Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1431-L/08
Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1431-L/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Juli 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
19. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 201 BAO festgesetzt mit 2.406,60 €. Die
Bemessungsgrundlage der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss als Käufer mit der BT GmbH
einen Kauf- und Bauträgervertrag, dessen für das gegenständliche
Verfahren maßgeblicher Vertragsinhalt (auszugsweise) lautet: I. Die
Firma IPB ist außerbücherliche Eigentümerin folgender
Liegenschaftsanteile der neu zu schaffenden EZ, bestehend aus den neu
geschaffenen Grundstücken EZ X KG Y: xxx/xxxx Anteile, mit welchen
untrennbar Wohnungseigentum an RH y verbunden ist, xx/xxxx Anteile, mit
welchen untrennbar Wohnungseigentum an AB y verbunden ist, xx/xxxx
Anteile, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an G y verbunden
ist. II. (sinngemäß) Die Firma IPB verkauft und übergibt
hiermit ihre Anteile an den Käufer um den einvernehmlich vereinbarten
Kaufpreis von 180.000,00 €. Festgehalten wird, dass von diesem
Kaufpreis lediglich ein Betrag per 144.000,00 € bezahlt wird und der
Käufer Eigenleistungen, und zwar den Dachraumausbau, die Malerarbeiten und
die Gartengestaltung inklusive Zaunerrichtung, welche in der Ausstattungsliste
definiert sind, selbst erbringen muss und diese Eigenleistungen mit
36.000,00 € bewertet werden. Der gegenständliche Kaufpreis
setzt sich zusammen aus: a) den anteiligen Grundstücks- und
Aufschließungskosten per 13.068,25 €, b) den Bau- und
Nebenkosten, wie insbesondere Bauüberwachung, per 166.931,75 €,
sohin insgesamt 180.000,00 €. Der vorgenannte Kaufpreis stellt
einen Fixpreis dar (gemäß Ausstattungsliste und Bauplan - ohne
Sonderwünsche), der zu folgenden Zeitpunkten unter Berücksichtigung
der Eigenleistung in Entsprechung der Bestimmungen des
Bauträgervertragsgesetzes zur Zahlung fällig ist. a) 30 %
bei behördlich bewilligtem tatsächlichen Baubeginn, b) bis f)
(gewisser Prozentsatz von 144.000,00 € je nach Baufortschritt).
VIII. Kosten: Sämtliche aufgrund dieses Vertrages
entstehenden Kosten, Steuern und Gebühren und sonstigen Abgaben,
insbesondere die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühren,
einschließlich der Kosten der Verbücherung des Vertrages
übernimmt der Käufer. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass
im obgenannten Kaufpreis die Anschluss- und Aufschließungskosten, die
Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr bereits enthalten
sind. Die Rechtsanwaltskosten für die Errichtung und
grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages werden einvernehmlich
mit 1 % des Gesamtkaufpreises zuzüglich 20 % USt sowie der
mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang mit Barauslagen
(Gerichtskostenmarken, Bundesabgaben, Verwaltungsabgaben, Beglaubigungskosten
etc.) festgelegt.
Der Schriftenverfasser hat die Grunderwerbsteuer im Sinne
der §§ 10 ff GrEStG selbst berechnet. Mit dem
angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer im Sinne des
§ 201 BAO von einer Gegenleistung in Höhe von
90.540,00 € (Kaufpreis: 90.000,00 €,
Vertragserrichtungskosten 540,00 €) fest. Die Begründung
lautet wie folgt: Da auch der Veräußerer den Auftrag zur
Vertragserrichtung erteilte, sind die Vertragserrichtungskosten zur Hälfte
der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
hinzuzurechnen. Gegenleistung im Sinne des § 5
Abs. 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält, also jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen
wird. Es ist alles, was der Käufer einsetzen muss, um das
Grundstück zu erhalten. Maßgebend ist nicht, was die
Vertragsschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt
des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (VwGH 88/16/0036). Die
Grunderwerbsteuer ist daher vom vereinbarten Gesamtkaufpreis, der sich aus den
anteiligen Grundstückskosten, den Aufschließungskosten und den Bau-
und Nebenkosten zusammensetzt, zu berechnen.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Vertragswille der Parteien und auch Vertragsinhalt sei
gewesen, dass das Reihenhaus in Komplettausstattung 180.000,00 €
kosten würde. Allerdings seien im Kaufvertrag einvernehmlich der
Kaufgegenstand geändert und daher der Kaufpreis reduziert worden, es sei
eine verminderte Ausstattung vereinbart worden, und zwar um einen
Pauschalkaufpreis von 144.000,00 €. Der jeweilige Erwerber sei nicht
verpflichtet gewesen, die fehlende Ausstattung herzustellen. Die
Grunderwerbsteuer sei daher von dieser Gegenleistung zu berechnen.
Über Ersuchen des Finanzamtes, wonach nach dem
Anwartschaftsvertrag im Fixpreis die Anschluss- und Aufschließungskosten,
die Baukosten, die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr beinhaltet
seien, gab der Vertreter des Berufungswerbers bekannt: Beim
gegenständlichen Bauvorhaben wurden zwei verschiedene Reihenhaustypen
verkauft, wobei der Kaufpreis des einen Typs 144.000,00 €, der
Kaufpreis des Randhauses 154.500,00 € betrug. In diesem Kaufpreis
waren enthalten die jeweilige Grunderwerbsteuer auf der Bemessungsgrundlage von
144.000,00 € oder 154.500,00 €. Weiters bildeten Gegenstand
des Kaufpreises wegen der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage der
Grundkostenanteil, sowie die Aufschließungs- und Baukosten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuer ist gemäß
§ 4 GrEStG
vom Wert der Gegenleistung zu bemessen. Gegenleistung ist im Sinne des
§ 5 GrEStG die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Der Begriff der Gegenleistung ist im
Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen.
Vereinbarte Eigenleistungen ändern zwar grundsätzlich nichts
am (nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden) Gegenstand des
Erwerbsvorganges, sie selbst sind aber nicht Bestandteil der Gegenleistung.
Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, dass die Erbringung
vereinbarter Eigenleistungen eine Mitwirkungspflicht ist, die selbst keine
Vergütung für die Leistung des Veräußerers ist. Aus dieser
rechtlichen Qualifizierung der Eigenleistungsverpflichtung als
Mitwirkungspflicht folgt jedoch auch, dass diese die Hauptleistungspflicht des
Veräußerers nicht berührt (Fellner, Kommentar zum GrEStG,
Rz. 97a zu § 5). Zur durchaus gleichgelagerten Rechtslage
in Deutschland (vgl. § 9d GrEStG) führen
Boruttau-Egly-Sigloch im Kommentar zum GrEStG unter Rz. 217 zu
§ 9 aus: Beim Verkauf eines Grundstückes mit noch zu
errichtenden Gebäude ist ein um den Wert der Eigenleistungen verminderter
und als "Festpreis" bezeichneter Kaufpreis vereinbart worden. Der Wert der in
Anrechnung auf diesen Preis anzurechnenden einzelnen Baugewerke war bei
Ermittlung der Gegenleistung von vornherein außer Ansatz zu lassen. Mit
guten Gründen hat das Finanzgericht die "Eigenleistungen" mangels
schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer
auch nicht als sonstige Leistungen angesehen, da es sich im Übrigen nur um
eine nicht grunderwerbsteuerbare Leistung "an sich selbst" handeln konnte. Der
BFH hat im Urteil vom 1. Dezember 1982 (BStBl. II 83, 336)
die Ansicht des Finanzgerichtes bestätigt, da der Erwerber die
Eigenleistungen kraft vertraglich übernommener Mitwirkungspflicht von
Anfang an in seinen Risikobereich übernommen hatte, doch nur als
Voraussetzung dafür, dass der Veräußerer seinen gemischten Kauf-
und Werkvertrag erfüllen konnte, nicht aber als Vergütung für die
Werklieferung, sondern umgekehrt in Verminderung dieser Vergütung.
Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar davon auszugehen,
dass für die Erbringung der Leistungen, zu welchen sich die
Verkäuferin verpflichtet hat (Verschaffung eines Grundstückes,
Anschlusskosten, Aufschließungskosten, Errichtung eines Gebäudes in
einem bestimmten Bauzustand), ein Pauschalpreis vereinbart war, wobei
Vertragspunkt VIII. auch bestimmt, was unter anderem in diesem Pauschalpreis
beinhaltet ist. Es ist notorisch, dass ein Unternehmer wie die Verkäuferin
ihre Projekte sowohl in Vollausstattung ("schlüsselfertig") als auch in
einem gewissen anderen Bauzustand ("Ausbauvariante") an Interessenten anbietet
und die Erwerber gewisse Leistungen selbst erbringen können und dadurch der
Kaufpreis reduziert wird.
Der Schriftenverfasser hat die Grunderwerbsteuer im Sinne
der §§ 10 ff GrEStG mit 5.040,00 €, das
entspricht einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 144.000,00 €,
selbst berechnet.
Entscheidend ist daher die Klärung der Frage, was im
gegenständlichen Fall die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer ist.
Was die vom Finanzamt der Bemessungsgrundlage
hinzugerechneten Eigenleistungen betrifft, ist auf die obigen Ausführungen
zu verweisen, wonach derartige Leistungen des Erwerbers der Steuerberechnung
nicht zugrundezulegen sind.
Die Vertragserrichtungskosten sind hier ebenfalls nicht
Teil der Bemessungsgrundlage, weil, wie der VwGH judiziert, diese dann in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn der Erwerber die
rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Veräußerers (Auftrag zur
Vertragserrichtung) übernimmt oder ein gemeinsamer Auftrag zur
Vertragserrichtung gegeben ist und der Erwerber die Verpflichtung des
Veräußerers übernimmt. Eine diesbezügliche vertragliche
Vereinbarung ist nicht aktenkundig.
Nach dem Erkenntnis des VwGH v.
27. Jänner 1999, 97/16/0432, ist die GrESt gemäß
§ 5 Abs. 4 GrEStG der Bemessungsgrundlage weder
hinzuzurechen noch abzuziehen. Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt
(Vertragspunkt VIII.) sind im "Kaufpreis" die Grunderwerbsteuer und die
Eintragungsgebühr enthalten. Durch die Einbeziehung der Grunderwerbsteuer
in die Bemessungsgrundlage erweist sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig.
Was den Abzug der Eintragungsgebühr betrifft, ist eine gleichartige
Vorgangsweise im Hinblick auf die Gleichbehandlung von mit dem
Grundstückserwerb bzw. der Verbücherung des Erwerbsvorganges
zusammenhängenden Abgaben geboten.
Daraus ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage und
Steuerberechnung:
144.000,00 abzüglich 4,5 % = 6.480,00, ergibt
137.520,00, davon 3,5 % GrESt = 4.813,20 €, davon 1/2 =
2.406,60 €.
Linz, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1431-L/08
- Stammnummer
- 39025
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF