Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0298-Z4I/02
Höhe der für die Nachversteuerung gemäß § 10 Abs. 1 MinStG 1995 herangezogenen Gasölmenge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0298-Z4I/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die ledigliche Behauptung für die Nachversteuerung wäre eine geringere Menge heranzuziehen vermag nicht, die von der Abgabenbehörde aufgrund von Belegen und Zeugenaussagen festgestellte Menge in Zweifel zu ziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom
20. März 2002, GZ. 600/15309/1/2000, betreffend eine
Mineralölsteuerschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Salzburg vom 1. August 2001, Zahl 600/15309/2000, wurde der Gemeinschuldnerin
für 32.300 Liter gekennzeichnetes Gasöl die Mineralölsteuer
einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt ATS
96.561,00 vorgeschrieben. Im Zeitraum vom 4. Mai bis 26. Juli 2000 seien
insgesamt 44.000 Liter gekennzeichnetes Gasöl von einer Tankstelle bezogen
und davon mit 32.300 Liter die firmeneigenen Fahrzeuge betankt worden. 11.700
Liter seien bei Beginn der Erhebungen noch im Betriebstank gewesen. Da
gemäß
§ 9 Abs. 6
Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995) die Verwendung von
gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder zum
Antrieb der im § 8 MinStG 1995 angeführten begünstigten
Anlagen, sowie für stationäre Anlagen, verboten sei, sei nach
§ 10 MinStG 1995 der Unterschiedsbetrag zwischen Gasöl und
gekennzeichnetem Gasöl zu entrichten. Die dagegen eingebrachte Berufung,
worin geltend gemacht wurde, dass lediglich für eine Menge von 9.000 Liter
eine Nachversteuerung erfolgen hätte dürfen, wurde als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte
Behörde aus, dass aufgrund der vorliegenden Tankstellenschichtabrechnungen
und der Aussagen des P. und des G. insgesamt 44.000 Liter Heizöl
(gekennzeichnetes Gasöl) bezogen worden seien. Nach Abzug der noch im Tank
festgestellten 11.700 Liter Heizöl seien daher 32.300 Liter
nachzuversteuern gewesen. Das Fassungsvermögen des Tanks (20.000 Liter)
könne nicht als Bemessung herangezogen werden, da der Tank laufend
aufgefüllt worden sei. Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom
22. April 2003, worin ausgeführt wird, dass entgegen der Ansicht der ersten
Instanz zu berücksichtigen sei, das die von P. angegebene Menge von ca.
11.000 Liter Heizöl von der Gemeinschuldnerin zurückgenommen und in
der Folge verkauft worden sei. Das bedeute, dass die von der ersten Instanz
angegebene Menge von 32.000 Liter nicht, wie bereits in der Berufung
angeführt, nachvollzogen werden könne. Tatsächlich sei es daher
zu einer ungerechtfertigten Steuernachverrechnung gekommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Aufgrund der niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des P. und
des G. vor den ermittelnen Zollorganen des Hauptzollamtes Salzburg und den der
Behörde vorliegenden Tankstellenabrechnungen ergibt sich nachvollziehbar,
dass mit 22 Fahrten à 2000 Liter insgesamt 44.000 Liter Heizöl
(gekennzeichnetes Gasöl) an die Gemeinschuldnerin geliefert und in den
Dieseltank des Betriebes gefüllt wurde. Die in der Folge verbotswidrige
Verwendung des gekennzeichneten Gasöles (Betankung der Fahrzeuge) ist
unstrittig. Es war daher vom Zollamt gemäß
§ 10 Abs. 1 MinStrG 1995 der Unterschiedsbetrag zwischen der
nicht ermäßigten und der nach
§ 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten
Mineralölsteuer mit Bescheid festzusetzen. Zur
Beschwerdebehauptung, dass die zur Bemessung der Mineralölsteuer
herangezogene Menge von 32.300 Liter nicht nachvollzogen werden könne, ist
entgegen zu halten, dass von der Gesamtliefermenge von insgesamt 44.000 Liter
die an P. zurückgegebene Menge von 11.700 Liter (in der Beschwerde mit ca.
11.000 Liter angegeben) bereits in Abzug gebracht worden ist. Daraus ergibt sich
für den Senat eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage von 32.300 Liter
für die Nachversteuerung im Sinne des § 10 Abs. 1 MinStG 1995. Die
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0298-Z4I/02
- Stammnummer
- 3906
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF