Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1316-W/08
Bescheidaufhebung wegen res iudicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1316-W/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 21. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
14. Februar 2008 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen res iudicata
aufgehoben.
.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 24. Juli 2007 einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat 11/2004
in Höhe von € 43,60 ein und führte dazu aus, dass die Erledigung
der Berufung gegen diese Festsetzung ebenfalls ausgesetzt worden sei.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2008
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Berufung wenig erfolgversprechend
sei, da die in der Berufung dargelegte Sachlage bereits in den Vorjahren
für die Bw. negativ beantwortet worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 21. Februar 2008, in
der darauf verwiesen wird, dass ein nicht rechtskräftiger Bescheid keine
normative Kraft entfalte. Über die Berufungsentscheidung RV/256-W/07 vom
21.Jänner 2008 sei vom VwGH noch nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 wurde die Erledigung der
Berufung ausgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung, b)
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen, c) Die Verfügung des Ablaufes anlässlich
des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche
Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Im Zuge der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung zu
RV/1095-W/08 wurde festgestellt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
irrtümlich zum Antrag vom 24. Juli 2007 hinsichtlich Aussetzung der
Einhebung der Umsatzsteuer für 11/2004 zwei Bescheide erlassen hat. Der
Bescheid vom 14. Februar 2008 war daher wegen bereits entschiedener Sache
aufzuheben.
Wien, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1316-W/08
- Stammnummer
- 39023
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF