Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0750-L/07
Großes Pendlerpauschale bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von über 60 km.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0750-L/07vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 10. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
16. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
12.782,00
|
Einkommen
|
12.065,06
|
Einkommensteuer
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918,68
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
1.264,01
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuerbescheid 2004 vom
4. April 2007 wurde die Einkommensteuer
erklärungsgemäß festgesetzt. Berücksichtigt wurde hierbei
das bereits im Lohnzettel angeführte Pendlerpauschale im Ausmaß von
2.181,50 €.
Mit Eingabe vom 10. April 2007 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 4. April 2007 eingebracht.
Begründend wurde angeführt, dass die Erhöhung des
Pendlerpauschales nicht richtig berücksichtigt worden sei. Es werde daher
die Berücksichtigung des Gesamtdifferenzbetrages (KZ 718) von
239,50 € beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
16. April 2007 wurde gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. Laut den Angaben bei der Berufung und der
Arbeitnehmerveranlagung sei der Wohnsitz der Berufungswerberin in S. Für
die Beurteilung sei eine Wegstrecke von ca. 46km anzusetzen. Am Lohnzettel sei
fälschlicherweise noch die längere Wegstrecke zwischen N und Linz
berücksichtigt worden. Das so genannte Pendlerpauschale wurde
nunmehr mit einem Betrag von 1.672,00 € berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2007 wurde ein
Vorlageantrag beim zuständigen
Finanzamt eingebracht. Die Wohnung in Sa hätte sich zu diesem
Zeitpunkt noch im Um- bzw. Neubau befunden, sei somit noch nicht bewohnbar
gewesen. Die Berufungswerberin hätte in den Jahren 2003 bis 2005 in N
gelebt. Somit wäre die längere Wegstrecke von N nach Linz (ca. 65km)
für die Beurteilung maßgeblich gewesen. Als Bestätigung
würden diverse Rechnungskopien vom Umbau in den Jahren 2004 und 2005
beigelegt, sowie eine Meldebestätigung der Gemeinde N .
Meldebestätigung: Hauptwohnsitz der Berufungswerberin: R
In einer
Vorhaltsbeantwortung vom
12. Juni 2007 stellte die Berufungswerberin dar, dass erst im Jahr
2005 der Wohnsitz und der tatsächliche Aufenthalt nach Sa verlegt wurde. Im
berufungsgegenständlichen Jahr seien die Fahrten zur Arbeitsstätte
noch vom Hauptwohnsitz in N aus begonnen worden. Dies wurde auch von den
ebenfalls in diesem Haushalt lebenden Eltern bestätigt.
Mit Datum 2. Juli 2007 wurde gegenständliche
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorgelegt. In dieser Vorlage beantragte der
Amtsbeauftragte, das Pendlerpauschale entsprechend dem für
40-60 Kilometer vorgesehenen Satz zu berechnen, da lt. verschiedenen
Routenplanern die Entfernung N - Linz dieser Entfernung
entspreche: Routenplaner Map24: 58,26 km Routenplaner
Routenplanung.de: 59,00 km Routenplaner Via Michelin:
60,00 km.
Mit Datum 15. Juli 2007 wurde folgende
Stellungnahme der Berufungswerberin
übermittelt: Da das Finanzamt nunmehr die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt hat und das Finanzamt nunmehr
anführt, dass die kürzeste Wegstrecke von N nach Linz bei diversen
Routenplanern nur eine Wegstrecke von unter 60km ergeben hätte, sei
Folgendes zu berücksichtigen: 1. Bei genauer Eingabe der Adressen im
Routenplaner Via Michelin würde sich eine Entfernung von 61km ergeben und
nicht wie vom Finanzamt festgestellt eine Strecke von 60km. 2. Bei
renommierten und genaueren Routenplanern welche auch die Straßen
berücksichtigen, wie Falk und Michelin, würde sich immer eine
Wegstrecke von über 60km ergeben. Beachtenswert sei ebenfalls, dass die vom
Routenplaner Falk gewählte kürzeste Strecke (über M) über
die St führe, welche im Winter kaum befahrbar sei. 3. Laut
Wegweiser in der Ortsmitte von N würde die Entfernung nach Linz 62km
betragen. 4. Laut Kilometerzähler des eigenen PKW würde sich
eine einfache Wegstrecke von 64km ergeben. Es werde daher die
Zuerkennung des Pendlerpauschale über 60km beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 sind
bei Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels folgende
Pauschbeträge zu
berücksichtigen:
Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km:
"243 Euro"
jährlich
20 km bis
40 km: "972 Euro"
jährlich
40 km bis
60 km: "1.692 Euro"
jährlich
über 60km
"2.421 Euro" jährlich.
Aufgrund der Ermittlungen seitens des zuständigen
Finanzamtes wurde bereits festgestellt, dass die Fahrt zur Arbeit
tatsächlich in N begonnen hat. Dies wurde bereits im Vorlageantrag durch
die beantragten Entfernungen dargestellt.
Strittig ist nunmehr, ob die Entfernung zwischen Wohnort
(W) und Arbeitsstätte (L) über oder unter 60 km beträgt.
Wie bereits seitens des Finanzamtes ausgeführt, liefern die
verschiedenen Routenplaner teilweise unterschiedliche Ergebnisse.
Seitens des Finanzamtes wurden Entfernungen zwischen 58,26 km
(Map24) und 60,00 km (ViaMichelin) ermittelt. Dazu brachte die
Berufungswerberin vor, dass bei genauer Ortseingabe selbst der erwähnte
Routenplaner des Finanzamtes (ViaMichelin) eine Entfernung von 61 km
ergeben würde.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
unabhängigen Finanzsenates wurden weitere Ermittlungsschritte getätigt
(jeweils in der Anlage dargestellt):
Ortsgenaue Eingabe bei folgenden Routenplanern: -
ViaMichelin: 61 km - ÖAMTC: 60,5 km - map24:
58,90 km
Diese Ergebnisse zeigen also auf, dass es sich hierbei um
einen absoluten Grenzfall handelt. Da es in diesem Zusammenhang glaubhaft
erscheint, dass die Angaben der Berufungswerberin (tatsächliche Kilometer
lt. Tachoanzeige: über 60 km) der Realität entsprechen, wurde das
sog. Pendlerpauschale für die Strecke
über 60 km
berücksichtigt.
Berechnung: Berücksichtugung des PP wie im Bescheid
vom 16.4.2007 (Lohnzettel) PP lt. Lohnzettel:
1.672,00 €
zuzüglich PP (KZ 718):
749,00 €
großes Pendlerpauschale über 60km:
1.421,00 €
Beilage:
1 Berechnungsblatt
ÖAMTC-Routenplaner ViaMichelin-Routenplaner map24-Routenplaner
Linz, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0750-L/07
- Stammnummer
- 38988
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF