Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0380-F/02
Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung bei Kinderkarenz der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-F/02vom 22.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind trotz zweijähriger Kinderkarenz der Ehegattin und somit dem Fehlen eigener Einkünfte als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte
der Bw die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten
nach Polen in Höhe von 1220 € sowie für seine in Vorarlberg
bezahlte Miete in Höhe von 1576 € als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988. Aufgrund eines Ergänzungsersuchens des
Finanzamtes Feldkirch vom 10. Juli 2002 gab der Bw an, dass er eine unbefristete
Aufenthaltsbewilligung habe, ein Antrag auf Familienzusammenführung wegen
Berufstätigkeit seiner Ehegattin nicht gestellt worden sei, sich die Gattin
derzeit in Karenz befinde und die Kilometeranzahl pro Fahrt nach Polen und
zurück 2240 betrage. Der Bw brachte eine beglaubigte Übersetzung aus
dem Polnischen bei, woraus hervorgeht, dass seine Ehegattin, Mitarbeiterin der
im Originalnamen angegebenen Molkerei-Genossenschaft sei und 1998 einen
Bruttolohn von 10.778,02 PLN, 1999 von 6.884,78 PLN erhalten habe. In den
Kalenderjahren 2000 und 2001 habe sie sich im Kindererziehungsurlaub befunden.
Diese Bescheinigung ist mit 3. April 2002 datiert. Dieser Bescheinigung war auch
eine Meldebescheinigung über den ständigen Aufenthalt der Ehegattin
beigelegt. Zum Nachweis seiner Mietaufwendungen legte der Bw eine
Bestätigung von Herrn Bitschnau Anton vor, welche das
Benützungsentgeltes für die von ihm bewohnte Wohnung in Nüziders
in Höhe von 1.576 € im Jahre 2001 ausweist.
Mit Einkommensteuerbescheid
2001 vom 23. August 2002 wurde die Arbeitnehmerveranlagung ohne
Berücksichtigung obiger Aufwendungen durchgeführt und hiezu
sinngemäß begründend ausgeführt, dass mangels Verdienst
seiner Ehegattin im Jahre 2001 die Voraussetzung für den Abzug der
beantragten Kosten für Familienheimfahrten und Miete nicht gegeben seien.
Die Voraussetzungen seien nämlich nur dann erfüllt, wenn die Ehegattin
des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübe und dabei mehr als 2.200 € verdiene.
Gegen obgenannten Bescheid
berief der Bw mit seiner Eingabe vom 6. September 2002 rechtzeitig und wandte
ein, dass seine Ehegattin sich zwar wegen der Geburt ihres Sohnes Hubert
voraussichtlich bis 9. September 2002 in Karenz befinde, jedoch
anschließend wieder vollzeitig beschäftigt sei. Dies dürfte
offensichtlich übersehen worden sein.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. September 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
wiederholt ausgeführt, dass sich die Ehegattin im Jahre 2001 lediglich im
Kindererziehungsurlaub ohne Bezüge befunden habe und es könne daher
nicht davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf das Familieneinkommen
relevante Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung vorgelegen haben. Auch
bei einer späteren Vollzeitbeschäftigung könne aufgrund der
vorliegenden Lohnbescheinigung unterstellt werden, dass die Einkünfte weit
unter dem Richtwert von 2.180 € jährlich liegen würden.
Mit Vorlageantrag vom 1.
Oktober 2002 bekräftigte der Bw sein Anbringen dahingehend, dass er angab,
in einer Ein-Zimmer-Wohnung zu leben und daher keine entsprechenden
Räumlichkeiten vorhanden seien und seine Ehegattin in Österreich auch
keiner Berufstätigkeit nachgehen könne, da sie bereits in Polen nach
der Kinderkarenz wieder berufstätig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann
beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Bei einer auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung ist betreffend Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes dann keine
private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen
am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 4 leg.cit. aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr
als 2.180 € jährlich erzielt (VwGH v. 24. April 1996, 96/15/006) oder
die Einkünfte in bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher
Bedeutung sind.
Laut der beglaubigten
Übersetzung aus dem Polnischen hat die Ehegattin des Bw im Jahre 1998 einen
Bruttolohn von umgerechnet 2.671 € und 1999 von umgerechnet 1.706,18 €
erhalten. In den Jahren 2000 und 2001 hat sie sich im Kindererziehungsurlaub
befunden und daher keine Einkünfte erwirtschaftet. Den Angaben des Bw
zufolge hat sie ihr Dienstverhältnis bei der Molkerei-Genossenschaft nicht
gekündigt und setzt dieses im Jahre 2002 nach Ablauf des
Kindererziehungsurlaubes wieder als Vollzeitbeschäftigung fort. Aufgrund
dieser Umstände vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass
im vorliegenden Berufungsfall eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat sondern beruflich -
zwecks Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses - veranlasst ist.
Dagegen steht auch nicht die vorherige in den Jahren 1998 (hier wurden mehr als
2.180 € verdient) und 1999 (auch hier wird bei Berücksichtigung einer
Kaufkraft in Polen von 25,9 % in Relation zu Österreich mit 100 % - wie in
der Tiroler Tageszeitung vom 19./20. u. 21. April 2003 laut einer Studie von
Regio-Plan (http.//www.regioplan.at/store_2.php3) angegeben - die angemessene
Höhe erreicht) erwirtschaftete Höhe des jeweils obstehenden
Bruttolohnes.
Als Werbungskosten kommen im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für eine
zweckentsprechende Wohnung am Dienstort sowie Kosten für
Familienheimfahrten in Betracht, wobei diesbezüglich auf die durch §
20 Abs. 1 Z. 2 lit. e leg.cit. gesetzten Grenzen Bedacht zu nehmen ist.
Der Bw hat laut
Bestätigung und Angaben in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung bezüglich der Familienheimfahrten einen
unbestritten gebliebenen glaubhaften Betrag von 1.220 € sowie einen
nachgewiesenen Betrag für die Miete der Wohnung von 1.576 € angegeben,
welche beide als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 laut dem
beigelegten Berechnungsblatt zu berücksichtigen sind.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
22. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-F/02
- Stammnummer
- 3919
- Gültig
- 22.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF