Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0162-W/08
Beschwerde gegen die Nichtgewährung der angebotenen Ratenzahlungen im Finanzstrafverfahren.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0162-W/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau SV,
über die Beschwerde der Bf. vom 31. August 2008 betreffend
Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß
§ 172 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. August 2008,
SN. 2005/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
der Bestraften zur Entrichtung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien
8/16/17 vom 26. Jänner 2006 verhängten Geldstrafe von
€ 9.000,00, soweit sie noch offen aushaftet, beginnend ab März
2009 monatliche Raten in Höhe von € 200,00, jeweils fällig
am 15. des Monats, gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
13. August 2008 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz aufgrund des Antrages der Bf. auf Gewährung einer
Zahlungserleichterung von monatlich € 100,00 zur Entrichtung der Geldstrafe
monatliche Raten in Höhe von € 400,00 bewilligt.
Mit Eingabe vom 31. August 2008 ersuchte die Bf., dass
ihr Ratenansuchen vom 24. Juli 2008 nochmals akzeptiert und eine Rate von
monatlich €100,00 festgelegt werde, da ihr monatliches Einkommen
€ 607,54 betrage und sie deshalb nicht in der Lage sei, monatlich
€ 400,00 zu begleichen. In der beim Finanzamt aufgenommenen
Niederschrift vom 23. Oktober 2008 gab die Bf. an, Ihr Schreiben vom
21.August 2008 möge als Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
13. August 2008 gewertet werden. Ergänzend führte sie aus, dass
ihr monatliches Einkommen von € 607,00 auch aus einer Witwenpension
herrühre und sie sich zurzeit auf Grund ihres angegriffenen psychischen
Gesundheitszustandes in medizinischer Behandlung befinde, weshalb sie auch
keiner geregelten Arbeit nachgehen könne. Es werde daher ersucht, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr monatliche Raten in Höhe von
€ 100,00 zu bewilligen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die
Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie
der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst kann außer Streit gestellt werden, dass
die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe für die Bf. eine erhebliche
Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellt. Auch kann sich die
Finanzstrafbehörde der Ansicht des Finanzamtes anschließen, dass
offenbar eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben ist,
andernfalls die Finanzstrafbehörde erster Instanz Raten nicht gewährt
hätte.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der
wirtschaftlichen Existenz. Andererseits stehe es der Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die
gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben
würde.
Wie die Bf. ausführt und durch einen in den Akten
befindlichen Kontoauszug dokumentiert wird, bezieht sie eine monatliche
Nettopension von € 607,54. Ersparnisse oder Vermögenswerte stehen
nicht zur Verfügung, sodass ein darüber hinaus gehender Betrag nicht
geleistet werden könne.
Auch wenn nach Intentionen des Rechnungshofes aushaftende
Geldstrafen innerhalb eines Jahres einer Abstattung zugeführt werden
sollen, wobei andererseits der Rechnungshof auch die Ansicht vertritt, bei der
Gewährung von Zahlungserleichterungen mehr auf den Strafcharakter dieser
Rückstände Bedacht zu nehmen und beim Vollzug von
Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu nachsichtig und zaghaft vorzugehen sei, darf man
dabei nicht die wirtschaftliche Lage des Einzelfalles außer Betracht
lassen.
Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof zur
Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen
dargetan, dass § 212 BAO auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit
Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene
Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und
gewollte Härte hinausgeht (vgl. Erkenntnis vom 7.5.1987, 84/16/0113). Diese
Beurteilung wird bei Strafrückständen jedenfalls höhere
Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume bedingen, als
dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger
Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw.
sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Dabei muss die Abstattung von Strafrückständen in angemessener Frist
gewährleistet sein (VwGH 22.10.1991, 88/14/0019).
Bei Abwägung der von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit als Ermessenskriterien erscheinen monatliche Raten in Höhe von
€ 200,00 beginnend ab März 2009 angemessen, wobei diese Ratenhöhe
jedenfalls die Entrichtung der Geldstrafe in einer angemessenen Zeit (etwas
über zwei Jahre) gewährleistet und auch einer sachgerechten
Verwirklichung des Strafzwecks ausreichend zum Durchbruch verhilft.
Das Angebot der Bf. von monatlich € 100,00 erscheint
nicht angemessen, da eine derartige Ratenhöhe in den Grenzbereich einer
"bequemen" Ratenzahlung vordringen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0162-W/08
- Stammnummer
- 39043
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF