Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0341-W/07
Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO wegen behaupteter unrichtiger Qualifikation einer Tätigkeit unter einer bestimmten Einkunftsart.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-W/07vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß
§ 299 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) wies in seiner für das Jahr
2005 eingereichten Einkommensteuererklärung neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Pension) solche aus Vermietung und Verpachtung
aus (Bl. 6/2005 ESt-Akt). In einer Beilage machte er Werbungskosten in Höhe
von 2.566,00 € - darunter Fahrten zur Fa. X, Geschäftsreisen nach
Graz und Prag, Telefonkosten - geltend (Bl. 1/2005 ESt-Akt).
Auf Vorhalt des Finanzamtes legte der Bw einen mit 14.
Jänner 1984 datierten Vertrag mit der Fa. X vor (Bl. 21/2005 ESt-Akt),
in dem festgehalten wird, dass die Fa. X als Gewerbeinhaber die Bestellung
des Bw zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Prokuristen
beantragt habe, als solcher der Bw weder am Gesellschaftsvermögen noch an
Gewinn oder Verlust beteiligt sei, und dass die Fa. X den Bw bezüglich
allfälliger Verwaltungsstrafen sowie zivil- oder gewerberechtlicher
Haftungen schad- und klaglos halten werde. Ferner legte der Bw zwei mit
10. Juli 2006 datierte Bestätigungen der Fa. X vor (Bl. 22
,23/2005 ESt-Akt), wonach er in der Fa. X als gewerberechtlicher
Geschäftsführer und Prokurist, verbunden mit einer Konzessionsvergabe
"Großhandel mit pharmazeutischen und kosmetischen Produkten", tätig
gewesen sei, als Experte für pharmazeutische und kosmetische Präparate
bzw. auftretende Probleme und Fragen jederzeit zur Verfügung gestanden sei
und dadurch auch Kontakte mit verschiedensten in- und ausländischen Pharma-
und Kosmetikfirmen gepflegt habe; der Vertrag sei mit 30. April 2006 aus
betrieblichen Gründen beendet worden; im Jahr 2005 habe der Bw ein Honorar
von netto 6.976,68 € erhalten.
In Bezug auf die Werbungskosten erläuterte der Bw (Bl.
24/2005 ESt-Akt), dass es bei den Fahrten nach Graz und Prag um Kontaktaufnahmen
mit verschiedenen Pharmafirmen (Übernahme von Medikamenten und
Präparaten) gegangen sei.
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom 13. Juli 2006
die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 durch
(Bl. 26a/2005 ESt-Akt) und ermittelte dabei die vom Bw von der Fa. X
bezogenen Einkünfte unter Abzug der geltend gemachten Werbungskosten
(ausgenommen ein Gästeessen anlässlich des 80. Geburtstages) mit
4.747,24 €. Abweichend von der Einkommensteuererklärung erfasste das
Finanzamt diese Einkünfte jedoch nicht unter jenen aus Vermietung und
Verpachtung, sondern unter den Einkünften aus selbständiger
Arbeit.
Am 6. November 2006 reichte der Bw beim Finanzamt ein
Schreiben ein (Bl. 27/2005 ESt-Akt), in dem er vorbrachte, dass er seine
Einkünfte aus der Konzessionsvergabe in der Steuererklärung, wie seit
Jahren, ordnungsgemäß unter "Vermietung und Verpachtung" eingetragen
habe. Nun sei er von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
darauf hingewiesen worden, dass im Einkommensteuerbescheid 2005 Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in einem Ausmaß aufscheinen würden, das für
das Jahr 2005 den Bestand einer Pflichtversicherung vermuten lasse. Er begreife
nicht, warum das Finanzamt seine Einkünfte, im Gegensatz zu den Vorjahren,
nunmehr als solche aus Gewerbebetrieb einstufe. In seiner Eigenschaft als
"Vermieter einer Konzession" sei er aus gesetzlichen Gründen als
gewerberechtlicher Geschäftsführer und Prokurist, tätig gewesen.
Es würden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen und er
ersuche das Finanzamt, diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen.
Das Finanzamt wertete das nach Ablauf der Berufungsfrist
eingebrachte Schreiben als Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
BAO und wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. November 2006 ab (Bl.
34/2005 ESt-Akt). Als Begründung führte das Finanzamt an, dass ein
gewerberechtlicher Geschäftsführer, der für seine Tätigkeit
samt Überlassung der Konzession monatliche Honorare erhalte, keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung (Bl. 35/2005 ESt-Akt) wendet der Bw u.a. ein, dass seine Einkünfte
20 Jahre lang -richtigerweise - als "Vermietung und Verpachtung" akzeptiert
worden seien. Jetzt solle auf einmal alles falsch sein. Er habe immer die
gleiche Tätigkeit bei der Firma ausgeübt.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung (Bl. 43/2005 ESt-Akt) und führte darin unter
Wiedergabe der in der Bestätigung der Fa. X vom 10. Juli 2006
enthaltenen Beschreibung der Betätigung des Bw u.a. aus, dass diese
Tätigkeit dem in § 23 EStG enthaltenen Tatbestand der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb entspreche.
In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag (Bl.
45/2005 ESt-Akt) bringt der Bw vor, dass Grund für seine Zusammenarbeit mit
der Fa. X die Vergabe einer Konzession gewesen sei. Er habe an diese das
Recht zum Erwerb eines Gewerbescheines verliehen (vermietet), wodurch sie erst
in die Lage gekommen sei, einen Großhandel mit pharmazeutischen und
kosmetischen Produkten zu tätigen. Nur dafür habe er seine Honorare
erhalten. Seine daraus erzielten Einkünfte fielen unter § 28
Abs. 1 Z 3 EStG ("Einkünfte aus der Überlassung von Rechten
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ..."). Die sich daraus ergebende Bestellung
zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sei aus gesetzlichen
Gründen automatisch erfolgt. Für gelegentliche Anfragen oder Probleme
der Firma sei er kulanterweise jederzeit zur Verfügung gestanden,
wofür er aber weder Honorare noch sonstige Zuwendungen erhalten habe. Da
keine Einkünfte aus nachhaltiger Betätigung, noch dazu mit
Gewinnabsicht, vorliegen würden, könne § 23 EStG nicht
angewendet werden.
Die Fa. X bestätigt in einem dem Vorlageantrag
beigelegten Schreiben vom 2. Jänner 2007 (Bl. 47/2005 ESt-Akt), dass
der Bw alle Honorare ausschließlich für die Überlassung
(Vermietung) der Konzession und der Rechte zum Großhandel mit
pharmazeutischen und kosmetischen Produkten erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, vermag lediglich der die Rechte einer Partei
gestaltende oder feststellende Teil eines Bescheides, nämlich sein Spruch,
eine Rechtsverletzung zu bewirken. Die Qualifikation eines bestimmten
wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart ist kein Bestandteil
des Spruches des Einkommensteuerbescheides. Durch eine allenfalls unrichtige
Qualifikation der Einkünfte in einem Bescheid ohne Auswirkung auf die
Besteuerung wird ein Abgabepflichtiger in seinen subjektiv-öffentlichen
Rechten nicht verletzt (VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300). Dass die Einkommensteuer
des Jahres 2005 oder deren Bemessungsgrundlage bei einer anderen Qualifikation
der von der Fa. X bezogenen Einkünfte, namentlich als solche aus
Vermietung und Verpachtung, eine Änderung erfahren hätte, behauptet
der Bw selbst nicht. Derartiges vermag auch der unabhängige Finanzsenat
nicht zu erkennen.
Da der Bw mit der von ihm begehrten Umqualifizierung der
von der Fa. X bezogenen Einkünfte keine Umstände aufzeigt, aus
denen sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 13. Juli 2006
als nicht richtig erweisen würde, liegen die Voraussetzungen für eine
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO nicht vor, weshalb der Berufung
schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein konnte.
Davon abgesehen kann anhand des vorliegenden Sachverhalts
die vom Bw vertretene Einstufung als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nicht nachvollzogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird,
gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung übersteigt
(z.B. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0059). Als Abgrenzungskriterium zwischen
bloßer Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit kommt der
Art und dem Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens entscheidende
Bedeutung zu. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn das
Tätigwerden deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das
üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (vgl.
Ritz, BAO Kommentar³, § 32 Tz 1 und die dort zitierte
Judikatur).
Der Bw hat, wie den im Akt für die Jahre ab 1998
einliegenden Aufstellungen der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
für die Fa. X geltend gemachten Werbungskosten zu entnehmen ist, an
mehreren Tagen im Jahr Fahrten zur Fa. X unternommen (beispielsweise im
Jahr 1998: 80 Fahrten, im Jahr 2001: 48 Fahrten oder im Berufungsjahr 2005: 24
Fahrten), Geschäftsreisen zu verschiedenen Pharmafirmen, auch ins Ausland,
durchgeführt - so erläutert er etwa die Geschäftsreisen des
Berufungsjahres mit Kontaktaufnahmen mit verschiedenen Pharmafirmen -, und durch
diese Tätigkeit veranlasste Telefonate geführt. Damit in Einklang
stehen auch die Ausführungen der Fa. X im Schreiben vom 10. Juli
2006, der Bw sei in ihrer Firma als gewerberechtlicher Geschäftsführer
und Prokurist tätig gewesen, sei ihr als Experte jederzeit zur
Verfügung gestanden und habe Kontakte mit verschiedenen in- und
ausländischen Pharma- und Kosmetikfirmen gepflegt. Wie der Bw vorgebracht
hat, hat er in den letzten 20 Jahren immer die gleiche Tätigkeit
für die Fa. X ausgeübt. Davon, dass der Bw bloß - den
Umfang der Vermögensverwaltung nicht überschreitende - Einkünfte
aus der Überlassung eines Rechts erzielt hätte, kann angesichts dieser
umfangreichen Aktivitäten, die er im Rahmen seiner Funktion als
gewerberechtlicher Geschäftsführer und Prokurist der Fa. X
gesetzt hat, keine Rede sein. Vor dem Hintergrund dieses, vom Bw selbst
vorgetragenen Sachverhalts kommt der dem Vorlageantrag beigelegten, zudem im
Widerspruch zum Schreiben vom 10. Juli 2006 stehenden Bestätigung der
Fa. X vom 2. Jänner 2007, der Bw habe alle Honorare
ausschließlich für die Überlassung der Konzession erhalten,
keine Bedeutung zu.
Dass der Bw den auf dem Vertrag vom 14. Jänner
1984 beruhenden Agenden selbständig nachgegangen ist, steht nicht in
Streit. Im Hinblick darauf, dass der Bw seine Funktionen für die Fa. X
über einen Zeitraum von rund 20 Jahren ausgeübt hat, ist seine
Tätigkeit als eine nachhaltige anzusehen (vgl. VwGH 14.9.1988, 87/13/0248,
wonach eine längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeit auch dann
nachhaltig ist, wenn sie nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber
erfolgt). Dafür, dass dem Bw die Absicht, Überschüsse über
die mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben zu erzielen, gefehlt
hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Da sich ein gewerberechtlicher
Geschäftsführer auch bei anderen Firmen anbieten kann, ist eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ebenfalls gegeben (VwGH
19.12.1990, 87/13/0072).
Die vom Bw für die Fa. X ausgeübte
Tätigkeit weist daher alle Merkmale auf, die einen Gewerbebetrieb
kennzeichnen. Verwiesen sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
21. Juli 1993, 92/13/0056, das die Einkünfte eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers ebenfalls als solche aus Gewerbebetrieb beurteilt
hat.
Auf den Umstand, dass eine in Vorjahren getroffene
Beurteilung die Behörde nicht daran hindert, diese Vorgangsweise für
spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen, sowie auf die hiezu
ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Finanzamt bereits
in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen.
Dass das Finanzamt die Einkünfte im
Einkommensteuerbescheid vom 13. Juli 2006 als solche aus selbständiger
Arbeit erfasst hat, kann aus den oben dargelegten Gründen dahingestellt
bleiben.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-W/07
- Stammnummer
- 38986
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF