Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1342-L/08
Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1342-L/08vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb-GmbH, vom
2. Dezember 2008 gegen den Bescheid des FA vom 6. November 2008
betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das
Berufungsjahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Die Steuererklärung
wurde elektronisch eingebracht. Gleichzeitig teilte der Bw. dem Finanzamt (FA)
Folgendes mit:
"Weil es nicht
möglich ist, in der Beilage zur Einkommensteuererklärung (E1 a)
den Freibetrag für investierte Gewinne im Zusammenhang mit einer
Basispauschalierung einzutragen, weisen wir darauf hin, dass aus diesem Grund in
der Erklärung E1 a ,Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3' angekreuzt wurde, um den Freibetrag für
investierte Gewinne zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale geltend machen
zu können."
Aus dem Veranlagungsakt ist ersichtlich, dass der Bw. einen
Freibetrag für investierte Gewinne iHv. 3.501,40 € für
die Anschaffung von Wertpapieren geltend gemacht hat.
Das FA erließ zunächst
den Einkommensteuerbescheid 2007 erklärungsgemäß unter
Zugrundelegung von Einkünften aus selbständiger Arbeit
iHv. 26.094,72 €.
Mit Bescheid vom 6. November 2008 hob das FA diesen
Erstbescheid jedoch gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf und
erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid für das Jahr 2007
mit um den geltend gemachten Freibetrag für investierte Gewinne
iHv. 3.501,40 € erhöhten Einkünften aus
selbständiger Arbeit iHv. nunmehr 29.596,12 €. Als
Begründung führte es an:
[Grafik]
Mit der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bw.,
den Freibetrag für investierte Gewinne (in der Folge kurz FBiG) neben der
gesetzlichen Basispauschalierung anzuerkennen. Dies begründete er wie
folgt:
"Mit der
Behauptung, Betriebsausgabenpauschalierungen erfassten auch
Investitionsbegünstigungen und Steuersubventionen in Form fiktiver
Betriebsausgaben (§ 10, § 4 Abs. 4 Z 4, 4a und 4b
EStG 1988), wird eine Antwort vorausgesetzt, ohne sich der Frage zu stellen, ob
Pauschalierungen nicht nur darauf abzielen, tatsächliche
Aufwendungen/Ausgaben zu erfassen.
Wortlaut,
Systematik und Sinn eines Freibetrags für investierte Gewinne nach
§ 10 EStG 1988 lassen die Qualität einer
Investitionsbegünstigung erkennen: Freibeträge für investierte
Gewinne sollen Investitionen in bestimmte Sach- oder Finanzanlagen unter
Einhaltung einer Mindestbehaltedauer von vier Jahren auslösen. Eine
Abgeltung durch eine Pauschalierung von Betriebsausgaben ist mit diesem
Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren. Eine Erstreckung von
Betriebsausgabenpauschalien auf Freibeträge für investierte Gewinne
würde den vom Gesetz angestrebten Investitionsanreiz vernichten und eine
Kontrolle der Mindestbehaltedauer unmöglich machen.
Das
Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) zwingt zur Erfassung der tatsächlichen
Aufwendungen/Ausgaben auch im Fall von Pauschalierungen.
Durchschnittsbetrachtungen und Typisierungen sind zulässig. Das Ziel, den
tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, gilt
für jede Pauschalierung von Betriebsausgaben. Einer solchen lebensnahen
Pauschalierung entzieht sich der Freibetrag für investierte Gewinne: Die
Wahl der Steuerpflichtigen hängt insbesondere von der ertragsteuerlichen
Gesamtsituation (und nicht nur vom nach § 4 Abs. 3 EStG
ermittelten Gewinn), der Finanzanlage und dem Investitionsverhalten ab. Eine
Pauschalierung zerstört außerdem den vom Gesetz gewollten
Investitionsanreiz eines Freibetrages für investierte Gewinne. Es wäre
somit systematisch inkonsistent und sachwidrig (Art. 7 B-VG), die
Zielsatzung eines Investitionsanzreizes eines Freibetrags für investierte
Gewinne durch eine Einbeziehung in eine Pauschalierung von Betriebsausgaben zu
zerstören.
Ein Freibetrag
für investierte Gewinne ist somit auch im Fall einer Pauschalierung von
Betriebsausgaben zulässig. Es ist sinnwidrig und sachlich (Art. 7
B-VG) nicht zu rechtfertigen, Steuerpflichtige aufgrund einer
Betriebsausgabenpauschalierung von der Investitionsbegünstigung eines
Freibetrags für investierte Gewinne auszuschließen. Das Ziel eines
Freibetrags für investierte Gewinne, Investitionen in bestimmte Sach- oder
Finanzanlagen mit einer vierjährigen Mindestbehaltedauer auszulösen
(§ 10 EStG 1988), darf durch Pauschalierungen von
Betriebsausgaben nicht durchkreuzt werden.
FBiG aus dem
Gesetzeswortlaut
§ 10
EStG knüpft den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) an eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und an bestimmte Investitionen
(in bestimmte abnutzbare körperliche Anlagegüter oder in bestimmte
Wertpapiere). Eine Inkompatibilität des FBiG mit Pauschalierungen ist im
Gesetzeswortlaut des § 10 EStG nicht verankert."
Die weitere Begründung der Berufung deckt sich mit dem
Text eines in der SWK 2008, S 692, veröffentlichten Artikels, auf
welchen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. vertritt den Rechtsstandpunkt, der Freibetrag
für investierte Gewinne (FBiG) könne zusätzlich zum
Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 Abs. 1
EStG 1988 iHv. 6% der Einnahmen geltend gemacht werden. Das FA
hingegen ist der Ansicht, der vorletzte Satz des § 17 Abs. 1
EStG 1988 lasse neben dem Betriebsausgabenpauschale von 6% nur die
Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben - und somit nicht auch
einen FBiG - als Betriebsausgaben zu.
Gemäß
§ 10 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988 i. d. F. BGBl. I
Nr. 99/2007 gilt:
(1)
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§
4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte
Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§
7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(3) Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes geltend gemacht werden, in dem
1. im Falle der Anschaffung
oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben
und
b) in einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt
werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
2. im Falle der
Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 diese dem
Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet
werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4) Für
folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne
nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude
und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten
auf ein Gebäude.
- Personen- und
Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
-
Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter
beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
-
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß
§ 108c in Anspruch genommen wurde.
(5) Scheiden
Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne
geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(7)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für
investierte Gewinne sind:
1. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der
dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7
Abs. 3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein
Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis
aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Die so genannte Basispauschalierung wird in den
Absätzen 1 bis 3 des mit der Überschrift
"Durchschnittssätze" versehenen § 17 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 100/2006 wie folgt geregelt:
§ 17
Abs. 1: Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im
Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie
aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13
200 €,
- sonst 12%,
höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze
im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in
ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen
wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich
Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in
Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters
Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4
Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
Abs. 2: Die
Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus,
dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro
betragen,
3. aus der
Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht.
Abs. 3:
Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1
frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Aus dem ersten Satz des § 17 Abs. 1
EStG 1988 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die
Basispauschalierung ausdrücklich als Möglichkeit der "Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3" mit Pauschalierung der
Betriebsausgaben anbietet. Demnach kommt zunächst auch hier die
Gewährung des Freibetrages für investierte Gewinne nach dem Wortlaut
des oben zitierten § 10 EStG 1988 in Betracht.
Der vorletzte Satz des § 17 Abs. 1
EStG 1988 lässt neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw.
6 % nur die Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als
Betriebsausgaben zu ("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden: ...").
Der Freibetrag für investierte Gewinne stellt
zweifellos keine Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne oder
Sozialversicherungsbeiträge dar. Der vom Bw. im gegenständlichen Fall
für den Kauf des Wertpapier aufgewendete Betrag ist auch keine "Ausgabe
für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen
Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen wären. Im
Wareneingangsbuch nach § 128 BAO ist nämlich nur der Erwerb zur
Weiterveräußerung bestimmter Waren zu erfassen. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann jedoch nur für den Erwerb (Herstellung)
von Anlagevermögen geltend gemacht werden.
Für die Lösung der gegenständlichen
Rechtsfrage ist demnach entscheidend, ob der nach § 10 EStG 1988
von der Einkommensteuer freigestellte Freibetrag für investierte Gewinne
als (sonstige) Betriebsausgabe iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988
anzusehen ist.
Die Absätze 1, 3 und 4 des § 4
EStG 1988 enthalten zur Gewinnermittlung folgende Aussagen:
(1) Gewinn ist
der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen
dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. ...
(3) Der
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann
als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden. ...
(4)
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
...
4. Ein
Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur
Forschung und experimentellen Entwicklung, ...
...
8. und 10. Ein
Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, ...
Im Zuge der Gewinnermittlung
durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
werden demnach nicht nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben
gewinnmindernd abgesetzt, sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche
Begünstigung zuerkannte Freibeträge (Bildungsfreibetrag,
Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag gemäß
§ 124b
Z 31 EStG 1988).
Diese rein rechnerischen Größen und als "fiktive
Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge stellen zweifellos ebenfalls
Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 und folglich auch
iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Die Qualifikation des Lehrlingsfreibetrages nach
§ 124 Z 31 EStG 1988 als fiktive Betriebsausgabe hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.2.2008, 2004/13/0157, bereits
bestätigt.
Um einen solchen Freibetrag handelt es sich auch bei dem im
gegenständlichen Berufungsverfahren strittigen Freibetrag für
investierte Gewinne.
Wenn der Bw. darauf hinweist, eine Inkompatibilität
des FBiG mit Pauschalierungen sei im Gesetzeswortlaut nicht verankert, darf
andererseits nicht übersehen werden, dass auch die Bestimmung des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 nicht ausschließt, den FBiG als
(fiktive) Betriebsausgabe zu qualifizieren, zumal dessen Formulierung
"Betriebsausgaben sind jedenfalls...." lediglich eine demonstrative und nicht
eine taxative Aufzählung der Betriebsausgaben enthält.
Es ist daher die Frage zu prüfen, ob der Freibetrag
für investierte Gewinne tatsächlich eine derartige (fiktive)
Betriebsausgabe darstellt.
Die oben genannten Freibeträge für Forschung und
Bildung vermitteln zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch
durch Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt
werden. Der oben erwähnte Lehrlingsfreibetrag war hingegen mit 1.460,00
€ betraglich fixiert.
Die Begünstigungsbestimmung des § 10
EStG 1988 spricht im ersten Absatz von der Möglichkeit (Arg.:
"können"), "...einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des
Gewinnes, ...gewinnmindernd geltend zu machen. Im dritten Absatz wird
festgelegt: "Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des
Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, ...".
Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass zunächst
der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist.
Von diesem Zwischenwert können über Antrag davon noch maximal 10%
gewinnmindernd, also in Form einer Betriebsausgabe, abgezogen werden.
Diese letzte Abzugspost stellt sich somit funktionell als
eine fiktive Betriebsausgabe dar.
Gleicher Ansicht auch Zorn in Hofstätter-Reichel,
§ 10 Tz 2:
"Dieser FBiG
stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd
berücksichtigt wird."
Ebenso Heinrich, in Doralt/Heinrich, EStG,
§ 10, Tz 16:
"Aufwandseitige
Freibeträge, die zum Zwecke der Investitionsförderung gewährt
werden, stellen Betriebsausgaben dar ..."
Somit kann dem vom Bw. vertretenen Standpunkt, der
Freibetrag für investierte Gewinne sei keine Betriebsausgabe, sondern eine
Investitionsbegünstigung, nicht gefolgt werden.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 kein Freibetrag für investierte
Gewinne gemäß
§ 10 EStG 1988 zusteht, wird auch
überwiegend von der Fachliteratur vertreten (Jakom/Kanduth-Kristen EStG
§ 10, Rz 8, Zorn, aaO, § 10 Tz 3; Heinrich, aaO,
§ 10 Tz 14, Atzmüller in SWK 2006, S 864).
Freilich wird in der Literatur auch die gegenteilige
Ansicht vertreten, (siehe beispielsweise Beiser, SWK 26/2008, S 692; "Der
Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierungen" sowie
SWK 33/2006, S 905, "Freibetrag für investierte Gewinne trotz
Pauschalierung?"). Diese Argumentationslinie wird auch in der
gegenständlichen Berufung vertreten.
Danach handle
es sich beim FBiG nicht um eine Betriebsausgabe, sondern um eine
Investitionsbegünstigung. Nach teleologischer Auslegung würde die
Erstreckung der Betriebsausgabenpauschalierung auf den FBiG unter anderem den
vom Gesetz angestrebten Investitionsanreiz vernichten und eine Kontrolle der
Mindestbehaltefrist unmöglich machen.
Im Hinblick auf den oben zitierten Wortlaut der
Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, § 10 und
§ 17 Abs. 1 EStG, aus welchem sich bereits im Rahmen der
Wortinterpretation der dargelegte Rechtsstandpunkt des UFS ergibt, besteht im
gegenständlichen Fall kein Anlass, korrigierende Auslegungsmethoden
heranzuziehen.
So ist auch der VwGH unter Hinweis auf Bydlinski in Rummel,
ABGB I Rz 1 zu § 6, sowie Antoniolli/Koja, Allgemeines
Verwaltungsrecht3,
S. 101 f, 1996, der Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das
Gesetz nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus
Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der
Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über
das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung
von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit
der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste
Zurückhaltung gegenüber der Anwendung so genannter "korrigierender
Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen. (VwGH
vom 20.02.2003, 2001/06/0057).
Auch eine Investition in körperliche
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung die Realwirtschaft fördern
würde, liegt nicht vor, zumal der Bw. die Variante der Anschaffung von
Wertpapieren gewählt hat.
Die Kontrolle einer Mindestbehaltefrist erübrigt sich
im gegenständlichen Fall wegen der Unvereinbarkeit des FBiG mit der vom Bw.
freiwillig gewählten Basispauschalierung.
Dies führt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch
dazu, dass die Versagung des FBiG hier sachlich gerechtfertigt und entgegen der
Rechtsansicht des Bw. sehr wohl mit dem von ihm ins Treffen geführten
Sachlichkeitsgebot (Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG) im Einklang
steht (vgl. RV/1237-L/08 vom 25.11.2008):
Vertritt der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 die Auffassung, dass eine Gewinnermittlung durch
Basispauschalierung nach § 17 EStG 1988 gesamthaft für ihn
günstiger ist, hat er die Wahlmöglichkeit, zu dieser oben
dargestellten Sonderform der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überzugehen. Macht
ein Steuerpflichtiger von einem derartigen Wahlrecht Gebrauch, so muss er auch
Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System verbunden sind. Zu diesen
Nachteilen gehört die Unmöglichkeit zusätzlicher Betriebsausgaben
neben den taxativ aufgezählten und der Betriebsausgabenpauschale des
§ 17 EStG 1988. Ein derartiger Nachteil ist bei einer Gesamtschau
in Ansehung der Vorteile der Basispauschalierung verfassungsrechtlich
unbedenklich (vgl. das Erkenntnis des VfGH 03.03.1987, G 170/86, betreffend
den Ausschluss des Einnahmen-Ausgaben-Rechners nach § 4 Abs. 3
EStG vom Verlustabzug, da dieser ja freiwillig den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln könnte).
Der Bw. hätte bei (normaler)
Ermittlung seines Gewinnes nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
(Verzicht auf die Basispauschalierung) den Freibetrag für investierte
Gewinne lukrieren können.
Der Bw. hat zwar beide
Begünstigungen - Basispauschalierung und Freibetrag für investierte
Gewinne - kumulativ geltend gemacht. Diese Gestaltung findet jedoch - wie oben
dargestellt - im Wortlaut der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3,
§ 10 und § 17 Abs. 1 EStG keine Deckung.
Zum selben Ergebnis gelangte der UFS
z.B. bereits in seinen Entscheidungen vom 15.7.2008, RV/0575-L/08, vom
27.10.2008, RV/0783-L/08, vom 25.11.2008, RV/1237-L/08.
Darüber hinaus findet sich in den Materialien zum
Ministerialentwurf betreffend das Steuerreformgesetz 2009 zur Neufassung des
§ 10 EStG ("Zu Z 5 und Z 20 (§ 10 und
§ 124b Z 150 und Z 151 EStG 1988") folgende Aussage des
Gesetzgebers, welche für den Rechtsstandpunkt des UFS spricht:
"Gewinne, die nach Durchschnittssätzen
(§ 17) oder auf Grundlage einer darauf gestützten Verordnung
durch Teil- oder Vollpauschalierung pauschal ermittelt worden sind, können
ebenfalls in die Ermittlung des Freibetrages einbezogen werden. Für
derartige Gewinne steht allerdings nur der Grundfreibetrag zu, ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann hingegen nicht geltend gemacht
werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 3701 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000) und Rechtsprechung (zB UFS Linz
15. 7. 2008, RV/0575-L/08) stand der Freibetrag für investierte
Gewinne bei Pauschalierungen im Allgemeinen nicht zu."
Aus den angeführten
Gründen war die gegenständliche Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 3.
Februar 2009
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Freibetrag für investierte GewinneTeilpauschalierungGewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG(fiktive) BetriebsausgabeInvestitionsbegünstigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1342-L/08
- Stammnummer
- 39070
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF