Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0205-I/06
Schätzung der Bemessungsgrundlagen für Umsatz- und Einkommensteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-I/06vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. Oktober 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 20. Oktober 2005 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte (teils erst über
Aufforderung des Finanzamtes) für die Jahre 1999 bis 2001
Steuererklärungen ein. Er erklärte folgende Umsätze und
Einkünfte (in Schilling):
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1999
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2000
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2001
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Umsatz
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666.666,67
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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148.346,14
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138.683,00
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-30.186,00
Laut einer
"Beilage zur Einkommensteuererklärung
1999" hat er die Einnahmen und Ausgaben für dieses Jahr -
"weil keine Belege mehr vorhanden"
seien - wie folgt geschätzt:
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Einnahmen
geschätzt
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800.000
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Ausgaben:
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Maschinenstunden/Fräsung
geschätzt
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450.000
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Telefon ant.
Pauschal
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6.000
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Kfz-Kosten u.
Reisespesen geschätzt 2000 km á
4,90 Diäten Nächtigungen
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98.000 28.800 8.000
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134.800
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Sonstige
Ausgaben geschätzt
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15.000
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Sozialversicherung
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45.853,86
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Gewinn
1999
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148.346,14
Die Einkünfte der Jahre
2000 und 2001 resultieren aus einer Beteiligung (an der Fa.
MetallbearbeitungS-OEG) und wurden
gemäß
§ 188 BAO rechtskräftig festgestellt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 2.12.2003 wurde der
Abgabepflichtige aufgefordert, nähere Auskünfte zu den Aufwendungen
für Maschinenstunden/Fräsung zu erteilen, die Tages- und
Nächtigungsgelder nachzuweisen, ein Fahrtenbuch oder andere zum Nachweis
der Kfz-Kosten geeignete Aufzeichnungen vorzulegen sowie die Sonstigen Ausgaben
im Betrag von 15.000 S zu erläutern. In der am 15.1.2004 eingelangten
Beantwortung dieses Vorhaltes teilte er mit:
Nach einer beabsichtigten, aber nicht gelungenen
Gründung eines eigenen Betriebes habe er seinen Gewerbeschein (Anm.:
Schlosserei) "an eine Person vergeben, damit
diese selbständig tätig werden konnte". Diese Person sei
verstorben, sodass Auskünfte über die getätigten Umsätze
nicht mehr eingeholt werden könnten. Daher habe er den Steuerberater
veranlasst, "eine ungefähre
Schätzung" beim Finanzamt einzureichen. Zutreffend sei, dass Geld
auf ein auf seinen Namen lautendes Konto überwiesen worden sei und er es
weitergeleitet habe. Er selbst habe immer nur Aufträge vermittelt und
dafür ein "Handgeld je nach Höhe des
Auftrages" erhalten, welches ihm "zu
überleben ermöglichte".
Bei einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt am
15.6.2005 gab der Abgabepflichtige ergänzend an:
Er sei immer nur Mittelsmann für einen deutschen
Geschäftsmann, der Lampenteile veredelt habe, gewesen. Er habe die
Lampenteile beim Auftraggeber, der Fa. HT in Innsbruck, abgeholt, dem deutschen
Partner persönlich übergeben und dafür als
"Entschädigung" einen Barbetrag
erhalten. Überweisungen des Auftraggebers auf sein Konto bei der RR habe er
bar behoben und an den deutschen Veredler weitergeleitet.
Bei einer weiteren Vorsprache am 8.7.2005 (vgl.
Niederschrift vom selben Tag) relativierte er diese Angaben wie folgt:
Er habe verpackte Gegenstände aus Aluminium in
Innsbruck, wo er von 1998 bis 2000 gewohnt habe, an mehreren Standorten (u.a.
bei einer Werkstätte in der HStraße) abgeholt und an verschiedenen
Orten, wie Vils-Grenze oder Reutte, wieder abgegeben. Die Orte seien ihm jeweils
telefonisch mitgeteilt worden. Die Übernehmer der Waren kenne er namentlich
nicht. Für den Transport habe er ein Mietauto verwendet. Bei der
Warenübergabe habe er einen Geldbetrag von ca. DM 1.000 bis 1.500 erhalten.
Weitere Geldbeträge habe eine ihm unbekannte Firma auf ein von ihm auf
seinen Namen eingerichtetes Konto bei der RR überwiesen. Diese Beträge
habe er anfangs abgehoben und bei der Warenübergabe weitergeleitet,
spätere Eingänge habe er auf ein Konto der Fa. EKC (EKC) bei der
Effect Invest Bank AG überweisen müssen. Rechnungen habe er nie
ausgestellt. Dem deutschen Partner habe er nicht nur den Gewerbeschein, sondern
auch eine Diskette mit seinem Briefkopf übergeben. Vermutlich habe dieser
die Rechnungen auf seinen Namen ausgestellt. Eine Firma HT in Innsbruck sei ihm
nicht bekannt.
Im gemäß
§ 150 BAO erstellten Bericht
über eine im Jahr 2005 erfolgte Außenprüfung (AbNr. 124058/05)
ist dazu festgehalten:
Laut vorliegender Kontrollmitteilungen habe der
Abgabepflichtige für die Firma HT_GmbH, die Leuchten produziert,
Auftragsarbeiten durchgeführt (Abholen von Lampenrohlingen, Bearbeitung
derselben und Rücktransport). Er habe der Auftraggeberin einen Bescheid
über die Vergabe einer ATU-Nummer vorgelegt und die ausgeführten
Arbeiten für das Jahr 1999 mit 949.852,80 S (darin enthalten die gesondert
ausgewiesene MWSt im Betrag von 158.308,80) in Rechnung gestellt. Die
Auftraggeberin habe das Geld auf das Konto des Abgabepflichtigen bei der RR
überwiesen. Der Abgabepflichtige habe während der Tätigkeit
für die Lampenfirma seinen Wohnsitz laut meldebehördlicher Auskunft in
I, in der Nähe der Auftraggeberin gehabt und nach Auskunft seines damaligen
Vermieters in der dortigen H-Straße eine Werkstätte betrieben. Die
laut Beilage zur Einkommensteuererklärung mit 36.800 S geschätzten
Tages - und Nächtigungsgelder hätten auf Grund der Nähe von Wohn-
und Betriebssitz zum Betrieb des Auftraggebers nicht anfallen können.
Betriebliche Fahrten (laut Steuererklärung 20.000 km im Jahr 1999) seien
höchstens mit 2000 km zu berücksichtigen. Die Kosten für die
Fräsmaschine seien in Anlehnung an ähnliche Fälle mit 150.000 S
anzusetzen. Der steuerpflichtige Gewinn errechne sich daher mit 578.090 S. Die
in den am selben Tag ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden für 2000 und
2001 berücksichtigten Einkünfte seien mangels Führung von
Büchern und Aufzeichnungen und Vorlage von Belegen mit 70 % der
Nettoeinnahmen geschätzt worden. Der in den Umsatzsteuerbescheiden
angesetzte Nettoumsatz ergab sich als Summe der vom Abgabepflichtigen in
Rechnung gestellten Beträge mit 791.544 S (1999), 563.913,33 S (2000) und
144.483,15 S (2001).
In der gegen die angeführten Bescheide am 31.10.2005
erhobenen Berufung beschränkte sich der Abgabepflichtige auf den Einwand,
im Berufungszeitraum mit Ausnahme von Zahlungen der AUVA keine Einkünfte
erzielt zu haben. In Beantwortung des nachfolgenden
Mängelbehebungsauftrages vom 2.11.2005 teilte der steuerliche Vertreter
mit, nach Auskunft seines Klienten seien bestehende Unklarheiten mit dem
Finanzamt "bereits vor zwei Jahren"
anlässlich einer persönlichen Vorsprache und einer schriftlichen
Eingabe (gemeint offenbar die o.a. Vorhaltbeantwortung vom 15.01.2004)
geklärt worden. Die weiteren "im
September/Oktober 2005" erfolgten Angaben seien
"unter Druck entstanden und daher
ungültig". Die der Berufung anhaftenden Mängel wurden
schließlich (innerhalb verlängerter Frist) durch ein Telefonat vom
7.2.2006 mit dem steuerlichen Vertreter behoben. Laut dem darüber
angefertigten Aktenvermerk gab der steuerliche Vertreter an, von seinem Klienten
"nur jene Informationen erhalten zu haben, die
dieser auch gegenüber dem Finanzamt vorgebracht hat". Er könne
keine Unterlagen oder Beweismittel vorlegen, die auf einen anderen Sachverhalt,
als den vom Finanzamt angenommenen hindeuten. Die Höhe der
Gewinnschätzung sei aber zu überdenken. Mit Schriftsatz vom 27.2.2006
ergänzte der steuerliche Vertreter, sein Mandant bestreite jemals einen
Betrieb in I geführt zu haben. Er sei im Jahr 2000 immer nur Mittelsmann
für die Fa. HT_GmbH gewesen. In den Folgejahren habe er keine
Tätigkeit mehr ausgeübt und keine Einkünfte erzielt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.3.2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der vorliegenden
Rechnungskopien, der für 1999 eingereichten Steuererklärungen und der
unbestrittenen Gutschriften der Rechnungsbeträge auf ein vom
Abgabepflichtigen eröffnetes Bankkonto könne den Berufungseinwendungen
kein Glauben geschenkt werden. Die Umsätze seien in Höhe der in den
Rechnungen ausgewiesenen Beträge berücksichtigt worden. Ein
Vorsteuerabzug komme wegen fehlender Rechnungen nicht in Betracht. Der Gewinn
sei mangels geführter Bücher und Aufzeichnungen sowie Nichtvorlage von
Belegen mit 70 % der Nettoeinnahmen geschätzt worden.
Dagegen erhob der Abgabepflichtige am 21.3.2006 die als
Vorlageantrag zu wertende "Berufung", in welcher er lediglich ankündigte,
weitere Schritte werde sein Steuerberater setzen. Bei einer persönlichen
Vorsprache am 12.8.2008 im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat gab
er ergänzend an:
Er habe "so ca. 1975" begonnen, ein Haus mit
Ferienwohnungen zu errichten. U.a. hätte die Beurteilung dieses Vorhabens
als steuerliche Liebhaberei dazu geführt, dass er die eingegangenen
Verbindlichkeiten und Steuerschulden nicht mehr bezahlen habe können. Die
nachfolgende Gehaltspfändung durch das Finanzamt habe zum Verlust seines
Arbeitsplatzes (Werkstattleiter bei der Firma S in H) geführt. Aus diesem
Grund habe er höhere Forderungen an das Finanzamt als das Finanzamt an ihn.
Die Steuererklärungen habe sein Steuerberater erstellt, dem er zu diesem
Zweck alle verfügbaren Unterlagen übergeben habe. Zu den Ausgaben
für "Maschinenstunden/Fräsungen" gab er an, nie eine Fräsmaschine
besessen und nie Fräsarbeiten ausgeführt zu haben. Er habe sich bei
seinem früheren Arbeitgeber nach den Kosten für so eine Maschine
erkundigt, weil der Steuerberater dies wissen habe wollen. Er habe Waren immer
nur abgeholt und dorthin transportiert, wo sie bearbeitet werden sollten. Wo
dies im einzelnen gewesen sei, wisse er nicht mehr, es sei aber z.B. eine Firma
in Memmingen und eine Firma in Vorarlberg gewesen. Je nach Bedarf seien dort
Arbeiten wie Pulverbeschichtung, Eloxieren oder Sandstrahlen erfolgt. Bei
Anlieferung der nächsten Tranche habe er die fertiggestellten Produkte
wieder mitgenommen und zur Fa. HT_GmbH zurückgebracht. Zutreffend sei auch,
dass er bei der RR ein Konto eingerichtet habe. Dorthin habe die Fa HT_GmbH die
in Rechnung gestellten Beträge überwiesen. Rechnungen habe er nie
ausgestellt, es müsse dies wohl sein Steuerberater getan haben. Die auf das
Bankkonto eingegangenen Rechnungsbeträge habe er behoben und dem
Steuerberater übergeben. Von diesem habe er ein Handgeld erhalten. Was der
Steuerberater mit dem Restbetrag gemacht habe, wisse er nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ausgehend von den Erhebungen des Finanzamtes und den
Aussagen des Abgabepflichtigen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nimmt
der Unabhängige Finanzsenat folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Abgabepflichtige hat von der Fa. HT_GmbH Aufträge
angenommen und nach deren Ausführung in Rechnung gestellt. Den Bescheid
über die Vergabe einer UID Nummer hat er der Auftraggeberin vorgelegt. Die
Überweisung des Rechnungsbetrages erfolgte auf ein von ihm eingerichtetes
und auf ihn lautendes Bankkonto. Er selbst bestätigte, die Beträge
abgehoben zu haben. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma HT_GmbH
erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielte. Die nach mehrmaliger Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe
eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 1999 sowie
die "Beilage zur Einkommensteuererklärung" (Überschussrechnung 1999)
wurden vom Steuerberater erstellt und vom Abgabepflichtigen unterzeichnet.
Der Einwand, die auf seinen Namen lautenden Rechnungen
seien ohne sein Wissen vom deutschen Geschäftspartner (vgl. Vorsprache im
Finanzamt am 8.7.2005) bzw. vom Steuerberater (vgl. Vorsprache vor dem UFS am
12.8.2008) ausgestellt worden, erscheint nicht glaubwürdig. Aus dem
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist ersichtlich, dass die an die
Auftraggeberin gelegten Rechnungen von dieser kontrolliert und - z.T. erst nach
Rücksprache und Korrektur - bezahlt wurden (vgl. Rechnung vom 25.10.2000
und 17.1.2001 betreffend die Einschulung eines Mitarbeiters, wo von der
Auftraggeberin der Vermerk angebracht wurde, dass laut telefonischer
Vereinbarung mit dem Berufungswerber vom 8.2.2001 / 09:30 Uhr die in Rechnung
gestellte Arbeitszeit zu berichtigen sowie die Fahrzeit und Fahrkosten nicht zu
ersetzen seien). Wenn derartige Besprechungen zwischen der Auftraggeberin und
dem Berufungswerber erfolgten, kann letzterer nicht glaubhaft einwenden, er
wisse nicht, wer die Rechnungen gelegt hat.
Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber mit
Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1999 zusammen mit seinem Sohn die
"Metallbearbeitung S-OEG"
gründete. Die Firma ist steuerlich erfasst und wurde am 6.1.2000 im
Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist "die Erbringung von
Dienstleistungen in der Metallbearbeitung". Der Berufungswerber selbst stellte
klar, dass die OEG mit den hier strittigen Umsätzen nichts zu tun hatte. Es
sind ihm daher auch die Umsätze der Jahre 2000 und 2001 zuzurechnen. Er
scheint in den Rechnungen aller drei Jahre als Aussteller und Unternehmer
auf.
Die in den bekämpften Umsatzsteuerbescheiden
angesetzten Bemessungsgrundlagen errechnete das Finanzamt als Summe der vom
Berufungswerber in Rechnung gestellten Beträge (die Rechnungen befinden
sich in Ablichtung in den Akten des Finanzamtes). Es handelt sich insofern um
keine Schätzung, sondern um die tatsächlich zugeflossenen
Beträge. Hinsichtlich 1999 findet die Berechnung ihre Bestätigung auch
weitgehend in der eingereichten Umsatzsteuererklärung, wo die Einnahmen mit
666.666,67 S (ohne MWSt) angegeben und mit dem Vermerk
"gesch." versehen wurden
(tatsächlich errechneten sich die Einnahmen mit 791.544 S). Für 2000
und 2001 liegen keine Umsatzsteuererklärungen vor.
Den Gewinn hat das Finanzamt in den bekämpften
Einkommensteuerbescheiden mit jeweils 70 % der erzielten Einnahmen
geschätzt. Dazu ist festzuhalten, dass eine genaue Berechnung der erzielten
Gewinne nicht mehr möglich ist, teilte der Berufungswerber in Beantwortung
des Ergänzungsersuchens vom 2.12.2003 doch selbst mit, die
Bemessungsgrundlagen nur mehr schätzen zu können, worum er seinen
Steuerberater auch ersucht habe. Der steuerliche Vertreter gab gegenüber
dem Finanzamt am 7.2.2006 telefonisch an, keine Unterlagen oder Beweismittel
beibringen zu können, die auf einen anderen Sachverhalt als den vom
Finanzamt angenommenen hinweisen könnten. Schon zuvor, nämlich in
Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 2.11.2005 teilte der
steuerliche Vertreter dem Finanzamt mit, von seinem Klienten dieselben
Auskünfte wie das Finanzamt erhalten zu haben. Damit erweist sich aber auch
der - im übrigen nicht konkretisierte und in keiner Weise nachvollziehbare
- Einwand, die Angaben des Berufungswerbers seien
"unter Druck erfolgt und daher
ungültig" als haltlos.
Für 1999 hat der Berufungswerber die eingangs
dargestellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt. Der darin ausgewiesene, vom
Steuerpflichtigen ebenfalls durch Schätzung ermittelte Gewinn
("da keine Belege mehr vorhanden") von
148.346 S ergab sich u.a. durch Berücksichtigung von Ausgaben für
"Maschinenstunden/Fräsung" im Betrag von 450.000 S. Eliminiert man diese
Position entsprechend dem Einwand des Berufungswerbers, wonach er keine Arbeiten
an der Fräsmaschine ausgeführt habe, läge die
Gewinnschätzung des Berufungswerbers über jener des Finanzamtes.
Der Berufungswerber wendete auch ein, dass die Arbeiten
nicht von ihm, sondern von Dritten, an die er Geld weitergegeben habe,
ausgeführt worden wären. Konkret machte er ein Unternehmen für
Pulverbeschichtungen in 6833 Klaus, ein Metallveredelungsunternehmen in 6845
Hohenems, eine Präzisionsteile herstellende Firma in 5205 Schleedorf und
eine Geräte- und Maschinenbau GmbH in 87600 Kaufbeuren als Auftragnehmer
namhaft. Alle diese Firmen teilten jedoch mit, den Berufungswerber nicht zu
kennen und stellten - nach Einsicht in die Bücher - in Abrede, jemals
Zahlungen von ihm oder der Fa. HT_GmbH erhalten zu haben. Darüber in
Kenntnis gesetzt (Vorhalt vom 5.11.2008), teilte der Berufungswerber mit, es
werde so sein, "dass sich die Firmen nicht
erinnern". Er räumte auch ein, sich über die von ihm erteilten
Informationen "nicht sicher" gewesen zu
sein (Vorhaltbeantwortung vom 11.12.2008).
Zusammenfassend ergaben sich im Berufungsverfahren keine
Anhaltspunkte, die die erfolgte Schätzung als unzutreffend erscheinen
lassen könnten. Auch der Berufungswerber vermochte solche Umstände
trotz Aufforderung und ausreichender Fristeinräumung nicht aufzuzeigen. Der
Senat sieht daher keine Veranlassung, von den durch das Finanzamt vorgenommenen
und begründeten Änderungen abzugehen.
Zur Zustellung von Schriftstücken wird im Hinblick auf
die vom Berufungswerber verwendeten, teils gar nicht existierenden Anschriften
(R_in_Tirol, Bregenz_R-Straße, E_in_Tirol, D-87629 Füssen, Prinz
Luipoldstraße 27) angemerkt, dass er bei seiner Vorsprache am 12.8.2008
als "aktuelle Wohnadresse" jene des Sohnes in E_in_Tirol angab. Dorthin sei auch
die Berufungsentscheidung zuzustellen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-I/06
- Stammnummer
- 39051
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF