Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0192-W/07
Einleitungsbeschwerde, Betriebsleitertätigkeit wird bestritten;
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0192-W/07vom 04.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn IS, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a und § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. November 2007
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
16. Oktober 2007, StrNr. 2007/00000-003,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
16. Oktober 2007 hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2007/00000-003
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel A) vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 10-12/2005 in Höhe von € 5.728,00 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
B) durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003
bis 2005, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht
gemäß
§ 119 BAO a) vorsätzlich bewirkte, dass für
2003 und 2004 Umsatzsteuer in Höhe von € 4.095,00 verkürzt
wurde und b) vorsätzlich zu bewirken versuchte, dass für 2005
Umsatzsteuer in Höhe von € 826,00 verkürzt werde und hiermit
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
§ 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG iVm
§ 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die,
fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete, fristgerechte Beschwerde des
Beschuldigten vom 12. November 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde: Der Bf. sei als Koch, Kellner ab 1. August 2005 bis
23. März 2006 im B beschäftigt gewesen. Am
23. März 2006 habe er sich einvernehmlich getrennt, die
Arbeitgeberin LS sei diesbezüglich ihre Chefin gewesen. Auf keinen Fall sei
er Betriebsleiter gewesen, da er auch keine Vollmacht gehabt habe, sondern LS
und HB. LS sei die Geschäftsführerin und HB für Geld, Buchhaltung
und Bank zuständig gewesen. Er verstehe nicht, weshalb gegen ihn ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei und ersuche um nochmalige genaue
Überprüfung des Falles.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 3. März 2006 langte beim Finanzamt Waldviertel
eine Selbstanzeige betreffend die Fa. B-GmbH ein. Demnach sei im Zuge von
Revisionsarbeiten festgestellt worden, dass vermutlich Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben seit August 2005 bis zum Zeitpunkt der Revision nicht
vollständig im Kassabuch erfasst worden seien und damit auch nicht in der
Buchhaltung der Gesellschaft erfasst werden konnten. Darüber hinaus seien
Unterlagen gefunden worden, aus denen hervorgehe, dass möglicherweise
Bezüge an die in der Gesellschaft beschäftigten Mitarbeiter bezahlt
worden seien, die nicht in die Bemessungsgrundlage der Lohn und Gehaltsabgaben
einbezogen worden seien. Dem Betriebsleiter der "T", dem Bf., sei daraufhin
umgehend Lokalverbot erteilt und die Befugnis zur Leitung der "T" entzogen
worden.
In der Folge wurde mit Bericht vom 7. April 2006 eine
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 10-12/2005
durchgeführt. Festgestellt wurde, dass im Prüfungszeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Zu
Prüfungsbeginn wurden die fehlenden Berechnungen der Umsatzsteuer
10-12/2005 vorgelegt. Aufgrund der eingebrachten Selbstanzeige ergab sich, dass
durch den Betriebsleiter, den Bf., Geschäftsfälle nicht
vollständig erfasst worden seien. Nach Auswertung der vorgelegenen
Schmieraufzeichnungen durch den bevollmächtigten Steuerberater der Firma,
ergab sich, dass Küchenwareneinkäufe in Höhe von
€ 1.427,00 brutto, Zigaretteneinkäufe in Höhe von
€ 407,00 brutto, Brauereirechnungen in Höhe von
€ 990,00 brutto und Lohnauszahlungen schwarz in Höhe von
€ 6.000,35 nicht verbucht worden waren.
Bei der am 11. Dezember 2006 abgeschlossenen
Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum 2003 bis 8/2006 konnten keine
Grundaufzeichnungen für die Ermittlung der Tageslosungen, des
Personalverbrauches und des Schwundes vorgelegt werden. Eine durchgeführte
Rohaufschlagskalkulation führte zu teilweise beträchtlichen
Kalkulationsdifferenzen. Die Besteuerungsgrundlagen mussten daher im
Schätzungswege ermittelt werden.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung sowie der Betriebsprüfung
zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in
Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die
Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm
ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist somit keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher nicht darum, schon
die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen,
sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen (VwGH 20.1.2005. Zl.
2004/14/0132, VwGH 28.6.2007, Zl. 2007/16/0074). Ein Verdacht kann immer
nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
25.1.1990, Zl. 89/16/0183; 14. 2.1991, Zl. 90/16/0210; 28.6.2007,
2007/16/0074, 21.4.2005, 2002/15/0036).
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben
Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu
legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg. cit.
insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG macht sich
ein Unternehmer bzw. Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Bf. bestreitet zusammengefasst, für die
steuerlichen Angelegenheiten der Firma B-GmbH nicht verantwortlich gewesen zu
sein, da diese in den Verantwortungsbereich von Frau LS und Herrn HB gefallen
seien.
Als Beschwerdeargument wird insbesondere darauf
hingewiesen, dass der Bf. lediglich die Funktion als Koch, Kellner ab
1. August 2005 bis 23. März 2006 ausgeübt habe, nicht jedoch
Betriebsleiter der Firma gewesen sei. Diesen Ausführungen stehen jedoch die
Aussage in der für die Firma abgegebenen Selbstanzeige sowie die Angaben im
Betriebsprüfungsbericht gegenüber, wonach der Bf. als Betriebsleiter
angeführt wurde. Des Weiteren finden sich auch in den Arbeitsbögen der
Betriebsprüfung Rechnungen über die Lieferung von Wein und
Visitenkarten betreffend die Fa. P, wobei die Rechnungen auf den Namen des Bf.
lauten.
Tatsache ist, dass infolge der erheblichen formellen und
materiellen Mängel in den Geschäftsaufzeichnungen die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln waren. Der objektive
Tatbestand einer Abgabenverkürzung ist damit zweifellos gegeben.
In subjektiver Hinsicht erscheint der Verdacht, der Bf.
könne den Eintritt der ihm zur Last gelegten Abgabenverkürzungen
für gewiss gehalten zu haben deshalb ausreichend begründet, weil es zu
dem Grundwissen eines jeden unternehmerisch tätigen Menschen gehört,
dass monatlich vollständige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw.
entsprechende Zahllasten abzuführen sind. Es kann dem Bf. - ihm
durchschnittliche kognitive Fähigkeiten unterstellend - nicht verborgen
geblieben sein, dass Zahllasten gar nicht gemeldet oder entrichtet wurden. Es
erscheint daher der Verdacht, der Bf. komme in subjektiver Hinsicht als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht, ausreichend begründet.
Ob die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen, der
Bf. sei für die abgabenrechtlichen Belange der Firma nicht verantwortlich
gewesen, geeignet sind, den bisherigen Verdacht auszuräumen, wird im
weiteren Verfahren zu klären sein. In diesem Rechtsmittelverfahren war
ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. zu entscheiden. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten. Gerade das
anschließende Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen des
Bf. zu überprüfen. Die Verdachtsmomente wurden daher durch das
Beschwerdevorbringen a priori nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als
eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0192-W/07
- Stammnummer
- 39112
- Gültig
- 04.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF