Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0881-L/07
Keine Vormerkung beim AMS als arbeitssuchend wegen Terminverlust.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0881-L/07vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Arnold
Mayrhofer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Bürgerstraße 1, vom
28. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 27. Februar 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. August 2005 bis 30. Juni 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird betreffend die Zeiträume August 2005 und
September 2005 aufgehoben. Hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2005 bis Juni
2006 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der
Rückforderungsbetrag beträgt: Familienbeihilfe
1.287,10 €
Kinderabsetzbeträge 458,10 €
Rückforderungsbetrag gesamt: 1.745,20 €.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin, C, geboren am
xx, wurde festgestellt, dass sich die Tochter nach dem Schuljahr 2004/05 vom
Schulbesuch der Handelsschule abgemeldet hatte. Auf Grund dieser Feststellung
wurde mit Bescheid vom 27.2.2007 die von August 2005 bis Juni 2006 weiterhin
ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge
rückgefordert.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung wandte die Berufungswerberin ein, dass die Tochter von Juli 2005 bis
Juli 2006 als arbeitssuchend ohne Bezüge beim Arbeitsmarktservice gemeldet
war. In einem ergänzenden Schreiben übermittelte die Berufungswerberin
durch ihren damaligen rechtlichen Vertreter eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservices, in der betreffend den Berufungszeitraum lediglich eine
Vormerkung für den Zeitraum 9.5.2005 bis 1.9.2005 bestätigt wurde, die
nächste Vormerkung erst wieder am 3.7.2006. Im ergänzenden Schreiben
wies der rechtliche Vertreter ausdrücklich darauf hin, dass diese
Bestätigung nicht richtig sei, da C bis 30.7.2006 arbeitssuchend gemeldet
gewesen sei. Warum dies auf der Bescheinigung nicht angegeben sei, entziehe sich
seiner Kenntnis. Der für die Causa zuständige Betreuer vom AMS, Herr
W, habe eine allfällige Abmeldung nie seiner Mandantin oder sonst jemanden
aus deren Umkreis mitgeteilt. Die Familienbeihilfe sei daher nicht zu Unrecht
bezogen worden.
Das Finanzamt richtete hierauf eine Anfrage an die
zuständige Stelle des AMS um Aufklärung zu dieser Aussage. In
Beantwortung dieser Anfrage wurde seitens des Arbeitsmarktservices
ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass C
nicht vom 9.5.2005 bis
30.7.2006 durchgehend arbeitssuchend gemeldet war. Am 13.6.2006 hätte Herr
W die Mutter telefonisch auf deren Anfrage hin informiert, dass die Tochter C
seit 2.9.2005 nicht mehr vorgemerkt sei, da sie vereinbarte Termine nicht
eingehalten und sich seither auch nicht mehr gemeldet hätte. Am 3.7.2006
hätte sich C wieder gemeldet, sei jedoch wieder abgebucht worden, will sie
sich bei den ausgefolgten Stellenvorschlägen nicht vorgestellt hätte.
Die Arbeitsaufnahme erfolgte dann mit 1.8.2006 bei einer anderen Stelle. C sei
über die Abbuchung der Vormerkung bei Nichtvorstellung seitens des Beraters
informiert worden.
Das Finanzamt gab hierauf mit Berufungsvorentscheidung der
Berufung hinsichtlich der Monate August und September 2005 statt, hinsichtlich
des übrigen Zeitraumes wurde die Berufung abgewiesen.
In einem Vorlageantrag führte der rechtliche Vertreter
der Berufungswerberin sinngemäß aus: Wie bereits im ersten Schreiben
mitgeteilt, hätte sich C durchgehend bis 30.7.2006 arbeitssuchend gemeldet,
ob sie zwischenzeitig abgemeldet wurde, entziehe sich der Kenntnis seiner
Mandantin, diesbezüglich hätte Herr W seine Mandantin nie informiert
oder mitgeteilt, dass eine Abmeldung erfolgen würde. Die Stellungnahme des
AMS sei nicht richtig. C hätte auch nie Termine zum Melden bekommen, es sei
also nicht richtig, dass sie sich bei ausgefolgten Stellenvorschlägen nicht
gemeldet hätte. Dies könne C jederzeit persönlich
bestätigen. Eine Rückforderung der Beträge könne nicht
erfolgen, da sie einerseits gutgläubig verbraucht worden seien,
andererseits auch ein allfälliges Verschulden des AMS vorliege, das nicht
zu Lasten der Berufungswerberin ausgelegt werden dürfe.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte der
Unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin mittels Vorhalt mit, dass die
Ausführungen des Arbeitsmarktservices insofern glaubwürdig seien, als
es dort übliche Vorgangsweise sei, dass die Arbeitsuchenden beim
Erstgespräch Termine erhalten, zu denen sie sich regelmäßig
melden müssen. Sie würden bereits beim Erstgespräch darauf
aufmerksam gemacht, dass sie bei Terminversäumnis wieder gestrichen
würden. Da es jedoch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
ausschließlich auf die objektive Tatsache der Vormerkung ankomme und nicht
auf subjektive Gründe, sei die Berufung jedenfalls nicht
erfolgversprechend.
In weiterer Folge gab die Berufungswerberin eine
Änderung ihrer rechtlichen Vertretung bekannt. Durch den nunmehrigen
rechtlichen Vertreter wurde sinngemäß folgende Stellungnahme
abgegeben: 1. Die Tochter sei zu keinem Zeitpunkt auf die Konsequenzen
eines allfälligen Versäumens von Terminen informiert worden. Es sei
ihr insbesondere nicht bekannt gewesen, dass eine Streichung ohne jegliche
Rückfrage oder Meldung erfolge. Auf derartig weitreichende Konsequenzen
hätte das AMS hinweisen müssen. Beweis: C. als Zeugin. Auch der
allgemeine Hinweis, dass die Arbeitssuchenden bereits beim Erstgespräch auf
die Konsequenzen aufmerksam gemacht würden, stelle keine Grundlage für
eine Entscheidung dar. Es würden auch keine Verfahrensergebnisse vorliegen,
dass sich der Sachbearbeiter, Herr W , dezidiert an das Erstgespräch mit C
erinnern könne und daran, dass er sie über die Konsequenzen eines
Terminverlustes unterrichtet hätte. Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme
des Sachbearbeiters. Schon aus diesem Grund sei die Streichung von der Liste der
Arbeitsuchenden ohne ihr Wissen zu Unrecht erfolgt. 2. Ungeachtet dessen
wäre es jedoch jedenfalls notwendig gewesen, dass der Arbeitssuchenden ein
entsprechendes schriftliches Informationsblatt übergeben werde. Nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens verlaufe jedes Erstgespräch anders
und es könne dabei jedem noch so sorgfältig vorgehenden Sachbearbeiter
passieren, dass er auf den einen oder anderen wichtigen Hinweis vergesse.
Zusätzlich wäre eine schriftliche Information auch notwendig, um
sicher zu stellen, dass die Arbeitssuchenden jedenfalls die möglichen
Folgen ihres Handelns nachlesen können. Eine schriftliche Information sei
jedoch unstrittig nicht übergeben worden, dadurch treffe das AMS ein
Verschulden daran, dass C nicht, wie sie vermeinte, durchgehend arbeitssuchend
gemeldet war. 3. Selbst wenn man entgegen dieser Argumente von einer
divergierenden Rechtsansicht ausgehen wollte, bleibe zu berücksichtigen,
dass C keine Termine bekannt sind, die sie verabsäumt haben solle. Der
befragte Sachbearbeiter hätte bislang lediglich generell ausgeführt,
dass arbeitssuchende Personen bei versäumten Terminen ohne weitere
Rückmeldung gestrichen würden. Es fehle bislang jedoch am Ergebnis, ob
C konkret irgend welche Termine verabsäumt hätte. Zusätzlich sei
auch unklar, welchen Termin sie versäumt haben solle, wolle man von einer
derartigen Versäumnis ausgehen. Es werde daher beantragt, eine
Stellungnahme des AMS einzuholen, warum es konkret zur Streichung aus der Liste
der Arbeitssuchenden gekommen sei. Erst nach Vorliegen dieser Information sei es
möglich, zu den Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen. So lange nicht
geklärt sei, ob C überhaupt Termine versäumt habe und wenn ja
welche und aus welchen Gründen, sei eine Entscheidungsreife nicht gegeben.
So lange könne ein allfälliges Verschulden von C nicht beurteilt
werden. Es werde daher der Beweisantrag auf ergänzenden Erhebungen beim AMS
gestellt zum Beweis dafür, dass C keine Termine verabsäumt habe. Diese
Information sei zur Beurteilung unumgänglich, ob die vom AMS dargelegte
Streichung rechtmäßig erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist
die Familienbeihilfe von Beginn des Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung weg fällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Im gegenständlichen Berufungszeitraum befand sich die
volljährige, jedoch noch nicht 21jährige Tochter der Berufungswerberin
unbestrittenermaßen nicht mehr in Berufsausbildung, weshalb zu untersuchen
war, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe auf Grund der in oben zitierter
Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen gegeben war. Nach der vorliegenden
Bestätigung des Arbeitsmarktservice war die Tochter im Zeitraum 9.5.2005
bis 1.9.2005 als arbeitssuchend vorgemerkt, sodass Anspruch auf Familienbeihilfe
bis einschließlich September 2005 bestanden hat. Diesem Umstand hat auch
das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen und wird dies
auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.
Die Berufungswerberin vermeint jedoch, dass Anspruch auf
Familienbeihilfe auch noch weiterhin bestanden habe, da sich die Tochter noch
bis Juli 2006 als arbeitssuchend gemeldet habe und ihr eine allfällige
zwischenzeitige Abmeldung nicht bekannt gewesen sei bzw. die Tochter auch nie
darüber informiert worden wäre.
Für die Entstehung des Familienbeihilfenanspruches
nach dieser Norm ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesstelle
ausschließlich die Tatsache der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice als
arbeitssuchend maßgeblich. Aus dem Umstand, dass die Vormerkung durch eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen ist, ist eindeutig
erkennbar, dass hier ein kostitutives Tatbestandsmerkmal vorliegt. Es kommt auf
die tatsächliche Vormerkung an, allfällige Gründe, warum eine
solche gegebenenfalls unterblieben wäre oder storniert worden wäre,
sind unerheblich.
Nach der vorliegenden Bestätigung, deren Richtigkeit
auch durch die nachfolgende Rückfrage der Abgabenbehörde
überprüft wurde, war die Tochter von 2.9.2005 bis Ende des
Berufungszeitraumes nicht mehr beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt, weshalb in
diesem Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestanden hat. Wenn der
rechtliche Vertreter der Berufungswerberin vermeint, es sei ungeklärt, ob
die Tochter bei ihrem Erstgespräch tatsächlich über die
Konsequenzen einer allfälligen Terminversäumnis unterrichtet worden
sei, ob nicht ein Verschulden des Arbeitsmarktservice vorliege, dass sie nicht
durchgehend, wie sie vermeinte, gemeldet geblieben sei, ob und welche konkreten
Termine die Tochter versäumt habe, sodass es zur Streichung aus der Liste
der Arbeitssuchenden gekommen sei, so ist festzuhalten, dass diese Umstände
entgegen der in diesen Ausführungen dargelegten Ansicht für die
Entscheidung unerheblich sind. Gründe, warum es zur Streichung aus der
Vormerkliste gekommen ist und ob die Tochter daran ein Verschulden trifft oder
nicht, brauchen bei der gegeben Sachlage durch ergänzende Erhebungen nicht
mehr nachgeprüft werden, sodass dem Beweisantrag in der
abschließenden Stellungnahme nicht zu folgen war.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat,
wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist
sehr weitgehend, beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und
nimmt auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine
Rücksicht (vgl. z.B. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079 u.a.). Unerheblich
für die Rückforderung war es daher auch, wenn die Berufungswerberin
bis zum Telefonat mit dem Sachbearbeiter am 13.6.2006 nichts davon wusste, dass
die Tochter aus der Vormerkliste gestrichen wurde. Auch wenn die Beträge
gutgläubig verbraucht wurden, ist dies kein Hinderungsgrund.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für die
Monate Oktober 2005 bis Juni 2006 waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0881-L/07
- Stammnummer
- 39177
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF