Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0649-I/08
Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0649-I/08vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Wechsel von der bisherigen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (tatsächliche Betriebsausgaben) zur Pauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG ist im gesamten Verwaltungsverfahren möglich (VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300 und VwGH 27.2.2003, 99/15/0143).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. März 2008 betreffend
Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr 2007 neben
Lohneinkünften auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
GmbH-Geschäftsführer. Aus der über Finanz-Online eingereichten
Steuererklärung ist folgende Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit ersichtlich:
|
Betriebseinnahmen (Kennzahl 9040)
|
51.625,12
|
Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10
EStG (Kennzahl 9229)
|
5.162,51
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl
320)
|
46.462,61
In der Rubrik
"Gewinnermittlungsarten" sind
"USt-Nettosystem" und
"Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3" angegeben.
Mit Bescheid vom 28.3.2008
erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer
für 2007.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am
24. Mai 2008 Berufung. "Aufgrund der
aktuellen Rechtsmeinung in der einschlägigen Literatur" (Hinweis auf
SWK Nr. 9 vom 20.3.2008, Seite 468 ff) werde nunmehr beantragt,
"neben dem Freibetrag für investierte
Gewinne zusätzlich das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG
(Basispauschalierung) in Höhe von 6 % der Betriebsleistung, somit einen
Betrag in Höhe von 3.097,51 € unter Kennziffer 9230 als Aufwand
anzuerkennen." Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien
daher von bisher 46.482,61 € (richtig: 46.462,61 €) auf 43.365,10
€ zu ändern.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 22.10.2008
führte das Finanzamt begründend aus, das Betriebsausgabenpauschale
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG könne nicht zusätzlich zum
Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht werden (Hinweis auf EStR
Rz 3701).
Der Berufungswerber beantragte mit Eingabe vom 3.11.2008
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Er verwies auf die Begründung in der Berufung und auf die
Ausführungen von Beiser, "Der Freibetrag
für investierte Gewinne und Pauschalierungen" in SWK Nr. 26/2008, S
692.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber hat den Gewinn nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 ermittelt und beantragt in der Berufung, auf die
Betriebsausgabenpauschalierung zu wechseln.
Beide Gewinnermittlungsarten schließen sich jeweils
aus. Der Abgabepflichtige kann im Laufe des Verwaltungsverfahrens jederzeit eine
neue Wahl treffen (vgl. VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300 und VwGH 27.2.2003,
99/15/0143). Der steuerliche Vertreter teilte (am 2.2.2009) klarstellend mit,
dass die Berufungsausführungen jedenfalls als Antrag auf Anwendung der
Ausgabenpauschalierung iSd § 17 Abs. 1 EStG zu verstehen sind. Dem
Berufungsbegehren war insofern zu entsprechen. Die Betriebsausgaben errechneten
sich mit 3.097,51 € (6% von 51.625,12 €).
Der Unabhängige Finanzsenat hat wiederholt die Ansicht
vertreten, dass bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 EStG 1988
nicht zusätzlich ein Freibetrag nach § 10 EStG 1988 geltend gemacht
werden kann (z.B. UFS 27.10.2008, RV/1167-L/08; UFS 13.6.2008,
RV/0452-L/08).
Die Begründung hiefür ist im wesentlichen, dass
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 %
nur die Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als
Betriebsausgaben zulässt ("Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
..."). Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt der Freibetrag
gemäß
§ 10 EStG 1988 eine fiktive Betriebsausgabe dar. Diese
Ansicht vertreten auch Zorn in Hofstätter-Reichel, § 10 Tz 2
("Dieser FBiG stellt eine fiktive
Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigt
wird"); Heinrich in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz 16
("Aufwandseitige Freibeträge, die zum
Zwecke der Investitionsförderung gewährt werden, stellen
Betriebsausgaben dar ..."), weiters Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 10
Rz 8 und Atzmüller in SWK 2006, S 864.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergaben
sich daher wie folgt:
|
Betriebseinnahmen
|
51.625,12
|
Pauschale gemäß
§ 17 Abs 1 EStG
1988
|
3.097,51
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
48.527,61
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0649-I/08
- Stammnummer
- 39075
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF