Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2384-W/08
Bindungswirkung des Stammabgabenbescheides für den Anspruchszinsenbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2384-W/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayrhofer über die Berufung der Bw., vertreten durch B-GmbH, vom
29. April 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
26. März 2008 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) nach am
29. Jänner 2009 in nicht öffentlicher Sitzung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 26. März 2008 setzte das
Finanzamt Anspruchzinsen für das Jahr 2000 in Höhe von
€ 26.791,13 und für das Jahr 2001 in Höhe von
€ 21.436,52 fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
die Berufungswerberin die Unrichtigkeit der gleichzeitig bekämpften
Stammabgabenbescheide betreffend Körperschaftsteuer 2000 und 2001
(Kürzung des Verlustabzuges auf Basis der stattgefundenen
Außenprüfung) ein.
Zu den Bescheiden über die Festsetzung der
Anspruchzinsen 2000 und 2001 wurde kein gesondertes Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem Bestreiten der Anspruchszinsen lediglich aus dem Grund
einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er im anhängigen Abgabenberufungsverfahren
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer
rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher
erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen (hier angefochtenen)
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2384-W/08
- Stammnummer
- 38981
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF