Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0002-S/09
Basispauschalierung, Freibetrag für investierte Gewinne, Wertpapiere
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-S/09vom 04.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vertreten durch
Vertreter, Adresse2, vom 11. Dezember 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer
2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen sind
dem unverändert gebliebenen Bescheid vom 18.12.2008
(Berufungsvorentscheidung) zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erzielt unter anderem Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Die Ermittlung des diesbezüglichen Gewinnes
erfolgte durch Anwendung der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 1 bis 4
EStG 1988 (gesetzliche "Basispauschalierung"). Er machte
diesbezüglich als Betriebsausgaben pauschale Aufwendungen von 12% der
Einnahmen (4.2000,- Euro) sowie einen Freibetrag für investierte Gewinne
(im Folgenden: FBiG) iHv. 4.801,62 Euro geltend. Das Finanzamt erkannte
den FBiG im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 2. Dezember 2008 nicht
an.
Gegen diesen
Bescheid erhob die steuerliche Vertretung des Bw. am 11. Dezember 2008
Berufung, in der sie zur Begründung im Wesentlichen
ausführte: "Nach Auffassung des
Finanzamtes ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Basispauschalierung
gemäß
§17 EStG und des Freibetrages für investierte Gewinne
(FBiG) gemäß
§10 EStG nicht zulässig. Diese Auffassung ist
gesetzlich nicht gedeckt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der
Basispauschalierung gemäß
§17 EStG und des Freibetrages für
investierte Gewinne gemäß
§10 EStG ist somit möglich. Dies
wird wie folgt begründet: § 10 EStG knüpft an die
Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG an. Die Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels Basispauschalierung ersetzt nicht die Gewinnermittlung
mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sondern erweitert diese lediglich. Da nach
der Pauschalierung gemäß
§17 Abs. 1 EStG die Betriebsausgaben im
Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§4 Abs. 3 EStG mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden können, lässt die Pauschalierung
daher die Art der Gewinnermittlung unberührt. Es werden lediglich bestimmte
Komponenten der Ausgaben pauschal ermittelt. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht
daher keine Einschränkung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine
Pauschalierung in Anspruch nehmen.
Der
FBiG stellt keine fiktive Betriebsausgabe, sondern eine
Investitionsbegünstigung dar und kann aus diesem Grund kein Teil der
pauschalierten Betriebsausgaben gemäß
§17 EStG sein. Die
Ermittlung des FBiG setzt nach Abschluss der "normalen" Gewinnermittlung an,
somit nach Abzug aller Betriebsausgaben. Auch eine Deckelung mit 10% des
Gewinnes weist darauf hin, dass der FBiG an den nach §4 Abs. 3 EStG
ermittelten Gewinn anknüpft und somit kein Teil der pauschalierten
Betriebsausgaben ist.
Für
den Eventualfall, dass das Finanzamt die Rechtsauffassung vertritt, dass die
Basispauschalierung gemäß
§17 EStG und der Freibetrag für
investierte Gewinne nicht gleichzeitig geltend gemacht werden können, wird
beantragt, statt des Betriebsausgaben-pauschales von Euro 4.200,- den Freibetrag
für investierte Gewinne im Ausmaß von Euro 4.801,62 zu
berücksichtigen."
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2008 teilweise
statt, wobei dem Eventualantrag nachgekommen wurde. Statt des
Betriebsausgabenpauschales in der Höhe von Euro 4.200,- wurde der FBiG in
der Höhe von Euro 4.801,62 berücksichtigt.
Daraufhin
beantragte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung wurde
lediglich auf die Ausführungen des Berufungsschreibens verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4
Abs. 1 EStG 1988 ist "Gewinn" der durch doppelte Buchführung zu
ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres. Nach Abs. 3 leg.cit. darf der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt
werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben durch den Betrieb
veranlasste Ausgaben, wozu jedenfalls (ua.) ein Forschungsfreibetrag i.H.v. bis
zu 25% bzw. bis zu 35% für Forschungsaufwendungen (zB. eigene Forschung,
experimentelle Entwicklung, Entwicklung volkswirtschaftlich wertvoller
Erfindungen oder Auftragsforschung; Z 4, Z 4a und Z 4b) bzw. ein
Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen (Z 8 und 10) sowie -
zeitlich befristet - ein Lehrlingsfreibetrag i.H.v. 1.460 € (§ 124b Z
31 EStG 1988) zählen.
Gemäß
§ 10 Abs.
1 EStG 1988 (BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007) können
natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, bei der Anschaffung oder Herstellung
von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte
Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§
7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei
Gesellschaften,(...).
(3) Der Freibetrag für
investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend
gemacht werden, in dem 1. im Falle der Anschaffung oder Herstellung
abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
b) in einer Betriebsstätte
im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung
von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als
in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
2. im Falle der Anschaffung von
Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 diese dem Anlagevermögen
ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden,
vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4) Für folgende
Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht
gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude und
Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf
ein Gebäude.
- Personen- und
Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
- Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
- Wirtschaftsgüter, die
von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des
Steuerpflichtigen steht.
- Wirtschaftsgüter,
für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder
Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß
§ 108c in Anspruch
genommen wurde.
(5) Scheiden
Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne
geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(6) Im Falle der
Übertragung eines Betriebes ist (....).
(7) Voraussetzungen für
die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:
1. Der Freibetrag für
investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür
vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Der Freibetrag für
investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3) bei den
jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen wird,
sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf
Verlangen vorzulegen ist.
Gemäß
§ 17 Abs.
1 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 100/2006) können bei den Einkünften aus
einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder
gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen
Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
- sonst 12%, höchstens
jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des
§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Daneben dürfen nur
folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den
Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die
nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§
128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für
Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz
ist anzuwenden.
(2) Die Anwendung des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die Umsätze im Sinne
des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
3. aus der Steuererklärung
hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der Steuerpflichtige
von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes
gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im
Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 auf die
Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1
frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Im
gegenständlichen Fall ist allein die Rechtsfrage strittig, ob der vom Bw.
geltend gemachte Freibetrag für investierte Gewinne von dem im Rahmen der
Basispauschalierung ermittelten Gewinn abgezogen werden kann.
Der
Gesetzeswortlaut des § 10 EStG 1988 gibt nicht explizit
darüber Auskunft, ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine Pauschalierung in
Anspruch nehmen, auch den FBiG beanspruchen können (Atzmüller,
Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierung, SWK 31/2006, S 863).
Da der Zweck
des FBiG im Ergebnis eine Minderung des betrieblichen Ergebnisses darstellt, ist
darauf hinzuweisen, dass der vorletzte Satz des § 17 Abs. 1 EStG 1988 neben
dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort taxativ
aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zulässt . Der FBiG stellt -
unabhängig davon, ob abnutzbare Wirtschaftsgüter oder bestimmte
Wertpapiere angeschafft werden - zweifellos keine bei dieser Gewinnermittlung
eine Betriebsausgabe darstellende Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne
oder Sozialversicherungsbeiträge dar und ist jedenfalls auch keine
"Ausgabe für den Eingang an Waren, ...,
die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch
(§ 128 BAO) einzutragen wären". Er kann daher unter
diesem Titel jedenfalls nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden
(UFS 3.7.2008, RV/0588-L/08).
Demnach ist
für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage entscheidend, ob
der nach § 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer freigestellte
Freibetrag für investierte Gewinne als (sonstige) Betriebsausgabe iSd
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist.
Bei der
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
1988 werden nicht nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben
gewinnmindernd abgesetzt, sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche
Begünstigung zuerkannte Freibeträge (Bildungsfreibetrag,
Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag gemäß
§ 124b Z 31 EStG
1988). Diese rein rechnerischen Größen und als "fiktive
Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge stellen zweifellos ebenfalls
Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 und folglich auch des § 17
Abs. 1 EStG 1988 dar.
Es ist daher
die Frage zu klären, ob auch der FBiG eine derartige fiktive
Betriebsausgabe darstellt. Diesbezüglich vermitteln die Freibeträge
für Forschung und Bildung zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die
rechnerisch durch Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche
Aufwendungen ermittelt werden, während der Lehrlingsfreibetrag mit einem
bestimmten Betrag fixiert ist.
Die
Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988 spricht im ersten Absatz
(vgl. Abs. 4) hingegen von der Möglichkeit ("können") (...) einen
Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, (...)
gewinnmindernd geltend machen", bzw. im dritten Absatz "Der Freibetrag für
investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend
gemacht werden, (...)". Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass
zunächst der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert können über Antrag dann noch
maximal 10% abgezogen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt
diese letzte Abzugspost funktionell ebenfalls eine fiktive Betriebsausgabe dar.
Diese Rechtsauffassung teilen auch Zorn (in Hofstätter-Reichel,
§ 10 Tz 2), nach dessen eindeutiger Formulierung "Dieser
FBiG stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd
berücksichtigt wird." und Heinrich, in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz
16: "Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der
Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar
(...)." Damit erweisen sich die vom Bw. auf den Artikel von Beiser in, SWK 2006,
S 905, gestützte Rechtsansicht, der Freibetrag für investierte Gewinne
sei keine Betriebsausgabe, sondern eine Investitionsbegünstigung, als
verfehlt und das Begehren des Berufungswerbers als unberechtigt (UFS 13.6.2008,
RV/0452-L/08).
Pauschalierungen
bezwecken eine Vereinfachung der Besteuerung, sie sind immer optional. Daraus
resultiert aber zwangsläufig eine weiterer Vorteil: Sie ermöglichen,
das Ergebnis einer regulären mit dem Ergebnis der vereinfachten
Gewinnermittlung zu vergleichen und nur das niedrigere Ergebnis der Besteuerung
zugrunde zu legen. Von diesem Vorteil sind Steuerpflichtige ausgeschlossen,
denen die Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht möglich ist. Es
besteht kein Zwang zur vereinfachten Gewinnermittlung durch Pauschalierung.
Verweigert man Pauschalierern den FBiG, sind sie
nicht
grundsätzlich, sondern als
Ergebnis
ihres Wahlrechtsvon der
Begünstigung ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann jederzeit durch
Verzicht auf die Pauschalierung bei Erfüllung der erforderlichen
Voraussetzungen einen FBiG in Anspruch nehmen. Der VfGH sieht im Erkenntnis vom
3. 3. 1987, G 170/86, den Umstand, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner vom
unbeschränkten Verlustvortrag ausgeschlossen sind, als verfassungsrechtlich
unbedenklich an: Der Ausschluss ist im Hinblick auf die unterschiedliche Art der
Gewinnermittlung und die Möglichkeit, die Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 1 EStG 1988
freiwillig
zu wählen, nicht verfassungswidrig (Atzmüller, Nochmals: Der
Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierung, SWK 32/2008, S
859).
Nach Ansicht
der Berufungsbehörde ist auch aus der Textierung des § 17 Abs. 1 EStG
1988 die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, neben den pauschalierten
Betriebsausgaben nur die dort taxativ aufgezählten Ausgaben als
gewinnmindernde Posten zuzulassen (vgl. VwGH 22.02.2007, 2002/14/0019). Das
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% der Umsätze nach § 17
Abs. 1 EStG 1988 übersteigt meist die Erfahrungswerte und wirkt dann wie
eine undifferenzierte Steuerbegünstigung (Doralt, aaO, §17 Tz 5). Der
Bw. hätte bei (normaler) Ermittlung ihres Gewinnes nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 (Verzicht auf die Basispauschalierung) den Freibetrag für
investierte Gewinne lukrieren können. Die vom Bw. angestrebte kumulative
Beanspruchung beider Begünstigungen - Basispauschalierung und Freibetrag
für investierte Gewinne - scheint mit dem das Einkommensteuerrecht
beherrschenden Grundsatz der Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, Band I, 9. Auflage, S 17 Rz 22) auch nicht mehr vereinbar (UFS
13.6.2008, RV/0452-L/08).
Aufgrund der
oben dargestellten Rechtslage wird allerdings ihrem Eventualantrag stattgegeben.
Der Freibetrag für investierte Gewinne in der Höhe von Euro 4.801,62
wird anstatt des Betriebsausgabenpauschales in der Höhe von Euro 4.200,-
berücksichtigt. Weitere Ausgaben wurden vom Berufungswerber weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag geltend gemacht.
Der Berufung
war daher, wie im Spruch angeführt, im Umfang der Berufungsvorentscheidung
teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
4. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-S/09
- Stammnummer
- 39095
- Gültig
- 04.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF