Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0756-W/08
Zurückweisung unzulässiger Anträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0756-W/08vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. Jänner 2007 betreffend Zurückweisung der Eingaben vom
5. Dezember 2006 und 4. Jänner 2007 betreffend
"Rückzahlung von Leistungshonoraren, Dienstverhältnis mit der
Finanzbehörde" entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) vertritt die Ansicht,
gegenüber der Finanzbehörde im Dienstverhältnis zu stehen und
legt seit mehreren Jahren Honorarnoten für seine "Projekte".
Weiters stellt der Bw. Ersatzansprüche aus
"Pensionskürzung wegen fehlender Anmeldung und Beitragszahlung zur
Pensionsversicherung seit 1.1.1997."
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2007 wies das
Finanzamt die am 5. Dezember 2006 und 4. Jänner 2007
eingelangten Eingaben betreffend "Rückzahlung von Leistungshonoraren,
Dienstverhältnis mit der Behörde" mit der Begründung zurück,
dass, da die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten kein
Dienstverhältnis mit der Finanzbehörde begründe, weder die
gelegten Honorarforderungen beglichen, noch die Anmeldung bei der
Sozialversicherung vorgenommen werden könne.
Die gestellten Anträge seien abgabenrechtlich nicht
zulässig und wären daher zurückzuweisen.
Auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 17. März 2005, GZ. RV/0284-W/05, werde verwiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
im Wesentlichen aus, dass seine Tätigkeit in keiner Weise als
abgabenrechtliche Pflicht bezeichnet werden könne. Er gehe davon aus, dass
alle rechtlichen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen
würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass Anbringen, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen seien,
unzulässig seien.
Eine Zuerkennung von "Leistungshonoraren" wäre nicht
rechtens. Gemäß
§ 313 BAO hätten die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen.
Auch die Begründung eines Dienstverhältnisses mit
der Finanzverwaltung und eine damit verbundene Anmeldung bei der
Sozialversicherung infolge der Erfüllung abgabenrechtlicher Rechte und
Pflichten sei nach den Abgabenvorschriften nicht möglich.
Auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 27.2.2004, GZ. RV/1944-W/03, werde verwiesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im Wesentlichen aus, dass
ihn die Finanzbehörde im vierten Quartal dazu ausgesucht, erwählt und
schließlich zwingend dazu bestimmt und beauftragt habe, die gezielt und
nachhaltig vorgegebenen finanzbehördlichen Projekte, Aufgaben, Leistungen
oder Arbeiten durchzuführen.
Die Finanzbehörde habe den Bw. veranlasst, ein
gesondertes Geschäftsfeld "Unterstützung der Finanzbehörde" zur
Bewältigung dieser Anforderungen einzurichten und habe ihn seit
1. Jänner 1997 in ein beschäftigungsgleiches
Dienstverhältnis verpflichtet.
Die Guthaben, die durch Abgabengutschriften,
Tätigkeiten und Leistungen entstanden seien, würden
zurückbehalten werden. Das Guthaben habe am 31. Oktober 2007
€ 4,160.651,18 betragen.
Die Finanzbehörde habe Steuern für Umsätze
und Einkommen betreffend die Geschäftsjahre 1993 bis 1995 erfunden und ihn
daher mit ungerechtfertigten Abgaben belastet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 BAO sind
Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 BAO bezeichneten
öffentliche Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der
Abgabenverwaltung des Bundes. Die vom Bw. geltend gemachten Forderungen sind von
§ 1 BAO nicht erfasst. Der Bw. führt selbst aus, dass es sich bei
seinen Eingaben um keine abgabenrechtliche Angelegenheit handelt.
Die Ansuchen waren daher in Wahrung der nach
§ 311 Abs. 1 BAO gebotenen Entscheidungspflicht
zurückzuweisen.
Sollte der Bw. tatsächlich die Ansicht vertreten, im
Dienstverhältnis mit der Finanzbehörde zu stehen und dass ihm diese
einen Schaden zugefügt habe, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0756-W/08
- Stammnummer
- 39114
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF