Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0583-I/08
Übergabe von landwirtschaftlichem Vermögen und so. Grundvermögen: Bindungswirkung hinsichtl. Einheitswertbescheid bei falscher Zurechnung durch das Lagefinanzamt ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-I/08vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 26. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer im Betrag von € 248,04
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 18. Juni 2008 hat T, geb.
1930, seinem Sohn J (= Berufungswerber, Bw) die Liegenschaft in EZ1,
landwirtschaftlicher Betrieb "TH", auf den Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung
übergeben. Als Gegenleistung wurde in dem auf dem zugehörigen Gst1
befindlichen Wohnhaus die Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen
Wohnungsgebrauchsrechtes für den Übergeber samt Ehegattin im Umfang
der ausschließlichen Benützung eines Schlafzimmers im Ausmaß
von 19 m² sowie der Mitbenützung weiterer Räumlichkeiten
vereinbart; das Benützungsrecht wurde mit monatlich € 100
bewertet. Unter Punkt VI. wurde die Steuerbemessung vom Einheitswert
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz beantragt.
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde der Einheitswert
(EW) des landwirtschaftlichen Grundstückes zu EW-AZ1 des Finanzamtes
Kufstein-Schwaz mit € 436,04 angeführt und dazu die EW-Abfrage
betr. den Übergeber T, geb. 1930, sowie ein Berechnungsblatt betr. den
Barwert des Nutzungsrechtes (mtl. Wert € 100, verbundene Rente)
vorgelegt. Der diesbezüglich nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen sich ergebende Wert von € 12.953,96 wurde als
Gegenleistung verzeichnet.
Vom Finanzamt wurde erhoben, dass zu Gst1 in EZ1, bewertet
als eigene wirtschaftliche Einheit als gemischt genutztes Grundstück zu
EW-AZ2, zuletzt zum 1. Jänner 2006 (Wertfortschreibung) ein EW von
erhöht € 23.300 festgestellt worden war.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 26.
Juni 2008, StrNr, ausgehend von der auf das so. Grundstück
(Grundvermögen) entfallenden Gegenleistung von € 12.486,60,
ermittelt im Rahmen einer Proportionalrechnung in Gegenüberstellung der
(geschätzten) Verkehrswerte, die 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 249,73 vorgeschrieben. Begründend wurde noch ausgeführt,
der Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes sei gem. §
3 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, steuerfrei,
da der maßgebende Wert (EW) den Betrag von € 1.100 nicht
übersteige (im Einzelnen: siehe Bescheid vom 26. Juni 2008).
Daneben wurde mit weiterem Bescheid Schenkungssteuer festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, zum
Zeitpunkt der Vertragserstellung habe der Vertragsverfasser eine elektronische
EW-Abfrage zu T, geb. 1930, durchgeführt. Es sei nur
ein EW, nämlich zum
landwirtschaftlichen Betrieb unter EW-AZ1 in Höhe von € 436,04,
ausgewiesen und entsprechend in der Abgabenerklärung angeführt worden.
Ein weiterer EW von € 23.300 betr. ein gemischt genutztes Gst, lautend
auf den Übergeber als Eigentümer, sei bei Vertragserrichtung nicht
aktenkundig gewesen. Da die Voraussetzungen hinsichtlich einer
landwirtschaftlichen Übergabe gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
(Einräumung eines Wohnrechtes) iSd § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
vorlägen, sei die Grunderwerbsteuer lediglich vom einfachen EW von
€ 436,04 zu bemessen, der weniger als der nach § 3 GrEStG
maßgebende Wert von € 1.100 betrage, sodass keine
Grunderwerbsteuer anfalle. Hinsichtlich der Schenkungssteuer liege
überhaupt keine rechtliche Grundlage vor, sodass beide Bescheide ersatzlos
zu beheben seien.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008
wurde dahin begründet, dass neben dem landwirtschaftlichen EW der weitere
EW für das gemischt genutzte Grundstück zum 1. Jänner 2006
festgestellt worden sei.
Im Vorlageantrag vom 4. September 2008 wurde ergänzend
vorgebracht, im Hinblick auf den Entfall der Schenkungssteuer zum 1. August 2008
habe sich eine außerordentliche Rechtssituation ergeben. Darauf
gründend habe der Vertragsverfasser eine elektronische EW-Abfrage zum
Übergeber, geb. 1930, eingeholt mit dem Ergebnis, dass nur ein
landwirtschaftlicher EW von € 436,04 bestehe. Da sohin ein Steueranfall
auch bei alter Rechtslage nicht gegeben gewesen sei, wäre der
Übergabsvertrag am 18. Juni 2008 abgeschlossen bzw. der 1. August 2008
nicht abgewartet worden. Wie sich nunmehr herausstelle, bestehe ein weiterer EW
zum übergebenen Grundbesitz. Allerdings sei dazu als Eigentümer der
Sohn des Bw, nämlich T jun., geb. 1979, in der EDV angeführt. Diese in
der alleinigen Einflusssphäre der Bewertungsstelle gelegene und völlig
unerklärliche Fehlbezeichnung habe dazu geführt, dass zum Zeitpunkt
der Vertragserrichtung keinem der Beteiligten dieser weitere EW bekannt gewesen
sei und daher diese nachweisliche Fehlangabe (falsch bezeichneter
Eigentümer) zu einer Entscheidung über den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geführt habe. Demzufolge entbehrten beide Bescheide
jeglicher Rechtsgrundlage.
Die Einsichtnahme in den Bewertungsakt EW-AZ2 samt
elektronischer Abfrage sowie eine telefonische Rücksprache bei der
zuständigen Bewertungsstelle des FA Schwaz durch den UFS hat Folgendes
ergeben: Der letzte, jedenfalls ordnungsgemäß an T sen. als
Eigentümer erlassene und rechtskräftige EW-Bescheid ist jener zum
Stichtag 1. Jänner 1983, worin der EW mit erhöht ATS 270.000 =
€ 19.621,66 festgestellt wurde. Ca. im Jahr 2001 erfolgte die
technische Umstellung bzw. "Überleitung" des Bewertungsaktes auf EDV bzw.
Automatisation, in deren Zuge versehentlich die Zuordnung an ein falsches
Steuersubjekt, nämlich an T jun., geb. 1979, in der EDV erfolgte. Erst
aufgrund einer Vorsprache des Bw und seines Sohnes am 7. Juli 2008 ist beim FA
Schwaz hervorgekommen, dass - lt. dortigem Aktenvermerk - die Überleitung
mit einem falschen Steuersubjekt verknüpft worden war; es wurde am selben
Tag eine Berichtigung durchgeführt und ein "Subjekttausch" auf den
zutreffenden Eigentümer T sen. vorgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 2
dieser Bestimmung ist die Steuer vom Wert des Grundstückes (=
einfacher EW) zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück ua. an ein Kind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung
gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen
wird.
1. Besteuerung bei
landwirtschaftlicher Übergabe:
Bei bäuerlichen Übergabsverträgen handelt es
sich um Verträge eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen,
wodurch der Übergeber in einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen
Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder
sein Vermögen abtritt (VwGH 19.5.1983, 82/15/0110).
a) Wenn dabei die vom Übernehmer zu erbringenden
Gegenleistungen (zB Ausgedinge, Entfertigungen etc.) den Wert der erworbenen
Liegenschaften übersteigen, dann läge ein rein entgeltliches, allein
der Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft vor. Diesfalls
wäre, wenn ausschließlich ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück übertragen wird, die Grunderwerbsteuer zufolge § 4
Abs. 2 Z 2 GrEStG vom einfachen Einheitswert der Liegenschaft zu
bemessen.
Werden land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke übertragen.
Für das landwirtschaftliche Grundstück wird die Steuer vom (einfachen)
EW, für das andere Gst von der Gegenleistung erhoben. Bei
gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Grundstücken
ist die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen
Verkehrswerte aufzuteilen. Die auf die sonstigen Grundstücke entfallende
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung ist mittels einer Proportionalrechnung
zu ermitteln. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke kommt der
Sondertatbestand nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG (Bemessung vom einfachen EW)
zum Tragen (vgl. VwGH 17.5.1990, 89/16/0071; vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn 21-21a und 34 zu § 4, Rz 56
zu § 5).
b) Ein Übergabsvertrag kann auch eine
gemischte Schenkung darstellen, wenn der
Wert der dem Übernehmer obliegenden Gegenleistung wesentlich geringer ist
als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft (vgl. VwGH 19.10.1995,
95/16/0133). Stehen Leistung und Gegenleistung (Kapitalwert des Ausgedinges,
Leistung an Dritte) im Übergabsvertrag in einem offenbaren
Missverhältnis, welches in Gegenüberstellung der Verkehrswerte zu
beurteilen ist, so ist hinsichtlich der Wertdifferenz eine von den Parteien -
insbesondere bei Vorliegen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses (vgl.
VwGH 17.12.1998, 96/16/0241) - beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine
gemischte Schenkung, die aus einem Kauf und einer Schenkung besteht, anzunehmen
(VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Im Umfang des übersteigenden Wertbetrages
unterliegt der Erwerb dann zusätzlich der Schenkungssteuer.
2.
Einheitswert:
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist als Wert des
Grundstückes im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert anzusetzen,
wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine
wirtschaftliche Einheit bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf
den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist.
Nach § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit
für sich zu bewerten. Zum Grundvermögen gehört nach § 52
Abs. 1 BewG nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen (§ 29 f. BewG) gehört. Gemischt genutzte
Grundstücke zählen nach § 53 Abs. 5 BewG als bebaute
Grundstücke zum Grundvermögen. Das für die Erhebung der
Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt ist dabei an die Feststellung des
Lagefinanzamtes gebunden (vgl. VwGH 18.3.1971, 1599, 1600/70).
Im Rahmen der Grunderwerbsteuerbemessung, dh. im
abgeleiteten Abgabenverfahren, ist grundsätzlich der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171) maßgebend; der
diesbezügliche Feststellungsbescheid des jeweils zuständigen
Lagefinanzamtes ist daher - und zwar sowohl was die Höhe des EW, die Art
des Grundstückes als auch die Zurechnung angeht - verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen und damit gemäß
§ 192 BAO für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH 22.10.1992, 91/16/0044).
Nach der einhelligen Judikatur und Lehre (vgl.
Ritz, FJ 1997, 71, "Schenkungssteuer:
Rechtsschutz bei Abänderung von Einheitswertbescheiden";
Ellinger/Wetzel, BAO Wien 1980, 73,
Anmerkung zu § 97; Stoll, BAO
1994, S. 1019; Ritz,
BAO3, Rz 9 zu §
97) besteht diese Bindung allerdings nur dann, wenn der Grundlagenbescheid
gegenüber dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides wirksam
geworden ist. Eine Bindung für das Abgabenverfahren des Rechtsnachfolgers
entfaltet daher ein an den Rechtsvorgänger
gerichteter Einheitswertbescheid nur
nach Maßgabe des § 191 Abs. 4 BAO (Wirkungsfiktion) iVm §
97 Abs. 2 BAO (Zustellfiktion).
Nach § 191 Abs. 1 lit a BAO
ergeht der Einheitswertbescheid an
denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit
zugerechnet wird. Die
Bindungswirkung für die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen
Feststellungen setzt die wirksame
Zustellung (Bekanntgabe) des betreffenden Grundlagenbescheides an denjenigen
voraus, für den die Bindung bestehen soll (vgl. VwGH 6.4.1995,
93/15/0088).
Im Gegenstandsfalle steht anhand der durchgeführten
Erhebungen (siehe eingangs) fest, dass von Seiten des Lagefinanzamtes ca. im
Jahr 2001 im Rahmen der Überleitung des Bewertungsaktes EW-AZ2 betr. das
gemischt genutzte Grundstück (Gst1, Grundvermögen) irrtümlich
eine Zurechnung an T jun., geb. 1979, anstelle des tatsächlichen
Eigentümers und Übergebers T sen. vorgenommen wurde; eine
diesbezügliche Berichtigung wurde erst im Juli 2008 durchgeführt.
Demzufolge ist der am 13. Jänner 2006 erlassene Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 2006 (Wertfortschreibung, erh. EW € 23.300), auf den das
Finanzamt seine Bemessung gestützt hat, an T jun. als denjenigen ergangen,
dem diese wirtschaftliche Einheit (fälschlich) zugerechnet worden war.
Insofern ist dieser Bescheid dem Übergeber nie rechtswirksam zugegangen und
kann daher nach dem Obgesagten keinerlei Bindungswirkung im Hinblick auf den
gegenständlichen abgeleiteten Bescheid bestehen, da es sich um keinen an
den Übergeber gerichteten
Grundlagenbescheid gehandelt hat.
Gleichzeitig steht fest, dass der zuletzt an den
Übergeber als zutreffendes "Steuersubjekt" offenkundig rechtswirksam
ergangene EW-Bescheid jener zum 1. Jänner 1983 war, worin der EW auf diesen
Zeitpunkt im Betrag von erhöht ATS 270.000 = € 19.621,66
festgestellt wurde. Es ist daher dieser zuletzt gegenüber dem
Übergeber wirksam festgestellte EW, der sohin Bindungswirkung entfaltet,
der Steuerbemessung zwingend zugrunde zu legen.
Wenn der Bw dagegen vorbringt, es habe völlige
Unkenntnis hinsichtlich des weiteren EW (gemischt genutztes Gst) vorgelegen,
sodass eine diesbezügliche Heranziehung zur Steuerbemessung jeglicher
Grundlage entbehre, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Abgesehen davon, dass der Motivation der Vertragsparteien
bzw. den Umständen, die sie allenfalls zum Abschluss eines Vertrages und
des diesbezüglichen Zeitpunktes der Vertragserrichtung bewegt haben,
steuerrechtlich keine Bedeutung zukommen kann, erachtet der UFS das Vorbringen,
es sei keinem der Vertragsbeteiligten neben dem landwirtschaftlichen EW der
weitere EW betr. das gemischt genutzte Grundstück bekannt gewesen, insofern
als nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar, da ja insbesondere dem
Übergeber nach dem Inhalt der beiden Bewertungsakten seit den 70er-Jahren
betr. die beiden getrennt bewerteten wirtschaftlichen Einheiten
(landwirtschaftl. Gst, gemischt genutztes Gst) die jeweiligen Bescheide
zugekommen sind. Davon abhängig war beispielsweise auch die Grundsteuer an
die Gemeinde zu entrichten.
Es kann also mit dieser Argumentation für die Berufung
nichts gewonnen werden.
3.
Grunderwerbsteuer:
Vom Lagefinanzamt wurde der EW des land- und
forstwirtschaftlichen Grundstückes zuletzt zum 1. Jänner 1995 mit
€ 436,04, jener des gemischt genutzten Grundstückes zuletzt zum
1. Jänner 1983 mit erhöht (umgerechnet) € 19.621,66
festgestellt.
Im Rahmen der anzustellenden Verhältnisrechnung ist
nach Erfahrungswerten der Verkehrswert des landwirtschaftl. Gst mit dem 20fachen
EW, das sind € 8.720,80, und der Verkehrswert des sonstigen
Grundstückes (Grundvermögen) mit dem 10fachen EW, das sind
€ 196.216,60 anzusetzen (zusammen € 204.937,40). Die
Übertragung der verschiedenen Grundstücke erfolgte daher im
Verhältnis: landwirtschaftl. Gst im Umfang 4,26 %, so. Gst im
Ausmaß von 95,74 %.
Die vom Bw zu erbringende Gegenleistung, vom Finanzamt
anerkannt im Wert von € 12.953,96, entfällt folglich zu
95,74 %, das sind
€ 12.402,12, auf das so.
Grundstück; bei diesem ist die Grunderwerbsteuer lt. Obigem (siehe 1.) von
dieser anteiligen Gegenleistung mit 2 %, sohin im Betrag von
€ 248,04, vorzuschreiben.
Hinsichtlich des übertragenen landwirtschaftlichen
Grundstückes (Vorschreibung nach § 4 Abs. 2 Z 2 vom einfachen EW
€ 436,04) greift die Befreiungsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Z 1
GrEStG.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte der
Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-I/08
- Stammnummer
- 39136
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF