Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0106-W/06
Einleitung, Gerichtszuständigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0106-W/06vom 06.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn FK, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 iVm § 13 und
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
21. Mai 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Waldviertel als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. April 2005,
StrNr. 280/0000-BV23,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird dahingehend
Folge gegeben, dass der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. April
2005 hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StN. 280/0000-BV23 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel
A) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
1-12/1998 in Höhe von
S 100.00,00/€ 7.267,00,
1-5/1999 in Höhe von
S 44.000,00/€ 3.197,00 (lt. Betriebsprüfung vom
24.9.1999)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und
B) durch Nichtabgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung (Schätzung vom 12.1.2005) für die Jahre
1998 - 2002, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht
gemäß
§ 119 BAO vorsätzlich zu bewirken versuchte, dass
für
1998 - 2002 Einkommensteuer in Höhe von
S 654.783,00/€ 47.585,00
999 - 2002 Umsatzsteuer in Höhe von
S 642.468,00/€ 46.690,00 verkürzt wurde und hiermit
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
§ 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Mai 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. verdiene seinen Lebensunterhalt seit 1996 bzw. 1997
aus ausländischen Kontrakten und keinesfalls aus inländischen
Tätigkeiten, daher könne auch keine Umsatzsteuer anfallen, zumal er
nie an einzelne Personen und Firmen fakturiert habe, sondern stets nur eine
Honorarnote an die damalige K-GmbH geschrieben habe. Das sei auch in allen
Bilanzen der Gesellschaft klar ersichtlich unter der Position "Beratungskosten
Honorare". Im Jahre 1996 sei die K-W mit einem Betriebskonzept an die damalige
I-Corp. auf den Virgin Islands verkauft worden, die bzw. jetzt deren
Nachfolgegesellschaft, die Marke K-s mit Wirtschaftskonzept in Franchise
vergebe. K-D habe auch nie etwas mit seinem Namen zu tun gehabt, sondern habe
sich von der damaligen Ka-GmbH hergeleitet, die ein Mischbetrieb gewesen sei und
eine Reihe von Aktivitäten gehabt habe, wie Gastgewerbe,
Lebensmittelhandel, Handel mit techn. Produkten und eben der Datenverarbeitung,
der damals der Name K-D (K für Ka-GmbH) gegeben worden sei, um sich von den
anderen Tätigkeiten abzuheben. 1996, 1997 habe auch seine
Auslandstätigkeit begonnen.
Er verstehe daher die wüsten Verfolgungen nicht.
Sicher sei er immer wieder auch in Österreich, schließlich habe er
hier sehr viele Freunde und Kontakte, die er pflege, aber hier verdiene er kein
Geld, sondern es koste ihn höchstens solches.
Er habe für die laufende Angelegenheit eine Kanzlei
beauftragt, die sich mit der Finanzverwaltung auseinandersetzen und in den
nächsten Tagen eine Vollmacht hinterlegen werde.
Er beantrage die Nullstellung seines Steuerkontos und die
Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen seine Person.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Bericht vom 24. September 1999 wurde eine
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1994 bis 1997 (1. Jänner
1998 bis 31. Mai 1999) abgeschlossen. Aufgrund erheblicher formeller und
materieller Mängel in den Geschäftsaufzeichnungen mussten seitens der
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermitteln.
Ausgehend von der Annahme einer jahrelangen unternehmerischen Tätigkeit hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Verdacht angenommen, dass der Bf.
für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten
Zeiträume eine Abgabenverkürzung bewirkt habe bzw. zu bewirken
versuchte.
Gemäß
§ 53 Abs.1 lit. b FinStrG ist
das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn die
Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurden und die Summe der relevanten
strafbestimmenden Wertbeträge aus den zusammentreffenden vorsätzlich
begangenen Finanzvergehen (hier laut Aktenlage jeweils Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG)
75.000 €
übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und
sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Diese gerichtliche Zuständigkeit ist in jeder Lage des
Finanzstrafverfahrens wahrzunehmen.
Ergibt noch vor Einleitung eines
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens die Prüfung einer sich
aus den Akten erschließenden Verdachtslage, dass für die
Durchführung des Finanzstrafverfahrens das Gericht zuständig ist, hat
die Finanzstrafbehörde gemäß
§ 82 Abs. 2
FinStrG die Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwalt anzuzeigen und eine
weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies § 197 FinStrG
vorsieht (Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007).
Ab dem 1. Jänner 2008 hat die genannte
Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten
Unterabschnittes des FinStrG (unter Anwendung der allenfalls modifizierten
Regelungen der Strafprozessordnung [StPO]) zu führen (§ 82 Abs.2 leg.
cit. idF des BGBl I 2007/44)
Findet die Finanzstrafbehörde nach der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens, dass für dessen Durchführung das Gericht
zuständig ist, so hat sie gemäß
§ 54 Abs.1 FinStrG in jeder
Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub ebenfalls die Anzeige an die
Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die
gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu
verständigen. Nach Erstattung der Anzeige hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies
§ 197 FinStrG vorsieht (Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007).
Nach der ab dem 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage
(§ 54 Abs.1 FinStrG idF BGBl I 2007/44) hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hingegen das Strafverfahren nach den Bestimmungen des dritten
Unterabschnittes des FinStrG (unter Anwendung der allenfalls modifizierten
Regelungen der StPO) weiter zu führen.
Die Summe an verkürzten Umsatz- und Einkommensteuern,
betreffend welcher der Bf. nach derzeitiger Aktenlage der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verdächtigen ist, überschreitet bei Weitem die obgenannte
Gerichtszuständigkeitsgrenze.
Es wird daher mit einer Gerichtsanzeige durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz vorzugehen sein, wobei das
verwaltungsbehördliche Untersuchungsverfahren vorläufig einzustellen
ist.
Auf das Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter
einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 53 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0106-W/06
- Stammnummer
- 39146
- Gültig
- 06.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF