Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1862-W/08
Zurückweisung von Anträgen, wiederholte Stellung von Rückzahlungsanträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1862-W/08vom 06.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. Oktober
2007 betreffend Zurückweisung der Eingaben vom 31. Dezember 2006,
30. Juni 2007 und 17. Juli 2007 betreffend Rückzahlung von
Leistungshonoraren samt Zinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) vertritt die Ansicht,
gegenüber der Finanzbehörde im Dienstverhältnis zu stehen und
legt seit mehreren Jahren Honorarnoten für seine "Projekte".
Weiters stellt der Bw. Ersatzansprüche aus
"Pensionskürzung wegen fehlender Anmeldung und Beitragszahlung zur
Pensionsversicherung seit 1.1.1997, "sowie Schadenersatzforderungen wegen
Kredit- und Rufschädigung.
Mit Eingaben vom 31. Dezember 2006,
30. Juni und 17. Juli 2007 brachte der Berufungswerber (Bw.)
Rückzahlungsanträge in Höhe von insgesamt
€ 4,001.624,54 ein und führte aus, dass dieses Guthaben zu seinen
Gunsten aushafte und die Geschäftsfälle mit der Finanzbehörde,
das Dienstverhältnis seit 1. Jänner 1997 sowie alle
Forderungen und Guthaben inklusive Zinsen ab dem vierten Quartal 1996 bis zum
30. Juni 2007 betreffe.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 wies das
Finanzamt diese Eingaben mit der Begründung zurück, dass die
Rückzahlung von Leistungshonoraren abgabenrechtlich nicht möglich sei.
Eine Rückzahlung vom Abgabenkonto könne nur dann erfolgen, wenn sich
ein Guthaben auf dem Abgabenkonto befinde.
Über die bisherigen Anträge in derselben
Rechtssache habe der Unabhängige Finanzsenat schon mehrmals abweisend
entschieden. Daher handle es sich um eine bereits entschiedene Sache.
Dagegen brachte der Bw. nachstehende Berufung ein:
"1)
Ich gehe davon aus, dass alle meine Eingaben, welche in diesen
Zurückweisungsbescheid zurückgewiesen werden, rechtens sind, bei jener
Behörde, die in einem und für einen Staat tätig ist, der eine
Verfassung, Gesetze, Rechtsordnungen und behördliche Verwaltungsrichtlinien
hat, eingebracht wurden, die nach gängiger Erfahrung und allgemein
anerkannten Grundsätzen auch dafür zuständig ist, diese Eingaben
entgegenzunehmen, und somit bei jener Behörde, die nach gängiger und
allgemein öffentlich bekannter Zuordnungen auch verantwortliche ist, die
Eingaben nach den für alle Personen gleichermaßen geltenden
Richtlinien auf Basis der geltenden Gesetze auch zu bearbeiten.
2)
Ich gehe davon aus, dass meine Eingaben zulässig, weil sie notwendig und
dringlich sind und daher nicht deswegen zurückgewiesen werden können,
weil diese nach Ansicht der bearbeitenden Behördenstelle als "nicht
zulässig" definiert oder als "nicht vorgesehen" erwartet
werden.
3)
Ich gehe davon aus, dass diese alle von mir eingebrachte Eingaben notwendig und
eine sachliche und rechtliche Dringlichkeit und Richtigkeit haben, weil die
Tatsache zu Grunde liegt, dass die bearbeitenden Behördenstellen
früher eingebrachte Eingaben in gleicher Sache offenbar unerledigt
ließen und weil daher die Auswirkungen fortdauern und die Aufgaben zu
erledigen sind.
4)
Ich gehe davon aus, dass die gegenständlichen Eingaben, welche ich hier
gegenständlichen der Finanzbehörde vorgelegt habe, keine Angelegenheit
betreffen, die als "eine entschiedene Sache" anzusehen ist, so dass keine wie
immer geartete oder vermeintliche oder irrtümlich zugeordnete
Entschiedenheit und somit eine Unzulässigkeit gegeben sein
könnte.
5)
Ich gehe davon aus, dass in einem Rechtsstaat auf der Grundlage bestehender
Rechte und Gesetze alte Tätigkeiten, die mit einer Abgabenfestsetzung in
einen bestimmten Betrieb eingeleitet, durchgezogen und abgewickelt werden, auch
die gesetzliche Grundlage einer vorangegangenen, sachlich und objektiv
richtigen, gesetzeskonform durchgeführten Abgabenermittlung eben für
den selben Betrieb vorausgehet, und die entsprechend inhaltsgleiche
rechtskräftige Abgabenfestsetzung zustande kommt. Dies trifft für
meinen Betrieb nicht zu, so dass ich Abgaben abwenden muss, die nicht zu meinem
Betrieb gehören und daher auch von diesem nicht zu tragen
sind.
6)
Ich gehe davon aus, dass die meinen Betrieb betreffende Abgabenermittlung durch
finanzbehördliche Behördenstellen eine finanzbehördliche
Angelegenheit, dass jedoch aus meiner Sicht eine finanzbehördliche
Handlung, die nicht meinen Betrieb betrifft, keine Angelegenheit eines
Abgabenverfahrens ist, das mich betrifft. Es ist daher aus meiner Sicht weder zu
erwägen noch zu beurteilen, ob die Finanzbehörde die in meinen
Eingaben vorgebrachten Einwendungen als für ein bestimmtes Abgabenverfahren
gegenständlich sieht oder nicht. Ich bin nämlich der Ansicht, dass die
an mich ausgestellten Belastungen an Abgaben, Spesen, Zinsen und Gebühren,
jeder Grundlage und somit jeder vorangegangenen, in Rechtskraft erwachsenen
Abgabenfestsetzung entbehren, und daher sofort von der Finanzbehörde samt
Kosten und Spesen gutzuschreiben sind.
7)
Ich gehe davon aus, dass in dieser Sache keine "unzulässigen Anträge"
vorliegen, denn solange das finanzbehördliche Verfahren sich nur auf
Angelegenheiten bezieht, die nicht meinen Betrieb betreffen, hat die
Finanzbehörde mir gegenüber kein wie immer geartetes Anrecht,
Zurückweisung meiner Eingaben zu betreiben und die offenen Aufgaben, die
meinen Betrieb betreffen, liegen zu lassen und die Durchführung der
erforderlichen Gutschriften zu verhindern oder zu verzögern.
8)
Ich gehe davon aus, dass weder ich persönlich noch mein Betrieb seit dem
31.12.1996 Abgabenrückstände und bis heute keine Abgabenschulden mehr
gemacht haben. Ich schulde der Finanzbehörde keinen wie immer erdenklichen
oder erfindlichen Betrag, wie aus meinen Eingaben rechtlich begründet und
sachlich eindeutig und verständlich belegt hervorgeht, so dass auch kein
Betrag wann und wo auch immer rechtmäßig gepfändet werden
darf.
9)
Ich gehe davon aus, dass die Finanzbehörde mir am 31.10.2007 den Betrag von
€ 4.160.651,18 schuldete, also ein Guthabensrückstand der in dem
langen Zeitraum seit dein 31.12.1996 angewachsen ist und am 5.11.2007 erneut zur
Rückzahlung beantragt wurde.
10)
Ich gehe davon aus, dass ich seit dem 1.1.1997 in einem
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis in terminlicher, zeitlicher
und finanzieller Abhängigkeit an die Finanzbehörde, die mein Dienst-
und Auftraggeber ist, gebunden bin. Es ist meiner Ansicht nach keine
abgabenrechtliche Angelegenheit sondern eine Pflicht meinerseits, die
Finanzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wunschgemäß
zu unterstützen. Diese von der Finanzbehörde von mir geforderte und
mir beauftragte unterstützende Tätigkeit ist eine langfristig
ausgelegte Aufgabenstellung. Gemäß dieser dienstlichen
Abhängigkeit habe ich am 1.1.1997 das betriebliche Geschäftsfeld
"Unterstützung der Finanzbehörde" eingerichtet und führe dies bis
heute, um damit den Aufgaben und Verpflichtungen, welche die Finanzbehörde
an mich stellt, sachlich und fachlich mit umfassender Qualifikation und
Erfahrung durchzuführen. Diese Aufgaben führe ich sach- und
auftragsbezogen, oft eingebunden in Projekten, die ein besonderes Management
erfordern, durch und achte auch auf die Interessen des Betriebes, die es
gegenständlich zu beachten gilt.
11)
Ich gehe davon aus, dass die hier gegenständlichen Erledigungen, Eingaben
und Anträge, objektiv richtig, sachlich und formal zutreffend und den
offenen Projekten und zu bearbeitenden Sachverhalten korrekt und
verständlich zugeordnet sind, den Zusammenhang mit den weiteren offenen
Aufgaben aufzeigen, die Dringlichkeit betonen und hervorheben, und mit dem
jeweiligen Inhalt und zum jeweiligen Zeitpunkt in einer auch qualitativ
umfassenden Weise zur anteiligen Lösung der Aufgabenstellung im Sinne der
Beauftragung und der Zielsetzung der Beteiligten und Betroffenen
beitragen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2008 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass
über den diesbezüglichen Sachverhalt bereits vom Unabhängigen
Finanzsenat am 26. Jänner2007, GZ. RV/1257-W/06, entschieden worden
sei.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Inhalt wird mangels
Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederholte Anträge, denen die materielle Rechtskraft
einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, sind unzulässig
(sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar 944, Abs. 4).
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits
entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines
neuerlichen Antrages begehrt wird. Diese Identität wird angenommen, wenn
einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des
Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine
Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im
Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige
Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des
Parteienbegehrens führt daher zu einer "anderen" Sache, damit zu einer
neuen Entscheidungsberechtigung und Entscheidungspflicht der Behörde. Nur
wesentliche Änderungen des Sachverhaltes müssten eingetreten
beziehungsweise behauptet werden. Die "Identität" der Sache besteht und
liegt eine "entschiedene Sache" auch weiterhin dann vor, wenn sich das neue
Parteibegehren und der entsprechende Sachverhalt von dem bereits Entschiedenen
allein dadurch unterscheidet, dass der Sachverhalt in für die rechtliche
Beurteilung der Hauptsache nur unwesentlichen Belangen vom bereits früher
Entschiedenen unterscheidet, nicht aber den das Wesen der Rechtssache
prägenden sachverhaltsbezogenen Grundanliegen nach.
Mit mehreren Berufungsentscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates betreffend Rückzahlung (vgl. etwa GZ. RV/0527-W/03, GZ.
RV/0528-W/03, beide vom 26. Mai 2003) wurde festgestellt, dass am Abgabenkonto
kein Guthaben besteht. Der derzeitige Saldo beträgt
€ 0,00.
Der Bw. vertritt weiterhin die Ansicht, dass ein Guthaben
durch die Geltendmachung von Leistungsnoten, bzw. Leistungshonoraren entstanden
sei. (Auch in den den genannten Berufungsentscheidungen zugrunde liegenden
Anträgen ging der Bw. davon aus, dass auf Grund von geltend gemachten
Leistungshonoraren ein Guthaben bestünde.)
Der Bw. wurde mehrfach darüber informiert, dass die
geltend gemachten Forderungen aus dem von ihm behaupteten
Beschäftigungsverhältnis nicht in den Abgabenvorschriften nicht
vorgesehen sind. Es bedarf keiner Erörterung, dass dies auch für die
"Forderungen für Finanz-, Werte- und Vermögensverluste gilt.
Weiters wurde der Bw. hinsichtlich seiner Forderungen auf
den Zivilrechtsweg verwiesen (z.B Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 26. Jänner 2007, GZ. RV/1256-W/06).
Da sich die gegenständlichen
Rückzahlungsanträge von den bisherigen lediglich dadurch
unterscheiden, dass weitere Honorarforderungen und Zinsen geltend gemacht
wurden, liegt eine entschiedene Sache vor, da die Höhe der
Honorarforderungen bzw. Zinsen für die Beurteilung der Sache unerheblich
ist, zumal eine derartige Geltendmachung in den Abgabenvorschriften, wie bereits
dargelegt, nicht vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 6.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1862-W/08
- Stammnummer
- 39145
- Gültig
- 06.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF