Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0280-F/08
Anwendbarkeit der Bewertungsbestimmung des § 6 Z 10 EStG 1988 auf vom Land Vorarlberg gewährten Zuschuss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-F/08vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergibt sich aus der Förderzusage zweifelsfrei, dass das Amt der Vorarlberger Landesregierung einen Zuschuss zur Unterstützung der Errichtung eines Produktionsgebäudes und der Anschaffung maschineller Anlagen (= Widmung bzw. Zweckbindung) gewährt, ist der "Investitionsbeitrag" als steuerfreie Subvention gem. § 3 Abs. 1 Z 6 EStG zu beurteilen. Da steuerfreie Subventionen nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im gleichem Maße die Abschreibungen der subventionierten Wirtschaftsgüter gem. § 6 Z 10 EStG 1988 zu kürzen. Dieser Beurteilung steht auch der Umstand, dass der Zuschuss nur wegen Schaffung von sechs zusätzlichen Arbeitsplätzen als 10 % - iger Investitionskostenbeitrag und nicht in der ansonsten üblichen Form eines Zinsenzuschusses gewährt wurde, nicht entgegen, wenn weder aus den Förderungsrichtlinien noch der Förderungszusage hervorgeht, dass der den üblichen Zinsenzuschuss übersteigende Betrag als "eigenständige" bzw. zusätzliche Förderung explizit für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen bezahlt wurde bzw. anteilig der Schaffung von Arbeitsplätzen gewidmet war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adresse, vertreten durch die Mag.
Manfred Reumiller Wirtschaftstreuhand GmbH, 6971 Hard, Apfelweg 8, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Körperschaftsteuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wurde die
Körperschaftsteuer 2006 zunächst auf Grund der von der
Berufungswerberin (Bw) elektronisch eingereichten
Körperschaftsteuererklärung 2006 erklärungsgemäß
festgesetzt. Sodann wurde die Körperschaftsteuer 2006 entsprechend der der
am 18. September 2007 eingereichten berichtigten
Körperschaftsteuererklärung 2006 mit Bescheid vom 19. September 2007
nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
abgeändert.
In weiterer Folge wurde im Unternehmen der Bw u.a.
betreffend Körperschaftsteuer 2006 eine abgabenbehördliche
Prüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO durchgeführt. Die
Großbetriebsprüfung traf im Schlussbericht vom 22. April 2008 zur
Betriebsprüfung, AB-Nr.: 105070/07, zu Tz 5
"Zuschuss Land Vorarlberg" nachstehende
Feststellungen:
"Im Jahre 2006 wurde vom
Amt der Vorarlberger Landesregierung im Rahmen einer Aktion zur Stärkung
der Wirtschaftsstruktur Vorarlbergs ein Zuschuss von 58.000,00 €
gewährt. Dieser Betrag wurde bei der steuerlichen Mehr-/Weniger Rechnung
als steuerfreier Zuschuss behandelt und abgerechnet."
Der Prüfer vertrat in Tz 5 des Schlussberichtes zur
Betriebsprüfung die Ansicht, eine von öffentlicher Hand oder privater
Seite gewährte Förderung für eine Investition sei steuerlich als
Anschaffungskostenminderung zu berücksichtigen. Grundlage hiefür sei
§ 6 Z 10 EStG. Die Subvention werde als Passivpost ausgewiesen und analog
auf die Nutzungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter verteilt
aufgelöst. Die Betriebsprüfung hat den Zuschuss des Landes Vorarlberg
in Höhe von 58.000,00 € außerbücherlich zugerechnet
(Gewinnerhöhung 58.000,00), den Investitionszuschuss passiviert (-
58.000,00 €) und sodann anteilig in Höhe von 9.666,67 €
aufgelöst, was im Ergebnis eine Gewinnerhöhung von 9.666,67 €
für das Jahr 2006 zur Folge hatte (Seite 8 des Schlussberichtes -
Änderung der Besteuerungsgrundlagen Tz 5).
Das Finanzamt ist u.a. dieser Feststellung des Finanzamtes
gefolgt, hat das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2006 von Amts
wegen gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und für das Jahr 2006
am 28. April 2006 einen (neuen) Körperschaftsteuerbescheid erlassen.
Die am 13. Mai 2008 beim Finanzamt eingebrachte Berufung
vom 8. Mai 2008 richtet sich ausschließlich gegen die steuerliche
Behandlung des vom Land Vorarlberg gewährten Zuschusses.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die
Gesellschaft habe im März 2006 vom Land Vorarlberg einen Zuschuss in
Höhe von 58.000,00 € erhalten. Bei linearer Verteilung über 6
Jahre entfalle auf ein Jahr ein Zuschussbetrag von 9.666,67 €. Der Zuschuss
sei von der Gesellschaft als steuerfrei behandelt worden. Das Finanzamt habe die
Steuerfreiheit verweigert bzw. kürze damit zusammenhängende
Aufwendungen/Anschaffungskosten und erhöhe den Gewinn des Jahres 2006 um
9.666,67 €.
Das Finanzamt stütze seine Ansicht auf § 6 Z 10
EStG, wonach steuerfreie Subventionen und Zuschüsse die Anschaffungskosten
der geförderten Anlageninvestitionen kürzen würden. Dies habe zur
Konsequenz, dass eigentlich steuerfreie Subventionen über Umwege doch
wieder besteuert werden würden. Der Rechtsansicht des Finanzamtes
könne aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die Bw habe die Förderung im Rahmen der
"Aktion zur Stärkung der
Wirtschaftsstruktur Vorarlberg" erhalten. Bei dieser Aktion gebe es zwei
Arten von Förderungen:
Variante I:
Bei dieser Variante müsse der Unternehmer als
Bedingung eine Investition tätigen und einen Kredit aufnehmen. Die
Förderung bestehe danach über 5 Jahre in einem zwei-prozentigen
Zinszuschuss zu einem aufgenommenen Darlehen.
Variante II:
Bei dieser Variante müsse das Unternehmen
nicht nur eine Investition tätigen, sondern auch einen Kredit aufnehmen und
zusätzliche, neue Arbeitsplätze schaffen. Die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen sei unabdingbar. Die Förderung bestehe dann in einem
10%-igen Einmalzuschuss durch die Landesregierung.
Der Zuschuss nach Variante II sei wesentlich höher als
nach Variante I. Bei der Bw liege ein Zuschuss nach der Variante II vor.
Förderzweck des Landes sei nicht die Herstellung eines Gebäudes oder
die Anschaffung einer Maschine. Förderzweck sei auch nicht die
Bezuschussung eines Darlehens. Förderzweck sei die Stärkung der
Wirtschaftsstruktur und die Förderung des Arbeitsmarktes, die Entlastung
des Arbeitsmarktes.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung der Bw sei keine
eindeutige Zuordnung des Zuschusses zu den Anschaffungskosten möglich.
Folglich greife auch die Anschaffungskostenkürzung nach § 6 Z 10 EStG
nicht. Ihrer Ansicht nach sei auch keine eindeutige Zuordnung des Zuschusses zu
den angefallenen Zinsen möglich (folglich greife auch eine
Zinsaufwandskürzung nach § 20 EStG nicht). Es sei auch keine
eindeutige Zuordnung des Zuschusses zu Personalkosten möglich - die
Kürzungsvorschrift nach § 20 EStG greife also auch hier nicht.
Förderzweck sei vielmehr die Entlastung des
Arbeitsmarktes - hier könne es also keine Aufwandskürzung geben. Die
VwGH-Entscheidungen 84/14/0127 und 87/14/0041 würden besagen, dass (nur)
bei eindeutigem, objektivem, abgrenzbarem, unmittelbarem und wirtschaftlichem
Zusammenhang eine Aufwandskürzung stattzufinden habe. Dies sei hier nicht
der Fall. Doralt, Einkommensteuerkommentar, § 20 Tz 158, verlange ebenfalls
einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und steuerfreien Einnahmen,
damit es zur Aufwandskürzung komme.
Eine ähnliche Gesetzesauslegung finde sich auch in den
Einkommensteuerrichtlinien, Rz 4854: "Kein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und
Ausgaben liegt bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen vor,
wenn damit ein über den Empfänger hinausgehender Förderzweck
(Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) verwirklicht wird.
Voraussetzung ist, dass der Zuschuss nur gewährt wird, wenn eine Person
beschäftigt wird".
Rz 4854a der Einkommensteuerrichtlinien treffe noch ein
weiteres Abgrenzungskriterium: "Muss laut
Förderrichtlinie keine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden, ist eine
Aufwandskürzung vorzunehmen. Muss jedoch nach Ablauf der Altersteilzeit
eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden, liegt eine Förderung des
Arbeitsmarktes vor, folglich muss der Aufwand gekürzt
werden".
Bei der Bw liege aber genau die wichtige und
unerlässliche Bedingung für die Zuschussgewährung vor, dass
zusätzlich 6 Arbeitsplätze geschaffen werden müssten. Würden
die zusätzlichen Arbeitsplätze nicht geschaffen, gehe der Zuschuss
verloren. Es könne also keineswegs mehr nur von einer Förderung des
Zuschussempfängers gesprochen werden. Es finde auch keine Zuschuss zu
Lohnkosten statt (wie bei einer Behindertenbeschäftigung) - der Staat
wünsche eine Arbeitsmarktentlastung und fördere diese. Da also der
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Zuschussgewährung und Investition ins
Anlagevermögen keineswegs eindeutig gegeben sei, sei der Zuschuss als
Ganzes steuerfrei zu halten und habe keine Aufwandskürzung
stattzufinden.
Der Berufung wurde das an die Bw gerichtete Schreiben des
Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 22. März 2006 angeschlossen, das
folgenden Inhalt hat:
"Betrifft:
Aktion zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur Vorarlbergs
Sehr geehrte
Damen und Herren,
gerne teilen wir
Ihnen mit, dass das Land Vorarlberg bereit ist, die Errichtung des
Produktionsgebäudes und die Anschaffung maschineller Anlagen zu
unterstützen.
Zu einem
Investitionsdarlehen von maximal 580.000,00 € gewähren wir einen 10
%-igen Investitionsbeitrag, das sind maximal 58.000,00 €. Der Zuschuss wird
unter der Bedingung gewährt, dass mindestens 6 zusätzliche
Arbeitsplätze geschaffen werden.
Die Auszahlung
des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Bestätigung des Kreditinstitutes
über die Vollausnützung und widmungsgemäße Verwendung des
Kredites.
Die Berufung der Bw wurde dem Unabhängigen Finanzsenat
ohne Ergehen einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates hat das
Finanzamt mit E-Mail vom 30. Juli 2008 um Anforderung der für die der Bw
gewährten Förderung maßgeblichen Förderrichtlinie des
Landes Vorarlberg betreffend die in der Berufung angeführten
Fördervarianten I. und II im Rahmen der
"Aktion zur Stärkung der
Wirtschaftsstruktur Vorarlbergs" aus der sich
Förderungsschwerpunkte, Art und Ausmaß der möglichen
Förderung, Förderungsbedingungen und Vorgangsweise hinsichtlich der
Antragstellung und Gewährung im Einzelnen ergeben, des Förderantrages
(unterfertigt) der Bw an das Land Vorarlberg sowie der Vereinbarung (des
Übereinkommens) zwischen dem Land Vorarlberg und der Bw über die
Gewährung der Zuwendung (von beiden Vertragsparteien unterfertigt) ersucht,
zumal eine abschließende Beurteilung der fallbezogen strittigen Frage der
steuerlichen Behandlung der öffentlichen Gelder erst nach Prüfung
dieser die Vergabe der Förderung allgemein und bezogen auf die Bw regelnden
Unterlagen erfolgen könne. Das Finanzamt wurde gebeten, zu prüfen, ob
sich aus den Unterlagen eine Änderung seiner bisherigen Rechtsansicht
ergebe und die Möglichkeit der Erledigung der Berufung im Wege einer ersten
Berufungsvorentscheidung zu prüfen.
Mit Begleitschreiben vom 6. Oktober 2008 hat das Finanzamt
die Förderrichtlinien und den Förderantrag vom 12.11.2003 sowie eine
Stellungnahme der Großbetriebsprüfung Feldkirch beim
Unabhängigen Finanzsenat eingebracht. Die gewünschte Vereinbarung
(Übereinkommen) zwischen dem Land Vorarlberg und der Bw über die
Gewährung der Zuwendung könne nicht vorgelegt werden, da eine solche
nicht abgeschlossen worden sei. Laut angeschlossener E-Mail des steuerlichen
Vertreters vom 13. August 2008 an den Prüfer B könne er dem Wunsch auf
Vorlage der Vereinbarung - Übereinkommen nicht nachkommen, das gebe es
nicht, es gebe den Förderantrag und die Förderzusage (das Schreiben
der Landesregierung über die Förderungsgewährung in Höhe von
58.000,00 € liege dem UFS schon vor). Angeschlossen wurde auch die E-Mail
des steuerlichen Vertreters vom 24. September 2008 an den Prüfer der
Großbetriebsprüfung, worin der steuerliche Vertreter mitgeteilt hat,
dass er die Sache nochmals geprüft habe. Der Zuschuss vom Land stamme schon
aus dem Antrag des Jahres 2003. Die Bw habe Ende 2003 bis 2005 erhebliche
Investitionstätigkeiten durchgeführt. Darin enthalten seien
Gebäude- und Maschineninvestitionen gewesen. Es seien an mehreren Stellen
Förderanträge eingebracht worden (Land Vorarlberg, ERP-Fonds). Im
Anhang habe er ein Detail zum beim ERP eingebrachten Förderantrag (vom
9.9.2003) angefügt. Hier sehe man, was alles in diesen Jahren gelaufen sei.
Zum beim Prüfer vorgelegten, unterschriebenen Förderantrag, halte er
fest, dass er den Antrag im August 2008 vom Land Vorarlberg nochmals
übermittelt bekommen habe (auf ausdrücklichen Wunsch zu Aktenzahl xx).
Aus der Aktenzahl sehe man ja auch, dass der Antrag aus 2003 stamme. Die
Förderzusage durch das Land sei wirklich erst mit 22.3.2006 datiert. Die
Sache sei einfach so lange gelaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist zwischen
den Parteien die steuerliche Behandlung eines vom Amt der Vorarlberger
Landesregierung gewährten öffentlichen Zuschusses in Höhe von
58.000,00 € strittig.
Gem. § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur
Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7) von der Einkommensteuer befreit,
wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines
Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt
werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4
Z 5 EStG 1988 genannten Institutionen.
Die Befreiung für Zuwendungen aus öffentlichen
Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens ist in Verbindung mit § 6 Z 10 EStG 1988 zu sehen.
Danach kürzen die steuerfreien Zuwendungen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und damit im gleichen Ausmaß die Abschreibungen (§
6 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 2002/155 ab 2002).
Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Zuwendungen
fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988. Demnach sind bei
steuerfreien Zinsenzuschüssen Zinsenzahlungen nicht abzugsfähig (vgl.
Doralt, EStG11, §
3 Tz 41).
Der Begriff Zuwendungen umfasst zunächst
Geldzuwendungen (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder
Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer
Instandsetzung, aber auch die Zuwendung des Wirtschaftsgutes selbst (vgl. dazu
Doralt, EStG11, §
3 Tz 36).
Öffentliche Mittel sind Mittel inländischer
öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die durch Pflichtbeiträge
auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden und von der
Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger gezahlt werden.
Als Leistende im Sinne der genannten Befreiungsbestimmung kommen nur
Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht und nicht
beispielsweise auch Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auch
wenn sie im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen oder
aus öffentlichen Mitteln dotiert werden (vgl. VwGH 18.10.2007,
2006/14/0053; Doralt,
EStG11, § 3 Tz
5).
Steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln
(§ 3 Abs. 1 Z 3, Z 5 lit. d und e und Z 6 EStG 1988) gehören nicht zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hauptanwendungsfall sind die in
§ 3 Abs. 1 Z 6 leg. cit. erwähnten Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens. Historisch geht die Rechtslage auf die Rechtsprechung des
VwGH zurück; danach haben Zuschüsse zur Anschaffung von
Anlagevermögen die Anschaffungskosten nicht gemindert (VwGH 13.2.1959,
1796/57); auch zweckgewidmete Zuschüsse waren danach als Gewinn auszuweisen
und konnten bei Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden. Der Gesetzgeber
reagierte darauf mit der Steuerbefreiung öffentlicher Zuschüsse
einerseits und der Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
andererseits (vgl. Doralt,
EStG6, § 6 Tz 97
f; Werndl, ÖStZ 1994, 414).
In der Handelsbilanz sind dagegen heute Zuwendungen
generell mit dem Tageswert zu bewerten (§ 202 HGB). Dies setzt eine
getrennte Bilanzierung voraus; damit ist die Zuwendung als Ertrag wirksam. Nach
herrschender Auffassung muss jedoch ein Passivposten angesetzt werden, der
entsprechend der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzuschreiben ist, damit
wird ein Gewinnausweis verhindert (Doralt,
EStG6, § 6 Tz 99
mwN).
Eine Subvention liegt dann nicht vor, wenn sich der
Subventionsempfänger gegenüber der Körperschaft zu einer Leistung
verpflichtet (Doralt,
EStG11, § 3 Tz
43). Nicht unter den Begriff Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 fallen Leistungen der in dieser Gesetzesstelle genannten
Körperschaften und Institutionen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des
Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung
für dessen Leistung darstellen, d.h. wenn sie Entgeltcharakter haben. Eine
derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht wird, um die
Gegenleistung zu erhalten und diese wiederum bewirkt wird, um die Leistung zu
erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine Zuwendung ohne
jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird (VwGH 26.3.1996,
95/14/0071, vgl. dazu auch Jakom / Laudacher EStG § 3 Tz 23 mwN).
Am 12. November 2008 hat die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) zwecks weitergehender
Sachverhaltsklärung mit der im Schreiben des Amtes der Vorarlberger
Landesregierung vom 22. März 2006 (im Weiteren als Förderzusage
bezeichnet) angeführten Auskunftsperson, Herrn Jürgen A, ein Telefonat
geführt, dessen Inhalt in einem Aktenvermerk vom gleichen Tag wie folgt
festgehalten wurde:
"Herr
A teilt auf fernmündliche Anfrage,
wie die im Schreiben vom 22.3.2006 niedergelegte Bedingung, dass mindestens 6
zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden müssten, in der
Praxis umgesetzt werde, mit, dass im Rahmen der Aktion zur Stärkung der
Wirtschaftsstruktur grundsätzlich ein Zinsenzuschuss gewährt werde.
Als eine Art "Bonus" werde der Zuschuss dann in Form eines 10 %-igen
Investitionsbeitrages ausgezahlt, wenn ein Unternehmen im Zusammenhang mit der
Investition, was im Interesse des Landes und der Wirtschaft sei, zusätzlich
Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze schaffe. Herr
A bestätigt, dass die Anzahl der
zu schaffenden Arbeitsplätze von der Anzahl der bisher im Unternehmen
Beschäftigten des eine Förderung beantragenden Unternehmens
abhänge. Dass die zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen worden
seien, sei vor der Auszahlung der Förderung durch Vorlage von 2
GKK-Auszügen, aus der sich die Anzahl der im Unternehmen Beschäftigten
vor Beginn und nach erfolgter Investition ergebe, nachzuweisen. Auf Anfrage, ob
es einen Fördervertrag zwischen dem Land Vorarlberg und der Bw gebe, teilt
Herr A mit, es gebe nur das
Genehmigungsschreiben. Über Befragen, ob die Förderung auch in dieser
Form (als 10 %-iger Investitionsbeitrag) bzw. überhaupt gewährt worden
wäre, wenn weniger als 6 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen
worden wären, gibt Herr A an, dass
die Bw diesfalls den Zuschuss
in Form
des üblicherweise gewährten Zinsenzuschusses erhalten
hätte."
Mit Schreiben vom 14. November 2008 hat die Referentin der
Bw zwecks Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den dortigen Feststellungen Stellung
zu nehmen. Der Bw wurde in diesem Schreiben der Inhalt des Aktenvermerks
betreffend das Telefonat vom 12. November 2006 mit Herrn A wortgleich zur
Kenntnis gebracht. Die Referentin des UFS vertrat in diesem Schreiben die
Ansicht, aus dem Schreiben vom 22. März 2006 ergebe sich zweifelsfrei, dass
der Zuschuss zur Unterstützung der Errichtung eines
Produktionsgebäudes und der Anschaffung maschineller Anlagen (= Widmung
bzw. Zweckbindung) gewährt werde und die Auszahlung erst nach Vorlage der
Bestätigung des Kreditinstitutes über die Vollausnützung und
widmungsgemäße Verwendung des
Kredites erfolge. Unter Berücksichtigung der von Herrn A erteilten
Auskunft, wonach der Zuschuss dann, wenn (neben der Investition) keine oder
weniger als 6 Arbeitsplätze geschaffen worden wären, in Form eines
Zinsenzuschusses gewährt worden wäre, könne nach der derzeitigen
Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Schaffung der
Arbeitsplätze Bedingung (Voraussetzung) für die Gewährung des
Zuschusses selbst gewesen wäre, d.h., dass die Bw den Zuschuss nicht auch
ohne die Schaffung von Arbeitsplätzen erhalten hätte. Nach Ansicht der
Referentin sei die Schaffung der Arbeitsplätze lediglich
"Bedingung" dafür gewesen, dass
der Zuschuss in Form eines Einmalbetrages von 58.000,00 € (10 %-igen
Investitionsbeitrages) ausgezahlt worden sei, während dieser bei
Nichterfüllung der Auflage als Zinsenzuschuss von 2 % p.a. von 580.000,00
€
über 5 Jahre verteilt (§ 3 1) der Förderungsrichtlinien)
gewährt worden wäre. Die Schaffung der Arbeitsplätze sei sohin
nach Ansicht der Referentin lediglich Bedingung für die von der
üblichen Zahlungsform abweichenden Auszahlungsmodalität (Art) des
Zuschusses gewesen.
Aus § 3 "Art und
Ausmaß der Förderung" der Förderungsrichtlinien betr. die
"Aktion zur Stärkung der
Wirtschaftsstruktur" gehe deutlich hervor, dass die Schaffung einer
gewissen Zahl von "zusätzlichen"
Arbeitsplätzen lediglich die Art der Förderung (2% Zinsenzuschuss auf
5 Jahre oder 10 % Investitionsbeitrag) bestimme. Dass Investitionen und nicht
Arbeitsplätze gefördert werden, ergebe sich u.a. aus § 3 (3) der
Förderungsrichtlinien: "Die Untergrenze
der
förderbaren
Investitionskosten
beträgt"
sowie aus der Förderungszusage vom 22. März 2006
(gerne teilen wir Ihnen mit, dass das Land
Vorarlberg bereit ist, die
Errichtung des
Produktionsgebäudes und die Anschaffung maschineller Anlagen zu
unterstützen
").
Die Referentin verkenne dabei nicht, dass das Land
Vorarlberg neben der Förderung von Investitionen auch daran interessiert
gewesen sei, dass
"
im Zusammenhang mit
der Investition
zusätzliche
Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze geschaffen" werden und gewähre
deshalb bei Schaffung der vorgeschriebenen Anzahl von Arbeitsplätzen als -
wie Herr A gemeint habe - eine Art
"Bonus" (man könnte auch von einem
Anreiz sprechen) eine "Förderung in Form
eines Zuschusses in Höhe von 10 % des geförderten
Kreditvolumens" bzw. "10 % igen
Investitionsbeitrages" (vgl. § 3 Abs. 2 der
Förderungsrichtlinien bzw. Förderungszusage vom 22.3.2006). Nach
Ansicht der Referentin sei in der Schaffung der Arbeitsplätze aber keine
der Steuerfreiheit einer Zuwendung aus öffentlichen Mitteln
grundsätzlich entgegenstehende Gegenleistung für die Zuwendung zu
erblicken.
Nach der derzeitigen Aktenlage gehe die Referentin daher
davon aus, dass das Finanzamt zu Recht von einem steuerfreien
Investitionskostenzuschuss iSd. § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ausgegangen sei
und daher iSd. Bewertungsvorschrift des § 6 Z 10 EStG 1988 die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (und damit die AfA-Bemessungsgrundlage und
daraus resultierend die geltend gemachte AfA) im Umfang der vom Land Vorarlberg
erhaltenen Mittel zu vermindern seien.
Ein entgegenstehendes Vorbringen sei durch entsprechende
Beweismittel zu belegen.
Ergänzend wurde die Bw ersucht, innerhalb der
gesetzten Frist nachstehende Fragen zu beantworten und die angeforderten
Unterlagen dem Antwortschreiben anzuschließen:
"1) Bekanntgabe
des Datums der Überweisung des Zuschusses von 58.000,00 € und
2) Anschluss
einer Kopie des Bankbeleges über dessen Eingang.
3) Wie wurde der
Zuschuss nach Erhalt verwendet (z.B. zur Tilgung des aufgenommen Kredites)? Sie
werden gebeten, die Mittelverwendung durch entsprechende Belege (z.B.
Kontoauszüge, aus denen sich die Tilgung des Kredites in Höhe des
Zuschusses ergibt) darzulegen."
Eingangs des Antwortschreibens vom 5 Dezember 2008 hat der
steuerliche Vertreter im Wesentlichen mitgeteilt, der Betrag von 58.000,00
€ sei am 29.6.2008 auf dem normalen Girokonto der Bw (Angabe der
Kontonummer bei der X Sparkasse) eingegangen und könnten deshalb (Anmerkung
der Referentin: neben dem angeschlossenen Bankbeleg über den Eingang) keine
weiteren Nachweise über die Mittelverwendung vorgelegt werden. Es stehe
ausser Zweifel, dass es sich um einen steuerfreien Zuschuss handle. Strittig
sei, inwieweit der Zuschuss irgendwelchen, genau definierten Ausgaben zuzuordnen
sei und somit eine Aufwandskürzung nach § 20 EStG oder
Anschaffungskostenkürzung nach § 6 Z 10 EStG vorzunehmen sei. Das
Finanzamt vertrete die Ansicht, dass der Zuschuss direkt den Investitionskosten,
die im Anlagevermögen aktiviert worden seien, zuzuordnen sei, weshalb die
steuerlichen Anschaffungskosten nach § 6 Z 10 um die erhaltenen
Subventionen zu kürzen seien. Der steuerliche Vertreter der Bw gehe davon
aus, dass eine direkte Zuordnung zu den aktivierten Anlageninvestitionen nicht
möglich sei und begründete dies wie folgt:
"Das Land
Vorarlberg schreibt am 22.3.2006 zwar "wir teilen Ihnen mit, dass das Land
Vorarlberg bereit ist, die Errichtung des Produktionsgebäudes und die
Anschaffung maschineller Anlagen zu unterstützen", dies heißt aber
nicht, dass die Förderung nur (ausschließlich) auf die
Anschaffungskosten des Gebäudes und der Maschinen beschränkt ist. Was
ist nämlich mit den vielen weiteren nicht aktivierbaren Kosten, die der
Betrieb im Zusammenhang mit der Betriebserweiterung hatte: z.B. die Verlagerung
von ganzen, schon bestehenden Maschinenstraßen in die neue Halle, Kosten
zur Abklärung von Finanzierungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
"Anlaufschwierigkeiten bei der Inbetriebnahme der Maschinen" etc. Das Land
Vorarlberg schreibt weiter "wir gewähren zu einem Investitionsdarlehen
einen 10 %-igen Investitionsbeitrag, das sind maximal 58.000,00 €. Der
Zuschuss wird unter der Bedingung gewährt, dass mindestens 6
zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden". Aus der Bezeichnung
"Investitionsbeitrag" ist schon ersichtlich, dass die Förderung viel weiter
gefasst ist als lediglich die aktivierten Herstellung- bzw. Anschaffungskosten
nach § 6 Z 10 EStG. Es sind also sehr wohl auch die oben schon genannten
nicht aktivierungsfähigen Nebenkosten der Investition von der
Förderung mit umfasst.
Die
Landesregierung möchte nicht tote Maschinen und Gebäude fördern:
die Landesregierung möchte Strukturen und Gebilde fördern, die
wiederum Arbeit schaffen: Arbeit schafft Wohlstand. Der Landesregierung ist
bewusst, dass es nicht nur mit der Anschaffung der Maschinen und Geräte
getan ist. Sie verwendet bewusst die Wörter Investition und Fördern.
Unter Investition ist vieles zu sehen, ganz sicher nicht nur der Kauf einer
Maschine. Es gehören alle Maßnahmen dazu, die dem Projekt
Betriebserweiterung dienen. Die Landesregierung möchte Strukturen
fördern (ist schon der Name des Förderprogrammes). Mit der Bedingung
zur Schaffung neuer Arbeitsplätze wird der Förderzweck noch um vieles
weiter gefasst. Durch diese Bedingung geht der vom VwGH (84/14/0127 und
87/14/0041) geforderte, eindeutige, objektive, unmittelbare und wirtschaftliche
Bezug zu den Anschaffungskosten nach § 6 Z 10 EStG der Maschinen und
Gebäude jedenfalls gänzlich verloren. Förderwille der
Vorarlberger Landesregierung ist hier eindeutig die Schaffung von
Arbeitsplätzen und die damit einhergehenden Kosten von Neueinschulungen und
Qualifizierungskosten von Mitarbeitern.
Ich erlaube mir,
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Fördervarianten I und
II im Rahmen der Aktion zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur
geldmäß wesentlich unterscheiden. Der von Herrn
A bezeichnete "Bonus" für die
Arbeitsplatzschaffung ist nicht nur eine kleine Zusatzförderung, sondern
führt fast zu einer Verdoppelung des Zuschusses durch die Landesregierung.
Mit der Auszahlung eines zweiprozentigen Zuschusses vom jeweils aushaftenden
Darlehensvolumen eines in fünf Jahren zu tilgenden Darlehens erhält
man nämlich nur rund 60 % des Zuschussbetrages der Variante II, in unserem
Fall also nur rund 34.800,00 €. Der Förderunterschied kann
gegebenenfalls von der Landesregierung bestätigt werden.
Die Vorarlberger
Landesregierung hat den Zuschuss auf Grund der Arbeitsplatzbeschaffung somit um
rund 23.200,00 € erhöht. Inwieweit hier dem Betrieb von der
Landesregierung nunmehr die allgemeinen Einschulungskosten für neu
eintretende Mitarbeiter (egal in welcher Abteilung und ob nur bei der neuen
Maschine) oder Fortbildungsmaßnahmen / Qualifizierungskosten bzw.
Einschulungskosten von bisher schon im Betrieb beschäftigten, aber an die
neue Maschine versetzten Mitarbeiter abgegolten und ersetzt oder gefördert
werden sollen, ist für mich nicht zuordenbar. Es ist auch nicht zuordenbar,
in welchen Jahren von 2003 - 2006 angefallene Kosten gefördert werden
sollen. Die Landesregierung verlangt hier nicht die Neueinstellung von
Mitarbeiteren für die neu angeschaffte Maschine, sondern nur generell eine
höhere Mitarbeiteranzahl (egal in welcher Abteilung). Die Prüfung der
Arbeitsplatzbeschaffung erfolgt von der Landesregierung durch den einfachen
Vergleich der beiden VGKK-Auszüge vor und nach der
Investition.
Die Tatsache,
dass bei Schaffung neuer Arbeitsplätze eine viel höhere Förderung
ausbezahlt wird, zeigt, dass die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht
"Neben"-Bedingung der Förderung ist, sondern dass geradezu die Schaffung
neuer Arbeitsplätze gefördert werden soll. Anders kann die so
unterschiedliche Förderung wohl nicht interpretiert werden. 58.000,00
€ beträgt die Förderung, wenn zusätzliche Arbeitsplätze
geschaffen werden, 34.800,00 € beträgt die Förderung, wenn keine
neuen Arbeitsplätze geschaffen werden.
Die Bw hat
bewusst die Variante mit der höheren Förderung gewählt und hat
sich somit bewusst die Ausweitung der Betriebsstruktur (inkl. Produktion,
Verwaltung, Vertrieb etc.) fördern lassen.
Ich fasse
deshalb nochmals zusammen, die Landesregierung hat nicht allein die Anschaffung
einer Maschine und eines Produktionsgebäudes subventioniert, sondern sie
hat generell die Schaffung neuer Betriebs- und Produktionsstrukturen (mit allen
Nebenkosten) gefördert, sie hat auch ganz wesentlich die
Arbeitsplatzbeschaffung subventioniert.
Da keine
eindeutige Zuordnung der Förderung möglich ist, darf gar keine
Aufwandskürzung nach § 6 vorgenommen werden.
Sollte den
Argumenten des Finanzamtes gefolgt werden, darf jedenfalls jener Teil der
Subvention, der auf die Arbeitsplatzbeschaffung entfällt (ca. 23.000,00
€) nicht zu einer steuerlichen Aufwandskürzung führen. Auf die in
der Berufungsschrift angeführten Argumente erlaube ich mir höflichst
hinzuweisen".
Die Referentin des UFS geht fallbezogen von folgendem
Sachverhalt aus:
Die Bw hat am 12. November 2003 beim Amt der Vorarlberger
Landesregierung im Rahmen der Aktion zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur
Vorarlbergs einen Zuschuss in Form eines 10 % igen Investitionsbeitrages
beantragt. Die Projektkosten wurden im Antrag ursprünglich mit 491.234,64
€ angegeben.
Mit Schreiben vom 22. März 2006 wurde der Bw vom Amt
der Vorarlberger Landesregierung mitgeteilt, das Land Vorarlberg sei bereit, die
"Errichtung des Produktionsgebäudes und
die Anschaffung maschineller Anlagen" zu unterstützen. Zu einem
Investitionsdarlehen von maximal 580.000,00 € gewähre das Land
Vorarlberg einen 10 % igen Investitionsbeitrag von maximal 58.000,00 €. Der
Zuschuss werde unter der Bedingung gewährt, dass mindestens 6
zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden würden. Die
Auszahlung des Zuschusses erfolge nach Vorlage der Bestätigung des
Kreditinstitutes über die Vollausnützung und widmungsgemäße
Verwendung des Kredites.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 hat die X Sparkasse Bank AG
gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung (Herrn A ) die
widmungsgemäße Verwendung und Vollausnützung des Kredites
bestätigt und um Überweisung des Zuschussbetrages von 58.000,00 €
auf ein bekannt gegebenes Konto, lautend auf die Bw, ersucht. Der Zuschuss von
58.000,00 € wurde am 29. Juni 2006 auf das angeführte Konto (Girokonto
der Bw) überwiesen.
Auch wenn die Referentin ihre Beurteilung des Sachverhaltes
im Schreiben vom 14. November 2008 auf Basis der damaligen Aktenlage getroffen
hat, wird hinsichtlich der Begründung auf diese verwiesen, zumal das
ergänzende Vorbringen (die Stellungnahme) der steuerlichen Vertretung im
Schreiben vom 5. Dezember 2008 aus nachstehend dargestellten Gründen zu
keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung führt.
Im Schreiben vom 5. Dezember 2008 hat der steuerliche
Vertreter der Bw dem Unabhängigen Finanzsenat u.a. mitgeteilt, dass nicht
nachgewiesen werden könne, wofür der Zuschuss in Höhe von
58.000,00 €, der auf dem Girokonto der Bw bei der X Sparkasse eingegangen
sei, letztlich verwendet worden sei. Die Verwendung des auf dem Girokonto der Bw
am 29.6.2008 eingegangen Geldes (58.000,00 €) ist nach Ansicht der
Referentin deshalb für die Beurteilung des gegenständlichen Falles
nicht entscheidungswesentlich, weil die X Sparkasse mit Schreiben vom 19. Juni
2006 gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung (Herrn A ) die
widmungsgemäße Verwendung und
Vollausnützung des Kredites, der gem. § 4
"Besondere Förderungsbedingungen"
der Förderungsrichtlinien Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Zuschusses nach § 3 (2) war, bestätigt hat. Die Widmung des Zuschusses
für die "Errichtung des
Produktionsgebäudes und Anschaffung maschineller Anlagen" und nicht,
wie der steuerliche Vertreter meint - allgemein für die Betriebserweiterung
bzw. "generell für die Schaffung neuer
Betriebs- und Produktionsstrukturen mit allen
Nebenkosten"-ergibt sich
wiederum klar und widerspruchsfrei aus dem Schreiben vom 22. März 2006.
Soweit der steuerliche Vertreter meint, ausder Bezeichnung
"Investitionsbeitrag" sei schon
ersichtlich, dass die Förderung viel weiter gefasst sei als lediglich die
aktivierten Herstellung- bzw. Anschaffungskosten nach § 6 Z 10 EStG, teilt
die Referentin auch diese Ansicht nicht. Mit dieser Formulierung wurde lediglich
zum Ausdruck gebracht, dass der Betrag nur 10 % des (maximalen) Kreditvolumens
abdeckt und damit nur einen Beitrag zu den Errichtungs- bzw. Anschaffungskosten
darstellt. Im Übrigen hat der steuerliche Vertreter trotz
ausdrücklichem Hinweis im Schreiben vom 14. November 2008 keinerlei
Nachweise für sein entgegenstehendes Vorbringen angeboten bzw.
beigebracht.
Angesichts der Bestätigung der X Sparkasse über
die widmungsgemäße Verwendung und Vollausnützung des Kredites
kann nach Ansicht der Referentin unbedenklich davon ausgegangen werden, dass mit
dem (bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommenen)
Investitionsdarlehen, zu dem das Land einen 10 % -igen Investitionsbeitrag
geleistet hat, die laut Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom
22. März 2006 geförderte (unterstützte) Errichtung des
Produktionsgebäudes bzw. Anschaffung maschineller Anlagen (andere Kosten
wurden laut Förderungszusage vom 22. März 2006 mit dem Zuschuss nicht
gefördert) abgedeckt wurden. Da der steuerliche Vertreter in seiner E-Mail
vom 24. September 2008 an den Prüfer der Großbetriebsprüfung
u.a. mitgeteilt hat, die Bw habe Ende 2003 bis 2005 erhebliche
Investitionstätigkeiten durchgeführt; darin enthalten seien
Gebäude- und Maschineninvestitionen gewesen, besteht für die
Referentin kein Zweifel daran, dass mit dem Investitionsdarlehen jene
Wirtschaftsgüter hergestellt bzw. angeschafft wurden, für die die
Förderung laut Förderzusage gewährt wurde. Nachweise für das
Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass entgegen der Förderungszusage
(auch) andere Kosten (als die Errichtungskosten des Produktionsgebäudes und
Anschaffungskosten maschineller Anlagen) gefördert worden wären,
wurden von der Bw weder angeboten noch dem Schreiben vom 5. Dezember 2008
angeschlossen. Das Vorbringen ist auch insofern nicht verständlich, als der
steuerliche Vertreter im Schreiben vom 5. Dezember 2008 zunächst meint, es
stehe ausser Zweifel, dass es sich um einen steuerfreien öffentlichen
Zuschuss handle. Steuerfrei iSd. § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist ein Zuschuss
aber nur, wenn es sich um Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
(einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung
handelt. Würde es sich um eine Subvention allgemeiner Art handeln (wie z.B.
zur Verlustabdeckung), wäre der Zuschuss nicht steuerfrei.
Die vom steuerlichen Vertreter im Schreiben vom 5. Dezember
2008 geäußerte Rechtsansicht, die Landesregierung habe auch ganz
wesentlich die Arbeitsplatzbeschaffung subventioniert bzw. entfalle ein Teil der
Förderung (ca. 23.200,00 €) auf die Arbeitsplatzbeschaffung, findet
nach Ansicht der Referentin weder in § 3 Abs. 2 der
Förderungsrichtlinien ("Werden
im Zusammenhang mit
der Investition
zusätzliche
Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze geschaffen, wird die Förderung
in
Form
eines Zuschusses in Höhe von
10 % des geförderten Kreditvolumens gewährt") noch im Schreiben
vom 22. März 2006 (Förderungszusage), wonach es sich um einen
Investitionsbeitrag zu einem Investitionsdarlehen zur Errichtung des
Produktionsgebäudes und Anschaffung maschineller Anlagen handelt, Deckung.
Die Referentin des UFS geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass
in der betraglichen Differenz zwischen dem üblichen Zinsenzuschuss (laut Bw
ca. 34.800,00 €) und dem der Bw gewährten 10 % -igen
Investitionsbeitrag (58.000,00 €) kein
(eingenständiger) Zuschuss für die Schaffung von
Arbeitsplätzen erblickt werden kann. Der steuerliche Vertreter
bestätigt dies selbst mit seiner (mit Herrn A übereinstimmenden)
Aussage, dass die Prüfung der Arbeitsplatzbeschaffung von der
Landesregierung durch den einfachen Vergleich der beiden VGKK-Auszüge
"vor und nach der Investition" erfolge.
Auf Grund des ergänzenden Vorbringens der Bw ist zwar davon auszugehen,
dass die Schaffung der Arbeitsplätze nicht nur die Form (Art), sondern auch
die Höhe der Förderung beeinflusst hat. Da aber weder aus den
Förderrichtlinien noch aus dem Schreiben vom 22. März 2006 hervorgeht,
dass der die nach § 3 (1) der Förderrichtlinien übliche Zahlung
(laut steuerlicher Vertreter wären dies fallbezogen 34.800,00 €)
übersteigende Betrag (laut Bw 23.200,00 €) als
"eigenständige" bzw.
zusätzliche Förderung explizit für die Schaffung von
Arbeitsplätzen bezahlt wird, kann nach Ansicht der Referentin nicht davon
ausgegangen werden, dass der Zuschuss anteilig der Schaffung von
Arbeitsplätzen gewidmet war.
Wollte man im Übrigen der Argumentation des
steuerlichen Vertreters folgen, dass mit dem Betrag von 23.200,00 € die
Schaffung von Arbeitsplätzen subventioniert wurde, wäre in der
Schaffung von 6 Arbeitsplätzen jedenfalls eine Gegenleistung (Doralt,
EStG11, § 3 Tz
43) für diesen Teil der Förderung zu erblicken. Diese Beurteilung
hätte zur Folge, dass der Betrag von 23.200,00 € (Wert der
Gegenleistung) als unechte Subvention zu beurteilen wäre und der Zuschuss
damit nicht gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerfrei wäre.
Der Betrag von 23.200,00 € wäre im Jahr 2006 als Ertrag zu erfassen,
andererseits würde § 6 Z 10 EStG 1988 für diese Zahlung nicht zur
Anwendung kommen. Nach Ansicht der Referentin gibt es aber weder in den
Förderungsrichtlinien noch in der Förderungszusage vom 22. März
2006 Hinweise darauf, dass auch die Schaffung von Arbeitsplätzen
Subventionsgegenstand war und ein Teil der Förderung konkret für die
Schaffung der Arbeitsplätze bezahlt wurde. Sowohl nach den
Förderungsrichtlinien als auch der Förderzusage wird bzw. wurde der
Investitionsbeitrag ausschließlich zur "Unterstützung"
(Förderung) der Errichtung des Produktionsgebäudes und Anschaffung
maschineller Anlagen gewährt.
Soweit sich die Berufungswerberin in der Begründung
zur Berufung auf Erlassmeinungen des Bundesministeriums für Finanzen
bezieht, ergeben sich daraus für die rechtliche Beurteilung des
gegenständlichen Falles keine Auswirkungen. Für die Referentin ist
nicht erkennbar, inwiefern die angeführten Randziffern der EStR einen mit
dem gegenständlichen vergleichbaren Sachverhalt regeln würden. Im
Übrigen ist der Unabhängige Finanzsenat grundsätzlich nicht an
Erlässe / Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen
gebunden.
Soweit die steuerliche Vertretung in der Berufung
VwGH-Erkenntnisse Zlen 84/14/0127 und 87/14/0041 heranzieht, wonach eine
Aufwandskürzung(nur) bei
eindeutigem, objektivem, abgrenzbarem, unmittelbarem und wirtschaftlichem
Zusammenhang zwischen Aufwendungen und steuerfreien Einnahmen stattzufinden
habe, handelt es sich beim "unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang" um eine Tatbestandsvoraussetzung für
eine Aufwandskürzung gem. § 20 EStG und nicht um eine Voraussetzung
für die Heranziehung der Bewertungsvorschrift des § 6 Z 10 EStG 1988.
Die von der Bw in der Berufung angeführte Kommentierung in Doralt, EStG,
§ 20 Tz 158, behandelt einen allgemein zur
"Verlustabdeckung" gewährten
Zuschuss und (wiederum) die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
(§ 20) und ist mit dem gegenständlichen Sachverhalt daher (schon
deshalb) nicht vergleichbar. Eine Subvention allgemeiner Art zur
Verlustabdeckung wäre im Übrigen nicht nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 steuerfrei zu behandeln (vgl. Doralt,
EStG11, § 3
Tz 39).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-F/08
- Stammnummer
- 39060
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF