Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0184-I/08
Rückforderung der Familienbeihilfe mangels Vorliegen einer Ausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-I/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vom 1. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom
7. Jänner 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2005
bis 31. Jänner 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2008 forderte das
Finanzamt vom Beihilfenbezieher die an ihn für seine Tochter [Name]
ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den
Zeitraum November 2005 bis Jänner 2008 zurück. In der Begründung
des Bescheides wurde auf diverse Bestimmungen des FLAG 1967
verwiesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Beihilfenbezieher aus, seine Tochter hätte bis Juli 2006 eine (Abend)Schule
für Berufstätige und danach Kurse des AMS besucht sowie ab Dezember
2006 bis März 2007 Krankengeld bezogen. Die Tochter wäre mit Ende
Oktober 2006 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, er unterstütze sie jedoch
finanziell. Beigelegt wurde eine Bestätigung über den Schulbesuch
für das Schuljahr 2005/2006, eine Meldebestätigung des Magistrates
sowie Bestätigungen über den Bezug von Krankengeld.
Mit Vorhalt vom 7. März 2008 wurde der
Beihilfenbezieher um Nachreichung von Nachweisen über den Schulbesuch
seiner Tochter ersucht. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet, weshalb die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2008 abgewiesen wurde.
Am 14. April 2008 wurde mit einer als "Vorlageantrag"
bezeichneten Eingabe ein am 10. Feber 2006 ausgestelltes Semesterzeugnis
der Tochter nachgereicht, aus welchem ersichtlich ist, dass mit Ausnahme eines
Faches sämtliche anderen Pflichtgegenstände nicht beurteilt
wurden.
Das Finanzamt legte den Verwaltungsakt dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall davon
auszugehen, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum volljährige
Tochter des Berufungswerbers bis 14. Oktober 2005 als Lehrling im Rahmen
einer Bildungseinrichtung beschäftigt war. Nach dem Inhalt des
Verwaltungsaktes wurde diese Ausbildung ohne Abschluss abgebrochen. Weiters war
die Tochter des Berufungswerbers im Schuljahr 2005/2006 in einer Handelsakademie
für Berufstätige angemeldet. Dem Semesterzeugnis ist zu entnehmen,
dass - mit einer Ausnahme - sämtliche Pflichtgegenstände nicht
beurteilt wurden. Weitere Nachweise über einen Schulbesuch oder die
Absolvierung von Ausbildungsmaßnahmen liegen nicht vor.
Unstrittig ist weiters, dass die Tochter des
Berufungswerbers mit 30. Oktober 2006 den gemeinsamen Haushalt verlassen
und zwischenzeitlich auch geheiratet hat.
Dem abgabenrechtlichen Informationssystem ist zu entnehmen,
dass die Tochter bis 14. Oktober 2005 als Lehrling in einem
Dienstverhältnis gestanden ist, ab Mitte Oktober 2005 bis November 2005 von
der Tochter Arbeitslosengeld und im Jahr 2006 ganzjährig Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe und (von Mitte Mai bis Mitte Juli) Krankengeld bezogen
wurde.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Im gegenständlichen Fall ist somit vorerst von
entscheidender Bedeutung, bis wann die Tochter des Berufungswerbers in
Berufsausbildung gestanden ist. Dazu ist den vorgelegten Unterlagen und den im
abgabenrechtlichen Informationssystem vorhandenen Informationen zu entnehmen,
dass die absolvierte Lehre mit 14. Oktober 2005 abgebrochen und damit eine
begonnene Berufsausbildung ohne Abschluss beendet wurde. In weiterer Folge wurde
die Tochter des Berufungswerbers an der Handelsakademie für
Berufstätige angemeldet (Bestätigung vom 20. Oktober
2005).
Der Besuch einer derartigen Schule ist dem Grunde nach als
Berufsausbildung iSd des FLAG 1967 anzusehen, wenn die Ausbildung ernsthaft
und zielstrebig absolviert wird und dieses Bemühen um den Ausbildungserfolg
durch den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und das Antreten zu den
geforderten Prüfungen auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. dazu
bspw. VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). Davon kann im gegenständlichen Fall
jedoch keine Rede sein, was sich deutlich aus den (Nicht)Beurteilungen im
Semesterzeugnis ableiten lässt. Dass die Tochter des Berufungswerbers
allenfalls durch eine Krankheit oder aus anderen Gründen an der
Absolvierung ihrer Ausbildung gehindert war, wird vom Berufungswerber nicht
behauptet und ergeben sich aus den dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Verfügung stehenden Unterlagen auch keine diesbezüglichen
Anhaltspunkte. Auch wurden von ihm über das genannte Semesterzeugnis hinaus
keinerlei Unterlagen vorgelegt, die einen weitergehenden Schulbesuch belegen
würden.
Wenn die Tochter des Berufungswerbers somit nach Abbruch
ihrer Lehre ab November 2005 mangels ernsthaftem und zielstrebigem Bemühen
um den Ausbildungserfolg und dem Nichtantreten zu den geforderten Prüfungen
nicht mehr in Berufsausbildung gestanden ist, liegt eine wesentliche
Voraussetzung für den Beihilfenbezug im Streitzeitraum nicht mehr vor und
ist es aus diesem Grund auch unerheblich, ob (bis Oktober 2006)
Haushaltszugehörigkeit gegeben war, die Tochter zwischenzeitlich geheiratet
hat und finanzielle Unterstützungen, welche im Übrigen in keiner Weise
quantifiziert und nachgewiesen wurden, durch den Berufungswerber erfolgt
sind.
Da im gegenständlichen Fall weiters auch keinerlei
andere Gründe, welche einen Beihilfenbezug rechtfertigen würden,
dargetan wurden bzw. erkennbar sind, erfolgte die Rückforderung der
Familienbeihilfe zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3
lit a EStG 1988 wurde gemeinsam mit der Familienbeihilfe auch der
Kinderabsetzbetrag ausbezahlt, welcher auf Grund des unrechtmäßigen
Bezuges der Familienbeihilfe nunmehr ebenfalls zurückgefordert werden
muss.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-I/08
- Stammnummer
- 39182
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF