Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1004-L/07
Familienbeihilfe wegen Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1004-L/07vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
9. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 6. Juni 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für die Zeit ab Februar 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 6.6.2007 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Berufungswerberin
für die Zeit ab Februar 2002 unter Hinweis auf die
§§ 6 Abs. 2 lit. d und 8 Abs. 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Auf Grund des Gutachtens des
Bundessozialamtes vom 16.5.2007 betrage der Grad der Behinderung 80 % und
die Berufungswerberin sei dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Laut den vorliegenden Unterlagen sei die Berufungswerberin
jedoch von 1.6.1957 bis 31.12.1969 in der elterlichen Landwirtschaft
beschäftigt gewesen. Nach den Zeiten der Kindererziehung sei die
Berufungswerberin von 1.9.1991 bis 31.8.1994 wieder in Beschäftigung
gewesen. Seit 1.8.1995 beziehe sie eine Pension. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes stehe diese Beschäftigung der Annahme entgegen,
dass die Berufungswerberin infolge ihrer Behinderung dauernd außerstande
gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 9.7.2007 wird wie
folgt begründet.
"Lt. dem vorliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung
80 % und ist die Berufungswerberin dauernd außer Stande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die
Störung, die die Behinderung bewirkt,
angeboren ist.
Es ist sohin objektiviert, dass der Gesamtgrad der
Behinderung 80 % beträgt und die Berufungswerberin aus medizinischer
Sicht voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Zu den im angefochtenen Bescheid angeführten
Beschäftigungen ist Folgendes festzuhalten:
Richtig ist, dass die Berufungswerberin einige Jahre in der
elterlichen Landwirtschaft beschäftigt war. Sie wurde von ihren Eltern zu
dieser Arbeit gezwungen, obwohl sie eigentlich einen anderen Berufswunsch,
nämlich Handarbeitslehrerin, hatte. Sie musste in der Landwirtschaft
diverse Hilfsdienste wie Aufräumarbeiten, Ausmisten, etc. verrichten.
Zunächst hatten ihre Eltern vorgesehen, sie nicht anzumelden, erst im Zuge
einer Kontrolle wurde ihre Tätigkeit entdeckt und mussten ihre Eltern sie
daher rückwirkend anmelden.
Sie war jedoch in weiterer Folge körperlich immer
weniger in der Lage, die aufgetragenen Arbeiten zu verrichten. Sie hat dann
letztendlich primär aus dem Grund geheiratet, um vom elterlichen Hof, in
der sie zu niedrigen Hilfstätigkeiten faktisch gezwungen wurde,
wegzukommen.
Faktum ist aber, dass es sich hiebei mehr oder weniger um
eine Ausbeutung eines Angehörigenverhältnisses gehandelt hat,
keinesfalls um eine gewählte Beschäftigung, die sie zum
Unterhaltserwerb angetreten ist. Sie hat für diese Tätigkeiten in der
elterlichen Landwirtschaft auch keinerlei Entgelt bezogen, mit Ausnahme der
freien Kosten und Logie.
Bei der zweiten angeführten Beschäftigung im
Zeitraum 1. September 1991 bis 31. August 1994 handelte es
sich um eine Beschäftigung im Rahmen der Unterstützung durch P.. Dort
war sie zunächst in der Weberei, in weiterer Folge in der Schneiderei
beschäftigt.
Bei dem Beschäftigungsverhältnis bei P. handelte
es sich um drei Jahresverträge, die nicht verlängert werden. Nach
Ablauf dieses geschützten Arbeitsverhältnisses war es der
Berufungswerberin auch nicht mehr möglich, eine neue Beschäftigung zu
finden. Auch dies zeigt, dass tatsächlich die Voraussetzungen für die
Gewährung der beantragten Familienbeihilfe vorliegen, da insbesondere das
Tatbestandselement der dauernden
Unmöglichkeit, sich Unterhalt zu verschaffen, vorliegt.
Die Lebensgeschichte zeigt eben, dass sie nur
verhältnismäßig kurzfristig, nämlich für einen von
vornhinein begrenzten Zeitraum von drei Jahren, vorübergehend in der Lage
war, in einem geschützten Bereich zu arbeiten, zuvor und auch danach war es
ihr jedoch nicht mehr möglich, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.
Die nunmehr ausbezahlte Pension beruhte primär auf die
Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft, die aber aus den zuvor
dargelegten Gründen keinesfalls als Beschäftigung im eigentlichen Sinn
zu sehen ist, sowie aus den anrechenbaren Kindererziehungsjahren für ihre
drei Kinder.
Auch die Beschäftigung im Zeitraum
1. September 1991 bis 31. August 1994 war daher nicht
geeignet, der Berufungswerberin dauernd Unterhalt zu verschaffen. Aus dem
Gesetzestext geht nicht hervor, dass kurzfristige
Beschäftigungsverhältnisse den Anspruch verwirken, spricht nach
§ 6 (2) lit. d FLAG ausdrücklich davon, dass der
Anspruch besteht, wenn die Antragstellerin voraussichtlich
dauernd außer Stande wäre,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die nunmehr aus diesen kurzfristigen
Beschäftigungsverhältnissen bezogene Pension ist zur Deckung des
laufenden Unterhaltes nicht ausreichen."
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte das
zuständige Bundessozialamt mit Vorhalt vom 1.9.2008 um eine
Stellungnahme. "Mit dortigem Gutachten vom 16.5.2007 wurde bescheinigt,
dass Fr. B. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die Störung sei angeboren. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab 1.2.2002 auf
Grund der vorliegenden Befunde möglich. Fr. B. war in der Zeit vom
1.6.1957 bis 31.12.1969 in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt. Vom
1.3.1971 bis 31.12.1981 folgten Ersatzzeiten wegen Kindererziehung bzw. neutrale
Zeiten Kindererziehung/Kinderpflege. Von September 1988 bis August 1991 folgten
kurzfristige Dienstverhältnisse bzw. Bezüge von Beihilfen nach dem
AMFG, Krankengeld und Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 1.9.1991 bis 31.8.1994
stand sie nochmals mit Unterbrechungen wegen Krankengeldbezug in einem
Dienstverhältnis. Von September 1994 bis Juli 1995 folgten erneut
Bezüge von Arbeitslosengeld und Krankengeld. Seit August 1995 bezieht Fr.
B. die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Der
Verfassungsgerichtshof hat am 10.12.2007, B 700/07-3, in einer
Beschwerdesache im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede
stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz
1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der
Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar
zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung
der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte
die Überlegung zu Grunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum
erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad
der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person
beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade
von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen
werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf
längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden.
Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die
Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution
übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist.
Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser
durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und
können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung
abgehen." Es wird daher ersucht mitzuteilen, ob bei Fr. B. die
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit trotz ihrer
Beschäftigungen bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetreten ist.
Mit Stellungnahme vom 8.10.2008 teilte das Bundessozialamt
Folgendes mit: "Entsprechend den vorliegenden Unterlagen besteht eine
beidseitige Taubheit und eine Artikulationsbehinderung seit Geburt. Aus
den Unterlagen geht weiters hervor, dass Frau B. am elterlichen Hof
mitgearbeitet hätte. Ein normales Dienstverhältnis scheint nicht
auf. Aus ärztlicher Sicht ist daher fest zu stellen, dass eine
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestand, weil die
Arbeiten am elterlichen Hof nicht als normale Erwerbstätigkeit gewertet
werden. Sofern der unabhängige Finanzsenat dem zustimmt, liegt eine
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21.Lebensjahr vor, beziehungsweise hat
eine Erwerbsfähigkeit nie vorgelegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 2 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Das vorliegende Gutachten enthält den Hinweis auf den
Satz der Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Somit erfüllen aber diese
Gutachten die vom VwGH angeführten Kriterien. Aus der Stellungnahme
des Bundessozialamtes vom 8.10.2008 geht eindeutig hervor, dass aus
ärztlicher Sicht eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem
21. Lebensjahr bestand.
Somit kann aber vom Vorliegen der Voraussetzungen für
die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe
augegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1004-L/07
- Stammnummer
- 38982
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF