Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0255-I/07
Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-I/07vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 10. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 28. März 2007 über
den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (kurz Bw.) beantragte mit Eingabe vom 31. 8. 1995 die Aussetzung
der Einhebung der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1992
im Gesamtbetrag von 2.176.395 S, wovon 387.715 S auf die
Einkommensteuer 1989 entfielen. Anlass für die beantragte Aussetzung war
eine Berufung vom 31. 8. 1995 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
1988 bis 1992 vom 2. 8. 1995, welche sich gegen die Nichtanerkennung einer
Wohnungsvermietung (W., X-Straße...) als Einkunftsquelle richtete. Weiters
bezog sich der Aussetzungsantrag auf am 26. 7. 1995 eingebrachte Berufungen
gegen Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend die Nichtfeststellung
einheitlicher und gesonderter Einkünfte für die Beteiligten an der S.
GmbH und Mitgesellschafter (St. Nr. ...) sowie für die Beteiligten an
der A. GmbH und Mitgesellschafter (St. Nr. ....).
Nachdem der
Aussetzungsantrag vom 31. 8. 1995 mit Bescheid vom 13. 11. 1995 im Wesentlichen
abgewiesen worden war, wurde der dagegen erhobenen Berufung vom 21. 11. 1995 mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. 11. 1996 stattgegeben und die Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 1989 im Betrag von 385.255 S bewilligt.
Am 13. 2. 1998
erließ das Finanzamt eine zweite (vorläufige)
Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1989, mit welcher negative Einkünfte (-55.429 S)
aus der nunmehr als Einkunftsquelle anerkannten Wohnungsvermietung in Ansatz
gebracht wurden.
Weiters erging
am 26. 7. 2001 ein gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderter
(vorläufiger) Einkommensteuerbescheid 1989, mit welchem - entsprechend den
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Linz vom 31. 1. 2001 -
negative Einkünfte des Bw. als Beteiligter an der S. GmbH und
Mitgesellschafter (-210.000 S) berücksichtigt wurden.
In der Folge
erging am 5. 6. 2003 ein weiterer gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderter (vorläufiger) Einkommensteuerbescheid 1989, mit welchem -
den bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Linz vom 29. 4.
2003 entsprechend - negative Einkünfte des Bw. aus seiner Beteiligung an
der A. GmbH und Mitgesellschafter (-187.250 S) in Ansatz gebracht wurden.
Ein Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO erfolgte zunächst nicht.
Erst mit Bescheid vom 28. 3. 2007 verfügte das Finanzamt den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 in Höhe von 11.847,64
€. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurden Aussetzungszinsen im
Betrag von 4.431,20 € festgesetzt.
In der Berufung
vom 10. 4. 2007 gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung mit der Begründung
beantragt, dass noch ein Berufungsverfahren "gegen die Festsetzung der
Einkommensteuer 1989 im Betrag von EUR 11.847,64 behängt". Der
verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 sei
daher unzulässig. Gleichzeitig stellte der Bw. einen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung des Betrages von 11.847,64 € zuzüglich
Aussetzungszinsen in Höhe von 4.431,20 €.
Diesem Antrag
hat das Finanzamt mit Bescheid vom 27. 4. 2007 Folge gegeben, um - wie
dazu auf Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates mitgeteilt wurde - eine
weitere Berufung zu vermeiden (vgl. E-Mail vom 21. 1. 2009 und Schreiben vom 26.
1. 2009).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird
bemerkt, dass über die Berufung vom 10. 4. 2007 gegen den Bescheid vom
28. 3. 2007 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im
Berufungsverfahren zu GZ. RV/0254-I/07 entschieden wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 5 dieses Paragrafen besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Der nicht
näher begründete Einwand des Bw., zum Zeitpunkt der Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 (28. 3. 2007) sei
noch ein Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 1989 offen gewesen,
ist aktenwidrig. Vielmehr ergibt sich aus den Akten Folgendes:
- Mit Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) vom 18. 11. 1996 wurde die Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 1989 im Betrag von 385.255 S (entspricht
27.997,57 €) bewilligt.
- Mit (zweiter)
Berufungsvorentscheidung vom 13. 2. 1998 wurde die (unter anderem) gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 2. 8. 1995 gerichtete Berufung vom
31. 8. 1995 erledigt. Die rechtskräftige Stattgabe dieser
Berufung führte zu einer nachträglichen Herabsetzung des
ursprünglich ausgesetzten Einkommensteuerbetrages 1989 um 27.204 S
(entspricht 1.976,99 €).
- Mit
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO des Finanzamtes Linz vom
31. 1. 2001 wurden die negativen Einkünfte des Bw. als Beteiligter an der
S. GmbH und Mitgesellschafter in Höhe von -210.000 S festgestellt. Mit dem
am 26. 7. 2001 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
(vorläufigen) Einkommensteuerbescheid 1989 wurde den Feststellungen des
Finanzamtes Linz Rechnung getragen. Dies führte zu einer weiteren
Herabsetzung der Einkommensteuerschuld 1989 um 103.198 S (entspricht
7.499,69 €).
- Mit weiterem
Feststellungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 29. 4. 2003 wurden die negativen
Einkünfte des Bw. aus seiner Beteiligung an der A. GmbH und
Mitgesellschafter in Höhe von -187.250 S festgestellt. Mit dem am 5. 6.
2003 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
(vorläufigen) Einkommensteuerbescheid 1989 wurden diese Feststellungen laut
Grundlagenbescheid des Finanzamtes Linz übernommen. Dies hatte eine
neuerliche Herabsetzung der Einkommensteuerschuld 1989 um 6.673,25 €
zur Folge.
Dass zum
Zeitpunkt des vom Finanzamt Kufstein verfügten Ablaufes der Aussetzung der
Einhebung (28. 3. 2007) beim Finanzamt Linz noch Berufungsverfahren betreffend
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der in Rede
stehenden Gesellschaften anhängig gewesen seien, behauptet der Bw. zu Recht
nicht.
Somit war der
Ablauf der Aussetzung der Einkommensteuer 1989 aufgrund der ausdrücklichen
Anordnung des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO zu verfügen,
weil kein für die Aussetzung maßgebliches Berufungsverfahren mehr
offen war. (Der im Ablaufbescheid angeführte Betrag von
11.847,64 € ist der um die oben angeführten nachträglichen
Herabsetzungen der Abgabenschuld gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
verminderte ursprüngliche Aussetzungsbetrag.)
Angemerkt wird
noch, dass der Ablauf der Aussetzung schon aus Anlass der Erledigung der
für die Aussetzung maßgeblichen Berufung(en) vorzunehmen gewesen
wäre. Erkannte aber das Finanzamt, dass der Ablauf der Aussetzung der
Einhebung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht
verfügt worden war, dann war dies zu einem späteren Zeitpunkt (28. 3.
2007) nachzuholen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. 7. 2002, 2002/13/0075,
ausgesprochen, dass der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in §
212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlischt, dass die
Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung
des Berufungsverfahrens nicht nachkommt. Vielmehr bedarf der Ablauf der
Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde
auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der
Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 dritter Satz
BAO genannten Akte vorgenommen hat.
Somit war die
Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
am 5. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-I/07
- Stammnummer
- 39021
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF