Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0601-K/08
ASVG-Richtsatz, Ausgleichszulage, Eigenanspruch auf FB, Unterhaltsanspruch, BSB-Bescheinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-K/08vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AP, ST., vertreten durch Mag. GL
(Sachwalterin), z.H. Prof. Dr. KD, vom 30. Juli 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 7. Juli 2008 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für die
Zeit ab 1. März 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die (erhöhte) Familienbeihilfe wird für
03/2003 bis 12/2007 gewährt. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der durch eine Sachwalterin vertretene Berufungswerber
(Bw.), geb. 1, beantragte im März 2008 die (erhöhte) Familienbeihilfe
rückwirkend auf fünf Jahre. Vorgelegt wurde ein Neuro-psychiatrisches
Sachverständigengutachten von Dr. MH vom 10.09.2007. Auszugsweise
heißt es:
"1.) Aus dem Akt und den Vorbefunden: a.
Sachwalterschaftsanregung: "AP habe die Volksschule, Hauptschule und
Berufsschule absolviert, danach eine Tischlerlehre begonnen, die Lehre aber nur
2 Jahre gemacht. Er habe krankheitshalber aufhören müssen, sei dann
noch für kurze Zeit bei verschiedenen anderen Geschäftsleuten in Lehre
gewesen. Ab 10.02.1975 sei er dann bei der Stadtgemeinde gewesen, 1979 habe er
angefangen zu stempeln und sei seit 02.06.1992 in Pension wegen Epilepsie... Er
beziehe eine Pension von € 590,--, Pflegegeld Stufe II. Das Haus M stehe in
seinem Eigentum, sein Vater habe ein Wohnungsrecht hier. ..den Haushalt
würden sein Vater und er gemeinsam führen.., Frau H. bügle...,
den Rasen mähe Herr Z., alle 2 bis 3 Wochen. Für seine Arbeit erhalte
er dann € 100,--. Sie bekämen Essen auf Rädern. Waschen
würde er selbst. b) Auszug aus dem Arztbrief des Zentrum für
seelische Gesundheit L. - Aufenthalt vom 11.05. bis 21.05.2007: ..Die
Mutter des Patienten ist vor 20 Jahren verstorben, er lebt mit dem
91-jährigen Vater in einem sehr desolaten Haus; AP sei von Kind an
Epileptiker und deshalb schon oft in psychiatrischer Behandlung
gewesen. 2.) Subjektiv erhobene Befunde: Angaben des Betroffenen
und Untersuchungssituation: ...Hier im Haus wohne er seit 1962, .. die
Mutter sei 1989 gestorben, seither wohne er mit dem Vater hier alleine; nach
seinem Tagesablauf befragt gibt er an, dass er immer Arbeit habe, er gehe
einkaufen, pflege den Vater, er lese, er putze Fenster..."
... Aus dem Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung ergibt sich Folgendes:
05.09.1972 -
15.09.1973 Arbeiterlehrling,
D.07.11.1972
- 20.08.1974 Arbeiterlehrling
R.10.02.1975
- 14.10.1979 Arbeiter 15.10.1979 - 02.12.1979
Krankengeldbezug 03.12.1979 -11.12.1979 Arbeiter Stadtgemeinde
W. 12.12.1979 10.09.1980 Arbeitslosengeldbezug 06.10.1980 -
15.11.1981 Arbeitslosengeldbezug, Arbeitsmarktservice 16.11.1971 -
17.01.1982 Krankengeldbezug, Sonderfall, K. 18.01.1982 - 04.06.1982
Arbeitslosengeldbezug, Arbeitsmarktservice 05.06.1982 - 05.09.1982
Krankengeldbezug, Sonderfall, K. 06.09.1982 - 02.03.1992
Arbeitslosengeldbezug, Arbeitsmarktservice 10.03.1992 - 30.06.1992
Arbeitslosengeldbezug 01.07.1992 - 30.09.1992 Pensionsvorschussbezug,
Arbeitsmarktservice 01.07.1992 - laufend Pensionsbezug geminderte
Arbeitsfähigkeit, Pensionsvers. 01.01.2001 - laufend
Krankenversicherung bei Pensionsbezug KG.
In dem Gutachten des zuständigen
Bundessozialamtes, das vom Finanzamt angefordert wurde, wird am 12.06.2008 ein
Gesamtgrad der Behinderung von 70 % bescheinigt. Diagnose:
generalisierte Epilepsie Richtsatzposition: 572 Gdb: 030% ICD:
G40.3 Rahmensatzbegründung: 1 bis max. 2 Anfälle
monatlich
residual Schizophrenie Richtsatzposition:
585 Gdb: 060% ICD: F20.4 Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1979-06-01
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte
ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Eintritt der relevanten Behinderung im Juni 1979.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 7. Juli 2008 den Antrag
des Bw. auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abgewiesen.
Laut Gutachten des Bundessozialamtes sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit
des Kindes A. mit Juni 1979 eingetreten. Zu dieser Zeit habe A. bereits das 21.
Lebensjahr vollendet und sei in keiner Berufsausbildung gestanden. Der Antrag
sei daher abzuweisen gewesen.
Die dagegen am 30. Juli 2008 eingebrachte Berufung wird im
Wesentlichen damit begründet, dass aus dem amtsärztlichen Gutachten
vom 10.06.2008 nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher konkreten Unterlagen der
amtsärztliche Sachverständige zur Annahme komme, dass die bei AP von
ihm ohnedies an sich festgestellte geistige Behinderung nicht schon seit Geburt
bestanden hat, sondern erst 1979 eingetreten sei. ... Das erstinstanzliche
Verfahren sei insoweit mangelhaft geblieben, als mit einem diesbezüglich zu
unklaren und unzureichenden Gutachten des amtsärztlichen
Sachverständigen angenommen worden sei, dass die Geisteskrankheit erst im
Jahre 1979 aufgetreten sei. Es werde daher ein ergänzendes
amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen sein, aus welchen
besonderen Gründen der Sachverständige zum Ergebnis komme, dass erst
im Jahre 1979 die Geisteskrankheit, die eine Erwerbsunfähigkeit
begründe aufgetreten und ausgeschlossen werden könne, dass diese schon
vorher bestanden habe, aber nicht rechtzeitig erkannt worden sei.
Das Finanzamt legte in der Folge die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In der Folge wurde ein weiteres Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes angefordert. Darin heißt es:
Betr.: PA, Vers.Nr.: 2 Untersuchung am:
2008-10-02 12:30 Im Bundessozialamt Kt. Identität nachgewiesen
durch: Lichtbildausweis
Anamnese: Hr. P. kommt gemeinsam mit seiner
Sachwalterin, Fr. Mag. GL und einer Dame vom KH, die die Fahrt organisiert hat.
Er hat die VS, HS und Berufsschule absolviert und konnte die Tischlerlehre nur
für 2 Jahre absolvieren und wurde dann krankheitshalber aufgrund seiner
Epilepsie gekündigt. Bzgl. seiner Epilepsie wurde er vom Hausarzt betreut.
Er wurde auch mit 6 Jahren Dr. Wu vorgestellt. Er hat dann noch kurzfristig 3
Wochen bei der Fa. Pl und 10 Tage bei der Fa. Th gelernt. Eine weitere Lehre war
aufgrund seiner Epilepsie nicht möglich. Er war dann von 1975/1979 bei der
Gemeinde angestellt. Vom 17. Sep. bis Dez. 1979 war er das erste Mal an der
psychiatrischen Abteilung. Er war dann alle paar Jahre laufend im Krankenhaus
auf der damaligen B3, wie er erzählt. Der letzte Aufenthalt war letztes
Jahr, da sein Vater verstorben ist. Er lebt jetzt alleine in der Wohnung,
erhält Essen auf Rädern, wird über das KH betreut. Er ist seit
einigen Monaten besachwaltet. Sachwaltergutachten des Dr. Hu von
13.09.2007: "Auszug aus dem Arztbrief der Abt. f. Psychiatrie u. Psychotherapie
vom Aufenthalt 11.5. bis 21.5.2007: Hr. P. zuletzt vor ca. 25 Jahren
stationär, im Rahmen eines schizophrenen Residuums. Er sei von Kind an
Epileptiker, war viel in psychiatrischer Behandlung gewesen. Habe auch zu Hause
immer wieder Epianfälle, hat deshalb zahlreiche Hämatome an der Stirn
und am ganzem Körper. Patient ist ruhig, kooperativ und geordnet. Diagnose:
schizophrenes Residuum, Epilepsie; Therapieempfehlung: Mysoline, Epilan, Dominal
forte und Cisordinol Depot 200mg i.m. 14 tägig."
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): Mysoline 2x1/2 250mg, 3x1 Tablette Epilan D, Dominal forte
abends, Cisordinol Depot 200mg i.m. 14 tägig über den
Hausarzt. Wird über das KH betreut, besachwaltet.
Untersuchungsbefund: Körperlich
interner Befund: in gutem AZ und EZ, 53 jähriger Patient, kardiopulmonal
kompensiert, abdominal frei, fehlende Zähne im Oberkiefer, zum Teil
kariöses Gebiss; Neurologischer Befund: unauffällig;
Status psychicus/Entwicklungsstand: Hr. P.
ist etwas abgetragen angezogen. In der Untersuchungssituation sehr bemüht,
leicht hektisch. Berichtet mit Datum und Uhrzeit genau, wann er geboren ist,
kann sich auch ansonsten an sehr viele Details erinnern. Er bringt alte Befunde
mit, wie seine Lehrlingsbestätigung und ein Zeugnis der HS. Wirkt im
Antrieb etwas gesteigert, der Ductus inhaltlich und formal unauffällig.
Wahninhalte in der Untersuchungssituation nicht erhebbar.
Relevante vorgelegte Befunde: 2007-05-21 Z
zuletzt vor ca. 25 Jahren stationär im Rahmen eines schizophrenen
Residuums, schizophrenes Residuum, Epilepsie, (aus dem SV Gutachten Dr. Hu vom
10.9.2007)
Diagnose(n): schizophrenes Residuum
Richtsatzposition: 585 Gdb: 060% ICD: F20.4
Rahmensatzbegründung: generalisierte
Epilepsie Richtsatzposition: 572 Gdb: 030% ICD:
G40.3 Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, Anfälle
in monatlichen Abständen. Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist
nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1976-12-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Schon ca. 1982 wurde ein schizophrenes Residuum diagn., sodass
davon auszugehen ist, dass schon zuvor keine selbständige
Erwerbsfähigkeit vorlag, obwohl Herr P. von 1975 - 79 bei der Gemeinde als
Hilfsarbeiter arbeitete. erstellt am 2008-10-22 von LH, Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie zugestimmt am 2008-10-23 Leitender
Arzt: AG.
Das Gutachten wurde am 13.11.2008 dem Finanzamt und am
4.12.2008 dem Bw. zur Kenntnisnahme gebracht. Der Bw. wurde darauf hingewiesen,
dass eine mehrjährige Tätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung
des VwGH der Selbsterhaltungsunfähigkeit entgegenstehe (VwGH 24.10.1995,
91/14/0197 uam.).
In der Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 führt der
Bw. aus:
"Aus dem Ergänzungsgutachten vom 23.10.2008
ergibt sich nun gutachterlich, dass der Bw. AP aufgrund einer Geisteskrankheit,
nämlich Schizophrenie jedenfalls bereits ab 01.12.1976, also vor Erreichung
seines 21. Lebensjahres mit 22.07.1977 voraussichtlich dauernd außer
Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die gutachterliche
Voraussetzung für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ist
somit im Gegensatz zum Erstgutachten vom 10.06.2008 gegeben.
Wenn nach dem Befund dieses
Ergänzungsgutachtens der Bw. P. a) zwar eine Tischlerlehre
begonnen, aber krankheitshalber aufgrund seiner Epilepsie nicht
abschließen konnte, b) dann noch bei der Firma Pla 3 Wochen und 10
Tage bei der Firma Th als Lehrling beschäftigt war, aber auch diese
Lehrstellen nicht abschließen konnte, c) von 1975 bis 1979 bei der
Gemeinde als Hilfsarbeiter beschäftigt war, so kann daraus nicht der
Schluss gezogen werden, dass er eben in dieser Zeit so auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt einsatzfähig war, dass er auch tatsächlich seinen
Lebensunterhalt selbst verdienen konnte, was bei einer
Lehrlingsentschädigung ohnedies nicht angenommen werden kann. Die
Beschäftigung bei der Gemeinde als Hilfsarbeiter ist aber offenbar aus
besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers erfolgt und nur mit einem solchen
besonderen Entgegenkommen des Dienstgebers möglich gewesen, ist also mit
der Tätigkeit eines Hilfsarbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
vergleichbar (§ 255 Abs. 7 ASVG)."
Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2009 übermittelte
der Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
10.12.2007, B 700/07.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf
Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs. 2 FLAG
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit.
a bis c zutreffen und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a bis h erfüllt
sind.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt,
in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu
versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag
von "9.000 € " (Anm.: ab 1.1.2008) bezogen hat, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer
Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt;..... (vgl. § 6 Abs. 3 iV
§ 5 Abs. 1 FLAG).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgender Sachverhalt steht fest:
a) Der Bw. leidet seit seiner
Jugendzeit an Schizophrenie und Epilepsie (schizophrenes Residuum,
generalisierte Epilepsie).
b) Der Bw. lebte mit seinem
(2008 verstorbenen) Vater im gemeinsamen Haushalt im Haus des Bw. in der M. 6.
Der Vater hatte ein Wohnrecht.
c) Der Bw. ist
besachwaltet.
d) Laut dem fachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 23. Oktober 2008 besteht beim Bw. eine 70 %
Behinderung. Die Einschätzung des Grades der Behinderung wurde mit
1.12.1976 vorgenommen und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
bescheinigt. Angaben, ab welchem Zeitpunkt diese dauernde
Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, enthält das Gutachten insoweit,
als "schon ca. 1982 ein schizophrenes Residuum diagnostiziert wurde, sodass
davon auszugehen ist, dass schon zuvor keine selbständige
Erwerbsfähigkeit vorlag, obwohl Herr P von 1975 - 79 bei der Gemeinde als
Hilfsarbeiter arbeitete."
e) Der Bw. ist laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung als
Arbeiter zwischen den Jahren 1975 und 1979 beschäftigt. Ab Dezember 1979
bezog er Arbeitslosengeld und ab Juli 1992 laufend eine Invaliditätspension
nach dem Bestimmungen des ASVG. Er bezieht weiters die Ausgleichszulage und
Pflegegeld.
f) Sein beitragspflichtiges
Einkommen inklusive Sonderzahlungen hat 1975 rund S 67.000,--, 1976
rund S 84.000,--, 1977 rund S 91.000,--, 1978 rund S 96.000,-- und 1979 rund S
84.000,-- (bis 12.10.1979) betragen.
In freier Beweiswürdigung stellt der unabhängige
Finanzsenat fest, dass der Bw. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretenen (körperlichen oder) geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wobei
seitens des Bundessozialamtes die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung - trotz der von 1975 bis 1979
erfolgten Tätigkeit - ab Dezember 1976 bescheinigt wurde.
§ 6 FLAG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine
Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Im Berufungsfall hat der Bw. selbst den Antrag auf
Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt. Unabhängig vom
Status des Bw. als "wirtschaftlicher Waise" oder als Vollwaise (ab 2008 - Tod
des Vaters), ist zunächst zu prüfen, ob der Bw. einen Eigenanspruch
auf Familienbeihilfe ab 03/2003 hat. Die Grundlage für den Eigenanspruch
bildet § 6 Abs. 1 - 5 FLAG iVm § 2 Abs. 1 lit. d FLAG.
Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes
auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern
(Elternteiles). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur dann
ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen
Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also
die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen
Einkünften zur Gänze selbst abdecken kann. Davon abgesehen ist ein
Eigenanspruch des Kindes auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn dieses ein
beihilfenschädliches Einkommen iS von § 6 Abs. 3 FLAG hat (Anm.:
€ 9.000,-- ab 1.1.2008, vorher € 8.725,00 pro Kalenderjahr), vgl.
Wittmann-Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Band I, S 4 ff).
§ 6 Abs. 5 FLAG geht vom aufrechten Bestehen einer
Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Dafür
spricht schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt
leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des
Zivilrechtes (§ 140, 141,142 ABGB, § 1 UnterhaltsschutzG) entnommene
Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung Bestehen einer
gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt (VwGH
20.9.1995, 95/13/0007). Mit der Regelung des § 6 Abs. 5 FLAG sollen solche
Kinder den Waisen (§ 6 Abs. 1 bis 4 FLAG) gleichgestellt werden, deren
Eltern aus anderen Gründen als den in § 6 Abs. 4 FLAG genannten nicht
auftreten. Lt. o.a. Erkenntnis des VwGH ist nicht zu erkennen, dass ein
Eigenanspruch einer Person auf Familienbeihilfe ohne das Element des
"Ausfallens" der die Last der Versorgung von Kindern sonst tragenden Eltern
statuiert werden sollte, wodurch auch Personen den Waisen gleichgestellt worden
wären, denen gegenüber Unterhaltspflichten ihrer Eltern nicht mehr
bestehen.
§ 6 Abs. 5 FLAG gilt auch für behinderte Kinder,
die nach § 8 Abs. 5 FLAG 1957 dauernd außerstande sind, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Für das Vorliegen des Eigenanspruchs auf
(erhöhte) Familienbeihilfe ist zu prüfen, ob der Bw. einen aufrechten
Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater hatte oder im Hinblick auf seinen
eigenen Pensionsanspruch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Bw.
auszugehen war. (vgl. VwGH 24.03.2005, 2001/14/0165).
Nach § 140 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf
Unterhalt "insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter
Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig
ist".
Vorauszuschicken ist, dass der ASVG-Richtsatz für die
Ausgleichszulage nach der Judikatur der Zivilgerichte eine Orientierungshilfe
zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet (vgl. Dr. Lenneis, Dr.
Pavlik, "Erhöhte Familienbeihilfe: Ist die rückwirkende Feststellung
der "voraussichtlich" dauernden Erwerbsunfähigkeit zumutbar, wenn der zu
beurteilende Zeitraum sehr lange zurückliegt?", UFS-Journal Nr. 1/2009, S.
4 ff). Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen
Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie soll jedem Pensionsbezieher ein
Mindesteinkommen sichern. Liegt das Gesamteinkommen unter einem gesetzlichen
Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält der Pensionsbezieher eine
Ausgleichszulage zur Aufstockung seines Gesamteinkommens.
Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG
(für Alleinstehende) betrug 2003 € 643,54, 2004 € 653,19,
2005 € 662,99, 2006 € 690,00, 2007 € 726,00, 2008 € 772,40.
Im Berufungsfall ist somit zu prüfen, ob für den Bw. ein (fiktiver)
Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern(-teil) bestand.
Dieser Richtsatz, der als Orientierungshilfe zur
Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen wird, ist unter
Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den
Krankenversicherungsbeitrag zu verringern (EFSlg 110.600). Dieser Betrag steht
effektiv monatlich zur Verfügung. Die Höhe der monatlichen
Einkünfte berechnet sich wie folgt: Jahreseinkünfte lt.
Lohnzettel brutto (Eigenpension + Ausgleichszulage x 14) minus den
SV-Beiträgen lt. Lohnzettel : 12.
Die Jahreseinkünfte (Sozialversicherungsbeiträge)
betrugen lt. den Lohnzetteln: 2003: € 7.611,86 (€ 285,48);
2004: € 7.750,54 (€ 337,12); 2005: € 7.879,34
(€ 390,04); 2006: € 8.222,48 (€ 406,98); 2007: €
8.703,52 (€ 430,78); für 2008 gab die Pensionsversicherung folgende
Beträge telefonisch bekannt: Pension pro Monat € 530,47,
Ausgleichszulage: Jänner: € 100,08, Feber - Oktober: € 216,53 pro
Monat, November - Dezember: € 223,89; Sozialversicherungsbeiträge:
Jänner: € 32,68, Feber - Oktober: € 38,10 pro Monat, November -
Dezember je € 39,39. Insgesamt ergeben sich für 2008
Jahreseinkünfte von € 10.363,63 (€ 7.426,58 + 2.937,05) und
Sozialversicherungsbeiträge von € 531,85.
Die Höhe der monatlichen Einkünfte ergibt somit
für 2003: € 610,53, 2004: € 617,78, 2005: € 624,08,
2006: € 651,29, 2007: € 689,39, 2008: € 819,31. Die
monatlichen Einkünfte des Bw. lagen zwischen 2003 und 2007 unter den
ASVG-Richtsätzen. Im Jahr 2008 lagen die monatlichen Einkünfte mit
€ 819,31 über dem Richtsatz von € 772,40 und überdies
über der im § 6 Abs. 3 FLAG angeführten Grenze von €
9.000,-- (ab 1.1.2008).
Unter Bedachtnahme auf die in den Jahren 2003 (Antrag ab
03/2003) bis 2007 unter dem ASVG-Richtsatz liegenden Einkünften des Bw.,
ist der Bw. als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Er hatte somit
gegenüber seinem Vater einen aufrechten Unterhaltsanspruch. Anders ist die
Situation im Jahr 2008: Der Bw. bezog an Pension und Ausgleichszulage unter
Abzug der Sozialversicherung einen Betrag von € 9.831,78. Monatlich standen
ihm € 819, 31 zur Verfügung. Der ASVG-Richtsatz betrug im Jahr 2008
€ 772,40, der Grenzbetrag nach § 6 Abs. 3 FLAG liegt bei €
9.000,--. Beide Grenzen wurden überschritten. Ein Familienbeihilfenanspruch
stand dem Bw. - wegen Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Überschreiten der
Grenze des § 6 Abs. 3 FLAG - nicht zu.
Zur Ausgleichszulage ist Folgendes anzuführen:
Entsprechend der Verwaltungspraxis betreffend die
Ausgleichszulage wurde sie beim Bw. als steuerfrei behandelt. Fuchs in
Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 3 Tz 6.3. weist
allerdings zutreffend darauf hin, dass Ausgleichszulagen nicht wegen
Hilfsbedürftigkeit gewährt werden. Sie fallen daher nicht unter die
Befreiungsvorschrift des § 3 EStG. Für 2008 wurden die
Bemessungsgrundlagen aufgrund der Angaben der Pensionsversicherungsanstalt
ermittelt. Wäre somit die Ausgleichszulage richtigerweise als
steuerpflichtig behandelt worden, wäre dadurch die Einkommensgrenze (2008)
überschritten, weshalb schon aus diesem Grunde eine (erhöhte)
Familienbeihilfe nicht zusteht.
Der Bw. hat daher gemäß
§ 6 Abs. 5 für
03/2003 bis 12/2007 einen Eigenanspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe.
Für 2008 steht ihm die (erhöhte) Familienbeihilfe wegen Vorliegens der
Selbsterhaltungsfähigkeit sowie Überschreitens der im § 6 Abs. 3
FLAG vorgesehenen Grenze von € 9.000,-- nicht mehr zu.
Aus dem Verweis des Bw. auf den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2007, B 700/07 ist für die Berufung
nichts zu gewinnen. Selbstverständlich ging die Abgabenbehörde von den
vom Bundessozialamt im Rahmen des § 8 Abs. 6 getroffenen Feststellungen
hinsichtlich des Grades der Behinderung und der voraussichtlichen dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und der
rückwirkenden relevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
aus.
Davon unabhängig war aber nach den allgemeinen Regeln
des Familienlastenausgleichsgesetzes die Frage zu klären, ob überhaupt
ein Eigenanspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe vorlag. Selbst der
Verfassungsgerichtshof hat in dem o.a. Beschluss betont, dass die Frage, ob ein
(zeitweiliger) Einkommensbezug zum (zeitweiligen) Entfall der Familienbeihilfe
führe, von der von den Bundessozialämtern zu beantwortenden Frage nach
dem Grad der Behinderung bzw. der voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 8 Abs. 6 FLAG), zu
unterscheiden sei. Erstere ist nach den allgemeinen Regeln des
Familienlastenausgleichsgesetzes zu lösen.
Der Berufung war aus den angeführten Gründen
teilweise stattzugeben.
Klagenfurt,
am 27. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-K/08
- Stammnummer
- 39004
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF