Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0219-K/05
Vorliegen einer der Gegenleistung hinzuzurechnenden Zahlung von dritter Seite?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-K/05vom 06.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 18. Mai 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. Mai 2004 betreffend Festsetzung von
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 201 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
€ 11.410,43. Bisher
war vorgeschrieben
€ 14.000,00.
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten Steuer sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Mai 2004 erstattete V.K. (im Folgenden: V.K. oder auch
Verkäufer) an das Finanzamt Klagenfurt schriftlich eine Selbstanzeige und
legte dar, anstelle des in der Kaufvertragsurkunde festgehaltenen Kaufpreises
von € 204.000,00 sei für den Verkauf mehrerer Liegenschaften mit
der Käuferin ein Kaufpreis von insgesamt € 400.000,00 vereinbart
gewesen. Es wäre, neben dem urkundlich dokumentierten Kaufpreisteil, noch
ein Betrag von rund 122.000,00 auf sein Konto bei der A-Bank-AG (in der Folge
auch: A-Bank) überwiesen worden. Der Restbetrag von € 74.000,00
sei noch nicht bezahlt worden.
Da vom vertragsverfassenden Notar die Grunderwerbsteuer
(GrESt) ausgehend von einem Kaufpreis in Höhe von € 204.000,00
selbstberechnet und an das Finanzamt entrichtet worden war, setzte dieses der
Berufungswerberin (Bw.) als Käuferin gegenüber mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid GrESt im Ausmaß von € 14.000,00 fest.
Begründend dazu wurde ausgeführt, aufgrund der Selbstanzeige des
Verkäufers würden der Kaufpreis und daher auch die Bemessungsgrundlage
€ 400.000,00 betragen.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete
die Bw. ein, es wäre kein anderer als der in der Urkunde festgehaltene
Kaufpreis vereinbart gewesen und sei dieser noch am Tag des Vertragsabschlusses
dem Notar zu treuen Handen bezahlt worden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsentscheidung,
welche sich auf weitere Angaben des Verkäufers sowie auf zusätzliche
von ihm vorgelegte Unterlagen stützte, stellte die Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens führte die Bw. noch
aus, die Vertragsparteien seien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen,
der vereinbarte Kaufpreis von € 204.000,00 hätte zur
völligen Lastenfreistellung, zu der sich V.K. verpflichtet hatte,
ausgereicht. In der Folge habe V.K. jedoch erklärt, noch einen Betrag von
exakt € 122.012,30 für die Löschung der auf den
Übergabsliegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der
A-Bank zu benötigen. Diese Summe sei dem Verkäufer dann vom Gatten der
Bw. als innerhalb von fünf Jahren rückzuzahlendes Darlehen
übergeben und darüber eine in der Folge von V.K. unterfertigte
Zahlungsquittung ausgestellt worden. Hinsichtlich des Restbetrages von
€ 74.000,00 wendete die Bw. ein, dieser Betrag sei von ihrem Gatten
dem Verkäufer unter der aufschiebenden Bedingung zugesagt worden, dass
dieser den vertraglich vereinbarten Zustand der Kaufliegenschaft, nämlich
aufgeschlossen durch eine Straße und versehen mit den notwendigen
Infrastrukturleitungen bis zur Liegenschaftsgrenze, fristgerecht bis zum
30. Juni 2003 herstellen sollte, was jedoch - trotz Aufforderung - bis dato
noch nicht geschehen sei.
Im von der Berufungsbehörde fortgesetzten
Ermittlungsverfahren wurden u.a. der Verkäufer als Auskunftsperson befragt,
Einblick in einen Gerichtsakt genommen, Auskünfte bei einem
kreditgewährenden Bankinstitut und von Behördenorganen eingeholt sowie
ein Gutachten betreffend den Wert der Übergabsliegenschaft erstellt. Die
einzelnen Ermittlungsergebnisse sind den am Verfahren beteiligten Parteien zur
Kenntnis gebracht und Gegenäußerungen erstattet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Verbindung mit dem Inhalt des vorgelegten
Bemessungsaktes war als Ergebnis der verwaltungsbehördlichen Ermittlungen
von nachstehendem und für die Entscheidung relevantem Sachverhalt
auszugehen:
V.K. war Eigentümer der Liegenschaften EZ 123 und
EZ 456, beide KG 98765 B-Dorf, samt dem darauf befindlichen
Gebäude B-Straße-1, in welchem sich vier Appartements zur
Beherbergung von Sommerferiengästen befunden hatten. Auf diesen den
Kaufgegenstand bildenden Liegenschaften waren im Zeitpunkt der Unterfertigung
der Kaufvertragsurkunde am 13. Februar 2002 Forderungen der A-Bank-AG und
der X-Bank aus dem Verkäufer eingeräumten Krediten pfandrechtlich
sichergestellt, deren unberichtigte Höhe zum damaligen Zeitpunkt mehr als
€ 345.000,00 betragen hatte. Hinsichtlich eines Betrages von
€ 36.336,42 (S 500.000,00) war seitens der A-Bank bereits im
November 2001 ein gerichtliches Exekutionsverfahren betrieben und die
Zwangsversteigerung der Liegenschaft(en) beantragt worden. Mit dem genannten
Kaufvertrag vom 13. Februar 2002 hatte V.K. die Kaufliegenschaft an die Bw.
veräußert. In der Urkunde über diesen Verkaufsvorgang finden
sich u.a. nachstehende und zum Teil
wörtlich wiedergegebene
Vereinbarungen:
2.1. Der Kaufpreis
beträgt pauschal € 204.000,00 (...). 2.2.
Die kaufende Partei verpflichtet sich, den
gesamten Kaufpreis binnen acht Tagen nach beidseitiger Vertragsunterfertigung
beim Urkundenverfasser treuhändig zu hinterlegen, mit dem einseitig
unwiderruflichen und nicht abänderbaren Auftrag, die Lastenfreistelllung
des Kaufobjektes zu erwirken und einen allfälligen Restbetrag (...)
an die verkaufende Partei auszuzahlen,
(...). 2.3. Für den Fall, dass
dieser Vertrag nicht in Rechtskraft beziehungsweise Rechtswirksamkeit
erwächst, die Einverleibung des Eigentumsrechtes der kaufenden Partei im
vereinbarten Lastenstand nicht möglich ist, (...),
hat der Treuhänder den gesamten
Erlagsbetrag (...) an die kaufende
Partei zurückzustellen. 3.1.
Die Vertragsparteien stellen fest, dass der
Kaufpreis dem gemeinen Wert des Kaufobjektes entspricht und dass sie sich selbst
für den Fall eines Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung zu diesem Rechtsgeschäft im Sinne des § 935 ABGB
verstanden haben, sodass eine Anfechtung wegen Verletzung über die
Hälfte des wahren Wertes nicht möglich ist. 5.1.
Die verkaufende Partei leistet Gewähr,
dass das Kaufobjekt frei von bücherlichen und außerbücherlichen
Lasten und Besitzrechten Dritter in das Eigentum der kaufenden Partei
übergeht (...). 5.6. Die
verkaufende Partei hat auf eigene Kosten die Voraussetzungen zur Errichtung
jeweils eines Wohnhauses (...) zu
schaffen und verpflichtet sich
insbesondere, a) auf den
Grundstücken (...) eine
Straße mit einer Breite von sechs Metern bis längstens 30. Juni
2003 zu errichten, (...), b) die
Schmutz- und Regenwasserkanalisation, ein Regenwasserauffangbecken (...),
sowie die unterirdischen Leitungen für
Wasser, Strom, Telefon und sonstige Infrastrukturleitungen unter Beachtung der
Anforderungen der zuständigen Gemeinde (...)
bis längstens 30. Juni 2003
fertigzustellen, wobei die (...)
Anschlüsse
bis an die Grenze der Grundstücke
(...) zu verlegen
sind. Die verkaufende Partei
übernimmt sämtliche Kosten für die Errichtung der erforderlichen
Anschlussanlagen, wie unter anderem der oben beschriebenen Straße und der
genannten Leitungen und verpflichtet sich, die kaufende Partei
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 7.1.
Die Grunderwerbsteuer, (...)
hat die kaufende Partei alleine zu
tragen.
Unterfertigt wurde die Vertragsurkunde von beiden Parteien
am 13. Februar 2002 in den Büroräumlichkeiten des
vertragsverfassenden Notars. Im Zuge dessen hatte dann die - von ihrem Gatten
begleitete - Bw. den in der Urkunde angeführten Betrag von
€ 204.000,00 in bar dem Notar zu treuen Handen übergeben.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 hatte der Gatte der
Bw. dem Verkäufer die Bezahlung eines Betrages in Höhe von
€ 74.000,00 in Aussicht gestellt, sollte dieser die von ihm
übernommenen Verpflichtungen fristgerecht erfüllen. Dieses als
"Aktennotiz" über- und vom Gatten der Bw. am 14. Februar 2002
unterschriebene Schriftstück hat nachstehenden Inhalt:
Betrag:
€ 74.000,00 (vierundsiebzigtausend
EURO)
Bedingungen: Der
Verkäufer erfüllt fristgerecht seine sämtlichen Verpflichtungen
aus dem Kaufvertrag Nr. 2/265/01 des Notars
Dr.No vom 13. Februar 2002,
insbesondere die Verpflichtungen aus dem Punkt 5. (Gewährleistungen,
Dienstbarkeiten, Aufschließungsanlagen).
Die X-Bank wiederum hatte in Beantwortung einer Anfrage des
Notars vom 14. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 ihre
Bereitschaft erklärt, einer Löschung ihrer auf der Kaufliegenschaft
pfandrechtlich sichergestellten Forderungen gegen Bezahlung eines Betrages von
€ 100.000,00 zuzustimmen.
Da der laut Urkunde vereinbarte und bezahlte Kaufpreis von
€ 204.000,00 - nach Begleichung von noch offenen Notarkosten -
aufgrund der Höhe sämtlicher mit der Kaufliegenschaft besicherten
Bankforderungen nicht ausreichte, um eine gänzliche Lastenfreistellung und
lastenfreie Übertragung des Eigentums zu erwirken, hatte der Gatte der Bw.
dem V.K. über dessen Ersuchen einen Betrag von € 122.012,30 zur
Verfügung gestellt, welcher für die Lastenfreistellung noch
erforderlich gewesen war. Die Übergabe dieses Betrages durch den Gatten der
Bw. an einen Angestellten der A-Bank erfolgte am 4. April 2002 in bar in
den Geschäfsträumlichkeiten der A-Bank-AG. Der ebenfalls anwesende
V.K. hatte pro forma den Empfang dieses Betrages quittiert und wurde die
Gutschrift auf dem Kreditkonto des V.K. als dessen Eigenerlag verbucht. Klar
erkennbar im Gefolge dieser Einzahlung hatte sich die A-Bank dann dem Notar
gegenüber mit Schreiben noch vom gleichen Tag bereit erklärt, gegen
Bezahlung eines weiteren Betrages von € 85.832,00 der Löschung
des zu ihren Gunsten einverleibten Pfandrechtes zuzustimmen. Mit gerichtlichem
Beschluss vom 8. April 2002 wurde das gegen den Verkäufer angestrengte
Exekutionsverfahren mit Zustimmung der betreibenden A-Bank eingestellt.
Am 21. Mai 2002 überwies Notar Dr.No vom
Treuhandkonto einen Betrag von € 85.832,00 auf das Kreditkonto des
Verkäufers bei der A-Bank, eine Summe von € 100.000,00 auf jenes
bei der X-Bank sowie den Restbetrag von knapp über € 18.000,00
zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des V.K. bei einem anderen Notar. Infolge
dieser Zahlungen wurden dann die Pfandrechte aus dem Grundbuch gelöscht und
waren damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine
lastenfreie Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft auf die Bw.
gegeben.
Ein von der Bw. beauftragter Gutachter besichtigte im
August 2003 die von V.K. auf seine Kosten herzustellende
Aufschließungsstraße. Nach dessen Feststellungen, welche von der
Berufungsbehörde als schlüssig und zutreffend übernommen werden
konnten, erfüllen die über Auftrag des V.K. bis dahin
ausgeführten Arbeiten die vertraglich vereinbarten Erfordernisse
bezüglich der Straße nicht. Ebenso sind die Kanalisationsanlage sowie
die Leitungsanschlüsse in der bedungenen Ausgestaltung noch nicht errichtet
worden. An den Verkäufer gerichtete Aufforderungen der Bw., in Ansehung
seiner Aufschließungsverpflichtungen einen vertragsgemäßen
Zustand herzustellen, ist dieser bis dato noch nicht nachgekommen. Im Gegenzug
dazu hat die Bw. den Zahlungsurgenzen des V.K. unter Hinweis auf das Gutachten
eine Absage erteilt. Eine gerichtliche Geltendmachung dieser wechselseitig
behaupteten Forderungen ist bis heute ebensowenig erfolgt wie hinsichtlich des
als Darlehen bezeichneten und behauptetermaßen spätestens nach
fünf Jahren - sohin im Frühjahr 2007 - zur Rückzahlung
fälligen Betrages von € 122.012,30.
Ein weiteres von der Berufungsbehörde in Auftrag
gegebenes Gutachten ergab unter Berücksichtigung von Einwendungen seitens
der Bw. einen Verkehrswert der Liegenschaft zum Übergabszeitpunkt in
Höhe von rund € 280.000,00.
Der dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sich solche Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen, wobei gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der
§§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt, § 5
Abs. 1 GrEStG beschränkt sich darauf, die Gegenleistung für die
wichtigsten Erwerbsvorgänge genauer zu umschreiben. Die bloße
Aufzählung rechtfertigt somit nicht den Schluss, dass in nicht
angeführten Fällen keine Gegenleistung vorhanden ist
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz. 4
zu § 5, mit umfangreichen Judikatur hinweisen). Unter einer
Gegenleistung ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die
für den Erwerb des Grundstückes - in den Fällen der Abs. 2
und 3 des § 5 GrEStG auch nur mittelbar - zu entrichten ist
(Fellner, a.a.O., Rz 4). Zur
Gegenleistung gehört sohin jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt
für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der
Verkäufer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt, mit anderen Worten alles, was der Käufer
einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten (Fellner, a.a.O., Rz 6;
VwGH vom 30. April 2003, 2002/16/0292, 0293, u.v.a.m.). Im Lichte dieser
einhelligen herrschenden Ansicht war sohin der in der Urkunde festgehaltene
Kaufpreis von € 204.000,00 auf jeden Fall als Gegenleistung zu
qualifizieren.
Die Darstellung des Verkäufers im bisherigen
Verfahren, es wären ein Betrag von € 400.000,00 als Kaufpreis
für das Grundstück sowie zusätzlich eine Summe von
€ 74.000,00 als Kostenersatz für die Herstellung der vertraglich
vereinbarten Infrastruktur verabredet gewesen, lässt sich anhand der
Ermittlungsergebnisse indes substanziiert nicht nachvollziehen. Abgesehen davon,
dass als Ergebnis der Ermittlungen neben der - im Übrigen nicht weiter
untermauerten - Behauptung des Verkäufers keine anderen Beweismittel
aufgetaucht sind, welche für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung
sprechen würden, gelangte auch der im zweitinstanzlichen Verfahren
beauftragte Gutachter in seiner Expertise zu einem Verkehrswert der
Übergabsliegenschaft von nur etwa € 280.000,00. Würde man
allein diesen Wert als zutreffend erachten, so wäre der vom Verkäufer
behauptete Kaufpreis von € 400.000,00 als zumindest äußerst
zweifelhaft anzusehen. Zudem vertritt die Bw. die Auffassung, dass im Lichte des
ihres Erachtens desolaten Zustandes des mitveräußerten Gebäudes
überhaupt nur von einem Verkehrswert in Höhe von
€ 215.000,00 ausgegangen werden könne. Unter Beachtung der
diesbezüglich berechtigten Einwendungen der Bw., der Kaufpreis von
€ 204.000,00 erscheine auch im Hinblick auf die damalige finanzielle
Notlage des V.K. und das gegen ihn laufende Exekutionsverfahren als durchaus
realistisch, gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass ein
Betrag von € 400.000,00 jedenfalls nicht als Kaufpreis vereinbart
gewesen ist.
Zusätzlich hat der Gatte der Bw. dem Verkäufer
einen Barbetrag von € 122.012,30 übergeben. Diese Summe war noch
erforderlich, um eine Lastenfreistellung zu erwirken und solcherart die
vereinbarte lastenfreie Übertragung des Eigentums an die Bw. erst zu
ermöglichen.
In dieser Hinsicht ist § 5 Abs. 3 Z 2
GrEStG zur Anwendung zu bringen, wonach Leistungen, die ein anderer als der
Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung
dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das
Grundstück überlässt, der Gegenleistung hinzuzurechnen
sind.
Dazu brachte die Bw. vor, sie habe erst später von
dieser Zahlung ihres Gatten Kenntnis erlangt und läge außerdem
bloß ein - nicht zur Gegenleistung zählendes - Darlehen vor, welches
innerhalb von fünf Jahren - also im Frühjahr 2007 - wieder
zurückzahlbar gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es kaum glaubhaft
erscheint, dass die Bw. von einer Zuzahlung ihres Gatten in dieser Höhe
nicht gewusst hatte, ist ein derartiges Wissen nach dem eindeutigen Wortlaut der
gerade zitierten Norm für eine Hinzurechnung gar nicht notwendig. Auch die
Ansicht bzw. Behauptung der Bw., bei dieser Zahlung hätte es sich nur um
ein Darlehen gehandelt, kann seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt
werden. Es ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr völlig
unüblich, Darlehen ohne entsprechende Beweismittel und/oder taugliche
Besicherungen einzuräumen. Dies muss umso mehr für
Rechtsgeschäfte zwischen untereinander fremden - im Sinne von nicht
verwandten oder gut befreundeten - Personen wie im gegenständlichen Fall
und vor allem in Hinblick auf die Höhe des Betrages gelten. Das im
zweitinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen der Bw., der Abschluss des
Darlehensvertrages ohne Beurkundung sei aufgrund des damals guten
Vertrauensverhältnisses zwischen ihrem Gatten und dem Verkäufer
erfolgt, vermag nicht zu überzeugen. So hatte die Bw. schon früher in
der Berufungsschrift vorgetragen, ihr Gatte hätte im Wissen um die
finanzielle Situation des Verkäufers diesem einen Betrag von
€ 74.000,00 als eine Art Prämienzahlung in Aussicht gestellt,
sollte V.K. die Infrastrukturmaßnahmen fristgerecht erfüllen.
Bemerkenswert dabei ist, dass diese Zusage bereits am 14. Februar 2002
erfolgte, also bloß einen Tag nach Unterfertigung der Urkunde über
den Kaufvertrag beim Notar. Geht man daher folgerichtig davon aus, dass dem
Gatten der Bw. schon zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass V.K. aufgrund seiner
angespannten finanziellen Situation mit dem als Kaufpreis übergebenen
Betrag nicht einmal in der Lage sein würde, die nach der getroffenen
Vereinbarung von ihm und auf seine Kosten zu schaffende Infrastruktur im von den
Parteien angenommenen Wert von € 74.000,00 herzustellen, so lässt
sich daraus zwingend der Schluss ableiten, dass mit der Rückzahlung des
nicht einmal zwei Monate später übergebenen und ungleich höheren
Betrages von über € 122.000,00 nicht ernsthaft gerechnet werden
konnte. Dafür spricht auch, dass eine gerichtliche Geltendmachung des
behaupteten Rückzahlungsanspruches vom Gatten der Bw. bis dato nicht
angestrengt worden ist. Die Begründung hiefür, nämlich dass
selbst bei Obsiegen aufgrund der misslichen finanziellen Lage des V.K. nicht
einmal die Verfahrenskosten des Gatten der Bw. vom unterlegenen Verkäufer
abgegolten werden könnten, deutet vielmehr ebenfalls darauf hin, dass eine
Rückzahlung wohl nicht erfolgen würde. Aus den gerade angeführten
Gründen konnte die Berufungsbehörde sohin bedenkenlos davon ausgehen,
dass der Verlust dieses Betrages vom Gatten der Bw. bewusst in Kauf genommen
worden war, um der Bw. den lastenfreien Erwerb der Kaufliegenschaft
überhaupt erst zu ermöglichen, nachdem klar geworden war, dass dies
der Verkäufer aus Eigenem nicht bewirken konnte. Die Auffassung der Bw.,
mit der Bestätigung vom 4. April 2002 habe V.K. als Darlehensnehmer
ihrem Gatten gegenüber die Übergabe des Darlehensbetrages von
€ 122.012,30 quittiert, übersieht, dass auf der genannten
Quittung der Verkäufer tatsächlich nur den Empfang des genannten
Betrages bestätigt hatte. Irgendwelche Hinweise auf ein Darlehen oder auf
einen Darlehensnehmer lassen sich diesem Schriftstück indes nicht
entnehmen. Indizien, die für das Vorliegen eines Darlehens sprechen
könnten, sind im Verfahren ebenfalls nicht aufgetaucht. Dass der Betrag von
€ 122.012,30 - wie behauptet - nicht aus dem Vermögen der Bw.,
sondern aus Ersparnissen des Gatten stammte, ist insofern nicht geeignet, zu
einer anderen und im Sinne der Bw. gelegenen Beurteilung zu führen, da es
für die Besteuerung maßgeblich nicht auf einen Vermögensabfluss
beim Käufer, sondern auf die Vermögensentlastung bzw. -vermehrung beim
Verkäufer ankommt. Durch die Übergabe des Betrages von
€ 122.012,30 ohne nachweisbare Verpflichtung zur Rückzahlung ist
aber zweifelsohne eine Vermögensvermehrung beim Veräußerer
eingetreten.
Zusammengefasst war sohin der Betrag von
€ 122.012,30 als Leistung von dritter Seite der - von den Parteien
vertraglich vereinbarten - Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage
für die GrESt hinzuzurechnen.
Anders verhält es sich indes mit dem Betrag von
€ 74.000,00, welchen der Gatte der Bw. dem Verkäufer zur
Bezahlung in Aussicht gestellt hatte. Ungeachtet des Umstandes, dass sich dieser
ohnehin vertraglich verpflichtet hatte, für eine entsprechende
Aufschließung der Kaufliegenschaft auf eigene Kosten Sorge zu tragen,
hatte ihm der Gatte der Berufungswerberin gleichsam als Prämie
zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den angeführten Betrag
zugesichert, sollte er seinen vertraglich übernommenen
Aufschließungsverpflichtungen fristgerecht und in der bedungenen
Ausführung nachkommen. Diese Verpflichtungen hat der Verkäufer weder
fristgerecht noch bis dato in der gehörigen Form erfüllt, weshalb
seitens der kaufenden Partei dafür auch noch keine Zahlungen getätigt
worden sind. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die
Frage, ob derartige Leistungen als in einem unmittelbaren, tatsächlichen
und wirtschaftlichen - also inneren - Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes stehen und somit zur Gegenleistung zu zählen sind
(Fellner, a.a.O., Rz 9 zu
§ 5, mit weiteren Judikaturhinweisen) oder nicht (siehe hiezu die
Fälle bei Fellner, a.a.O.,
Rzln. 98 und 99, m.w.N.). Ist nämlich der Erwerber eines
Grundstückes eine aufschiebend bedingte Verpflichtung eingegangen, die nach
allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese
Verpflichtung (erst) mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung
(Fellner, a.a.O., Rz 10a, unter
Hinweis auf das Urteil des BFH vom 22. November 1995, II R 26/92,
DStR 1996, 260). Im vorliegenden Fall hat nun der Gatte der Bw. die Zahlung
eines zusätzlichen Betrages von € 74.000,00 von der
(fristgerechten) Erfüllung der Aufschließungsverpflichtungen durch
den Verkäufer abhängig gemacht bzw. die Zahlung dadurch bedingt.
Selbst wenn man also darin überhaupt eine Gegenleistung erblicken
könnte, so ist mit Rücksicht auf die bisher durch den Verkäufer
noch nicht erfüllte Bedingung dieser Betrag auch derzeit nicht in die
Bemssungsgrundlage einzubeziehen.
Die Bemessungsgrundlage beträgt demnach
€ 326.012,30 (€ 204.000,00 zuzüglich
€ 122.012,30) und die gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG
daraus abgeleitete Grunderwerbsteuer € 11.410,43.
Insgesamt gesehen konnte der Berufung sohin nur teilweise
ein Erfolg beschieden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 6. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-K/05
- Stammnummer
- 39171
- Gültig
- 06.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF