Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0499-F/08
Aufwendungen eines "Nichterrichters" als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0499-F/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat in der elektronisch
eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen in Höhe von
3.339,00 € als Sonderausgaben für "Wohnraumschaffung/-sanierung"
geltend gemacht. Die Aufwendungen wurden vom Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11. April 2008 zunächst
erklärungsgemäß mit dem Höchstbetrag von 730,00 als
Sonderausgaben berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 16. September 2008 hat das Finanzamt
sodann den Einkommensteuerbescheid 2007 gem. § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben
und im mit selben Datum ergangenen Einkommensteuerbescheid 2007 die Aufwendungen
unberücksichtigt gelassen. In der Begründung zum Sachbescheid wurde
dazu festgestellt, Errichtungskosten seien begünstigt, wenn sie vom
Eigentümter bzw. Miteigentümer des Grund und Bodens sowie für
Personen geleistet würden, die dem begünstigten Personenkreis
angehören würden, dies seien z.B. der Ehepartner/in oder bei
eheähnlicher Gemeinschaft der / die Partner/in. Zu den Tatbestandsmerkmalen
einer eheähnlichen Gemeinschaft nach dem Einkommensteuergesetz gehöre
u.a., dass den Steuerpflichtigen für mehr als sechs Monate in einem
betreffenden Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zustehe. Diese
Anspruchsvoraussetzungen würden im gegenständlichen Fall nicht
zutreffen und seien deshalb die ursprünglich berücksichtigen
Beiträge zur Wohnraumschaffung nachträglich abzuerkennen
gewesen.
Die Bw hat gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16.
September 2008 am 23. September 2008 fristgerecht Berufung erhoben.
Begründet wurde diese damit, dass sie von Anbeginn an bei ihrer neuen
Wohnung Mithaftende und Mitzahlerin gewesen sei. Dementsprechend lege sie die
Beweismittel, Wohnbaudarlehen der Hypo Landesbank vor (Darlehensvertrag).
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Oktober 2008 mit der Begründung, die Bw erfülle die
Tatbestandsvoraussetzungen (eheähnliche Gemeinschaft, Kinderabsetzbetrag im
betreffenden Kalenderjahr für mehr als sechs Monate) nicht, als
unbegründet abgewiesen. Es sei unerheblich, ob die Bw - wie sie in der
Berufung anführe - Mithaftende bzw. Mitzahlerin am betreffenden Objekt sei,
allein entscheidend sei der Umstand, dass durch sie kein grundbücherliches
(Mit)eigentum begründet worden sei.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 23. Oktober
2008 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzend zum
Berufungsvorbringen vorgebracht, die Bw wohne mit Herrn A in ihrer Wohnung in
einem eheähnlichen Zustand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der
Bw für die Eigentumswohnung des B A geleisteten Zahlungen als
Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (idF. BGBl.
I 2003/71 ab 21.8.2003) sind bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben nachstehend angeführte Ausgaben zur Wohnraumschaffung
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
b) Beträge, die zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein
Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das
Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das
Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein.
Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002,
die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.
Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen
von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für
die Schaffung von begünstigtem Wohnraum (oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit. a bis c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für
derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten
Bauträger gleichzuhalten.
Die Errichtungskosten einer Eigentumswohnung (bzw. eines
Eigenheims) sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn sie vom
Errichter des Gebäudes (der Wohnung) geleistet werden (Doralt / Renner,
EStG10, § 18 Tz
164 mit Verweis auf Tz 254 ff).
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 kann der
Steuerpflichtige Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 auch dann absetzen,
wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden "(Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3)" und für seine Kinder (§ 106) leistet (BGBl.
1992/312 ab 1993).
Gem. § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine
Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit
mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt.
Gem. § 106 Abs. 1 leg. cit. gelten als Kinder im Sinne
des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem
(Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
Aus § 18 Abs. 3 Z 1 iVm. § 106 Abs. 3 EStG 1988
geht sohin unmissverständlich hervor, dass Ausgaben zur Wohnraumschaffung
(§ 18 Abs. 1 Z 3) eines Steuerpflichtigen, der selbst nicht die
Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 1 lit a bzw. b erfüllt, nur dann bei
der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben berücksichtigt werden
können, wenn er sie für eine Person leistet, mit der er entweder
verheiratet ist oder mit der er mit mindestens
einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Damit ist bei unverheirateten Steuerpflichtigen neben einer
eheähnlichen Gemeinschaft weitere(s) Tatbestandsmerkmal (Voraussetzung)
für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Wohnraumschaffung, die
er für seinen Partner leistet, dass in ihrem gemeinsamen Haushalt
mindestens ein Kind lebt.
Gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt ein Kind als Kind
eines Steuerpflichtigen, wenn ihm oder seinem (Ehe)partner mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht. Maßgebend für die
Sonderausgabeneigenschaft der Rückzahlung von Darlehen, mit denen die
Aufwendungen für die begünstigte Wohnraumschaffung bezahlt werden,
ist, dass ein Angehöriger des begünstigten Personenkreises iSd. §
18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist
(Doralt, EStG10,
§ 18 Tz 208).
Das Fehlen einer unabdingbaren Voraussetzung
(Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Jahr 2007) für die
Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben wurde der Bw vom Finanzamt
bereits in der Begründung zum angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007
und in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten. Die Bw hat dies weder in Abrede
gestellt, noch behauptet, dass ihrem Partner, mit dem sie in einer
eheänlichen Gemeinschaft lebt (der UFS stellt dies, anders als das
Finanzamt nicht in Frage), im Jahr 2007 der Kinderabsetzbetrag für mehr als
sechs Monate zugestanden wäre. Dass dies auch tatsächlich nicht der
Fall war, hat das Finanzamt mit E-Mail vom 20. November 2008 gegenüber der
Referentin des UFS bestätigt.
Wie aus dem über Ersuchen der Referentin vom Finanzamt
im Wege eines Auskunftsersuchens an B A angeforderten Kaufvertrag vom 7.
Jänner 2004 zweifelsfrei hervorgeht, wurde die Wohnung von Herrn A allein
käuflich erworben. Er ist grundbücherlicher Eigentümer der
Eigentumswohnung und damit "Errichter"
im Sinne § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988.
Unter den gegebenen Umständen - die Bw ist weder
Errichterin noch erfüllt sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z 1
EStG 1988 - konnte der Berufung auch der Umstand, dass die Bw laut ihren Angaben
Mithaftende und Mitzahlerin gegenüber der Bank ist, nicht zum Erfolg
verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0499-F/08
- Stammnummer
- 39029
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF