Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0500-S/06
Zufluss von Einnahmen (Versorgungsrenten), Mittelverwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-S/06vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.J., vom 21. August 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Pensionist.
Aufgrund des Übergabsvertrages vom 20.3.1987 bezog Bw
zuzüglich zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Pensionseinkünfte)
monatliche Versorgungsrenten seiner Söhne Peter und Erich.
In seiner Steuererklärung für 2001 gab der Bw zu
den sonstigen Einkünften an, die Versorgungsrente von Sohn Erich sei im
Jahr 2001 aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt worden. In den
Jahren 2002 und 2003 wurden in den Steuererklärungen des Bw ebenfalls nur
die von Sohn Peter geleisteten Versorgungsrenten angesetzt.
Anlässlich der am 29.03.2006 beim Bw gem. § 144
BAO (Bundesabgabenordnung) über die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten
Nachschau wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
In den Jahren 2001 bis 2003 wurde - wie in den Vorjahren
davor - auch von Sohn Erich eine Rente in Höhe von € 14.432,82 (Anteil
50% Bw) bezahlt. Die Zahlung erfolgte monatlich mittels Dauerauftrag auf
das Konto der Gattin des Bw mit einem Betrag von € 1.202,74 (Anteil 50% Bw,
€ 601,37).
Die Feststellungen der Abgabenbehörde I. Instanz
führten zur Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs 4 BAO) samt
Erlassung neuer Sachbescheide und in der Folge zur Berufung mit nachstehender
Begründung:
Die Rentenbeträge seien zwar auch in den Jahren 2001
bis 2003 per Dauerauftrag durch Sohn Erich H. geleistet worden, jedoch, mangels
Erwirtschaftung durch diesen, im Regelfall noch im selben Monat in bar
zurückgeflossen. Dies um künftige erwirtschaftbare Versorgungsrenten
nicht zu gefährden und den Lebensunterhalt der Familie des Erich H. zu
gewährleisten.
Der Dauerauftrag sei während dieses Zeitraumes deshalb
nicht gelöscht worden, damit der Berufungswerber und seine Gattin jeweils
frei entscheiden konnten, ob sie die Versorgungsrente zurückzahlen,
beziehungsweise diese bei Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Erich H. behalten.
Der Sachverhalt falle unter die Anwendung des § 295a
BAO, welcher die Berücksichtigung von nach dem für die
Bescheiderlassung maßgeblichen Zeitraumes eingetretenen Ereignissen
ermögliche.
Aufgrund dieser Bestimmung handle es sich bei der zeitnahen
zum Erhalt erfolgten Rückzahlung der Rentenbeträge nicht um
Mittelverwendung, sondern habe die Rückzahlung zu einer Rückabwicklung
des Zuflusses geführt. Die Versorgungsrente des Erich H. sei folglich so zu
behandeln, als sei sie nicht zugeflossen und habe daher beim steuerlichen Ansatz
unberücksichtigt zu bleiben.
Am 18. September 2006 erfolgte die Vorlage der Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nun, ob es sich beim vorliegenden Sachverhalt
um den Zufluss von Einnahmen gemäß
§ 19 EStG 1988 und eine
diesen nicht beeinträchtigende Mittelverwendung handelt.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren auch, ob
das Vorbringen des Berufungswerbers als Ereignis mit abgabenrechtlicher Wirkung
für die Vergangenheit auf Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches im
Sinne des § 295a BAO zu werten ist.
Gemäß
§ 19 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Was die Frage des Zuflusse im Sinne des § 19 EStG 1988
anlangt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
die Auffassung, dass ein Betrag zugeflossen ist, wenn der Empfänger in der
Lage ist, darüber tatsächlich und rechtlich zu verfügen (vgl.
VwGH-Erkenntnisse 05. Oktober 1988, Zl. 84/13/0044, 05. März 1986, Zl.
85/13/0085, 19. Juni 2002, Zl. 98/15/0142, 20. September 2001, Zl. 2000/15/0039,
22. Februar 1993, Zl. 92/15/0048, u.v.a.).
Von einer wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit
kann jedenfalls ab dem Zeitpunkt gesprochen werden, in dem dem Empfänger
ein Betrag in bar zugezählt wird. Gleichzusetzen ist jedoch die Gutschrift
auf einem Bankkonto, über das der Steuerpflichtige verfügt.
Wirtschaftlich gesehen geht der Betrag mit Gutschrift in die Sphäre des
Steuerpflichtigen über.
Laut Aktenlage haben der Bw und seine Gattin die
Versorgungsrente des Erich H. monatlich per Überweisungsauftrag erhalten.
Die Rentenzahlungen des Erich H. sind damit wie den Vorjahren den
Rentenempfängern (Bw und seiner Gattin) zugeflossen. Somit hat der Bw die
rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über die
Rentebeträge zum Zeitpunkt der Gutschrift der Beträge erlangt. Die
Versorgungsrenten sind daher dem Bw als Einnahmen im Sinne des § 19 EStG
1988 in den Veranlagungsjahren 2001 bis 2003 zugeflossen.
Eine nachträglich erfolgte Rückzahlung der
Beträge vermag am bereits erfolgten Zufluss nichts zu ändern (vgl.
Doralt, EStG 1988, § 19 Tz 8 ff und die darin zitierte Judikatur).
Ist der einkommenssteuerrechtliche Tatbestand des
Zufließens einmal verwirklicht worden, dann kann dieser Tatbestand durch
nachträgliche Änderung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Wenn Einnahmen einmal zugeflossen sind, hat ihr weiteres Schicksal auf die
Tatsache des Zufließens keinen Einfluss mehr (VwGH 22. Februar 1993 Zl.
92/15/0048).
Eine wie im Berufungsschreiben vorgebrachte, im Regelfall
zeitnahe zum Erhalt in bar erfolgte nachträgliche Rückerstattung der
Rentenbeträge an Erich H. aufgrund dessen schlechter wirtschaftlicher
Verhältnisse, vermag daher am Zufluss nichts zu ändern.
Dass der Bw über die monatlichen Rentenbeträge
rechtlich und wirtschaftlich verfügen konnte, wird durch das
Berufungsvorbringen nicht bestritten.
Zum Argument des Bw, der Dauerauftrag sei aus dem Grund
nicht gelöscht worden, damit er und seine Gattin jeweils frei entscheiden
konnten, ob sie die Versorgungsrente zurückzahlen, bzw. diese bei Besserung
der wirtschaftlichen Lage ihres Sohnes behalten, ist zu sagen, dass gerade diese
unbestritten bestandene freie Entscheidungsmöglichkeit des
Steuerpflichtigen seine rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht
über die Geldbeträge bestätigt.
Die beschriebene Wahlmöglichkeit, die Rente
zurückzuzahlen oder zu behalten, definiert gerade das Wesen der
Mittelverwendung und ändert nichts am Zufluss der Versorgungsrente an den
Bw. Es bestand keine wie immer geartete Verpflichtung, die Rentenbeträge
zurückzuzahlen. Seiner Verfügungsmacht stand kein rechtliches
Hindernis entgegen.
Wirtschaftliche oder privat begründete
Überlegungen, aus denen der Bw die Rentenbeträge zurückgezahlt
hat, sind für die Frage, ob sie ihm zugeflossen sind, nicht von Bedeutung.
Gemäß
§ 295a BAO kann ein Bescheid auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein
Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf
den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Grundsätzlich verändern Ereignisse, die nach dem
Entstehen des Abgabenanspruches eintreten, nicht den Bestand und Umfang eines
solchen.
§ 295a BAO ist der Verfahrenstitel zur Durchbrechung
der Rechtskraft eines Bescheides, der vor dem Eintritt eines Ereignisses
erlassen wurde. Die Rückwirkung des Ereignisses muss sich aus den
jeweiligen Abgabenvorschriften ergeben.
Wie oben bereits ausgeführt sind gemäß
§ 19 Abs 1 erster Satz EStG 1988 Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen,
in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Nach den obigen Ausführungen ist eine Einnahme dann
zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann und damit über die Einnahme frei verfügen kann.
Änderungen in der Folge, insbesondere eine
Rückzahlung, können den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr
rückgängig machen.
Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sind Sachverhalte
und damit zusammenhängende rechtliche Beurteilungen, die nach Erlassung des
Steuerbescheides eintreten, aber die - wären sie bereits zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung eingetreten gewesen - bereits zu berücksichtigen gewesen
wären (siehe Ritz, BAO, Tz 3 ff zu § 295a).
Dies kann der Unabhängige Finanzsenat im
gegenständlichen Vorbringen des Bws nicht erkennen. Wie oben bereits
dargestellt, vermögen nach dem Erhalt stattgefundene Rückzahlungen von
Einnahmen nichts am einmal erfolgten Zufluss zu ändern, weshalb die
vorgebrachte Rückzahlung der Rentenbeträge auch zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Bescheiderlassung nicht zu berücksichtigen gewesen
wären.
Der Ableitung des Bw, wonach eine im Regelfall erfolgte
Rückzahlung der Rentenbeträge in bar zu einer Rückabwicklung des
Zuflusses führen müsse, kann der Unabhängige Finanzsenat nicht
folgen. Einer derartigen Interpretation ist der § 295a BAO aus der Sicht
der Behörde nicht zugänglich. Es liegen somit keine Ereignisse vor,
die abgabenrechtliche Wirkungen für die Vergangenheit auf den Bestand oder
den Umfang eines Abgabenanspruches haben.
Es darf in diesem Zusammenhang auch auf das zur Beschwerde
von Frau E.H. ergangene Erkenntnis des VwGH vom XYX verwiesen werden.
Die Berufung war daher nach dem oben Gesagten als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
9. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-S/06
- Stammnummer
- 39164
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF