Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1291-L/08
Schätzung von Einkünften und res judicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1291-L/08vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren
Mitglieder HR Mag. Christoph Kordik, Josef Pointinger und Dr. Ernst Grafenhofer
über die Berufung des Bw., Adresse., vertreten durch Gerhard Friedl,
Steuerberater, Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
29. September 1998 betreffend
Einkommensteuer 1989 nach der am 28.
Jänner 2009 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig waren im Ausgangsverfahren RV/0342-L/02 die beim
Berufungswerber (Bw.) im Einkommensteuerbescheid vom 29. September 1998
angesetzten Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte
aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in
Millionenhöhe.
Das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht des
Bws. wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.7.2000, 95/14/0145,
bestätigt (Abweisung der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gem.
§ 299 BAO der Finanzlandesdirektion für OÖ. betreffend den ersten
Einkommensteuer - Sachbescheid vom 9.Juni 1993).
Im Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0102, das den
Anlass des gegenständlichen fortgesetzten Berufungsverfahrens bildet, hat
der Verwaltungsgerichtshof zur genannten Berufungsentscheidung RV/0342-L/02 vom
17. Jänner 2006 Folgendes ausgeführt:
"Mit dem angefochtenen
Bescheid gab die Behörde der (u.a.) gegen den Einkommensteuerbescheid 1989
vom 29. September 1998 erhobenen Berufung teilweise statt. Nach
ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens hielt die belangte
Behörde dem Einwand des Beschwerdeführers, die
Einkommensteuerfestsetzung vom 29. September 1998 verstoße gegen das
Verbot, in der selben Sache neuerlich zu entscheiden, entgegen, dass die
Oberbehörde mit dem vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Bescheid
vom 17. Februar 1995 den Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 1993, nicht jedoch
den Wiederaufnahmebescheid vom selben Tag aufgehoben habe. Durch die neuerliche
Wiederaufnahme mit Bescheid vom 29. März 1995 sei der
Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni 1993 nur vorübergehend aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998
sei nämlich dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 21. April 1995
gegen den zweiten Wiederaufnahmebescheid vom 29. März 1995 durch dessen
ersatzlose Aufhebung stattgegeben worden. Dadurch sei nicht nur der damit
verbundene Sachbescheid vom 29. März 1995 ex lege aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden, sondern sei auch der erste Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni
1993 wieder aufgelebt. Solcherart stelle der Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni
1993 die rechtskräftige verfahrensrechtliche Grundlage für den am 29.
September 1998 erlassenen, nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1989 dar.
In der Folge hat der VwGH die verfahrensrechtliche
Situation des gegenständlichen Falles im Wesentlichen wie folgt
beurteilt:
"Durch
die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides tritt das Verfahren gemäß
§ 307 Abs.
3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat. Damit scheidet der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid
ex lege aus dem Rechtsbestand aus (vgl. mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung
Ritz, BAO3, § 307, Tz 8). Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass
der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene neue Sachbescheid seine
verfahrensrechtliche Deckung in einem anderen zuvor ergangenen und
rechtskräftig gewordenen Wiederaufnahmebescheid findet (vgl. das schon
eingangs angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 10.
1997). Gerade ein solcher Fall liegt gegenständlich vor.
Der (weitere) Wiederaufnahmebescheid vom 29. März 1995 wurde aufgehoben,
weil das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren 1989 bereits rechtskräftig
mit Bescheid vom 9. Juni 1993 wiederaufgenommen hatte und das Verfahren infolge
der Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c BAO noch nicht
durch eine neue Sachentscheidung abgeschlossen war. Mit der vom Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998 beseitigten abermaligen
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens durch den Wiederaufnahmebescheid
vom 29. März 1995 konnte dem mit gleichem Datum erlassenen Sachbescheid der
verfahrensrechtliche Bestandsgrund im Sinne des § 307 Abs. 3 BAO nicht
genommen werden, weil dieser schon im rechtskräftig gewordenen
Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni 1993 gelegen war. Der Einkommensteuerbescheid
war entgegen der vom Finanzamt in seinem Bescheid vom 17. August 1998
vertretenen Rechtsansicht somit wegen der Beseitigung des
Wiederaufnahmebescheides vom 29. März 1995 durch die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17. August 1998 nicht aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden. Die Zurückweisung der vom
Beschwerdeführer gegen den Sachbescheid des Finanzamtes vom 29. März
1995 erhobenen Berufung durch den vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht
bekämpften Bescheid des Finanzamtes vom 17. August 1998 hatte rechtlich den
Eintritt der Rechtskraft dieses - aus dem Rechtsbestand tatsächlich nicht
ausgeschiedenen - Einkommensteuerbescheides 1989 vom 29. März 1995 zur
Folge. Der vom Finanzamt am 29. September 1998 für das Jahr 1989 neuerlich
erlassene (händische) Einkommensteuerbescheid verstößt somit
gegen die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom 29. März
1995.
Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man sich vor Augen führt, dass
jede Wiederaufnahme eines Verfahrens begrifflich ein durch Bescheid
abgeschlossenes Verfahren voraussetzt. Lag wie im Beschwerdefall ein bereits auf
Grund der (rechtskräftig gewordenen) Wiederaufnahmeverfügung vom 9.
Juni 1993 anhängiges Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1989 vor,
musste der abermalige Wiederaufnahmebescheid vom 29. März 1995 ins Leere
gehen und ohne Wirkung bleiben. Die "Aufhebung" eines derartigen (nicht
wirksamen) Bescheides kann von vornherein nicht die Rechtsfolgen des § 307
Abs. 3 BAO nach sich ziehen.
Da
der angefochtene Bescheid somit gegen die Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides vom 29. März 1995 verstößt, war er
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das in der Sache erstattete
Beschwerdevorbringen einzugehen war ".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann, wer
behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten
verletzt zu sein, nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.
Gem. § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985,
BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. Nr. 470/1995, sind die Verwaltungsbehörden,
wenn der VwGH einer Beschwerde nach Art. 131 B-VG stattgegeben hat,
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
Der VwGH hat die Berufungsentscheidung vom 17. Jänner
2006, RV/0342-L/02, hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 aufgehoben, weil der
VwGH die Rechtsansicht vertritt, dass der vom Bw. in Berufung gezogene Bescheid
des Finanzamtes vom 29. September 1998 gegen die Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides vom 29.März 1995 verstößt.
Der VwGH ist daher offensichtlich der Rechtsansicht, dass
die neuerliche Sachentscheidung durch den vom Bw. bekämpften Bescheid vom
29. September 1998 wegen (durch den Bescheid vom 29. März 1995 bereits
rechtskräftig) entschiedener Sache rechtswidrig ist.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29. September 1998 ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 28. Jänner
2009
Normen und Schlagworte
- § 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1291-L/08
- Stammnummer
- 38992
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF