Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0494-S/08
Berufung gegen die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden - bei Umstellung des Buchhaltungssystems
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-S/08vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vom 26. Mai 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. Mai 2008 betreffend die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 9. Mai 2008 wurde der Berufungswerberin (Bw.) der
Fa. A ein Säumniszuschlag in Höhe von € 1.066,60 vorgeschrieben,
weil die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2008 nicht bis zum 15. April 2008
(Fälligkeitstag) entrichtet wurde.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 Einspruch, der als
Berufung zu werten war. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass die Bw ab 1.1. 2008 auf eine neue Buchhaltungsoftware gewechselt hat und
sollte es das erste Mal bei der Februar-UVA die automatische Übermittlung
aus dem FIBU-Programm erfolgen. Die Bw hatte einige Probleme, die von der
Software-Firma behoben werden mussten. Zur gleichen Zeit war die Bw damit
beschäftigt, Unterlagen für eine Strafanzeige zusammenzutragen, da
festgestellt werden musste, dass ein Mitarbeiter größere Summen
unterschlagen hatte. Zu diesem Zweck mussten umfangreiche Testläufe und
Recherchen im Buchhaltungsprogramm gefahren werden, wodurch sich insgesamt eine
unübersichtliche Ausnahmesituation ergeben habe.
Im Zuge dessen,
sei es leider passiert, dass die Zahlung der Februar-UVA nicht
erfolgte. Da es sich bei diesem Versäumnis bei der Bw um einen
Einzelfall handelt, werde um Nachsicht des Säumniszuschlages durch
Stattgabe der Berufung bzw. um Nichtfestsetzung gem.
§ 217 Abs. 7
BAO ersucht.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Juni 2008 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Insbesondere wurde darauf
verwiesen, dass gerade bei der Inbetriebnahme einer neuen Buchungssoftware eine
erhöhte Überwachungs - und Kontrollpflicht gegeben sei. Wäre
diese wahrgenommen worden, wäre der Bw die nicht entrichtete Umsatzsteuer
für Februar 2008 aufgefallen und hätten dementsprechend
Maßnahmen gesetzt werden können. Dies sei nicht geschehen.
Nach
Fristverlängerung erhob die Bw mit Schriftsatz vom 28. August 2008 gegen
die Berufungsvorentscheidung Einspruch, der als Vorlageantrag zu werten
war. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Einführung einer neuen Buchhaltung (Anlagenbuchhaltung u.
Kostenrechnungssoftware) ab 1.1.2008, sich daraus ergebende Schwierigkeiten und
den dadurch verbundenen Termindruck leider der Fehler unterlaufen ist, dass der
letzte Punkt des Monatsabschlusses - die Zahlung der USt für Feb. 2008 -
nicht erfolgte. Die Jänner-UVA sei noch manuell im Finanz-Online erfasst
worden, doch ab der Februar-UVA sollte dies über das Buchhaltungsprogramm
erfolgen. Die Bw hatte diesbezüglich einige Probleme, die von der
Softwarefirma behoben werden mussten. Es waren einige Versuche notwendig, bis
die Feburar-UVA endlich mit dem Buchhaltungsprogramm übermittelt werden
konnte. Zur gleichen Zeit ist die Unterschlagung erheblicher
Geldbeträge durch einen Mitarbeiter festgestellt worden. Die Erstellung
eine Strafanzeige habe zu erheblichen Mehraufwand (Durchsicht und kopieren von
Bankbelegen) und eine äußerst unübersichtlichen
Ausnahmesituation ergeben und dadurch die Programme oftmals für
längere Zeit blockiert waren.
Da Frau C auch
für andere Unternehmen der D-Gruppe die UVA`s erledigt und diese dort auch
für den besagten Zeitraum 2008 reibungslos (sogar mehrer Tage vor der
gesetzlichen Frist) über die Bühne gegangen seien, sei es für die
Bw selbst nachträglich schwer nachvollziehbar, warum die elektronische
Zahlungsanweisung ausgerechnet bei der PGR nicht funktioniert hat. Frau C war
sich jedenfalls völlig sicher, sämtliche Überweisungen
zeitgerecht bzw. sogar Tage vor dem 15. April 2008 vorgenommen zu haben.
Auf die
Ausführungen betreffen das vom Finanzamt unpassend zitierte VwGH-Erkenntnis
wird verwiesen. Es könne keineswegs sein, dass automatisch jede
Fristversäumnis mit einer auffallenden Sorglosigkeit und somit groben
Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist, sondern sei vielmehr auf die
Umstände des Einzelfalles einzugehen (Ritz Tz 16 zu § 308 BAO).
Ansonsten wäre § 217 Abs. 7 wohl weitgehend inhaltsleer und
überhaupt nie anwendbar. Da die Abgrenzung der Fahrlässigkeit auch in
anderen Rechtsgebieten eine Rolle spiele, könne grobe Fahrlässigkeit
für diesen speziellen Zweck des § 217 Abs. 7 BAO nicht
eigenständig und wesentlich schärfer interpretiert werden. Die Bw sei
sich sicher nicht "auffallend sorglos" gehandelt zu haben, sondern
irrtümlich geglaubt zu haben, die UVA samt Überweisung sei
ordnungsgemäß abgeschickt worden.
Dass bei der
Inbetriebnahme einer neuen Buchhaltungssoftware Überwachungs - und
Kontrollpflicht gegeben ist, sei einleuchtend. Dass dadurch jedoch automatisch
ein strengerer Maßstab angelegt werde als ohne diesen Systemwechsel, sei
zumindest im konkreten Fall, wo durch Programmfehler vieles vorerst (aber leider
nicht immer erkennbar) nicht funktionierte, nicht einzusehen, da das Verschulden
dafür nicht der Bw zugerechnet werden könne.
Auf die
VwGH-Rechtsprechung betreffend ein Verschulden einer verlässlichen
Kanzleiangestellten und auf die dazu weiters theorethischen Ausführungen
wird verwiesen.
Bei der Bw
handle es sich um einen Einzelfall; Frau C sei in ihren 30 Buchhaltungsjahren
dieser Fehler das erste Mal unterlaufen; eine Ausnahmesituation durch
völlig unverschuldete und nur schwer erkennbare EDV-Mängel und das
Erfordernis der Beweissicherung im Hinblick auf eine schwere Straftat vorgelegen
habe.
Es werde daher
um Stattgabe der Berufung ersucht.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Die
Umsatzsteuervoranmeldung für 2/2008 wurde am 28. April 2008 am Abgabenkonto
der Bw verbucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im
gegenständlichen Fall wird die Berufung darauf gestützt, dass die Bw
an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuer aus der UVA für
2/2008 kein grobes Verschulden trifft.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn §
217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Der Bw ist beizupflichten, dass leichte
Fahrlässigkeit auf Fehlern beruht, die gelegentlich auch einem
sorgfältigen Menschen unterlaufen. Als auffallend sorglos gilt
jemand, wenn er die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt. Dem Finanzamt ist beizupflichten, wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, dass bei der Inbetriebnahme
einer neuen Buchungssoftware eine erhöhte Überwachungs - und
Kotrollpflicht gegeben ist. Diesbezüglich ist diese
Berufungsvorentscheidung auch als Vorhalt anzusehen. Im weiteren
Verfahren (Vorlageantrag) wurde seitens der Bw darauf nicht eingegangen, ob
Kontroll - bzw. Überwachungsmaßnahmen gesetzt wurden. Da die
Entrichtung der gegenständlichen Abgabe erst am Tag der Verhängung des
Säumniszuschlages (am 9. Mai 2008) erfolgte, ist davon auszugehen, dass
eine zeitgerechte Kontrolle nicht erfolgt ist. Auch nach Verbuchung der
gegenständlichen UVA am 28. April 2008 auf dem Abgabenkonto ist demnach
keine Kotrolle betreffend die Entrichtung erfolgt.
Aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes war der Bw jedoch bekannt, dass es bei der neuen
Buchhaltungssoftware zu Problemen gekommen ist und diese Software für die
UVA 2/2008 erstmals eingesetzt werden sollte. Es waren zum Beispiel mehrere
Versuche notwendig, bis die Februar -UVA endlich mit dem Buchhaltungsprogramm
übermittelt werden konnte. Bei einer derartigen Sachlage war es
jedoch unumgänglich aufgrund der vorliegenden problembehafteten
Buchhaltungssoftware die Entrichtung der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt (bei erstmaliger
Anwendung) zu kontrollieren. Da dies nicht erfolgt ist und bezüglich
Überwachungsmaßnahmen kein Vorbringen erstattet wurde, ist von grobem
Verschulden der Bw auszugehen.
Dazu ist auch
auf die Rechtsprechung des UFS vom 12. Juni 2003, GZ. RV/0222-L/03 zu verweisen,
wonach bei einer ins Treffen geführten Installierung einer völlig
neuen EDV - Soft - und Hardware samt den damit naturgemäß verbunden
Umstellungsschwierigkeiten, es eines erhöhten Maßes an Sorgfalt bei
der Überwachung von Terminen (insbesondere auch der
Fälligkeitstermine) bedarf.
Da es für
die Bw schwer nachvollziehbar war, warum die Überweisung ausgerechnet bei
der Fa. der Bw nicht funktionierte bzw. durch Programmfehler vieles vorerst
(aber leider nicht immer gleich erkennbar) nicht funktionierte, weshalb ihr (der
Bw) kein Verschulden zugerechnet werden könne, kommt es auf ein nicht
näher konkretisiertes Verhalten einer langjährigen zuverlässigen
Angestellten nicht an. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass Überweisungen
für andere Firmen, die ebenfalls von dieser Angestellten der Bw betreut
werden, funktioniert haben sollen. Auch eine allfällige
Arbeitsüberlastung durch Ermittlungen betreffend betrügerischer
Handlungen eines Angestellten, dürfen nicht dazu führen jegliche
Kontrollmaßnahmen eines grundsätzlich bekannten Zahlungstermins zu
unterlassen.
Insgesamt kommt
der Berufung somit keine Berechtigung, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
3. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-S/08
- Stammnummer
- 39088
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF