Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1458-W/08
Anspruchszinsen nur mit Argumenten gegen die Grundlagenbescheide bekämpft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1458-W/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der P-GmbH, Wien, vertreten durch Dr.
Alfred Pribik, Rechtsanwalt, 1120 Wien, Aichholzgasse 6, vom
3. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
30. Oktober 2007 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 und
2003 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 30. Oktober 2007 wurden die Anspruchszinsen für die
Körperschaftsteuer 2002 der P-GmbH (in weiterer Folge Bw.) in einer
Höhe von € 5.961,61 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 3. Dezember 2007, die sich auch gegen den
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 2002 sowie die damit
zusammenhängenden Wiederaufnahmebescheide richtet, wird - soweit es die
Anspruchszinsen betrifft - lediglich darauf verwiesen, dass diesem Bescheid eine
Rechtsgrundlage fehle und daher ersatzlos aufzuheben sei. Es werde beantragt,
eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
Mit weiterem Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 30. Oktober 2007 wurden die Anspruchszinsen für
die Körperschaftsteuer 2003 der Bw. als Gutschrift in einer Höhe von
€ 343,07 festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid
fristgerecht mit weiterem Schriftsatz eingebrachten Berufung vom 3. Dezember
2007, die sich auch gegen den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid
2003 sowie den Wiederaufnahmebescheid richtet, wird - soweit es die
Anspruchszinsen betrifft - darauf verwiesen, dass die Berechnung nicht
gerechtfertigt sei, wenn der Berufung hinsichtlich Körperschaftsteuer Folge
gegeben werde. Es werde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung
durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Den angefochtenen Bescheiden
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 und 2003 liegen die in den
Körperschaftsteuerbescheiden des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
30. Oktober 2007 für die Jahre 2002 und 2003 ausgewiesenen
Differenzbeträge von € 45.973,07 (Abgabennachforderung) bzw.
€ -2.725,82 (Gutschrift) zugrunde. Die Bw. bekämpft die Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 und 2003 mit der
Begründung, dass einerseits dem Bescheid für das Jahr 2002 eine
Rechtsgrundlage fehlt bzw. andererseits die Berechnung für das Jahr 2003
nicht gerechtfertigt ist, wenn der Berufung hinsichtlich Körperschaftsteuer
Folge gegeben wird.
Dazu ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der
zeitlichen Komponente, nämlich wann der Körperschaftsteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des
Differenzbetrages (Nachforderung oder Gutschrift) abhängig.
Die prozessuale Bindung von
abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide
rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass die
Körperschaftsteuerbescheide 2002 und 2003 nicht rechtswirksam erlassen
worden wären, sodass den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung
von Anspruchszinsen auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen entgegen
den Berufungsausführungen des Bw. auch nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche
Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Soweit der Bw. darauf hinweist,
dass die Berechnung für das Jahr 2003 nicht gerechtfertigt ist, wenn der
Berufung hinsichtlich Körperschaftsteuer Folge gegeben wird, ist zu
erwidern, dass in dem Fall, dass der Berufung gegen diesen
Körperschaftsteuerbescheid stattgegeben werden sollte, sich somit
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Gutschriftszinsen
bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein weiterer neu zu erlassender
Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen ausgleicht. Der
Gesetzgeber stellt hier nur auf formale Voraussetzungen ab, ob ein den
Anspruchszinsenbescheid auslösender Körperschaftsteuerbescheid
zugestellt wurde und dieser einen Differenzbetrag beinhaltet. Die Bw.
übersieht, dass eine Abänderung von Anspruchszinsenbescheiden
anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides
im Gesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr hat - wie bereits ausgeführt - in
den Fällen, in denen im Nachhinein ein den Anspruchszinsenbescheid
auslösender Körperschaftsteuerbescheid abgeändert wird, jeweils
auch ein neuer Anspruchszinsenbescheid zu ergehen, so wie dies hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 2003 bereits zum zweiten Mal (13. Juni 2005 und 30.
Oktober 2007) erfolgt ist.
Als im Zusammenhang mit dem
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 behauptete fehlende
Rechtsgrundlage darf auf die oben zitierte Bestimmung des § 205 BAO
verwiesen werden.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind,
wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben
einer mündlichen Berufungsverhandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem aus §
284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Ein
Verfahrensmangel führt jedoch nur dann zur Aufhebung eines Bescheides, wenn
die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid
hätte gelangen können (VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126). Welches
Vorbringen die Bw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu den
Anspruchszinsen hätte erstatten können, zeigt die Bw. in der Berufung
jedoch nicht auf. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der
Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im
Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen
werden kann, dass bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer
mündlichen Verhandlung) es zu einem anderen Bescheid gekommen wäre,
von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Wien, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1458-W/08
- Stammnummer
- 38998
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF