Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1863-W/08
Zurückweisung unzulässiger Anträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1863-W/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 22. Oktober
2007 betreffend Zurückweisung der Anträge vom 23.1.2007, 8.2.2007,
29.5.2007, 12.6.2007, 25.6.2007, 10.7.2007 und 10.9.2007 betreffend
"Rückzahlung von Leistungshonoraren, Dienstverhältnis mit der
Abgabenbehörde" entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) vertritt die Ansicht,
gegenüber der Finanzbehörde im Dienstverhältnis zu stehen und
legt seit mehreren Jahren "Leistungsnoten für seine Projekte".
Weiters stellt der Bw. Ersatzansprüche aus
"Pensionskürzung wegen fehlender Anmeldung und Beitragszahlung zur
Pensionsversicherung seit 1.1.1997".
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 wies das
Finanzamt die Eingaben vom 23. Jänner 2007,
8. Februar 2007, 29. Mai 2007, 12. Juni 2007,
25. Juni 2007, 10. Juli 2007 und 10. Dezember 2007
betreffend "Rückzahlung von Leistungshonoraren, Dienstverhältnis mit
der Behörde" als unzulässig zurück und führte aus, dass das
Abgabenrecht eine Zuerkennung von "Leistungshonoraren" im Abgabenrecht nicht
vorsehe. Gemäß
§ 313 BAO hätten die Parteien die ihnen
im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Auch die
Begründung eines Dienstverhältnisses mit der Finanzverwaltung und eine
damit verbundene Anmeldung bei der Sozialversicherung infolge der Erfüllung
abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten sei nach den Abgabenvorschriften nicht
möglich.
Die Anträge seien daher zurückzuweisen
gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
im Wesentlichen aus, dass er davon ausgehe, seit 1. Jänner 1997 in einem
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis in terminlicher, zeitlicher
und finanzieller Abhängigkeit an die Finanzbehörde, die sein Dienst-
und Auftraggeber sei, gebunden sei. Es sei seiner Meinung nach keine
abgabenrechtliche Abgelegenheit, sondern eine Pflicht seinerseits, die
Finanzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wunschgemäß
zu unterstützen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2008
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass der Unabhängige Finanzsenat in der Berufungsentscheidung vom
26. Jänner 2007, GZ. RV/1257-W/06, in derselben Sache entschieden
habe.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die diesbezüglichen Ausführungen
werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 BAO sind
Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 BAO bezeichneten
öffentliche Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der
Abgabenverwaltung des Bundes. Die vom Bw. geltend gemachten Forderungen sind von
§ 1 BAO nicht erfasst. Der Bw, führt selbst aus, dass es sich bei
seinen Eingaben um keine abgabenrechtliche Angelegenheit handelt.
Die Ansuchen waren daher in Wahrung der nach
§ 311 Abs. 1 BAO gebotenen Entscheidungspflicht
zurückzuweisen.
Sollte der Bw. tatsächlich die Ansicht vertreten im
Dienstverhältnis mit der Finanzbehörde zu stehen und dass ihm diese
einen Schaden zugefügt habe, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 49 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1863-W/08
- Stammnummer
- 39184
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF