Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0511-L/07
Familienbeihilfe nicht für die Zeit der Schulferien, wenn davor die Abmeldung von der Schule erfolgte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0511-L/07vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 15. November 2006
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für x, für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.8.2006 in Höhe von
insgesamt € 363,60 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 15.11.2006 die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den volljährigen
Sohn der Berufungswerberin für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.8.2006 in
Höhe von insgesamt € 363,60 unter Hinweis auf § 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
zurückgefordert. Der Sohn der Berufungswerberin habe den Schulbesuch an der
Bundeshandelsakademie mit 26.6.2006 abgebrochen und die Ausbildung an der
Krankenpflegeschule am 15.9.2006 begonnen. Da sich der Sohn der
Berufungswerberin im Juli und August 2006 nicht in Berufsausbildung befunden
habe, sei die Familienbeihilfe für diese Monate zu Unrecht bezogen
worden.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 15.12.2006 wird wie
folgt begründet. Der Sohn der Berufungswerberin habe im Schuljahr 2005/2006
die dritte Klasse der Bundeshandelsakademie wiederholt. Nachdem bereits nach dem
ersten Semester absehbar gewesen sei, dass die schulischen Leistungen wieder
nicht für einen Aufstieg in die vierte Klasse HAK reichen würden, habe
die Berufungswerberin bei der Direktion angefragt, ob für ihren Sohn die
Möglichkeit bestehen würde, in die Handelsschule überzutreten, um
einen positiven Abschluss vorweisen zu können. Dies sei unter Hinweis auf
laufende Projekte in der HASCH verneint worden. Da sich schon länger in
Gespächen mit kompetenten Personen herausgestellt habe, dass der Sohn sehr
gute Voraussetzungen in allen Belangen für einen Beruf im Sozialbereich
mitbringe, habe sich die Berufungswerberin bemüht, ihm die Ausbildung in
einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu ermöglichen. Er
habe sodann am 24.4.2006 im Krankenhaus y und am 27.4. in den yy Landeskliniken
die Aufnahmeprüfungen absolviert und bestanden. Aus verkehrstechnischen
Gründen habe er sich dann für die Schule in S. entschieden. Eine Kopie
des Beschlusses der Aufnahmekommission vom 26.5.2006 der yy Landeskliniken werde
beigelegt. Dass sich der Sohn der Berufungswerberin ein paar Tage vor dem
eigentlichen Schulende in der HAK abgemeldet habe, da er absolut nicht daran
interessiert gewesen sei, ein negatives Jahreszeugnis augefolgt zu bekommen,
erlaube nach Ansicht der Berufungswerberin nicht die Schlussfolgerung, er habe
sich im Juli und August nicht in Berufsausbildung befunden. Er habe nur das
Berufsziel geändert, dies sei seit 26.5.2006 festgestanden. In der Zeit
Juli und August seien eben Schulferien gewesen. Ein zeitlich lückenloser
Umstieg von der HAK zur Pflegeschule sei ihm enfach nicht möglich gewesen.
Wie seit drei Jahren habe sich die Berufungswerberin für ihren Sohn auch
für 2006 um eine Ferialarbeit umgesehen. Heuer habe er bei der K.
während der Zeit vom 17.7.2006 bis 19.8.2006 als Ferialangestellter
gearbeitet. Es könne doch nicht sein, dass Schulferien einerseits bei
Beibehaltung der ursprünglichen Berufsausbildungsabsicht den Anspruch auf
FB und KAB garantieren würden aber andererseits bei einem Wechsel des
Schultyps und somit der Berufsausbildungsabsicht der Anspruch wegfalle.
Hätte der Sohn der Berufungswerberin schon während der Semesterferien
(Anfang: Ende Dezember, Ende: 2. Jännerwoche) die Schule und somit das
Berufsziel gewechselt, wäre der Anspruch nie in Frage gestellt
worden. Obwohl der Sohn die Schule gewechselt habe und sich aus bereits
angeführten Gründen ein paar Tage vor dem eigentlichen Schulschluss
bei der HAK abgemeldet habe, sei jedefalls davon auszugehen, dass eine
Fortsetzungshandlung der Ausbildung vorliege. Gesetzlich vorgeschriebene Ferien
könnten diese Fortsetzungshandlung doch nicht aufheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.3.2007 wurde die
Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen. Der Sohn der Berufungswerberin habe sich im Juni
2006 an der Handelsakademie abgemeldet und im September 2006 die
Krankenpflegeschule begonnen. Hierbei würden keine Schulferien vorliegen
und es bestehe somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Vorlageantrag vom 14.4.2007 wurde ergänzend zur
Berufung angeführt, dass der Sohn der Berufungswerberin nur das Berufsziel
gewechselt habe und sich daher in der Zeit ab Abmeldung an der HAK bis zum
Beginn der Ausbildung als Krankenpfleger in Berufsausbildung befunden
habe. In diesem Zusammenhang verweise die Berufungswerberin auf den
Umstand, dass auch bei Studierenden ein Studienrichtungswechsel nicht den
Anspruch auf Familienbeihilfe unterbreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend
geregelt:
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind
unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis
zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch
auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die
Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die
Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter
Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2
Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Sohn der
Berufungswerberin seine schulische Berufsausbildung (spätestens) im Juni
2006 beendet hat, sodass jedenfalls ab 1. Juli 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 mehr bestand. Weiters lag auch kein anderer der taxativ genannten
Anspruchsgründe vor. Die für die Monate Juli und August 2006 bezogene
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988) wurden daher von der Berufungswerberin ohne
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und damit objektiv zu Unrecht bezogen.
Gesetzliche Schulferien lagen im Juli und August 2006 schon
deswegen nicht vor, weil es sich beim Sohn der Berufungswerberin ab der
Abmeldung an der Handelsakademie nicht mehr um einen Schüler dieser Schule
handelte. Ein Schüler an der Krankenpflegeschule war dieser jedoch erst ab
September 2006. Zu den Ausführungen der Berufungswerberin
bezüglich Studierender wird bemerkt, dass ebenfalls nicht vom Vorliegen
einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 gesprochen werden kann, wenn keine Meldung zur Fortsetzung gegeben
ist.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 5.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0511-L/07
- Stammnummer
- 39127
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF