Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0310-I/08
Wertung aller in der Inventarliste aufgelisteten Inventargegenstände als Zugehör der Kaufliegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0310-I/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.F., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 27. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
12. Dezember 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird von der Gegenleistung in Höhe von 121.670,00 €
mit 4.258,45 € festgesetzt. Die Ermittlung der Gegenleistung und die
Steuerberechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27./30. November 2007 erwarben die
beiden Käufer T.F. und Ch.E. von den beiden Verkäufern E.M und G.M.
deren jeweilige Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, mit denen untrennbar
Wohnungseigentum an dem Reihenhaus Top 4 verbunden war. Der einvernehmlich
festgesetzte Kaufpreis für diesen Vertragsgegenstand betrug für das
Reihenhaus Top 4 213.090 € und für das Inventar laut Inventarliste
36.910 €, insgesamt somit 250.000 €.
Das Finanzamt schrieb für diesen Erwerbsvorgang
gegenüber T.F. (Bw) vom halben Gesamtkaufpreis, somit von 125.000 €
die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit 4.375 € vor. Eine Begründung
dafür, dass der ausgewiesene auf das Inventar entfallende Kaufpreisanteil
zur Gänze in die Gegenleistung einbezogen wurde, erfolgte nicht.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
Berufung bekämpft die angesetzte Gegenleistung mit dem Argument, es sei der
gesamte Kaufpreis herangezogen worden, ohne dass der auf das Inventar
entfallende Kaufpreisanteil abgezogen worden sei. In Ergänzung der Berufung
wurde die bislang noch nicht vorliegende Inventarliste übermittelt.
Mit teilweiser stattgebender Berufungsvorentscheidung hat
das Finanzamt von den in der Inventarliste angeführten Möbel und
Einrichtungsgegenständen die Regale in der Speis (250 €), die
Wandbücherregale (500 €) und die Stockbetten mit 2 Kästen und
Schreibtisch im Kinderzimmer (1.800 €) als "grunderwerbsteuerfreies"
Inventar angesehen und von der Gesamtgegenleistung von 250.000 € abgezogen.
Als Folge eines Rechenfehlers wurde die (halbe) Gegenleistung mit 122.725 €
(250.000 € minus 2.550 €= 245.450
€ (statt richtig 247.450 €), davon die Hälfte) ermittelt
und davon die Grunderwerbsteuer mit 4.295,38 € festgesetzt. Als
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Ob
Möbel und Einrichtungsgegenstände als Zubehör der Liegenschaft
anzusehen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Kücheneinrichtung, Einbaumöbel, Böden, Rollos dienen-
unabhängig von der jederzeitigen Entfernbarkeit- der fortdauernden
Benützung der Wohnung, weshalb eine objektivierte Zweckwidmung vorliegt.
Als grunderwerbsteuerfreies Inventar können daher nur Regale und Stockbett
anerkannt werden. "
Im daraufhin gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird repliziert, dass
sämtliche in der Inventarliste angeführten Gegenstände bewegliche
Fahrnisse seien. So sei hinsichtlich der Küche aus der Inventarliste
ersichtlich, dass es sich nur um einen Küchenblock handle und nicht um eine
Einbauküche. Ebenso die Sitzecke mit Tisch und Stuhl. Bei den Rollos handle
es sich um Innenrollos, die jederzeit entfernbar seien. Auch wären
Bücherregale, Wandschrank, Sitzecke etc. überhaupt nicht zu
berücksichtigen. In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage sei -wie im
Kaufvertrag ausgeführt- vom Gesamtkaufpreis von 250.000 € nur der
für Grund und Reihenhaus ausgewiesene Kaufpreisteilbetrag von 213.090
€ einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Zur
Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer
als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Bei einem Kauf ist gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich auf Grund des zweiten Satzes
dieser Gesetzesstelle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Bei
der Prüfung der Frage, ob eine Sache Zugehör ist, kommt es nicht so
sehr auf den Widmungswillen des bisherigen Eigentümers einer Liegenschaft,
sondern auf die allgemeine Verkehrsauffassung an, also auf die nicht bloß
vorübergehende, sondern auf die typische wirtschaftliche Verwendung von
Gegenständen für Zwecke eines Grundstückes.
Gemäß
§ 294 ABGB ist unter Zugehör
dasjenige zu verstehen, was mit einer Sache (im Sinne des ABGB)
"in fortdauernder Verbindung gesetzt wird.
Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben
nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache
nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat". Unter "Zugehör"
versteht das ABGB die Bestandteile einer zusammengesetzten Sache und
Nebensachen, die einer Hauptsache dienen. Die Nebensachen werden auch
Zubehör genannt. Gemäß
§ 294 ABGB sind beim Zugehör
neben dem Zuwachs Zubehör im engeren Sinn und Bestandteile zu
unterscheiden. Bestandteile und Zubehör teilen (soweit im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld das Eigentum an der Haupt- und Nebensache
zusammenfallen) steuerlich das Schicksal der Hauptsache (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 15 zu § 2 und VwGH
3.12.1981, 81/16/0005). Bestandteile können selbständig oder
unselbständig sein. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor,
wenn die Verbindung mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur unter einer unwirtschaftlichen Vorgangsweise
abgesondert werden könnte. Unselbständige Bestandteile sind solche
Sachen, die in einer solchen Verbindung mit der Hauptsache stehen, dass ihre
Abtrennung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Das festgebaute Haus auf einem
Grundstück ist dessen unselbständiger Bestandteil. Als Grundstück
gelten nicht nur das Gebäude, sondern auch die Bestandteile des
Gebäudes (vgl. Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Anm. 38 zu § 2; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 23-25 zu § 2). Da unselbständige Bestandteile
als unbewegliche Sachen zählen, ist der bei einer Übertragung auf sie
entfallende Teil der Gegenleistung Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Unselbständige Bestandteile sind nach Arnold/Arnold
insbesondere auch Waschbecken, die mit der Wand verbunden sind, WC- Anlagen, das
gekachelte Bad, ferner Armaturen, aufgemauerte Kachelöfen, eingebaute
Wandschränke, an der Mauer befestigte Wandvertäfelungen sowie
Einrichtungsgegenstände, die den räumlichen Verhältnissen ihres
Aufstellungsortes so angepasst sind, dass sie anderswo nicht verwendbar sind
(z.B. Einbauküchen, Vorzimmerwände etc.). Selbständige
Bestandteile lassen sich hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der
Restsache trennen. Aber auch der selbständige Bestandteil wird
grunderwerbsteuerrechtlich als unbewegliche Sache behandelt.
Zubehör im engeren Sinn ist eine Sache desselben
Eigentümers, die dieser dem fortdauernden Gebrauch für die Hauptsache
gewidmet und mit ihr in eine zu diesem Zweck dienende Verbindung gebracht hat.
Zubehör ist also eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber
dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Zubehör sind
körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem
Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden
Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage, ob eine dauernde Widmung einer
Sache als Zubehör vorliegt, ist dabei der äußere Tatbestand, der
auf den Widmungswillen schließen lässt, und nicht der Wille des
Widmenden maßgebend. Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn eine
Sache desselben Eigentümers dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen
Sache tatsächlich dient, dazu dauernd wirtschaftlich gewidmet ist und eine
entsprechende räumliche Verbindung vorliegt. Ob Möbel und
Einrichtungsgegenstände als Zubehör einer Liegenschaft anzusehen sind,
ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 16 und Rz 17 zu
§ 2 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,0165, unter Berufung auf OGH 8.11.1984,
7 Ob 667/84, SZ 57/166). Einbaumöbel, die entfernbar sind, ohne dass damit
irgendeine wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden wäre,
können nach der Rechtsansicht des OGH nur selbständige Bestandteile
oder Zubehör sein, wobei ihre Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie
ohne rechtliche Bedeutung ist (siehe Dittrich- Tades, ABGB, 33. Auflage, E 10a
zu § 294 ABGB). Sowohl der selbständige Bestandteil als auch das
Zubehör einer Liegenschaft (soweit im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld das Eigentum an der Haupt- und an der Nebensache zusammenfallen)
teilen nämlich grunderwerbsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptsache
(VwGH 3.12.1981, 81/16/0005, ÖStZB 1982,303, VwGH 23.2.1984, 83/16/0051,
ÖStZB 1984,462).
In seinem Urteil vom 21.2.1968, 3 OB 12/68, hat der OGH die
Zubehöreigenschaft einer Einbauküche bejaht, weil die
Einrichtungsgegenstände größenmäßig auf die
räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt und von ihrem
ursprünglichen Eigentümer, der zugleich Eigentümer der
Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seinen persönlichen
Bedürfnissen hinaus der Benützung der Küche schlechthin und somit
den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen. Im
Erkenntnis vom 28.8.1992, 3 OB 79/91, hat der OGH dargelegt, dass Badezimmer-
Toiletten- sowie Kücheneinrichtung und dergleichen offensichtlich und damit
grundsätzlich nicht nur den individuellen Bedürfnissen des
Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung an sich
dienen. Damit liegt eine objektivierte Zweckwidmung vor.
Die Inventarliste laut Kaufvertrag enthält folgende
Angaben:
|
|
Anschaffungspreis
|
Jahr
|
Wert
|
Küche
|
|
|
|
Einbaugeräte Elektra
Bregenz: Herd, Kühlschrank, Ceranfeld, Backrohr
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3.000,00
€
|
1997
|
2.000,00
€
|
Küchenblock
Dan-Küche vom Tischler
|
5.000,00
€
|
1997
|
2,500,00
€
|
Sitzecke mit Tisch und
Stuhl sowie Deckenelement
|
6.500,00
€
|
1997
|
4.000,00
€
|
Vorhänge und zwei
Innenrollo und Lampe
|
1.500,00
€
|
2004
|
1.000,00
€
|
Hausgang
Erdgeschoss
|
|
|
|
Garderobe eingebaut mit
Schuhkasten
|
2.000,00
€
|
2000
|
1.000,00
€
|
Einbauverstaukasten mit
Schubladen und Oberkasten
|
2.000,00
€
|
2004
|
1,400,00
€
|
Regale
in der Speise im Erdgeschoss
|
500,00
€
|
2000
|
250,00
€
|
Wohnzimmer/Stube
Erdgeschoss
|
|
|
|
Wandbücherregale
|
1.000,00
€
|
2002
|
500,00
€
|
Wandschrank mit
Fernsehkasten und Vorrichtung zum Fernseher drehen
|
4.000,00
€
|
1999
|
2,500,00
€
|
Sitzecke mit Polsterung und
Tisch
|
4.500,00
€
|
1999
|
2.900,00
€
|
Kachelofen von der
Küche aus beheizt
|
8.000,00
€
|
1997
|
5.000,00
€
|
Terrasse
|
|
|
|
Bangkirai- Holzboden ca. 30
qm mit Montage
|
2.000,00
€
|
2005
|
1.700,00
€
|
Glasüberdachung mit
Sicherheitsglas und Spenglerarbeiten (Dachrinne in Kupfer)
|
3.500,00
€
|
2005
|
3.000,00
€
|
Elternschlafzimmer 1.
Stock
|
|
|
|
begehbarer Schrank mit
Regalen und Einsätzen aller Art
|
4.500,00
€
|
2000
|
3.000,00
€
|
2 Innenrollo Fenster und 1
Innenrollo Tür
|
1.500,00
€
|
2000
|
850,00
€
|
Beleuchtungskörper
Spots und Lampe
|
450,00
€
|
2000
|
200,00
€
|
Stor und
Vorhang
|
250,00
€
|
2000
|
150,00
€
|
Kinderzimmer
|
|
|
|
Stockbett
für die Kinder aus Vollholz mit 2 Kästen und
Schreibtisch
|
2.500,00
€
|
2000
|
1,800,00
€
|
Innenrollo Fenster und
Tür (blickdicht)
|
1.000,00
€
|
2000
|
750,00
€
|
Vorhang und
Lampen
|
250,00
€
|
2000
|
180,00
€
|
2. Kinderzimmer 1.
Stock
|
|
|
|
Innenrollo Fenster und
Tür (blickdicht)
|
1.000,00
€
|
2000
|
750,00
€
|
Vorhang und
Lampe
|
250,00
€
|
2000
|
180,00
€
|
Sat-Anlage im Haus mit 5
Anschlüssen
|
2.500,00
€
|
1997
|
1,300.00
€
|
Gesamtsumme
|
|
|
36.910,00
€
Abstellend auf die in der nachgereichten Inventarliste
gemachten Angaben vertrat das Finanzamt in der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung die Rechtsansicht, dass die beiden Regale und die
Stockbetten im Wert von 2.550 € nicht als Zugehör des
Grundstückes gelten und demzufolge deren Wert nicht in die
Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Unter Übernahme dieses
Ergebnisses als integrierender Bestandteil der Berufungsentscheidung verbleibt
demzufolge noch abzuklären und entscheidet den vorliegenden Berufungsfall,
ob vom Finanzamt das übrige Inventar laut Inventarliste
(betragsmäßig: 36.910 € - 2.550 €) zu Recht als
Zugehör des gekauften Grundstückes (Reihenhauses) beurteilt und
demzufolge neben dem Kaufpreis für die Liegenschaft samt Reihenhaus von
213.090 € auch den darauf entfallenden Kaufpreisanteil von (rechnerisch
berichtigt) 34.360 € in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einbezogen
hat, wovon die Hälfte für den Erwerb des Bw. entfällt.
Unter Beachtung eingangs dargestellter Rechtslage kann im
Konnex gesehen mit den Angaben in der Inventarliste für den
Unabhängigen Finanzsenates kein begründeter Zweifel darüber
bestehen, dass die gesamte vom Tischler eingebaute Küche mit allen
funktionalen Geräten zusammen mit der Sitzecke mit Tisch und Stuhl sowie
Deckenelement (8.500 €), die Garderobe eingebaut mit Schuhkasten (1.000
€), der Einbauverstaukasten (1.400 €), der Wandschrank mit drehbaren
Fernsehkasten (2.500 €), der Kachelofen von der Küche aus beheizt
(5.000 €), der Terrassen- Holzboden (1.700 €) und die
Glasüberdachung (3.000 €), der begehbare Schrank im
Elternschlafzimmer(3.000 €), die Innenrollos für Fenster und
Türen (1/2 von 1.000 € = 500 € + 850 € + 750 € + 750
€) und die Sat- Anlage (1.300 €) wegen deren jedenfalls zum Teil
erfolgten individuellen Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten ihres
Aufstellungsortes bzw. der bestehenden dauernden räumlichen Verbindung und
der nach der Verkehrsanschauung objektivierten Zweckwidmung zum fortdauernden
Gebrauch des Reihenhauses dienen. Soweit diese Inventargegenstände
nämlich nicht überhaupt als unselbständige Bestandteile (gilt
wohl für die vom Tischler eingebaute Küche mit Sitzecke und
Deckenelement, eingebaute Garderobe, Einbauverstaukasten, Kachelofen, Bangkirai-
Terrassenholzboden mit Glasüberdachung, begehbarer Schrank) anzusehen sind,
erfüllen diese jedenfalls die Kriterien der selbständigen Bestandteile
oder des Zubehörs im engeren Sinn (gesamte Kücheneinrichtung,
Wandschrank, an die Größe der Fenster und Türen angepasste
Innenrollos, an die Hausbedürfnisse angeglichene Sat- Anlage). An der
Richtigkeit dieser Zuordnung ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts,
dass einige dieser Inventargegenstände dem Grunde nach durchaus physisch
demontierbar sein mögen, denn entscheidend kommt es für die Frage der
Zubehöreigenschaft darauf an, ob sie in einer Vorgangsweise entfernbar und
anderswo verwendbar sind, ohne dass damit irgendeine wirtschaftliche
Beeinträchtigung verbunden ist. Alle oben aufgezählten
Inventargegenstände weisen jedoch eine entsprechende räumliche und
funktionale Verbindung bzw. individuelle Anpassung mit ihrem Aufstellungsort
auf, die für deren objektivierte dauernde Widmung sprechen. Das Finanzamt
hat demzufolge zu Recht diese oben angeführten Inventargegenstände als
Zugehör des Grundstückes gesehen und neben dem
Grundstückskaufpreis samt Gebäude deren Wert lt. Inventarliste im
Betrag von 30.250 € in die Ermittlung der (anteiligen)
grunderwerbsteuerliche Gegenleistung miteinbezogen.
Was die restlichen in der Inventarliste angeführten
Inventargegenstände anlangt bleibt vorerst festzuhalten, dass bereits das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung (die insoweit einen integrierenden
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet) die Inventargegenstände
Regale in der Speis (250 €), Wandbücherregal (500 €) und
Stockbetten (1.800 €) im Betrag von (rechnerisch richtig) 2.550 € als
"grunderwerbsteuerfreies Inventar" anerkannt hat. Allerdings finden sich
entgegen dem augenscheinlich vom Finanzamt eingenommenen Standpunkt nach Meinung
des Unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich der übrigen noch
verbleibenden Inventargegenstände, nämlich der Sitzecke mit Polsterung
und Tisch (2.900 €) und der div. Beleuchtungskörper, Lampen, Stor und
Vorhänge (geschätzt einmal mit der Hälfte von 1.000 € = 500
€ + 200 € + 150 €+ 180 €+ 180 €) keine gesicherten
Umstände des Einzelfalles die dafür sprechen, dass es sich bei diesen
Inventargegenstände um Bestandteile/ Zubehör im engeren Sinn handelt.
Diese Gegenstände sind, Gegenteiliges wurde im Übrigen auch vom
Finanzamt nicht konkret behauptet geschweige denn aufgezeigt, in einer
Vorgangsweise von der Hauptsache entfernbar und anderswo verwendbar, ohne dass
damit irgendeine wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden ist. Die
für die Beurteilung als Zubehör ausschlaggebende wirtschaftliche
Zweckbestimmung liegt damit für diese Inventargegenstände nicht
unbedenklich vor. Dem Berufungsbegehren war insoweit zu folgen, dass die in
diesem Absatz angeführten Inventargegenstände im Betrag von 6.660
€ nicht als Zugehör des Grundstückes gelten und damit nicht in
die Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung einzubeziehen sind.
Als Ergebnis obiger Ausführungen war vom vereinbarten
Gesamtkaufpreis von 250.000 € der auf die nicht als Zugehör der
Liegenschaft geltenden Inventargegenstände entfallende Kaufpreisanteil von
6.660 € auszuscheiden, wodurch sich für den Hälfteerwerb des Bw.
eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung von 121.670 €
(Gesamtgegenleistung 250.000 € minus 6.660 € = 243.340 €, davon
die Hälfte) ergibt. Der Berufung war damit unter Abweisung des
Mehrbegehrens wie im Spruch ausgeführt teilweise stattzugeben und die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG mit 3,5 % von der
Gegenleistung in Höhe von 121.670 € mit 4.258,45 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 29. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0310-I/08
- Stammnummer
- 38974
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF