Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1454-W/08
Anspruchszinsen nur mit Argumenten gegen den Stammabgabenbescheid und fehlender Rechtskraft bekämpft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1454-W/08vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.P., E., vom 27. Dezember 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 3. Dezember 2007
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 3. Dezember 2007 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2006 von K.P. (in weiterer Folge Bw.) in einer Höhe von
€ 156,48 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 27. Dezember 2007, die sich auch gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 richtet, wird - soweit es die Anspruchszinsen
betrifft - auf die Ausführungen zur Berufung gegen den Stammabgabenbescheid
verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 18. Februar 2008 wurde die Berufung
abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 18.
März 2008 führt der Bw. aus, dass der der Berechnung zugrunde liegende
Einkommensteuerbescheid weiterhin unrichtig sei und die Berufung dagegen nicht
rechtskräftig erledigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 liegt der im
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 3. Dezember 2007
für das Jahr 2006 ausgewiesene Differenzbetrag (Abgabennachforderung) von
€ 17.218,60 zugrunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 mit der Begründung, dass der zugrunde
liegende Abgabenbescheid weiterhin unrichtig ist und die Berufung dagegen noch
nicht rechtskräftig erledigt wäre.
Dazu ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages
(Differenzbetrages) abhängig.
Die prozessuale Bindung von
abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide
rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid
2006 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen entgegen
den Berufungsausführungen auch nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche
Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Soweit der Bw. darauf hinweist,
dass seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 noch nicht
rechtskräftig erledigt wäre, ist zu erwidern, dass die Rechtskraft
für die Festsetzung von Anspruchszinsen keine Voraussetzung ist. Der
Gesetzgeber stellt hier nur auf formale Voraussetzungen ab, ob ein den
Anspruchszinsenbescheid auslösender Einkommensteuerbescheid zugestellt
wurde und dieser eine Nachforderung beinhaltet. Mit seinem Berufungsvorbringen
dürfte der Bw. übersehen, dass eine Abänderung von
Anspruchszinsenbescheiden anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung
des Stammabgabenbescheides im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Sollte der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid stattgegeben werden, sich somit nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung erweisen, so gleicht ein neu zu erlassender
Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen aus. In den
Fällen, in denen im Nachhinein ein den Anspruchszinsenbescheid
auslösender Einkommensteuerbescheid abgeändert wird, hat somit jeweils
auch ein neuer Anspruchszinsenbescheid zu ergehen.
Zum leichteren Verständnis
wird auf den an den Bw. zugestellten Gutschriftszinsenbescheid vom 24.
Jänner 2008 verwiesen, mit dem aufgrund der geschilderten
Verfahrensbestimmungen die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2005
nach stattgebender Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 festgesetzt
werden.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind,
wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1454-W/08
- Stammnummer
- 39071
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF