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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0153-W/08

Antrag auf Strafaufschub, Fristablauf

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0153-W/08vom 04.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau US, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 6. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Oktober 2008, x, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 15. Oktober 2008 um Strafaufschub der zu SN xaushaftenden Ersatzfreiheitsstrafe bis Anfang Februar 2009 teilweise stattgegeben, indem ein Strafaufschub bis 1. Jänner 2009 gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 6. November 2008, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bf. als allein erziehende und allein verdienende Mutter ihre Tochter bis Anfang Februar unterstützen müsse und bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber erst ab Februar die Möglichkeit habe, einen Urlaub zu konsumieren. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 177 Abs. 1, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig (§ 177 Abs. 3 FinStrG). Die Bf. beantragte einen Strafaufschub bis Anfang Februar 2009. Da der Zeitraum, für den der Haftaufschub begehrt wurde, bereits verstrichen ist, ist das Begehren der Bf. als gegenstandslos anzusehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 4. Februar 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0153-W/08
Stammnummer
39105
Gültig
04.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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