Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2576-W/08
Zurückweisung von Wiederaufnahmeantrag und Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1989
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2576-W/08vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Denkbare - hier nicht vorliegende - Ausnahme zur Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO: Wenn ein Antrag auf diese amtswegige Maßnahme gestellt würde und die Behörde tatsächlich diese Maßnahme von Amts wegen vornähme, so hätte der Antrag laut Stoll, BAO, 2999f, in der amtswegigen Erlassung des abgeleiteten Bescheides seine Erledigung gefunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat
über die Berufungen des Bw,
vertreten durch Stb,
vom
24. Juli 2008 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes X vom
4. Juli 2008, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1989 zurückgewiesen wurde,
und
vom
7. August 2008 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes x vom
1. August 2008, mit dem der Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten
Bescheides gemäß
§ 295 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
1989 zurückgewiesen wurde,
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit einem mit 27/6
2008 datierten, beim Finanzamt X laut Eingangsstempel am
30. Juni 2008 eingelangten Schreiben
stellte der Berufungswerber (Bw) einen "Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO" betreffend
"gem. § 295 BAO abgeänderter
Einkommensteuerbescheid 1989 ausgestellt am TAG, MONAT,
JAHR
Bescheidausstellung durch
Abgabenbehörde 1. Instanz".
Unter der Zwischenüberschrift
"Wiederaufnahmegrund" brachte der Bw
vor (Fettdruck im Original): "Mit Bescheid vom
07.05.2008 - eingelangt am 14.05.2008 - wurde festgestellt, dass der dem oben
genannten Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid gem.
§ 188 BAO vom 10.02.1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der
Bescheidcharakter fehlt und dieser somit keine normative Kraft entfalten konnte.
Es handelt sich um einen Nichtbescheid (VwGH 29.09.1997,
93/170042).
Die Qualifizierung
des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine
neu hervorgekommene
Tatsache
im Sinn des § 303
Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als
tauglicher
Wiederaufnahmegrund
zu qualifizieren.
Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt war,
dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so
kann diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu
hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmswerber trifft kein grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes."
Diese Rechtsansicht werde durch eine Erledigung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens würde zu einem im Spruch abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führen.
Auf der zweiten Seite desAntragsschreibens, das erkennbar auf einem Antragsmuster basiert, brachte
der Bw unter den Zwischenüberschriften
"Begründung" und
"I. Sachverhalt" vor, dass mit
Grundlagenbescheid für das Jahr 1989, datiert mit 24. Mai 1991, die
anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ihm zugewiesen worden
seien. Im Jahr 1993 habe eine den Zeitraum 1989 - 1991 betreffende
Betriebsprüfung, die bis 18. Juni 1996 gedauert habe, begonnen; der
BP-Bericht sei mit 20. September 1996 datiert. Das Finanzamt habe am
10. Februar 1997 - eingelangt am 19. März 1997 - einen Bescheid
gem. § 188 BAO an die "Gesellschaftsbezeichnung" erlassen, wobei
hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende Feststellung gegenüber dem
Grundlagenbescheid vom 28. März 1991 getroffen worden
sei. Gegen den Bescheid vom 10. Februar 1997 sei zeitgerecht
Berufung erhoben worden. Mit Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 sei
der Grundlagenbescheid vom 10. Februar 1997 bestätigt und die Berufung
als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Erledigung sei am
12. Dezember 2002 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
worden, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2008 - eingelangt am
13. März 2008 - die Beschwerde zurückgewiesen habe. Mit Bescheid
vom 7. Mai 2008 habe die Finanzverwaltung zur Steuernummer
Gesellschafts-Steuernummer einen Zurückweisungsbescheid zur Berufung vom
17. April 1997 erlassen. "Der
nunmehr vorliegende
Zurückweisungsbescheid
des Finanzamtes für den
a-ten Bezirk
erklärt den
Grundlagenbescheid
1989 vom 10.02.1997 - mangels gültigem Bescheidadressaten - zu einem
Nichtbescheid und weist die Berufung als unzulässig
zurück.
Abgeleiteter
Bescheid / Einkommensteuerbescheid
1989
Aufgrund
vorhin erwähnter Nichtbescheide - erlassen durch das Finanzamt für den
a-ten Bezirk - wurde mein
ursprünglicher Einkommensteuerbescheid 1989 gem. § 295 BAO durch
den vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.02.1997
ersetzt."
Nach Ansicht der
Berufungsbehörde zielt - auch unter Bedachtnahme auf den Wortlaut von
§ 303 BAO ("... Antrag einer Partei
auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ...")
- der Antrag des Bw vom Juni 2008 auf die Wiederaufnahme seines
Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1989 ab, welches unstrittig im
Jahr 1997 durch einen Bescheid abgeschlossen worden ist. Dahingestellt kann
dabei bleiben, ob dies laut Antrag durch einen Bescheid vom 10. Februar
1997 oder laut Ausdruck des Finanzamtes aus der Steuerdatenbank durch einen
Bescheid vom 18. Juli 1997 geschehen ist. Ob der ursprüngliche
Grundlagenbescheid (Einkünftefeststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO) nun vom 24. Mai 1991 oder vom 28. März 1991
datiert - beide Daten werden in dem Antrag angeführt - kann aufgrund der
Angaben in der Berufungsschrift (vgl später) auf den 24. Mai 1991
festgelegt werden.
Das Finanzamt X wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem
(erstangefochtenen) Bescheid vom 4. Juli 2008 zurück und führte
begründend aus, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei;
eine Bescheidänderung nach Eintritt der absoluten Verjährung sei nicht
zulässig.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 (ebenso Postaufgabe;
beim Finanzamt X eingelangt am 25. Juli 2008), erhob der Bw gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 4. Juli 2008 Berufung, wobei als
Überschrift/Betreff angeführt
war: "Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 4. Juli
2008
Antrag auf Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295 BAO"
Begründend brachte der Bw - zusätzlich zu den
Angaben im Wiederaufnahmeantrag - vor, dass hinsichtlich der Einkünfte 1989
der Gesellschaft, an der er sich im Jahr 1989 beteiligt hätte, am 27.
September 1990 eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung
abgegeben worden sei. Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 sei die
Mitunternehmerschaft erklärungsgemäß veranlagt worden.
Gegen die Verjährung brachte der Bw vor, dass die
einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung nie
bescheidmäßig erledigt worden sei. Auch im (Erst)Bescheid vom
24. Mai 1991 seien bereits verstorbene Personen angeführt worden.
Beispielsweise werde verwiesen auf (namentlich genannte Personen), die am
26. Jänner 1990 bzw 16. März 1990 bzw 23. Dezember 1990
bzw 30. März 1991 verstorben seien. Somit sei auch der Bescheid vom
24. Mai 1991 als Nichtbescheid zu qualifizieren. Gemäß
§ 209a Abs 2 BAO hänge die Einkommensteuerveranlagung des Bw
mittelbar von der Erledigung der abgegebenen einheitlich und gesonderten
Einkünftefeststellung ab.
Weiters hänge die Einkommensteuerveranlagung 1989 von
einem Rechtsmittelverfahren ab. Selbst, wenn man den Bescheid vom 24. Mai
1991 nicht als nichtig ansähe, könne hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1989 keine Verjährung eingetreten sein. Denn dann
müsste die Behörde aufgrund der Zurückweisungsbescheide
gemäß
§ 295 BAO neue abgeleitete Bescheide erlassen, da sie
den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides neu
erlassen habe. Zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die
nichtigen Bescheide wäre somit die Neuerlassung abgeleiteter
Einkommensteuerbescheide für 1989. Daher sei auch wegen mittelbarer
Abhängigkeit des Verfahrens von der Erledigung einer Berufung in Anwendung
des § 209a BAO keine Verjährung eingetreten. Jede andere Auslegung der
§§ 295 und 209a BAO wäre denkunmöglich, denn es
dürfe nicht aufgrund von Fehlern der Finanzverwaltung (Erlassung von
Nichtbescheiden) und des langen Rechtsmittelverfahrens Verjährung zu Lasten
des Steuerpflichtigen eintreten. Abschließend führte der Bw
aus: "Aus diesem Grund beantrage ich auch
ausdrücklich, einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den
Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten
(weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet) Bescheides bestanden
hat."
Das Finanzamt X wies diesen Antrag auf Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1989 mit dem (zweitangefochtenen) Bescheid vom 1. August 2008
zurück und führte begründend aus, dass die Eingabe nicht
fristgerecht eingebracht worden sei; eine Bescheidänderung nach Eintritt
der absoluten Verjährung sei nicht zulässig.
Mit Telefax des steuerlichen Vertreters des Bw vom
7. August 2008 wurde Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
1. August 2008 erhoben. Dass die Eingabe nicht fristgerecht
eingebracht worden wäre, könne nicht nachvollzogen werden, weil nicht
ersichtlich sei, welche Frist damit gemeint sei. Der Grundsatz, dass nach
Eintritt der Verjährung keine Bescheidänderungen erfolgen
könnten, finde etwa u.a.durch § 209a BAO eine Ausnahme.
Mit Telefax vom 11. August 2008 wurde beim Finanzamt X
eine Berufungsergänzung eingebracht, die inhaltlich der Eingabe vom
25. Juli 2008 entsprach.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Die Berufungen enthalten jeweils eine Begründung iSd
§ 250 Abs 1 lit d BAO. Bei Berufungen gegen Bescheide, die -
wie hier - Anbringen zurückweisen, sind die inhaltlichen Anforderungen
gemäß
§ 250 Abs 1 lit b und c BAO
inhaltsleer, weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides bezwecken kann (Ritz,
BAO3,
§ 250 Tz 10), so dass die Berufungen dem § 250
Abs 1 BAO entsprechen.
A)
Zur Richtigkeit des Bescheides, der zurückweisend über den
Antrag auf Wiederaufnahme abgesprochen hat:
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209
Abs 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs 1
BAO zugrunde liegt.
1) Eintritt der Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht
auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO
insbesondere mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs 2
lit a Z 1 BAO schon früher entstanden ist, oder wenn die
Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für des Jahres
1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 diese absolute Verjährung eingetreten.
Am Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts,
dass die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBl I 2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre
verkürzt wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer
1989 selbst nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Dem Vorbringen des Bw, dass nach Maßgabe des
§ 209a Abs 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei, ist
Folgendes zu entgegnen:
§ 209a Abs 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen. Damit kann dem Bw nicht in der Annahme gefolgt werden,
dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs 2 BAO nicht zur Anwendung, da
dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages zulässig ist.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen wäre, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuerlichen
Änderungsbescheides entgegenstehe, kann für den Unabhängigen
Finanzsenat nicht bindend sein. Nach § 6 Abs 1 iVm § 2
des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) besteht
für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der
ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs 3 BAO) zukommenden
Aufgaben keine Bindung an Weisungen. Im Übrigen stellt eine sogenannte
Einzelerledigung, die an eine anfragende Partei ergeht, jedenfalls keine Weisung
iSd Art 20 B-VG, auch nicht an einen Organwalter eines Finanzamtes
dar.
2) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 304 lit a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit a BAO
ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist
des § 304 lit a BAO (vgl
Ritz, BAO³, § 304
Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger
ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304
Anm 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit b
BAO ist unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304
lit a BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages bereits
abgelaufen ist (somit insbesondere für nach Ablauf der sogenannten
absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall ist die formelle Rechtskraft
des an den Bw im Jahr 1997 ergangenen Einkommensteuerbescheides für
1989 bereits im Jahr 1997 eingetreten. Daraus ergibt sich, dass der nunmehr am
30. Juni 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit b BAO eingebracht wurde. Damit
ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund der gegenständliche
Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde.
4) Zur vorgebrachten Denkunmöglichkeit:
Der Eintritt von Verjährung (und das Ablaufen von
Fristen) durch gesetzliche Bestimmungen ist nichts Außergewöhnliches
und soll den sogenannten Rechtsfrieden schaffen. Ein Auslegungsergebnis von
gesetzlichen Bestimmungen, das den Eintritt der Verjährung bzw das Ablaufen
einer Frist ergibt, ist daher nicht denkunmöglich.
Da eine Wiederaufnahme somit gemäß
§ 304 BAO "ausgeschlossen"
ist, kann auf die Tauglichkeit des vorgebrachten Wiederaufnahmsgrundes nicht
eingegangen werden, und die erste Berufung ist abzuweisen.
B)
Zur Richtigkeit des Bescheides, der zurückweisend über den Antrag auf
Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 1989 abgesprochen hat:
Die auf § 295 BAO gestützte Erlassung eines
Bescheides ist eine amtswegige Maßnahme: § 295 Abs 1 BAO
normiert ausdrücklich "von Amts
wegen";
§ 295 Abs 2 BAO macht Abs 1
"sinngemäß" anwendbar und
§ 295 Abs 3 BAO baut auf Abs 1f auf (arg:
"auch ansonsten").
Ein Antrag auf eine amtswegige Maßnahme ist nicht
zulässig, weshalb er zurückzuweisen ist (vgl UFS 12.9.2008,
RV/2574-W/08). Die denkbare Ausnahme, dass ein Antrag auf eine amtswegige
Maßnahme gestellt würde und die Behörde tatsächlich die
Maßnahme von Amts wegen vornähme, sodass der Antrag in der
amtswegigen Maßnahme auch seine Erledigung fände (vgl
Stoll, BAO, 2999f), liegt hier nicht
vor, denn das Finanzamt hat eben nicht den vom Bw gewünschten
geänderten (neuen) Einkommensteuerbescheid 1989 erlassen.
§ 295 BAO sieht - anders etwa als
§§ 201 und 299 BAO - kein Antragsrecht neben der Vorgangsweise
von Amts wegen vor. Ein solches Antragsrecht wäre auch
überflüssig, weil § 295 BAO keinen Ermessensspielraum
lässt und es folglich durch § 311 Abs 2 BAO ohnehin ein
Rechtsmittel gibt, das den Abgabepflichtigen vor Untätigkeit des
Finanzamtes, wenn dieses von Amts wegen tätig zu werden hätte,
schützt. (Vgl auch Ellinger ua,
BAO3,
§ 295 Anm 12, § 311 Anm 18). Deshalb stellt die
Unzulässigkeit eines Antrages auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides
gemäß
§ 295 BAO auch kein denkunmögliches
Interpretationsergebnis dar.
Die Zurückweisung des Antrages durch das Finanzamt X
ist daher im Ergebnis zu bestätigen und auch die zweite Berufung
abzuweisen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrages auf Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295 BAO ist auf das
theoretische Thema der behaupteten Zulässigkeit der Abgabenfestsetzung mit
einem allfälligen, auf § 295 BAO gestützt erlassenen
Einkommensteuerbescheid 1989 nach Ablauf der Verjährungsfrist hier nicht
mehr einzugehen.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 3.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2576-W/08
- Stammnummer
- 39091
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF