Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0097-L/09
Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-L/09vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
18. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 3. November 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) ist
geschäftsführender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, an der er
zu mehr als 25% beteiligt ist, und ermittelte in der
Einkommensteuererklärung für das streitgegenständliche
Veranlagungsjahr 2007 seine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem USt-Bruttosystem unter
Beanspruchung der Basispauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG
1988 im Wesentlichen wie folgt:
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Betriebseinnahmen
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35.502,46 €
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Basispauschalierung 6% der Betriebseinnahmen
|
- 2.130,15 €
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Sozialversicherungsbeiträge
|
-
13.315,71 €
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Gesamtbetrag
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-
15.445,86 €
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
|
20.056,60
€
Mit Bescheid
vom 3. November 2008 veranlagte
das Finanzamt den Bw. erklärungsgemäß mit Einkünften aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 20.056,60 € zur Einkommensteuer
für das Jahr 2007. Dieser Bescheid wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 18.
November 2008 gemäß
§ 293 BAO hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers durch Erhöhung der Topf-Sonderausgaben berichtigt.
Mit Schriftsatz vom 18.
November 2008 erhob der Abgabepflichtige
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007, machte den Freibetrag für investierte Gewinne
gemäß
§ 10 EStG 1988 geltend und begründete dies
sinngemäß wie folgt:
Im bekämpften
Einkommensteuerbescheid 2007 seien die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit erklärungsgemäß unter Anwendung der Basispauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG (6% Ausgabenpauschale, höchstens
13.200,00 €) ermittelt worden. Zwecks erstmaliger Beantragung des
Freibetrages für investierte Gewinne werde dagegen mit folgender
Begründung Berufung erhoben:
Entgegen der
Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) müsse die
Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sehr wohl auch
neben der Anwendung von Pauschalierungen möglich sein. Mit der Behauptung,
Betriebsausgabenpauschalierungen erfassten auch Investitionsbegünstigungen
und Steuersubventionen in Form fiktiver Betriebsausgaben (§ 10, § 4
Abs. 4 Z 4, 4a und 4b EStG), bewege sich der UFS im Kreis. Er setze somit eine
Antwort voraus, ohne sich der Frage zu stellen, ob Pauschalierungen nicht nur
darauf abzielen, tatsächliche Aufwendungen bzw. Ausgaben zu erfassen.
Wortlaut, Systematik und
Sinn eines Freibetrages für investierte Gewinne nach § 10 EStG 1988
ließen die Qualität einer Investitionsbegünstigung
erkennen:
Freibeträge
für investierte Gewinne sollten Investitionen in bestimmte Sach- oder
Finanzanlagen unter Einhaltung einer Mindestbehaltefrist von vier Jahren
auslösen. Eine Abgeltung durch eine Pauschalierung von Betriebsausgaben sei
mit diesem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren. Eine Erstreckung von
Betriebsausgabenpauschalierungen auf Freibeträge für investierte
Gewinne würde den vom Gesetz angestrebten Investitionsanreiz vernichten und
eine Kontrolle der Mindestbehaltefrist unmöglich machen.
Das Sachlichkeitsgebot
(Art. 7 B-VG) zwinge zur Erfassung der tatsächlichen Aufwendungen/Ausgaben
auch im Fall von Pauschalierungen. Durchschnittsbetrachtungen und Typisierungen
seien zulässig. Das Ziel, den tatsächlichen Verhältnissen
möglichst nahe zu kommen, gelte für jede Pauschalierung von
Betriebsausgaben. Einer solchen lebensnahen Pauschalierung entziehe sich der
Freibetrag für investierte
Gewinne:
Die Wahl der
Steuerpflichtigen hänge insbesondere von der ertragsteuerlichen
Gesamtsituation (und nicht nur vom nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten
Gewinn), der Finanzlage und dem Investitionsverhalten ab. Eine Pauschalierung
zerstöre außerdem den vom Gesetz gewollten Investitionsanreiz eines
Freibetrages für investierte Gewinne. Es wäre somit systematisch
inkonsistent und sachwidrig (Art. 7 B-VG), die Zielsetzung eines
Investitionsanreizes eines Freibetrages für investierte Gewinne durch eine
Einbeziehung in eine Pauschalierung von Betriebsausgaben zu zerstören.
Ein Freibetrag für
investierte Gewinne sei somit auch im Fall einer Pauschalierung von
Betriebsausgaben zulässig. Es sei sinnwidrig und sachlich (Art. 7 B-VG)
nicht zu rechtfertigen, Steuerpflichtige aufgrund einer
Betriebsausgabenpauschalierung von der Investitionsbegünstigung eines
Freibetrages für investierte Gewinne auszuschließen. Das Ziel eines
Freibetrages für investierte Gewinne, Investitionen in bestimmte Sach- oder
Finanzanlagen mit einer vierjährigen Mindestbehaltefrist auszulösen
(§ 10 EStG 1988), dürfe durch Pauschalierungen von Betriebsausgaben
nicht durchkreuzt werden.
Aus der der Berufung angeschlossenen Beilage geht
sinngemäß folgende Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit durch Berücksichtigung des beantragten
Freibetrages für investierte Gewinne hervor:
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Betriebseinnahmen (GF-Bezüge, Sachbezug)
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35.502,46 €
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Basispauschalierung 6% der Betriebseinnahmen
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- 2.130,15 €
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Sozialversicherungsbeiträge
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-
13.315,71 €
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-
15.445,86 €
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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20.056,60 €
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Freibetrag für investierte Gewinne (max. 10%)
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-
2.005,66 €-
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Steuerpflichtiges
Einkommen
|
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18.050,94
€
Im angeschlossenen Verzeichnis der Wertpapiere
gemäß
§ 10 Abs. 7 Z 2 EStG weist der Bw. den Kauf von 35
Stück des Volksbank-Rent Miteigentumsanteile am 20.12.2007 in Höhe von
2.504,15 € aus.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
24. November 2008 wies das Finanzamt das
Rechtsmittel mit folgender Begründung ab:
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme einer Pauschalierung, stehe es dem
Steuerpflichtigen frei, diese Form der Einkunftsermittlung in Anspruch zu
nehmen.
Neben dem Betriebsausgabenpauschale dürften lediglich
Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten,
Ausgaben für Löhne samt Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, soweit diese
unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens
bilden) und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden.
Betriebsausgaben aus dem Titel Investitionsfreibeträge
seien durch das Pauschale abgedeckt (vgl. RZ 4117-4127 EStR).
Mit Schriftsatz vom
3. Dezember 2008 beantragte der
Abgabepflichtige, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen
und "eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen
Finanzsenat".
Mit Telefax vom 6. Februar
2009 wurde seitens des Bw. auf die Durchführung der mündlichen
Berufungsverhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im §
10 Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007 wie folgt
geregelt:
§ 10. (1)
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§
4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte
Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§
7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei
Gesellschaften, ...
(3) Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes geltend gemacht werden, in dem
1. im Falle der Anschaffung
oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben
und
b) in einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt
werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum
verwendet.
2. im Falle der
Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 diese dem
Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet
werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4) Für
folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne
nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude
und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten
auf ein Gebäude.
- Personen- und
Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
-
Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter
beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
-
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß
§ 108c in Anspruch genommen wurde.
(5) Scheiden
Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne
geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(6) Im Falle der
Übertragung eines Betriebes ist ...
(7)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für
investierte Gewinne sind:
1. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der
dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs.
3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch
genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der
Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Im gegenständlichen Fall ist allein die Rechtsfrage
strittig, ob der vom Bw. geltend gemachte Freibetrag für investierte
Gewinne von dem von ihm im Rahmen der Basispauschalierung ermittelten Gewinn
abgezogen werden kann, was das Finanzamt verneint.
Die so genannte Basispauschalierung wird in den
Absätzen 1 bis 4 des mit der Überschrift "Durchschnittssätze"
versehenen § 17 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006 wie folgt
geregelt:
§ 17. (1)
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des
§ 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.
Der Durchschnittssatz beträgt
- bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie
aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13
200 €,
- sonst 12%,
höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze
im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in
ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen
wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich
Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in
Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters
Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3
vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die
Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro
betragen,
3. aus der
Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der
Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1
frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Aus dem ersten Satz des eben zitierten § 17 Abs. 1
EStG 1988 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung
ausdrücklich als Möglichkeit der "Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3" mit Pauschalierung der Betriebsausgaben anbietet. Demnach
kommt die Gewährung des Freibetrages für investierte Gewinne nach dem
Wortlaut des oben zitierten § 10 EStG 1988 in Betracht. Diese
Begünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll der Stärkung der
kleinen und mittleren Unternehmen durch Freistellung von 10% des Gewinnes
(gedeckelt mit 100.000,00 €) dienen.
Der vorletzte Satz des oben zitierten § 17 Abs. 1 EStG
1988 lässt neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die
Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zu
("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt
werden: ..."). Der Freibetrag für investierte Gewinne stellt zweifellos
keine Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne oder
Sozialversicherungsbeiträge dar. Der vom Bw. im gegenständlichen Fall
für den Kauf des Wertpapiers aufgewendete Betrag ist auch keine "Ausgabe
für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen
Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen wären. Im
Wareneingangsbuch nach § 128 BAO ist nämlich nur der Erwerb zur
Weiterveräußerung bestimmter Waren zu erfassen. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann jedoch nur für den Erwerb (Herstellung)
von Anlagevermögen geltend gemacht werden.
Für die Lösung der gegenständlichen
Rechtsfrage ist demnach entscheidend, ob der nach § 10 EStG 1988 von
der Einkommensteuer freigestellte Freibetrag für investierte Gewinne als
(sonstige) Betriebsausgabe iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist.
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 EStG 1988 enthalten zur
Gewinnermittlung folgende Aussagen: (1) Gewinn ist der durch doppelte
Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
...
(3) Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig
geführt werden. ...
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
...
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung,
...
...
8. und 10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20%
der Aufwendungen, ...
Im Zuge der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 werden demnach nicht
nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt,
sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche Begünstigung zuerkannte
Freibeträge (Bildungsfreibetrag, Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag
gemäß
§ 124b Z 31 EStG 1988). Diese rein rechnerischen
Größen und als "fiktive Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge
stellen zweifellos ebenfalls Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 und
folglich auch des § 17 Abs. 1 EStG 1988 dar. Die Qualifikation des zuletzt
genannten Lehrlingsfreibetrages nach § 124b Z 31 EStG 1988 als fiktive
Betriebsausgabe hat jüngst der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH
27.02.2008, 2004/13/0157).
Dem möglichen Argument, der Freibetrag für
investierte Gewinne könne schon deshalb keine fiktive Betriebsausgabe sein,
weil das Gesetz ihn nicht als Betriebsausgabe definiere, ist entgegen zu halten,
dass § 4 Abs. 4 EStG 1988 auf Grund der Formulierung "Betriebsausgaben sind
jedenfalls...." lediglich eine demonstrative und keine taxative Aufzählung
der Betriebsausgaben enthält.
Es bleibt daher die Frage übrig, ob auch der
Freibetrag für investierte Gewinne eine derartige fiktive Betriebsausgabe
darstellt. Die oben genannten Freibeträge für Forschung und Bildung
vermitteln zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch durch
Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt
werden. Der oben erwähnte Lehrlingsfreibetrag war hingegen mit 1.460,00
€ betraglich fixiert.
Die Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988
(Fettdruck durch die Berufungsbehörde) spricht im ersten Absatz (vgl. Abs.
4) hingegen von der Möglichkeit ("können") "...einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes,
...gewinnmindernd geltend machen." bzw.
im dritten Absatz "Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur
zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes
geltend gemacht werden, ...". Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass
zunächst der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert können über Antrag dann noch
maximal 10% abgezogen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt
diese letzte Abzugspost funktionell ebenfalls eine fiktive Betriebsausgabe dar.
Diese Rechtsauffassung teilen auch Zorn (in Hofstätter-Reichel,
§ 10 Tz 2), nach dessen eindeutiger Formulierung "Dieser FBiG
stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd
berücksichtigt wird." und Heinrich, in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz
16: "Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der
Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar
..." (vgl. VwGH 27.02.2008, 2004/13/0157).
Damit erweist sich die vom Bw. vertretene Rechtsansicht,
der Freibetrag für investierte Gewinne sei nur eine
Investitionsbegünstigung und keine Betriebsausgabe, als verfehlt und das
Begehren des Bw. als unberechtigt.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 kein Freibetrag für investierte Gewinn
gemäß
§ 10 EStG 1988 zusteht, wird auch überwiegend von der
Fachliteratur vertreten (Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 10 Rz 8, Zorn, aaO.
§ 10 Tz 3; Heinrich, aaO, §10 Tz 14, Atzmüller in, SWK 2006, S
864).
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist auch aus der
Textierung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Absicht des Gesetzgebers
erkennbar, neben den pauschalierten Betriebsausgaben nur die dort taxativ
aufgezählten Ausgaben als Gewinn mindernde Posten zuzulassen (vgl. VwGH
22.02.2007, 2002/14/0019). Das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12%
bzw. 6% der Umsätze nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 übersteigt meist
die Erfahrungswerte und wirkt dann wie eine undifferenzierte
Steuerbegünstigung (Doralt, aaO, §17 Tz 5).
Der Bw. argumentiert mit dem Sinn der Bestimmung des §
10 EStG, verkennt bzw. übersieht dabei jedoch die oben dargestellten
Grenzen der Basispauschalierung nach § 17 EStG 1988. Dem Argument des Bw.,
die Erstreckung der Betriebsausgabenpauschalierungen auf Freibeträge
für investierte Gewinne würde den vom Gesetz angestrebten
Investitionsanreiz vernichten und eine Kontrolle der Mindestbehaltefrist
unmöglich machen, wird entgegnet:
Diese Behauptung trifft nicht auf alle
Betriebsausgabenpauschalierungen, sondern nur auf jene zu, die neben dem
Betriebsausgabenpauschale nur einen Katalog taxativ aufgezählter
Betriebsausgaben zulassen. So ist z.B. entsprechend der anderen Konzeption der
Freibetrag für investierte Gewinne bei Beanspruchung der
Handelsvertreterpauschalierung nach BGBl. II 95/2000 zulässig. Eine
Investition in körperliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung die
Realwirtschaft fördern würde, liegt auch im Falle des Bw. nicht vor,
der die von der Berufsgruppe der Gesellschafter-Geschäftsführer
regelmäßig gewählte Variante der Anschaffung von Wertpapieren
gewählt hat. Die Kontrolle einer Mindestbehaltefrist erübrigt sich im
gegenständlichen Fall durch die Unvereinbarkeit des Freibetrages für
investierte Gewinne mit der vom Bw. freiwillig gewählten
Basispauschalierung. Letzterer Umstand führt nach Ansicht der
Berufungsbehörde auch dazu, dass die Versagung des Freibetrages für
investierte Gewinne hier sachlich gerechtfertigt und entgegen der Rechtsansicht
des Bw. sehr wohl mit dem von ihm ins Treffen geführten Gleichheitssatz
(Art. 7 B-VG) im Einklang steht:
Vertritt der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
die Auffassung, dass eine Gewinnermittlung durch Basispauschalierung nach §
17 EStG 1988 gesamthaft für ihn günstiger ist, hat er die
Wahlmöglichkeit, zu dieser oben dargestellten Sonderform der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überzugehen. Macht ein Steuerpflichtiger von
einem derartigen Wahlrecht Gebrauch, muss er dann auch Nachteile in Kauf nehmen,
die mit diesem System verbunden sind. Zu diesen Nachteilen gehört die
Unmöglichkeit zusätzlicher Betriebsausgaben neben den taxativ
aufgezählten und der Betriebsausgabenpauschale des § 17 EStG
1988. Ein derartiger Nachteil ist bei einer Gesamtschau in Ansehung der Vorteile
der Basispauschalierung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. das Erkenntnis
des VfGH 03.03.1987, G 170/86, betreffend den Ausschluss des
Einnahmen-Ausgaben-Rechners nach § 4 Abs. 3 EStG vom Verlustabzug, da er ja
freiwillig den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln
könnte).
Der Bw. hätte bei (normaler) Ermittlung seines
Gewinnes nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Verzicht auf die Basispauschalierung)
den Freibetrag für investierte Gewinne lukrieren können. Die vom Bw.
angestrebte kumulative Beanspruchung beider Begünstigungen -
Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne - scheint mit
dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsatz der Berücksichtigung
der persönlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, Band I, 9. Auflage, S 17 Rz 22) auch nicht
mehr vereinbar.
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Freibetrag für investierte GewinneBasispauschalierungfiktive Betriebsausgabeverfassungsrechtlich unbedenklich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-L/09
- Stammnummer
- 39163
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF