Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0755-W/08
Zurückweisung unzulässiger Anträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0755-W/08vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. Jänner 2007 betreffend Zurückweisung von Anträgen auf
"Rückzahlung (Auszahlung) von Leistungshonoraren, Dienstverhältnis mit
der Finanzbehörde" entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) vertritt die Ansicht,
gegenüber der Finanzbehörde im Dienstverhältnis zu stehen und
legt seit mehreren Jahren Honorarnoten für seine Tätigkeiten. Weiters
stellt der Bw. Ersatzansprüche aus "Pensionskürzung wegen fehlender
Anmeldung zur Pensionsversicherung seit 1. Jänner 1997".
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2007 wies das
Finanzamt die Eingaben des Berufungswerbers (Bw.) vom 12., 15. und 20.
März 2006, 10. April 2006, 6., 12. und
30. Juni 2006, 6., 7. und 13. Juli 2006 betreffend
"Rückzahlung (bzw. Auszahlung) von Leistungshonoraren sowie
Dienstverhältnis mit der Abgabenbehörde (Ersatzforderungen aus
"Pensionskürzung wegen fehlender Anmeldung zur Pensionsversicherung seit
1. Jänner 2007") mit der Begründung zurück, dass die
Rückzahlung von Leistungshonoraren abgabenrechtlich nicht möglich sei.
Die Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten würden kein
Dienstverhältnis mit der Abgabenbehörde begründen.
Auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 17. März 2005, GZ. RV/0284-W/05, werde verwiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er davon ausgehe, dass die umfangreichen, volle Beschäftigung
gebenden Aufträge der Finanzbehörde, ganz gleich ob diese von einem
Finanzamt oder einer diesem übergeordneten Stelle komme,
Dienstaufträge seien und dadurch ein Beschäftigungsverhältnis
begründet sei, das am 1. Jänner 2007 begonnen habe und bis
heute andauere.
Die weiteren Ausführungen werden mangels
Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2007
verwies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass der Unabhängige Finanzsenat in der selben Rechtssache bereits mehrfach
(z.B. GZ. RV/0118-W/05 vom 25. Oktober 2005,
GZ. RV/0119-W/05 vom 12. Mai 2005 und GZ.RV/0284-W/05 vom
17. März 2005) abweisend entschieden habe
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Ausführungen entsprechen im
Wesentlichen jenen in den zitierten Berufungsentscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung wird hinsichtlich der
"Leistungshonorare" und Rückzahlung auf die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 12. Mai 2005, GZ. RV/0119-W/05, und vom
17. März 2005, GZ. RV/0284-W/05 verwiesen.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 BAO sind
Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 BAO bezeichneten
öffentliche Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der
Abgabenverwaltung des Bundes. Die vom Bw. geltend gemachten Forderungen sind von
§ 1 BAO nicht erfasst.
Die Ansuchen waren daher in Wahrung der nach
§ 311 Abs. 1 BAO gebotenen Entscheidungspflicht
zurückzuweisen.
Sollte der Bw. tatsächlich die Ansicht vertreten, im
Dienstverhältnis mit der Finanzbehörde zu stehen, wird auf den
Zivilrechtsweg verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 49 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0755-W/08
- Stammnummer
- 39084
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF