Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0153-W/08
Antrag auf Strafaufschub, Fristablauf
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0153-W/08vom 04.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau US,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 6. November 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 20. Oktober 2008, x,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. Oktober 2008 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen der Beschwerdeführerin
(Bf.) vom 15. Oktober 2008 um Strafaufschub der zu SN xaushaftenden
Ersatzfreiheitsstrafe bis Anfang Februar 2009 teilweise stattgegeben, indem ein
Strafaufschub bis 1. Jänner 2009 gewährt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde vom 6. November 2008, in welcher im Wesentlichen vorgebracht
wurde, dass die Bf. als allein erziehende und allein verdienende Mutter ihre
Tochter bis Anfang Februar unterstützen müsse und bei ihrem
derzeitigen Arbeitgeber erst ab Februar die Möglichkeit habe, einen Urlaub
zu konsumieren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des
Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben.
Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen
wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
zulässig (§ 177 Abs. 3 FinStrG).
Die Bf. beantragte einen Strafaufschub bis Anfang Februar
2009. Da der Zeitraum, für den der Haftaufschub begehrt wurde, bereits
verstrichen ist, ist das Begehren der Bf. als gegenstandslos anzusehen. Die
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0153-W/08
- Stammnummer
- 39105
- Gültig
- 04.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF