Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0389-I/07
Familienbeihilfenanspruch für Zeiten einer Sprachassistenz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-I/07vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein nach Ablegung der Diplomprüfung an der Pädagogischen Akademie im Rahmen eines EU-Projektes absolvierter Sprachassistenzeinsatz im Ausland vermittelt mangels Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vertreten durch die Wörgötter & Trixl WTH KEG,
Steuerberatungskanzlei, 6380 St. Johann, Ulmbichlweg 3, vom
24. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 28. April 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge amtlicher Sachverhaltsermittlungen stellte sich
heraus, dass die am [Geb.Dat.] geborene Tochter der Berufungswerberin am
[Datum1] ihre Ausbildung an der [Lehranstalt] mit der Diplomprüfung
für das [Ausbildungsziel] abgeschlossen hat. In der Folge wurde von ihr im
Zeitraum [von-bis] eine Sprachassistenz in Frankreich über Vermittlung der
"[Agentur]" absolviert.
Das Finanzamt anerkannte diese Sprachassistenz nicht als
Ausbildungsmaßnahme im Sinne des FLAG 1967 und forderte die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den im Spruch
angeführten Zeitraum zurück.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.1.2007 wurde die
Berufung gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die dazu ergangene Rechtsprechung
führte das Finanzamt aus, dass im Besuch von Veranstaltungen,
"die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissenstandes dienen", keine Berufsausbildung
zu ersehen sei. Weiters hielt das Finanzamt fest, dass im Rahmen der
gegenständlichen Sprachassistenz eine unterrichtende Tätigkeit
durchgeführt worden sei, diese nicht der Ausbildung für einen
selbständigen Beruf gedient habe und keine Abschlussprüfungen
abzulegen gewesen wären.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin durch Ihren
Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Der in der Berufung gestellte Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 22. Jänner
2009 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die in Rede
stehende Tochter der Berufungswerberin am [Datum1] die Diplomprüfung
für das Lehramt an Volksschulen erfolgreich abgelegt hat. In der Folge
verbrachte sie die Zeit von [von-bis] im Rahmen des EU-geförderten
Projektes "[Name]" in Frankreich. Neben dem Ersatz der Fahrtkosten wurde an
finanzieller Förderung seitens der [Agentur] ein Betrag von monatlich
€ 710,00 an die Tochter geleistet.
Der in Rede stehende Sprachassistenzeinsatz an einer
ausländischen Schule dient nach den Ausführungen im "Leitfaden der
guten Durchführungspraxis für Gastschulen und Sprachassistenten" der
Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse, dem näheren Kennenlernen anderer
Länder und Bildungssysteme und der Weiterentwicklung der
Unterrichtsfähigkeiten. Dabei ist seitens der Gastschulen eine Ansprech-
(Betreuungs-)person für den Sprachassistenten namhaft zu machen, welche die
Verantwortung für die Begrüßung und Betreuung bei der
Eingliederung in der Schule und die örtliche Gemeinde trägt. Im Rahmen
der Sprachassistenz ist ein Stundenplan zu erstellen und dem Sprachassistenten
die Möglichkeit zu geben in seiner Muttersprache zu unterrichten. Der
Stundenplan sollte zwischen 12 und 16 Wochenarbeitsstunden (freiwillig auch
mehr) vorsehen. Aufgabe des Sprachassistenten ist es, mit den Lehrern im
Unterricht zusammenzuarbeiten und deren Arbeit zu unterstützen, wobei das
Arbeitsprogramm des Assistenten die Arbeit mit Kleingruppen, Teamunterricht mit
dem zuständigen Lehrer, die Leitung von Konversationsstunden, die
Unterstützung von Projektarbeit sowie begleitenden Unterricht umfassen
kann. Im Idealfall können Sprachassistenten Erfahrungen im
selbständigen Unterrichten einer ganzen Klasse sammeln, wobei diesfalls die
physische Anwesenheit eines fest angestellten Lehrers nur dann notwendig ist,
wenn dies im entsprechenden Land gesetzlich vorgeschrieben ist.
Im Rahmen der Sprachassistentenzeit werden keine -
über die mit der Diplomprüfung an der Pädagogischen Akademie
bereits erworbenen hinausgehenden - zusätzlichen Befähigungen zur
Ausübung des Berufes eines Lehrers erworben. Vielmehr werden in Form eines
Praktikums (in den Vorhaltsbeantwortungen vom 27. November 2007 und vom
10. November 2008 als "learning by doing" bezeichnet) Erfahrungen in der
praktischen Arbeit mit Schülern gesammelt. Dies mag ein späteres
eigenverantwortliches Unterrichten erleichtern, eine über das Sammeln von
Erfahrungen hinausgehende Vermittlung von zusätzlichem Wissen bzw. die
Möglichkeit zusätzliche anerkannte Befähigungen zu erwerben
besteht jedoch nicht. Es wird auch weder eine organisierte, auf entsprechenden
Lehr- oder Ausbildungsplänen fußende Form von Wissensvermittlung
für den Sprachassistenten angeboten, noch hat sich der Sprachassistent
selbst Tests oder Prüfungen zu unterziehen.
Der oben dargestellte Sachverhalt erschließt sich aus
den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens und den ergänzenden
Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates. Mit Vorhalt vom
18. September 2007 wurde dieser der Berufungswerberin mitgeteilt. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 27. November 2007 wurde seitens des Vertreters der
Berufungswerberin ausgeführt, dass das Diplom an der Pädagogischen
Akademie keine uneingeschränkte Befähigung zur Ausübung des
Berufes einer Volksschullehrerin bescheinige und beispielsweise keine
Berechtigung zum Unterrichten in einer Fremdsprache, in einer Integrationsklasse
oder von nicht deutschsprechenden Asylantenkindern vermittle.
Auf Grund dieser Ausführungen hielt der
Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom 11. Jänner 2008 fest,
dass die Tochter der Berufungswerberin die fachliche Eignung zur Ausübung
des von ihr gewählten Berufes durch die Ablegung der Diplomprüfung
erworben habe und ersuchte um die Vorlage von Nachweisen, dass durch die
Sprachassistenzzeit unmittelbar und ohne Ablegung weiterer Prüfungen
zusätzliche Lehrbefugnisse erworben werden konnten oder die
Sprachassistenzzeit zwingende Voraussetzung für die Durchführung
weiterer Ausbildungsmaßnahmen darstelle bzw unter Anrechnung auf die
Ausbildungsdauer bei derartigen Maßnahmen berücksichtigt werden
könne. Weiters wurde die Berufungswerberin ersucht, von ihrer Tochter
erworbene Zusatzqualifikationen, welche über die mit der Diplomprüfung
erworbenen Lehrberechtigungen hinausgehen, nachzuweisen.
Derartige Nachweise wurden während des
Verwaltungsverfahrens jedoch nicht vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht regelt § 2 Abs 1
lit b FLAG 1967, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Auf die
weiterführenden Bestimmungen zum Besuch von in § 3 StudFG 1992
genannten Bildungseinrichtungen muss - mangels Anwendbarkeit für den
vorliegenden Fall - nicht weiter eingegangen werden.
Dass die Sprachassistenzzeit als Fortbildung in einer
Fachschule anzusehen sein könnte, wird selbst von der Berufungswerberin
nicht behauptet und trifft dies auch offenkundig nicht zu. Entscheidend für
den vorliegenden Fall ist somit die Beantwortung der Frage, ob die von der
Tochter der Berufungswerberin im Rahmen des oben genannten Projektes in
Frankreich verbrachten Monate als Zeiten einer Berufsausbildung im Sinne des
FLAG 1967 anzuerkennen sind.
Das FLAG 1967 enthält - mit Ausnahme der
Regelungen zum Besuch der in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen -
keine nähere Beschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Zur Definition
ist daher auf die Judikatur zurückzugreifen. Der Verwaltungsgerichtshof
führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass unter den Begriff
"Berufsausbildung" alle Arten von schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu subsumieren sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird (vgl. das Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135). Im
Weiteren weist die Judikatur auch darauf hin, dass es Ziel einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
ist, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen, wozu regelmäßig auch das Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen gehört (vgl. VwGH 18.12.96,
94/15/0170).
Im Gegensatz dazu sieht der Gerichtshof in der Absolvierung
von Praktika keine Berufsausbildung als gegeben (VwGH 23.10.90, 87/14/0031, zu
einem Praktikum einer ausgebildeten Volksschullehrerin als
Kindergärtnerin). Die Argumente des Beschwerdeführers, der auf die
angespannte Arbeitsmarktlage, die objektive Sinnhaftigkeit der Maßnahme
und auf die Förderung des Praktikums durch Gewährung öffentlicher
Mittel hingewiesen hat, konnten den Gerichtshof in diesem Zusammenhang nicht
überzeugen. Auch im Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass die Teilnahme an einem im Wege der
Arbeitsmarktförderung finanzierten "Maturatenpraktikum" bei einer Gemeinde
nicht mehr als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen ist, da der
Unterschied der dabei ausgeübten Tätigkeit zu einem im Anfangsstadium
eines Arbeitsverhältnisses stehenden Beschäftigten nur darin besteht,
dass die Anlernzeit im Falle des Teilnehmers am Maturatenpraktikum ohne
arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Ausbildenden absolviert wird. Letztlich
wurde auch im Erkenntnis des VwGH vom 20.2.2008, 2006/15/0076, in einer
Praktikantentätigkeit keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
erkannt.
Unter Berücksichtigung des im gegenständlichen
Fall festgestellten Sachverhaltes und der sich aus der Rechtsprechung ergebenden
Grundsätze kommt der Unabhängige Finanzsenat zu folgenden
Überlegungen:
Die Tochter der Berufungswerberin hat ihre Berufsausbildung
zur Volksschullehrerin durch die Erlangung des Diploms an der Pädagogischen
Akademie abgeschlossen. In der Folge hat sie durch die Teilnahme am oben
angeführten EU-Projekt die sich ihr in diesem Rahmen bietende
Möglichkeit genützt, ihre Fremdsprachenkenntnisse und ihr Wissen
über andere europäische Staaten und Bildungssysteme zu verbessern
sowie ihre pädagogischen Fähigkeiten auszubauen (vgl.
"EU-Bildungsprogramme Sokrates - Leonardo da Vinci 2000 - 2006, Ein
Rückblick aus österreichischer Sicht", 2. Auflage, BMWF, Wien
2007). Dies in Form eines mehrmonatigen Aufenthaltes in Frankreich mit der
Möglichkeit an einer Schule am Unterricht als "Hilfslehrerin" im Umfang von
12 Wochenstunden (vgl die Vorhaltsbeantwortung vom 27. November 2007)
teilzunehmen und an der Gestaltung und der Durchführung des Unterrichts
mitzuwirken. Die Schule kommt somit "in den
Genuss der Leistungen eines angehenden Sprachlehrers, der/die zudem noch
Muttersprachler/in einer anderen Sprache ist - und dies zu geringen
Kosten" (vgl. "Comenius Sprachassistenzzeiten - Leitfaden der guten
Durchführungspraxis für Gastschulen und Sprachassistenten",
Europäische Kommission, GD Bildung und Kultur, Herbst 2002
Pkt. 3) . Daneben hatte die Tochter der Berufungswerberin, dem Konzept des
Projektes folgend, Gelegenheit das Gastland, seine Menschen und seine Kultur
besser kennen zu lernen.
Somit steht aber fest, dass die Tochter der
Berufungswerberin die im Rahmen ihrer Ausbildung zur Volksschullehrerin
erworbenen Fähigkeiten im Rahmen des Projektes in der Praxis anwenden und
so erste Berufserfahrungen sammeln konnte. Auch wenn die Berufungswerberin in
der Vorhaltsbeantwortung vom 27. November 2007 behauptet, dass die an die
Tochter der Berufungswerberin im Rahmen des Projektes geleisteten Zahlungen kein
Entgelt für Arbeitsleistungen gewesen seien, kann nicht in Abrede gestellt
werden, dass eine Arbeitsleistung durch die Projektvorgaben zwingende
Voraussetzung für die Aufnahme in das Projekt war und auch Pkt. 3 des
oben angeführten Leitfadens ausdrücklich auf die vom Sprachassistenten
zu erbringenden Leistungen hinweist. Dass dabei - mit Ausnahme der praktischen
Erfahrung - keine fachlichen Qualifikationen zur Ausübung eines (anderen
als des am Pädagogischen Institut erlernten) Berufes einer
Volksschullehrerin erworben wurden bzw die bereits erworbenen Fähigkeiten
auch nicht um zusätzliche Qualifikationen erweitert wurden, steht mangels
Vorlage entsprechender Nachweise ebenso fest, wie die Tatsache, dass die Tochter
der Berufungswerberin selbst während ihrer Assistenzzeit in keinerlei
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung gestanden ist. Vielmehr ist
die Assistenzzeit als reines Praktikum im erlernten Beruf anzusehen.
Aus den projektbezogenen Unterlagen ergibt sich auch in
keiner Weise, dass - wie die Berufungswerberin im vorletzten Absatz der
Vorhaltsbeantwortung vom 10. November 2008 behauptet - das
gegenständliche Projekt einer Berufsausbildung dient oder einen
lehrplanmäßig verpflichtenden Teil einer solchen darstellt. Letzteres
wird von der Berufungswerberin auch gar nicht behauptet und spricht die Tatsache
der Ablegung der Diplomprüfung und die damit erlangte Lehrbefugnis bereits
vor Beginn der Sprachassistenz offensichtlich gegen eine derartige Annahme. Es
mag zwar durchaus Zutreffen, dass sich die im Rahmen des Projektes gesammelten
Erfahrungen positiv auf die weitere Berufslaufbahn der Tochter der
Berufungswerberin als Volksschullehrerin ausgewirkt haben, wie dies beim
Nachweis entsprechender Berufspraxis regelmäßig der Fall ist; alleine
dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, die Teilnahme am Projekt als
"Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 ansehen zu können, da diese
keines der wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung (Wissensvermittlung zur
Erreichung der Qualifikation zur Ausübung eines Berufes, keine Bezugnahme
auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz,
schulische oder kursmäßige Organisation, Prüfungen zum Nachweis
der Qualifikation usw) aufweist.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden,
dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7.9.1993, 93/14/0100,
ausdrücklich festgehalten hat, dass Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen,
die für sich gesehen keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellen,
selbst dann keinen Beihilfenanspruch vermitteln, wenn sie für eine
spätere Berufsausübung Voraussetzung oder nützlich sind.
Wenn die Berufungswerberin nunmehr im Schreiben vom
22. Feber 2009 vermeint, es wäre der objektive Wille des Gesetzgebers,
den in Berufsausbildung Stehenden eine "Beihilfe" zu gewähren, lässt
dieses Vorbringen außer Acht, dass die Familienbeihilfe, welche der
Berufungswerberin ausgezahlt wurde, in erster Linie einen "staatlichen Zuschuss"
zu den von den unterhaltsverpflichteten Eltern zu tragenden Lasten darstellt
(§ 1 FLAG 1967). Unter Beachtung dieses Grundsatzes stellt sich
im gegenständlichen Fall ohnehin die Frage, inwieweit der Berufungswerberin
derartige Lasten überhaupt entstanden sind, nachdem sich ihre Tochter
über mehrere Monate außerhalb des gemeinsamen Haushaltes im Ausland
aufgehalten und monatliche (steuerfreie) Zuschüsse zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes von dritter Seite in einer Höhe erhalten hat, welche
(weit) über den steuerpflichtigen Bezügen der Berufungswerberin in
diesem Zeitraum liegen.
Eine Auseinandersetzung mit der letztgenannten Problematik
kann aber dahingestellt bleiben, weil für den gegenständlichen Fall
auf Grund obiger Ausführungen feststeht, dass die Tochter der
Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum keiner
Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nachgegangen ist und somit keinen
Beihilfenanspruch vermittelte; die an die Berufungswerberin ausgezahlte
Familienbeihilfe für den im Spruch genannten Zeitraum war daher
zurückzufordern.
Nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a
EStG 1988 ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag an die Gewährung
der Familienbeihilfe geknüpft. Die im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe zugeflossenen Kinderabsetzbeträge waren daher
ebenfalls zurückzufordern.
Die für die Rückforderung maßgeblichen
Gesetzesbestimmungen enthält § 26 FLAG 1967, wobei
anzumerken ist, dass der Unabhängigen Finanzsenat nicht als
Oberbehörde iSd § 26 Abs 4 FLAG 1967 anzusehen und
deshalb auch nicht berechtigt ist, allfällige Billigkeitsüberlegungen
anzustellen. Ob der Berufungswerberin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage eine
Rückzahlung der in Rede stehenden Beträge möglich ist bzw ob eine
solche nach der Lage des Falles eine unbillige Härte darstellen würde,
wäre allenfalls im Rahmen eines von der Berufungswerberin zu beantragenden
Nachsichtsverfahren oder im Wege des § 26 Abs 4 FLAG 1967 zu
klären.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-I/07
- Stammnummer
- 39073
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF