Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1222-W/08
Verspätete Vorlage des Vordrucks NeuFö3?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1222-W/08vom 06.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
29. Jänner 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom TTMM 2007 erhielt der
nunmehrige Berufungswerber (Bw.), Herr Bw., von seiner Mutter die in diesem
Vertrag genannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile mit dem dort
angeführten Gutsbestand. Die Übergabe und Übernahme der
Vertragsobjekte in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Übernehmers
erfolgte mit 31. Dezember 2007.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. Jänner 2008,
Erfassungsnummer zzz, gegenüber dem Bw. für den oben angeführten
Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 1.022,64 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 18.
Februar 2008. Das Berufungsbegehren zielt erkennbar ausschließlich darauf
ab, das Finanzamt möge unter Anwendung der Befreiungsbestimmungen des
"Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben und die
Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird
(Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG)" von der Festsetzung der
Grunderwerbsteuer Abstand nehmen. Begründend führt der Bw. aus, er
habe am 30. November 2007 von der zuständigen Bezirksbauernkammer das
Formular NeuFö3 übernommen.
Nach Rücksprache mit seinem Notar habe er aber die
Falschauskunft erhalten, dass eine Übermittlung dieses Formulars an das
Finanzamt nicht notwendig sei, da auf Grund seiner Beschäftigung bei
UnternehmenNN eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer ohnedies nicht in
Betracht käme. Der Berufungsschrift war ein vollständig
ausgefüllter Vordruck NeuFö3 im Original beigelegt.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2008 als unbegründet ab.
Der Bw. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 10. März
2008 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 1 Z 2 NeuFöG wird zur
Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a
NeuföG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die
Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002
lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann
ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen
amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf
dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen
die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein,
wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1
erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des
Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung
unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die
Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden
Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass
der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse
verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung
zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für
Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die
Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren
unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur
deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der
Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher
Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und
Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten."
Strittig ist ausschließlich, ob die mit Schreiben vom
20. Februar 2008 erfolgte Vorlage des Vordrucks NeuFö3 als verspätet
zu werten ist und somit begünstigungsschädlich wirkt.
Nach ständiger Rechtssprechung (siehe etwa VwGH vom
29. März 2007, Zl. 2006/16/0098) lässt das NeuFöG in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage
eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4
NeuFöG) - eintreten. Die spätere Schaffung der Voraussetzungen ist
demnach nur in dem im § 4 Abs. 4 NeuFöG beschriebenen (hier aber nicht
relevanten) Fall zulässig. Das Höchstgericht hat in diesem
Zusammenhang auch klargestellt, dass für die Zuerkennung der
abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind (VwGH vom 4. Dezember 2003,
Zl. 2003/16/0472).
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die
Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und
Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz -
NeuFöG) (BGBl II 2002/483 in der Fassung des BGBl II 2003/593) regelt
die Erklärung der Übertragung und bestimmt:
"Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z
1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von vornherein ein,
sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den
amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung
(NeuFö3) vorlegt."
In der zitierten Norm ist also im Gegensatz zu den
Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. (dort allerdings auch nur für vor dem
1. September 2002 gelegene Sachverhalte) die nachträgliche Vorlage des
erwähnten amtlichten Vordrucks ab dem 1. Jänner 2004 nicht vorgesehen.
Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
ab 1. Jänner 2004 die Vorlage des Vordrucks entweder vor der
Betriebsübertragung oder spätestens gemeinsam mit der (fristgerechten)
Abgabe der Abgabenerklärung beim Finanzamt zu geschehen hat.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. zwar den
Übergabsvertrag innerhalb der in § 10 GrEStG festgelegten Frist beim
Finanzamt angezeigt, den für die Gewährung der begehrten
Begünstigung erforderlichen Vordruck NeuFö3 aber erst nach erfolgter
Abgabenvorschreibung nachgereicht. Das Finanzamt hat diese Vorlage im Lichte der
vorstehenden Ausführungen daher zu Recht als verspätet
gewertet.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis
vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0098, festgestellt, dass die Vorlage
des amtlichen Vordrucks NeuFö3 erst im Berufungsverfahren dazu führt,
dass die Begünstigungen des NeuFöG nicht eintreten.
Sind die sich aus den Bestimmungen des NeuFöG
ergebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen (hier die fristgerechte Vorlage
des erwähnten Vordrucks) nicht gegeben, treten die Wirkungen dieses
Gesetzes nicht ein. Auf das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale kommt es
dabei nicht an. Der Bw. kann daher mit seinem Einwand, er habe nicht schuldhaft
gehandelt und habe sich auf die Auskünfte seines Notars verlassen, nichts
gewinnen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 6.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1222-W/08
- Stammnummer
- 39133
- Gültig
- 06.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF