Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0042-S/03
Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-S/03vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Zobl, Bauer & Partner Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1.Jänner 1999 bis 31.Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Herr H. W. ist geschäftsführender Gesellschafter und zu 76% an dem
Unternehmen beteiligt. Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch das
Finanzamt für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001
wurden die Geschäftsführerbezüge des Herrn H.W. dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie dem
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterworfen.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und ausgeführt,
dass insgesamt ein Dienstverhältnis nicht vorläge, da den
Geschäftsführer H. W. keinerlei Verpflichtung treffe ein bestimmtes
Maß an Arbeitsstunden für die Gesellschaft zu leisten und er seine
Urlaube frei planen könne. Der Ersatz von Taggeldern stünde jedem
Unternehmer zu und der Bezug von S 280.000,- werde über Jahre hinweg in
gleicher Höhe ausbezahlt ohne die wie bei Dienstnehmern üblichen
jährlichen Steigerungen. H.W. betreibe im selben Gebäude ein
Einzelunternehmen, welches die gesamte für die Übernahme der
Geschäftsführung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung
stelle. Insofern fehle auch die organisatorische Eingliederung in den Betrieb
des Arbeitgebers. Er könne sich in der Erbringung seiner Arbeitsleistung
jederzeit vertreten lassen und unterliege auch keiner besonderen Treue- und
Fürsorgepflicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe obliegt gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) idF BGBl. Nr. 1993/818 allen
Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß
Abs. 2 der zitierten Gesetzesbestimmung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Beitrag
von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988. Somit zählen die Einkünfte von Personen, die an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich,
nämlich zu mehr als 25 % beteiligt sind, deren Beschäftigung aber
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47
EStG1988 aufweist, zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z
2 EStG 1988 sind ua. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)aufweisende
Beschäftigung gewährt wird.
Insgesamt stellt hierbei nach dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00 und der darauf
beruhenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise vom 23.
April 2001, 2001/14/0052, 2001/14/0054, und vom 10. Mai 2001/15/0061, das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - bei Ausblendung der auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden Weisungsungebundenheit - vor allem auf die
Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab.
Von Bedeutung ist außerdem das Merkmal der laufenden
(wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Geschäftsführer auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für
diese Eingliederung ( vgl. Erkenntnis des VwGH
vom24.10.2002,
2001/15/0062).
Unternehmerrisikoliegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Auch hier kommt
es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung
als Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen nicht überwälzbarer Ausgaben
ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass
es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die
Eigenschaften als Geschäftsführer ankommt. Es kommt nicht auf ein
Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis
der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft
keine Bedeutung zukommt (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 26. November 1996, 96/14/0028, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom
18. Juli 2001, 2001/13/0090).
Außer Streit steht, dass H.W.einen
regelmäßigen jährlichen Bezug von Geschäftsführer
- Gehältern in Höhe von S 280.000,- (10 x 20.000,- und 2 x
40.000,-) durchgehend gleichbleibend und unabhängig vom
Geschäftserfolg der Gesellschaft bezogen hat. In der Berufung wird
lediglich vorgebracht, dass die Höhe der
Geschäftsführerbezüge über Jahre hinweg ohne - wie bei
Dienstnehmern üblich - mit einer entsprechenden Steigerung ausbezahlt
worden sei. Damit wird aber kein konkret nachvollziehbarer Zusammenhang der
Bezüge mit den wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft zur Darstellung
gebracht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2001, 2001/13/0084, und vom 27. August
2002, 2002/14/0068). Auch der in der Berufung vorgebrachte Umstand, dass ein
Ersatz für geleistete Ausgaben wie Taggelder zustehe, spricht nicht
für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos auf der Ausgabenseite.
Die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
wesentliche Eingliederung in den betrieblichen Organismus der BW ergab sich
bereits durch die über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Geschäftsführungstätigkeit. Der Eingliederung
eines Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft steht auch nicht entgegen, dass der Geschäftsführer an
keine festen Arbeitszeiten gebunden ist oder daneben weitere Tätigkeiten
(laut Berufung als Einzelunternehmer) ausübt (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2001, 2001/13/0082, vom 27. Jänner
2000, 98/15/0200, und vom 28. November 2001, 2001/13/0114).
Eine - in der Berufung ohnedies nicht näher
ausgeführte - Vertretungsregelung steht einem Dienstverhältnis des
Geschäftsführers nicht entgegen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 2. Juli
2002, 2001/14/0055).
Nach dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der
Tätigkeit des H.W. ist somit unbedenklich vom Vorliegen einer sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung
auszugehen, weshalb die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag im bekämpften Bescheid für den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer H.W zu Recht erfolgte.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
15.April 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
wesentlich beteiligter Gesellschafter-GeschäftsführerDienstnehmereigenschaftUnternehmerrisikolaufende Entlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-S/03
- Stammnummer
- 3909
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF