Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0170-L/07
War der Erblasser bloßer Hälfteeigentümer der betrieblich genutzten Liegenschaft, nicht aber Miteigentümer des Betriebsvermögens, wird kein Betrieb übertragen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-L/07vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der GN, Adr, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, 4600 Wels,
Eisenhowerstraße 27, vom 17. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. April 2006 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Nach dem am 21. April 2004 verstorbenen AN wurde
aufgrund letztwilliger Anordnung und nach Abgabe der unbedingten
Erbserklärung der Nachlass zur Gänze der erbl. Witwe GN
eingeantwortet.
Mit Bescheid vom 19. April 2006 hat das Finanzamt der
Witwe hiefür Erbschaftssteuer in
Höhe von 34.150,95 € vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung der GN, nunmehrige
Berufungswerberin, = Bw, vom 17. Mai 2006, mit der sie die
Erbschaftssteuerfestsetzung, soweit sie den Betrag von 3.078,57 €
übersteigt, unter Hinweis auf § 15a ErbStG bekämpft.
Zur Begründung führt die Bw aus, die Liegenschaft
XY, die zur Hälfte dem Erblasser gehört habe, habe aus einem
Geschäftsgrundstück, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb,
einer Bootshütte und einem Wohnhaus bestanden. Auf dem
Geschäftsgrundstück einschließlich Bootshütte habe ein
Hotelbetrieb der Bw existiert, der Hälfteanteil des Erblassers sei ihr zur
betrieblichen Nutzung überlassen worden, wobei die Bw den gesamten
Erhaltungsaufwand getragen habe. Gemäß
§ 15a ErbStG
sei der Erwerb des dem Erblasser gehörigen Hälfteanteiles an der
Liegenschaft, soweit sie zum notwendigen Betriebsvermögen der Bw
gehört habe, steuerfrei. Zweck der Vorschrift sei es, die Fortführung
von gewerblichen Unternehmen zu begünstigen. Wenn das Finanzamt davon
ausgeht, dass die Steuerbefreiung nur dann zustehe, wenn der Erblasser
Mitinhaber des Betriebes gewesen sei, so hätte es überprüfen
müssen, ob der Erblasser jemals Mitbetriebsinhaber gewesen sei und ob
seither eine Betriebsaufgabe stattgefunden habe. Jedenfalls sei die
Erbschaftssteuer überhöht festgesetzt worden, weil der Sachwert des
bebauten Geschäftsgrundstückes nicht einmal 500.000,00 €
erreiche, von dem weitere beträchtliche Abschläge für Miteigentum
(10 %) und für Überlassung zur betrieblichen Nutzung (50 %)
vorgenommen werden müssten. Der Ertragswert für den Hälfteanteil
des Erblassers sei während der Dauer des aufrechten Geschäftsbetriebes
zu vernachlässigen, sodass der gemeine Wert der Liegenschaftshälfte
des Erblassers von maximal 30.000,00 € nicht den dreifachen
Einheitswert erreiche.
Daraufhin hat das Finanzamt der Bw aufgetragen, den
gemeinen Wert der Liegenschaft und die Überlassung zur Bewirtschaftung
nachzuweisen.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung führt die Bw aus, die
gegenständliche Liegenschaft sei ursprünglich in ihrem Alleineigentum
gestanden. Mit Ehepakt vom 8. Juni 1961 habe sie die Liegenschaft in die
Gütergemeinschaft mit ihrem Ehegatten eingebracht und im Jahr 1980 sei
für den Gatten das Eigentumsrecht zur Hälfte einverleibt worden. Die
Bw habe während aufrechter Ehe den Pensionsbetrieb aufgebaut und mit
Einverständnis ihres Gatten laufend Investitionen vorgenommen. Schriftliche
Aufzeichnungen für dieses Einverständnis lägen nicht vor.
Entscheidend für die Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbSt könne jedenfalls nicht die Frage sein, ob der Betrieb
vom Erblasser betrieben worden sei, sondern lediglich die Frage, ob es sich beim
erworbenen Vermögen um Betriebsvermögen gehandelt habe.
Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 2. August 2006 hat die Bw nunmehr den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt.
Ergänzend weist die Bw darauf hin, dass es in der
Literatur als ausreichend gesehen werde, wenn eine Mitunternehmerschaft in Form
einer stillen Gesellschaft vorliege, bei der eine Beteiligung an den
Steigerungen des Vermögenswertes gegeben sei. Im Übrigen liege
im gegebenen Fall eine echte Rechtslücke vor, welche im Wege der
Gesetzesanalogie zu schließen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955 (ErbStG) bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von
Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bis zu einem Wert
von 365.000,00 € (Freibetrag) steuerfrei.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum
Vermögen nur
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2
Abs. 3 Z1 bis 3 des EStG dienen, 2. Mitunternehmeranteile, das
sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist und 3. Kapitalanteile, das
sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des
gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
Als begünstigungsfähiges Vermögen sind somit
Betriebe und Teilbetriebe anzusehen, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern die Beteiligung
mindestens ein Viertel betragen hat.
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind aber auch persönliche Elemente
(Alter, Erwerbsunfähigkeit). Daraus lässt sich, entgegen der Ansicht
der Bw, sehr wohl schließen, dass der Gesetzgeber nur solche
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Übertragende
selbst Betriebsführer oder Gesellschafter gewesen ist. Es muss
ein Betrieb
übertragen
werden; die bloße Übertragung von Vermögen, sei es auch
notwendigem Betriebsvermögen, wurde vom Gesetzgeber eben nicht
begünstigt. Es besteht daher auch keine Gesetzeslücke.
Werden Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum eines
Ehegatten und eine Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten an ein
Kind übergeben, ist also die Mutter nicht Mitunternehmerin, so steht ihr
Hälfteanteil an der Liegenschaft nicht in Zusammenhang mit dem
Mitunternehmeranteil, hier dem Betriebsvermögen des Vaters. Demnach ist der
Erwerb des Hälfteanteils der Liegenschaft von der Mutter nicht nach
§ 15a ErbStG befreit (BMF vom 23. Jänner 2002, SWK 2003,
S 27, UFS vom 26. Juni 2006, RV/0087-G/05).
Im gegenständlichen Fall hat der Erblasser lt.
Veranlagungsdaten des Wohnsitzfinanzamtes in den letzten drei Jahren vor seinem
Tod nur Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Pensionist,
Arbeitgeber V AG) bezogen. Der Betrieb hingegen stand nach der Aktenlage im
alleinigen Eigentum der Bw.
Für den Bereich der Erbschaftssteuer ist
grundsätzlich die formalrechtliche Beurteilung geboten, weil die
Erbschaftssteuer an Rechtsvorgänge anknüpft. Demnach war der Erblasser
"nur" Eigentümer der halben Liegenschaft, nicht jedoch auch
Miteigentümer am Betriebsvermögen. Auch wenn Vermögen des
Erblassers bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung der Bw
berücksichtigt wurde, wirkt sich diese einkommensteuerliche Beurteilung
nicht zwangsläufig auf die erbschaftssteuerliche Vorgangsweise aus, weil
Einkommensteuer und Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen
und in Folge dessen unterschiedlich ausgestaltet sind.
Soweit die Bw das Vorliegen einer stillen Gesellschaft mit
ihrem Ehegatten behauptet, kann auf den Kommentar zum Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz von Fellner verwiesen werden, welcher zum §15a
ErbStG ausführt:
Rz 9: Zu den Mitunternehmerschaften zählt auch die
unechte oder atypische stille Gesellschaft. Eine Mitunternehmerschaft liegt vor,
wenn der stille Gesellschafter auch mit einem verhältnismäßigen
Anteil am Betriebsvermögen des Geschäftsherrn, also an den stillen
Reserven und am Firmenwert beteiligt ist. Entscheidend ist somit die Beteiligung
an den Steigerungen des Vermögenswertes. Hiezu kann zwar
zugestanden werden, dass sich durch Investitionen in den Betrieb der Bw
allenfalls auch der Liegenschaftswert des Hälfteanteiles des Erblassers
erhöht hat, doch besteht das Betriebsvermögen insgesamt nicht alleine
aus dem unbeweglichen Anlagevermögen. Eine Beteiligung des Erblassers am
gesamten Betriebsvermögen wird von der Bw aber nicht einmal behauptet.
Darüber hinaus wird eine atypische stille Gesellschaft
als solche steuerrechtlich nur anerkannt, wenn auch eine gewisse
Geschäftsführung faktisch ausgeübt wurde.
Rz 10: Die wesentlichsten Elemente eines Mitunternehmers
sind überdies das Entwickeln einer Unternehmerinitiative und die
Übernahme eines Unternehmerrisikos. Ob diese Merkmale vorliegen, ist unter
Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer
Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen. Unter
einem Unternehmerrisiko kann die Möglichkeit verstanden werden, durch
eigene Entscheidung den Erfolg des wirtschaftlichen Engagements zu beeinflussen,
und zwar insbesondere durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung und
durch eine Haftungsübernahme. Für das Vorliegen einer
Mitunternehmerschaft genügt es, wenn das Unternehmerrisiko nur im
Innenverhältnis wirksam wird.
Hiezu bringt die Bw lediglich vor, dass der Erblasser durch
ihre Investitionen in den Hotelbetrieb auch an der Steigerung des
Liegenschaftswertes beteiligt gewesen sei. Eine Einbindung des Gatten in die
Betriebsführung (welche über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht)
mit hiefür notwendigen Mitwirkungsrechten wird hingegen nicht behauptet.
Das bloße Einverständnis ihres Gatten, laufend Investitionen
vornehmen zu dürfen, kann für sich alleine noch nicht als
Übernahme von Unternehmerinitiative angesehen werden. Die eheliche
Gestaltung war im konkreten Fall offenkundig weniger auf ein gemeinsames Wirken,
als auf ein gemeinsames Verwalten ausgerichtet, sodass nach den Umständen
des Falles das Bestehen einer stillen Gesellschaft nicht angenommen werden
kann.
Der Erwerb des halben Liegenschaftsanteiles vom Erblasser
erfüllt daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a ErbStG
nicht.
Der (geringe) gemeine Wert der Liegenschaftshälfte
wurde von der Bw trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht. Die Bw beschränkt sich in ihrer Berufung
darauf, bewertungsrechtliche Schlagworte anzuführen, ohne konkrete
Umstände (Alter, Größe, Bausubstanz) darzutun und kommt sodann
nach massiven pauschalen Abschlägen auf einen mehr als grob
geschätzten Wert, welchem es an ausreichender Nachvollziehbarkeit fehlt,
sodass auch gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG die
Bemessungsgrundlage nicht herabzusetzen ist.
Im Übrigen wird die Berechnung der Erbschaftssteuer
nicht bekämpft, sodass die Festsetzung des Finanzamtes als unbedenklich
erachtet werden kann.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-L/07
- Stammnummer
- 39165
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF