäß
§ 150 BAO bei der Bw. durchgeführten
Außenprüfung wurden eine Reihe von Aufzeichnungsmängeln
festgestellt, weshalb der Betriebsprüfer zu den erklärten
Betriebsergebnissen Unsicherheitszuschläge in Höhe von
10.000 € pro Jahr hinzurechnete.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Betriebsprüfers in den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Bescheiden betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 bis
2005.
Strittig ist nun im vorliegenden Fall die Frage,
wie die von der Finanzbehörde
hinzugerechneten Sicherheitszuschläge, also die aus der Hinzurechnung von
Sicherheitszuschlägen resultierenden
Mehrgewinne, auf die an der Bw.
beteiligten Gesellschafter aufzuteilen sind.
Das Finanzamt hat die Sicherheitszuschläge den
einzelnen Gesellschaftern nach ihren Beteiligungsverhältnissen
zugerechnet.
Demgegenüber vertritt der steuerliche Vertreter in
seiner gegen die Feststellungsbescheide der Jahre 2003 bis 2005 erhobenen
Berufung die Auffassung, dass Frau B. in einer Gesellschafterversammlung, bei
der die Betriebsprüfungsergebnisse besprochen worden seien,
"beeinsprucht" hätte,
"dass die festgestellten
Unsicherheitszuschläge in der Höhe von 10.000 Euro pro
Jahr" von ihr mitzutragen seien, da dadurch
"keine Erhöhung
ihres Gesellschaftsvermögens"
eingetreten wäre; die Beträge seien daher
"je zur Hälfte den
geschäftsführenden Personen Frau
C. und Herrn
A. zuzurechnen".
Dem hält das Finanzamt in der abweisend ergangenen
Berufungsvorentscheidung entgegen:
Der Gewinn oder Verlust einer Mitunternehmerschaft werde
nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt und unter Beachtung
der besonderen Leistungsbeziehungen auf die einzelnen Mitunternehmer verteilt
und zur Einkommensbesteuerung erfasst. Diese Ermittlung erfolge auf zwei Ebenen:
Auf der Ebene der Gesellschaft werde der Gewinn nach einheitlichen
Grundsätzen und für einen einheitlichen Gewinnermittlungszeitraum,
somit das Gesellschaftsvermögen betreffend, ermittelt; auf der Ebene der
Gesellschafter würden die den einzelnen Gesellschafter betreffenden
Positionen zugerechnet werden.
Alle im Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung getroffenen Feststellungen würden nun das
Gesellschaftsvermögen betreffen und
"nicht etwa nur Bereiche eines bestimmten
Gesellschafters". Die Gewinnverteilung habe nach den Vereinbarungen der
Gesellschafter insbesondere des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen. Würden
vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern fehlen, sei die
gesetzlich vorgesehene Gewinnverteilung maßgeblich.
Mehrgewinne zB aus der Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben, Zuaktivierungen sowie Unsicherheitszuschläge
("ein tatsächlicher Nutznießer
steht nicht fest") seien - so die abschließenden Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung - nach dem allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde die Bw. mittels Vorhaltes ua. aufgefordert, ein Protokoll über die in
der Berufung erwähnte Gesellschafterversammlung vorzulegen. Weiters wurde
darauf hingewiesen, dass laut VwGH-Judikatur (zB Erkenntnis vom 30.11.1982,
82/14/0058) auch Mehrgewinne (wie Unsicherheitszuschläge auf Grund
festgestellter Aufzeichnungsmängel), bei denen der tatsächliche
Nutznießer nicht feststünde, von der grundsätzlichen
Gewinnverteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht
ausgenommen seien.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der steuerliche
Vertreter einen Aktenvermerk über die Gesellschafterversammlung vor und
führte aus, dass daraus die
"Grundaussage" ersichtlich sei, dass
Frau C. als Geschäftsführerin und Herr A. als mitarbeitender
Kommanditist "für die
Aufzeichnungsmängel verantwortlich sind" und sie darüber hinaus
erklärt hätten, dass "die
Unsicherheitszuschläge von ihnen zu tragen sind".
Frau B. habe ausschließlich eine Kapitalbeteiligung
an der Kommandit-Erwerbsgesellschaft und übe
"ansonsten keine Tätigkeiten im Rahmen
ihrer Gesellschafterstellung aus". Es sei daher auszuschließen,
dass sie ein "Nutznießer aus den
festgestellten Mängeln, welche zu einem Sicherheitszuschlag führten",
gewesen sein könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mehrgewinne einer
Personengesellschaft, die anlässlich einer Betriebsprüfung
festgestellt werden, bei ihrer Aufteilung auf die Gesellschafter
grundsätzlich nicht anders zu behandeln als die von der Gesellschaft selbst
erklärten Gewinne, das heißt, dass auch sie grundsätzlich nach
dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen sind. Dies gilt
auch dann, wenn der Mehrgewinn auf einer Schätzung beruht, wobei eine
andere Betrachtung noch nicht etwa deshalb Platz greift,
"weil sich
die Schätzung auslösende
Buchführungsmängel lediglich im Wirkungsbereich eines der
Gesellschafter ereigneten" (VwGH 30.11.1982, 82/14/0058, 0059,
0298). Nur wenn erwiesen ist, dass ein Mehrgewinn nur einem der Gesellschafter
zugeflossen sein kann, ist er ausschließlich diesem Gesellschafter
zuzurechnen (VwGH 21.12.1962, 1038/62). Mehrgewinne hingegen, bei denen der
tatsächliche Nutznießer nicht feststeht, sind von der
grundsätzlichen Gewinnverteilung nach dem allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel nicht ausgenommen
(Doralt,
EStG10,
§ 23 Tz 293 ff.)
Ist ein Mehrergebnis (Mehrgewinn) laut Betriebsprüfung
Resultat der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der KG gewesen, wird
dieses - auch wenn steuerliche Vorschriften nicht eingehalten worden sind und es
deshalb zu Zurechnungen gekommen ist - den Gesellschaftern nach ihren
Beteiligungsverhältnissen zuzurechnen sein (vgl. UFS RV/3456-W/02 vom
8. Februar 2005).
Im vorliegenden Fall steht das Vorliegen von
Aufzeichnungsmängeln fest und wird auch die Schätzungsbefugnis sowie
die - ein Element der Schätzung darstellende - Hinzurechnung von
Sicherheitszuschlägen nicht bekämpft. Nach dem aktenkundigen
Sachverhalt kann jedoch nicht als erwiesen angenommen werden, dass - wie im
Berufungsverfahren behauptet worden ist - nur Frau C. als
Geschäftsführerin und Herr A. als mitarbeitende Kommanditisten die
alleinigen Nutznießer der Mehrgewinne gewesen sind und somit nur diesen
beiden Gesellschaftern die Sicherheitszuschläge je zur Hälfte
zuzurechnen wären.
Damit jedenfalls, dass die an der Bw. zu 50% beteiligte
Frau B. nicht an der Geschäftsführung mitgewirkt hat und die
Aufzeichnungsmängel "nicht zu verantworten" hätte, lässt sich
eine - vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichende - Aufteilung
der Mehrgewinne ausschließlich an die beiden "anderen" Gesellschafter
nicht rechtfertigen. Ebensowenig vermag das Vorbringen dieser beiden
Gesellschafter, sie alleine würden die Unsicherheitszuschläge
"tragen" (sowie die bloße
"Ablehnung" der Gesellschafterin Frau B. , die Unsicherheitszuschläge eben
nicht "mittragen" zu wollen), mangels
Feststehens eines tatsächlichen Nutznießers zu einer vom
Beteiligungsverhältnis abweichenden Aufteilung der Mehrgewinne zu
führen.
Auf Basis der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 10.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-G/08
- Stammnummer
- 39199
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF