Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0003-F/09
Zahlungserleichterungsansuchen betreff eine Geldstrafe trotz Vorliegens eines Privatkonkurses und sehr hoher Abgabensrückstände.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-F/09vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Gerald Daniaux, über die Beschwerde
des a, vom 18. Dezember 2008, vertreten durch Dr. Robert Mayer,
Rechtsanwalt, 6840 Götzis, Wirtschaftspark, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 19. November 2008 betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass Herrn b zur Entrichtung der mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 18. September 2008, StrNr.
2007/00000-001, verhängten Geldstrafe in Höhe von
€ 28.000,00 ab März 2009 bis Jänner 2010 monatliche Raten in
Höhe von € 500,00 bewilligt werden, wobei der danach noch
aushaftende Restbetrag in Höhe von € 22.500,00 im Februar 2010
fällig ist.
Die erste Rate ist am 10.
März fällig, die weiteren Raten sowie die abschließende
Restzahlung werden jeweils am 10. der Folgemonate fällig.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (§ 175
FinStrG).
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 18. September 2008 wurde der
Beschwerdeführer (Bf.) wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
zu einer Geldstrafe in Höhe von € 28.000,00 und für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von vier
Wochen verurteilt.
Mit Datum 15.
Oktober 2008 wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen betreff die Geldstrafe
gestellt, mit welchem im Hinblick auf das beim Bezirksgericht Feldkirch
behängende Privatkonkursverfahren und die auf Grund der erheblichen
Unterhaltspflichten äußerst beengte finanzielle Situation des Bf.
angeregt wurde, monatliche Ratenzahlungen in Höhe von € 150,00 zu
bewilligen.
Mit Bescheid
vom 19. November 2008 hat das Finanzamt Feldkirch dieses Ansuchen
abgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt:
"Gemäß
§ 212 Abs.1 der Bundesabgabenordnung können Zahlungserleichterungen
nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint
durch die Angaben in ihrem Ansuchen gegeben. In Anbetracht der laufenden
Exekutionsmaßnahmen erscheint die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdet. Während eines Insolvenzverfahrens sind die Voraussetzungen
für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen grundsätzlich nicht
gegeben."
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
18. Dezember 2008, in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
"Geltend
gemacht wird der Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben
für den Abgabenpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes Feldkirch liegen diese Gründe
vor, sodass die beantragte Ratenbewilligung erteilt werden hätte
müssen. Mit Erkenntnis des Spruchsenats 1, Strafnummer 098-2007/00000-001,
wurde über den Antragssteiler eine Geldstrafe in Höhe von €
28.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von vier Wochen verhängt. Über das Vermögen des Antragstellers
wurde zu 47 S 4/08d des Bezirksgerichtes Feldkirch das Privatkonkursverfahren
eröffnet. Der Antragssteller ist aufgrund seiner umfangreichen
Unterhaltspflichten in einer beengten finanziellen Situation. Die sofortige
Vollstreckung würde eine erhebliche Härte für den AntragssteIler
bedeuten. Aufgrund des behängenden Privatkonkursverfahrens ist es dem
Antragssteller sowohl in tatsächlicher. als auch rechtlicher Hinsicht nicht
möglich, die gesamte Geldstrafe fristgerecht unter einem zu bezahlen. Die
Geldstrafe könnte jedoch bezahlt werden, wenn dem Antragssteller eine
angemessene Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt würde. Ein
Aufschub bzw. eine Ratenbewilligung würde daher die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährden, sondern im Gegenteil die Einbringlichkeit
ermöglichen. Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
,
den Bescheid über die Abweisung
des Zahlungserleichterungsansuchen dahingehend abzuändern, dass die
beantragte Ratenzahlung bewilligt wird, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz
zurückzuverweisen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist
festzuhalten, dass gemäß
§ 151 Abs. 1 FinStrG gegen
Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zusteht und gemäß
§ 152 Abs. 1 leg.cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig ist. Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 18. Dezember 2008
war daher als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb im vorliegenden Fall eine
Beschwerdeentscheidung zu ergehen hatte.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Wie der letzte
Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt,
steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen
konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren. Der Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht
in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten,
mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die
wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller seiner Kräfte
erhaltbar bleibt.
Die
Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die
Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime
des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs.
1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt
dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung
im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein
Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem
Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung
strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher
Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider läuft,
liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der
wirtschaftlichen Existenz der Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck
auch nicht sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084, ÖStZ 2004/190,
ÖStZB 2004/109).
Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat somit die
Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen
des Bf. betreff des behängenden Privatkonkursverfahrens (im Akt: Beschluss
des BG Feldkirch vom 15. Jänner 2008, Konkursverfahren) und die dzt.
betreff Einbringung ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 189.776,79 lassen bei einem angegebenen Nettomonatsbezug von
€ 1364,80, 14 X jährlich, sowie monatlich bezahlten
Unterhaltsbeiträgen in Höhe von € 935,00 bedenkenlos den
Schluss zu, dass der Bf. derzeit nicht in der Lage ist, die Geldstrafe in einem
zu begleichen und die sofortige Entrichtung für ihn eine erhebliche
Härte darstellen würde.
Es sind jedoch
bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit
kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von
Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum
wird daher in der Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten
finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen, Umstände, die hier als
gegeben anzusehen sind.
Bei
Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit als
Ermessenskriterien erscheinen angesichts der vom Bf. geschilderten
wirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der Höhe der
verhängten Geldstrafe elf Raten von monatlich € 500,00 (die vom
Bf. in seinem Ansuchen an die Finanzstrafbehörde 1. Instanz vorgeschlagenen
Raten in Höhe von € 150,00 würden ohne die Einberechnung der
Nebenkosten einen mit dem Strafzweck absolut unvereinbaren Abstattungszeitraum
von rund 15 Jahren bedingen) sowie die danach zu leistende Restratenzahlung
angemessen, um dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und die
Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,
wobei eine (weitere) wirtschaftliche Existenzgefährdung des Bf. infolge des
Konkursverfahrens durch die Ratenvorschreibungen betreff die Geldstrafe ohnehin
nicht gegeben ist.
Um dem Bf. -
zusätzliche - Zeit, die Geldstrafe ist bereits seit November 2008
fällig und vollstreckbar, wobei bisher keinerlei Zahlung darauf geleistet
wurde, zur Ordnung seiner finanziellen Angelegenheiten zu geben, wird der Beginn
der Ratenzahlung mit März 2009 festgesetzt, wobei die erste Rate am 10.
März 2009 fällig ist; die weiteren Raten sowie die abschließende
Restzahlung werden jeweils am 10. der Folgemonate fällig.
Die Befristung
auf zunächst ein Jahr war vorzunehmen, um dem Bf. Gelegenheit zu geben,
seinen Zahlungswillen hinsichtlich der Geldstrafe auch umzusetzen.
Die Bewilligung
erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf, um auf allfällige geänderte
Verhältnisse nach Zustellung der gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung Bedacht nehmen zu können. Für den Fall, dass
auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe
erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind
Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Auf die mit
der Bewilligung von Zahlungserleichterungen verbundenen Stundungszinsen, die mit
gesondertem Bescheid vorgeschrieben werden, wird hingewiesen.
Abschließend
wird darauf verwiesen, dass es dem Bf. freisteht, rechtzeitig vor Ablauf dieser
Zahlungserleichterung neuerlich ein begründetes Ansuchen bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz einzubringen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 29. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 175 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 151 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-F/09
- Stammnummer
- 38989
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF