Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0243-W/03
Zahlungen zwischen Miterben für überlassene KG-Anteile an einer Apotheke als Konzessionswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0243-W/03vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Veräußerungserlös für einen Mitunternehmeranteil ist für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der anteilige Wert des Betriebsvermögens gegenüberzustellen. Allfällige, über diesen Wert hinausgehende Beträge, die ein Erwerber der Mitunternehmeranteile zu zahlen bereit ist (Firmenwert, Konzessionswert), sind Bestandteil des Veräußerungserlöses. Ein Berücksichtigung dieser Mehrwerte beim anteiligen Wert des Betriebsvermögens ist aber ausgeschlossen, da dies jedwede Besteuerung stiller Reserven verhindern würde.
Eine testamentarisch verfügte Ausgleichszahlung eines Miterben an andere Miterben dafür, dass dem ersten Miterben soviele KG-Anteile an einer Apotheke überlassen werden, wie zur Erlangung einer Unternehmensbeteiligung von mehr als der Hälfte und somit zum Konzessionserwerb erforderlich sind, ist eine Zahlung für den Erwerb einer Apothekenkonzession.
Apothekenkonzessionen sind, weil sie einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten, nicht abnutzbare firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter (VwGH 26.02.2003, 97/13/0155).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis
und die weiteren Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Brigitte Samitz und KmzlR
Johann Fröhlich am 24. April 2003 über die Berufungen der Bw. 1 und
der Bw. 2, vertreten durch Dr. Harald Ploy, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 11/21 und Hopmeier,
Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Rathausstraße 15,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien,
betreffend Umsatzsteuer für 1996 bis 1999 sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Wirtschaftsjahre
1996 bis 1999 vom 15. Oktober 2001 nach in Wien durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1999 werden als
unbegründet abgewiesen.
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1999 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen betragen:
|
1996
|
|
einbehaltene
Kapitalertragsteuer v. endbesteuerungsfähigen
Kapitalertägen
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
7,584.620,37
S
|
99.757
S
|
Anteil
R-T
|
2,880.379,15
S
|
50.876
S
|
Anteil
Dr. ET
|
2,352.120,61
S
|
24.441
S
|
Anteil
DJT
|
2,352.120,61
S
|
24.440
S
|
1997
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
6,143.519,44
S
|
|
Anteil
R-T
|
3,565.279,32
S
|
|
Anteil
Dr. ET
|
1,289.120,06
S
|
|
Anteil
DJT
|
1,289.120,06
S
|
|
1998
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
6,372.682,39
S
|
61.900
S
|
Anteil
R-T
|
3,679.575,23
S
|
31.569
S
|
Anteil
Dr. ET
|
1,346.553,58
S
|
15.166
S
|
Anteil
DJT
|
1,346.553,58
S
|
15.165
S
|
1999
|
|
einbehaltene
Kapitalertragsteuer zum halben Satz
|
einbehaltene
Kapitalertragsteuer
zum
vollen Satz
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
3,498.918,17
S
|
60.557
S
|
242.240
S
|
Anteil
R-T
|
2,244.991,63
S
|
30.884
S
|
123.240
S
|
Anteil
Dr. ET
|
626.963,27
S
|
14.836
S
|
59.349
S
|
Anteil
DJT
|
626.963,
27 S
|
14.837
S
|
59.349
S
Diese
Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191
Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an
eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an
alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem
Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft AP vom 9. März 1970,
abgeschlossen zwischen T und dessen ehelichen Kindern mj. R, mj. E und mj. DJ,
die Minderjährigen vertreten durch den Kollisionskurator Dr. Artur Blaschke
ist u. a. Folgendes zu entnehmen:
"Persönlich
haftender Gesellschafter ist Herr T, welcher die von ihm betriebene Apotheke, AP
mit allen Aktiven und Passiven einbringt.
Kommanditisten
sind
a)
mj. RT ... mit einer Einlage von S 10.000.--
b)
mj. ET ... mit einer Einlage von S 10.000.--c) mj. DJT mit einer Einlage von S
10.000.-
........
Am
Gewinn und Verlust ist Herr T mit 97 % beteiligt. Die Kommanditisten sind nur am
Gewinn und hier jeweils mit 1 % beteiligt. Der persönlich haftende
Gesellschafter ist berechtigt, aconto des erhofft en Gewinns monatlich aus der
Gesellschaftskasse S 7.000.-zu entnehmen........
6.)
Im Falle des Ablebens der persönlich haftenden Gesellschafters treten
dessen gesetzliche Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Die erblasserischen
Kinder, welche in diesem Vertrag bereits genannt sind, erhalten ihren
allfälligen Erbteil so, dass dieser ihrem bereits vorhandenen Anteil als
Kommanditisten zuwächst.
Sonstige
Erben, soweit sie nicht die im Vertrag genannten minderjährigen ehelichen
Kinder, sowie der nicht geschiedene Ehegatte des persönlich haftenden
Gesellschafters sind, erhalten den Wert des ihnen zugefallenen Erbanteiles,
soweit er sich auf diese Gesellschaft bezieht im baren Gelde
ausbezahlt.....".
Dem
Testament vom 5. Februar 1985 ist unter Punkt 7 c folgende Verfügung zu
entnehmen:
"Die
mir im wesentlichen gehörende "AP" - ich bin Komplementär der
diesbezüglichen Gesellschaft und Konzessionsträger - ist als
Deszendentenbetrieb im Sinne des Apothekengesetzes so lange als möglich
weiterzuführen. Bei der Apotheke ist folgender Gesellschafterstand unter
Einrichtung starrer Kapitalkonten herzustellen, und zwar
zugunsten:
RT 46 %
der gesamten Gesellschaftsanteile
ET 22 %
"
DJT
22 % "
und
zugunsten von Mag. art. ELT (geb. 28.2.1922) 10 %. Diese 10 % erhält Mag.
ELT allerdings nur dann, wenn sie vor der Übertragung dieses weiteren
Legats einen Erbvertrag mit den Kindern abschließt, in welchem den Kindern
folgende Gesellschaftsanteile von ihren 10 Gesellschaftsanteilen zukommen:
R 5
%
E
2,5 %
DJ
2,5 %
.
........Wenn
aus Gründen des Apothekengesetzes in der jeweils gültigen Form eine
Anpassung bzw. Erhöhung des Gesellschaftsanteiles zugunsten der dann die
Konzession ausübenden RT erforderlich ist, haben meine Söhne zu
gleichen Teilen an ihre Schwester soviel Anteile als laut Apothekengesetz
mindesterforderlich ist, bezogen auf das starre Kapitalkonto zu übertragen,
daß damit die Konzessionserteilung an RT am Ende des
bewilligungsfähigen Deszendentenbetriebszeitraumes rechtlich möglich
und zulässig ist (§ 12 Abs. 2 ApGes.). Für diese
Ergänzungsanteile ihrer Brüder hat RT den dem Wert dieser
Ergänzungsanteile dann entsprechenden Betrag in drei gleichen Jahresraten
zu bezahlen".
Mag.
ELT überreichte dem Bezirksgericht Floridsdorf am 28. Dezember 1988 2
Testamentsanhänge vom 19. und 20. Februar 1986, denen u. a. Folgendes zu
entnehmen ist:
"Zu
den übrigen Erbeinsetzungen, die im Testament verzeichnet sind, setze ich
Frau Mag. art. ELT ... zu 21 ... von 100 Anteilen meiner Apotheke zum Erben
ein.
Hiermit
setze ich also Frau Mag. ELT zusammen mit den übrigen Erben (siehe
Testament bezüglich der anderen Erben) zum Erben ein. Neben den im
Testament erwähnten Zuwendungen erhält eben Frau Mag. ELT als Erbteil
oben bezeichnete 21/100 meiner Apotheke".
Einem
Aktenvermerk über die anlässlich der Besprechung vom 20. Oktober 1995
in der Kanzlei Dris. Hopmeier in 1010 Wien, Rathausstraße 15 getroffene
Vereinbarung ist u. a. Folgendes zu entnehmen:
".....
Anwesend: ......
R-T
DJT
Dr. ET
............................
1.
Der Gesellschaftsvertrag ... wird abgeschlossen.
Wesentliche
Elemente sind die Schaffung der
Beteiligungsverhältnisse
51
% für R-T
24,5
% für Dr. ET und
24,5
% für DJT wobei diese Beteiligungsverhältnisse mit T (20.4.1988)
rückwirkend gelten sollen.
Als
Ausgleichszahlung erhalten im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses nach T von
Frau R-T
Herr
DJT S 1,8 Mio
Herr
Dr. ET S 1,4 Mio....".
Aus
dem Erbenübereinkommen und Gesellschaftsvertrag vom 26. Jänner 1996,
abgeschlossen zwischen R-T, Dr. ET und DJT sind folgende Feststellungen und
Vereinbarungen ersichtlich:
".......
. Präambel:
Herr
T ist am 20. 4. 1988 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung
verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren ist vor dem Bezirksgericht Floridsdorf
zu GZ: 4 A 115/88 nach wie vor anhängig. Der Erblasser war als
Komplementär Gesellschafter der "AP". Der Gesellschaftsvertrag ... ist am
9.3.1970 abgeschlossen. Die dort in Punkt 6 getroffene Nachfolgeregelung im
Todesfall widerspricht teilweise den Bestimmungen der letztwilligen
Verfügung. Die Vertragsteile stimmen überein, dass die vertragliche
Regelung der letztwilligen Verfügung vorzugehen hat und vereinbaren sohin
unter weitestgehender Erfüllung der letztwilligen Anordnung
.....
1.
Vereinbarung zur Fortführung der Kommanditgesellschaft unter der Firma
"AP":
R-T,
Dr. ET und DJT regeln die Fortführung der bestehenden Kommanditgesellschaft
unter der Firma "AP" dahin, daß die bisherige Kommanditistin R-T
Komplementärin der Gesellschaft wird.
..........
4. Gesellschafter,
Kapitalanteile, Einlagen und Haftsummen:
Persönlich
haftende Gesellschafterin ist R-T mit einem Kapitalanteil von S 1,020.000.--
.
Kommanditisten
sind:
Dr.
ET mit einem Kapitalanteil von S 490.000.-
DJT
mit einem Kapitalanteil von S 490.000.-".
R-T,
Dr. ET und DJT beantragten am 27. Juni 1996 die verlassenschaftsgerichtliche
Genehmigung eines Erbübereinkommens und die Zustimmung zur Übertragung
der Konzession für das Apothekenunternehmen an R-T. Aus dem Antrag geht
u.a. hervor, dass es den drei erblichen Kindern, nachdem Frau Mag. ELT, die
geschiedene Gattin und Legatsansprecherin des verstorbenen T ihrerseits am 25.
April 1994 verstorben war, gelungen sei ein Erbübereinkommen
herbeizuführen, das dem Apothekenrecht entspricht und wonach die
Apothekenkonzession des Verstorbenen zugunsten Frau R-T zurückzulegen
war.
Dem
im Protokoll des öffentlichen Notars JK vom 21. Mai 1997 enthaltenen
eidesstättigem Vermögensbekenntnis ist u. a. zu entnehmen, dass das
Kapitalkonto des Komplementärs der Kommanditgesellschaft "AP" einen
Negativstand von - 12,598.837,69 S ausgewiesen habe, weshalb als Wert der
Beteiligung 1 S zum Ansatz kam.
Das
Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen
erteilte R-T mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 die Konzession zum Betrieb der
bestehenden öffentlichen Apotheke in WWP unter Aufrechterhaltung des
bisherigen Standortes. Im Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass gleichzeitig
mit der Konzessionserteilung der Gesellschaftsvertrag vom 26. Jänner 1996,
der einen Bestandteil dieses Bescheides darstelle, genehmigt
werde.
In
den Finanzamtsunterlagen findet sich u. a. auch eine Sonderbilanz zum 31.
März 1997 betreffend R-T, in der ein Firmenwert in Höhe von 2,426.666
S ausgewiesen ist. Dem Anlagenverzeichnis dieser Ergänzungsbilanz ist zu
entnehmen, dass der Wertansatz des Firmenwertes per 1. April 1996 2,613.333 S
betragen hat, was bei Ansatz einer Absetzung für Abnutzung (Afa) von
186.667 S (15 jährige Nutzungsdauer) den besagten Wertansatz von 2,426.666
S ergibt.
Die
Bw 1 legte die Jahresabschlüsse für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1999
sowie die Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften für 1996 bis 1999 vor. Die
Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend die
Jahre 1996 bis 1999 erfolgten
erklärungsgemäß.
Die
Großbetriebsprüfung Wien (GBPW) unterzog die Bw 1 einer die
Zeiträume 1996 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung,
wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen wurden
(Betriebsprüfungsbericht vom 11. September 2001):
"...Tz
23 Sonderbilanz R-T - Sonderbetriebsausgaben
Im
WJ 1996 wurde von der Gesellschafterin R-T an die beiden übrigen
Gesellschafter, Dr. ET und DJT ein Betrag von je S 1,400.000,00 bezahlt. In der
Folge wurde zum Bilanzstichtag 31.3.1996 in einer Sonderbilanz ein Firmenwert im
Betrag von S 2,800.000,00 aktiviert und gem. § 8 Abs. 3 EStG
gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abgeschrieben. Am 20.4.1988
verstarb der Komplementär und Konzessionsinhaber T unter Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung.....
Im
am 26.1.1996 abgeschlossenen "Erbübereinkommen und Gesellschaftsvertrag"
stimmen die Vertragsteile (Gesellschafter) überein, dass die vertragliche
Regelung der letztwilligen Verfügung vorzugehen hat, wobei im Punkt 1 die
Fortführung der bestehenden KG dahingehend geregelt wurde, dass die
bisherige Kommanditistin R-T Komplementärin der Gesellschaft wird. Dieser
Vertrag wurde in der Folge ein Bestandteil des Bescheides des Amtes der Wiener
Landesregierung vom 17. Oktober 1997, mit dem R-T die Konzession zum Betrieb der
bestehenden öffentlichen Apotheke erteilt wurde.
Aufgrund
dieses aktenkundigen Sachverhaltes kommt die Bp. zur Ansicht, dass durch die
Bezahlung des Betrages von S 2,800.000,00 von R-T an die beiden übrigen
Gesellschafter nach einer Zeit von 9 Jahren deren Konzessionserwerb
ermöglicht wurde. Vom Prüfer wird daher in die Sonderbilanz ein nicht
abnutzbares Wirtschaftsgut "Konzessionswert" mit dem Betrag von S 2,800.000,00
eingestellt. In der Folge wird die für Frau R-T als Sonderbetriebsausgaben
geltend gemachte Afa in Höhe von S 186.667.- im Prüfungszeitraum
rückgängig
gemacht...................................
Tz
27 Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 Z 2 EStG
Vergütungen, die die
Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der
Gesellschaft bezogen haben, stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und
erhöhen daher die gem. § 188 BAO festzustellenden Einkünfte der
jeweiligen Kalenderjahre.
a)
Für die Taxierung und Rechnungslegung haben die Gesellschafter R-T und Herr
Dr. ET Vergütungen in unten näher bezeichneter Höhe erhalten.
Diese Vergütungen wurden bisher aufwandswirksam
verbucht.
b)
Abschlagszahlung
Die
an die beiden Gesellschafter Dr. ET und DJT im Zusammenhang mit dem
Konzessionserwerb bezahlten Beträge von je S 1,400.000,00 werden von der
Bp. bei diesen als Sonderbetriebseinnahmen nach § 23 Z 2 EStG
erfaßt".
Das
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk berücksichtigte diese
Feststellungen der GBPW und erließ in diesem Sinn am 15. Oktober 2001 die
Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre
1996 bis 1999.
Den
Steuerakten ist auch ein eine Kopie eines Schreibens des Rechtsanwaltes Mag. Dr.
Erich Gibel an Frau R-T beigegeben, worin zu den seitens der GBPW für Dr.
ET und DJT festgestellten Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von jeweils
1,400.000 S u.a. Folgendes festgestellt wurde:
"...
Die entsprechende steuerliche Hinzurechnung ist ausschließlich darauf
zurückzuführen, daß Sie die vereinbarungsgemäß als
"Ausgleichszahlung im Rahmen der Erbteilung" vereinbarte und gewidmete
Pauschalabfindungszahlung an meinen Mandanten und dessen Bruder - entgegen
der vertraglich vereinbarten Widmung - als "Abtretungsentgelt" für
die Übernahme von Gesellschaftsanteilen deklariert und entsprechend im
Rahmen einer "Sonderbilanz" aktiviert und abgesetzt haben. .....Hätten Sie
ein derartiges Gespräche gesucht, wäre Ihnen schon damals mitgeteilt
worden, daß die von Ihnen gewünschte Umwidmung der geleisteten
Zahlung nicht in Frage kommt, da ein etwaiger steuerlicher Vorteil Ihrerseits
gleichzeitig zu einem steuerlichen Nachteil Ihrer Brüder führt und
anläßlich der im Jahre 1995 getroffenen Vereinbarung ganz
bewußt eine Widmung der Zahlung als "Ausgleichszahlung im Rahmen der
Erbteilung" des Nachlasses vorgenommen wurde.
Dies
hat auch durchaus den Tatsachen entsprochen, da unter Berücksichtigung des
Gesellschaftsvertrages und des Testamentes Ihres Vaters (Punkt 7 c des
Testamentes vom 5.2.1985) klar ersichtlich war, daß Sie die für die
apothekenrechtliche Fortführung des Betriebes erforderliche Mehrheit von 51
% erhalten sollten, wogegen mein Mandant und dessen Bruder je 24,5 % der Anteile
übernommen haben. Die diesbezügliche Anteilsaufteilung ist somit ein
Ausfluß der testamentarischen Regelung Ihres Vaters und des
Gesellschaftsvertrages, weshalb die entsprechende Zahlung auch kein Entgelt
für übertragene Anteile darstellt, sondern eben im Sinne der
vereinbarten Widmung eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Erbteilung. Ein
Entgelt für eine Anteilsübertragung wäre nur dann denkbar
gewesen, wenn Ihre Brüder vorher (vor der Übertragung) bereits Inhaber
der an sie übertragenen Anteile gewesen wären. Dies war aber
zweifellos nicht der Fall, sondern haben Sie und Ihre Brüder noch vor
erfolgter Einantwortung des Nachlasses die entsprechende Erbteilung im Sinne
des Gesellschaftsvertrages und des Testamentes Ihres Vaters vorgenommen,
sodaß es direkt aus dem Nachlaß Ihres Vaters zu einer entsprechenden
Anteilsübertragung an sie und Ihre Brüder im bestehenden Ausmaß
gekommen ist. Die vormaligen Anteile Ihres Vaters gingen somit im Sinne der
gesellschaftsvertraglichen Regelung und der testamentarischen Regelung derart an
Sie und Ihre Brüder über, daß Sie 51 % und Ihre Brüder je
24,5 % erhalten haben, ohne daß Ihre Brüder jemals einen darüber
hinausgehenden Anteil besessen hätten....".
Die
Bw 1, vertreten durch Dr. Harald Ploy, erhob am 16. November 2001 gegen die
besagten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung, wobei beantragt wurde von der
Berücksichtigung eines nicht abnutzbaren Konzessionswertes in einer
Sonderbilanz ersatzlos abzusehen und die Ausgaben für Taxierungen und
Rechnungslegungen durch R-T und Dr. ET als Betriebsausgaben anzuerkennen. In
eventu wurde beantragt, die seitens der Gesellschafter im Rahmen ihrer
Gewerbebetriebe angefallenen Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben lt.
beiliegender Aufstellung anzuerkennen, da sie unmittelbar mit den erbrachten
Leistungen im Zusammenhang stünden.
Begründend
wurde ausgeführt, dass die Zahlung eines Betrages von 2,800.000 S durch
Frau R-T an Dr. ET sowie DJT eine Zahlung innerhalb der privatrechtlichen
Regelung der gesamten Verlassenschaft nach T und Mag. ELT darstelle. Für
die Zahlung seien ausschließlich erbrechtliche Gründe
maßgeblich gewesen und es seien dadurch sämtliche Ansprüche
sowohl aus der Verlassenschaft nach T als auch nach Mag. ELT abgegolten worden.
Eine Verschiebung von Gesellschaftsanteilen habe aber gar nicht stattfinden
können, weil die nunmehrigen Beteiligungsverhältnisse steuerrechtlich
bereits mit dem 20. April 1988 gegeben waren, weshalb die Gesellschaft,
wirtschaftlich betrachtet, auch nie eine neue Konzession erhalten habe. Es sei
lediglich der vorläufige Zustand eines Deszendentenfortbetriebes in einen
dauernden Zustand umgewandelt worden. Frau R-T habe somit keine Konzession
erworben. Den in den Bilanzen und in den Steuererklärungen enthaltenen
Ausführungen sei ein Informationsirrtum zugrunde
gelegen.
Bezüglich
der Ausgaben für Taxierungen und Rechnungslegungen durch R-T und Dr. ET
wurde dargelegt, diese Tätigkeiten der beiden Gesellschafter für die
Apotheke seien unter fremdüblichen Bedingungen im Rahmen eigener
Gewerbebetriebe erfolgt, die entsprechenden Einkünfte seien auch versteuert
worden.
Frau
R-T habe ihre Leistungen teilweise selber erbracht und sich teilweise eines
entsprechend qualifizierten Mitarbeiters bedient. Die Arbeiten seien auch
außerhalb der Apothekenräumlichkeiten vorgenommen worden.
Darüber hinaus seien auch dieselben Leistungen von anderen Personen,
Nichtgesellschaftern erbracht worden. Es sei somit die Fremdüblichkeit
sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach gegeben. Die Einkünfte seien
auch immer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und
selbständig als solche veranlagt worden. Der Betriebsaufwand in der Bw 1
sei auch in den Bilanzen unter der Position Taxierung und Rechnungslegung mit
voller Namensnennung der Empfänger angeführt
worden.
Herr
Dr. ET habe für die Fahrten zu und von der Apotheke sowie für diverse
Erledigungen im Zusammenhang mit der Taxierung und Rechnungslegung seinen PKW
benötigt. Die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben seien den
vorgelegten Beilagen zu entnehmen.
Der
steuerliche Vertreter der Bw 1 beantragte am 23. November 2001 ergänzend
zur vorgelegten Berufung vom 16. November 2001 für den Fall der Behandlung
der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Bw
2 erhoben am 19. Dezember 2001 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 und
die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für 1996 bis 1999 das Rechtsmittel der
Berufung, worin vorerst festgehalten wurde, dass Konzessionär in einem
Einzelunternehmen oder in einer apothekenrechtlich zulässigen
Personengesellschaft zum Betrieb einer öffentlichen konzessionierten
Apotheke immer nur ein konzessionsfähiger Apotheker sein könne,
welcher in Gesellschaften auch ein alleingeschäftsführungs- und
vertretungsbefugter Gesellschafter mit einer gem. § 12 Apothekengesetz
(ApG) entsprechenden Beteiligung sein müsse.
Wenn
nun die vorliegende Erbteilung im Sinne des ursprünglichen
Gesellschaftsvertrages und des Testaments vom 21. November 1985
Gesellschaftsanteile von 51 % für E-T und jeweils 24,5 % für Dr. ET
und DJT vorgesehen hätten, entspreche dies dem testamentarischen Willen des
Erblassers. Die vereinbarte Ausgleichszahlung für die über die
Erbquote hinausgehenden Anteile am Gesellschaftsvermögen entspreche damit
dem im Testament verfügten Wertausgleich. Es sei also keine Konzession
gekauft sondern eine Ausgleichszahlung für den über die Erbquote
hinausgehenden Unternehmensanteil der Komplementärin vereinbart
worden.
Hinsichtlich
der Einkünfte des Dr. ET aus Rechnungslegungen und Taxierungen wurde ins
Treffen geführt, derselbe übe diese Tätigkeit seit vielen Jahren
als selbständiger Unternehmer aus, wobei die zwischen dem Gewerbebetrieb
des Dr. ET und der Personengesellschaft bestehenden Leistungsbeziehungen mit
jenen vergleichbar seien, die auch zwischen nicht gesellschaftsvertraglich
verbundenen Unternehmern bestünden.
Der
steuerliche Vertreter der Bw 1 beantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2002 die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Schreiben vom
23. Jänner 2003 wurde dieser Antrag wiederholt und weiters eine
Entscheidung durch den Berufungssenat beantragt.
Der
unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien ersuchte die
Berufungswerber mit Schreiben vom 4. März 2003 um Ergänzungen zu den
Berufungsvorbringen vom 16. November 2001 und 19. Dezember 2001, wobei u.a.
Folgendes ausgeführt wurde:
"Im
Testament des T vom 21. November 1985 wird u.a. bestimmt, dass dessen Söhne
zu gleichen Teilen an ihre Schwester soviel Anteile zu übertragen
hätten, dass damit die Konzessionserteilung an R-T am Ende des
bewilligungsfähigen Deszendentenfortbetriebes rechtlich möglich wird.
Für diese Ergänzungsanteile ihrer Brüder habe R-T den dem Wert
dieser Ergänzungsanteile entsprechenden Betrag zu bezahlen, wobei der Wert
auf der Basis der von der Apothekerkammer jeweils ermittelten
Apothekenkaufpreise festzusetzen sei. Es wird um Vorlage allenfalls bestehender
Unterlagen über diese Vereinbarungen zwischen Frau R-T und ihren
Brüdern ersucht und insbesondere um nähere Darstellung dahingehend
gebeten, wir die Kaufpreise von jeweils 1,400.000 S ermittelt wurden und welche
Leistungen bzw. Vermögenswerte der Herren Dr. ET und DJT dadurch abgegolten
werden sollten. Jedenfalls möge bekannt gegeben werden, welcher Wert einem
Anteil an der Bw 1 im Zeitpunkt der Vereinbarung und Kaufpreisfindung zugekommen
ist, wobei bei Bewertung der Wirtschaftsgüter allfällige über die
Bilanzwert hinausgehende Teilwerte entsprechend berücksichtigt werden
mögen...".
Bezüglich
des Berufungspunktes Einkünfte der R-T und des Dr. ET aus Rechnungslegungen
und Taxierungen wurde um Übermittlung entsprechender vertraglicher
Unterlagen ersucht, aus denen die Art des Leistungsverhältnisses zwischen
der Personengesellschaft und R-T bzw. Dr. ET abgeleitet werden kann.
Schließlich begehrte die Berufungsbehörde Klarstellung auch
dahingehend, welche Änderungen der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide
für 1996 bis 1999 beantragt worden sind.
Der
Vorhaltsbeantwortung der Bw 2 vom 4. April 2003 ist u.a. Folgendes zu
entnehmen:
"...
Um die entsprechenden nach Apothekengesetz erforderlichen Beteiligungs- bzw.
Mehrheitsverhältnisse zu schaffen (Komplementärin mindestens 51 %) war
es erforderlich, die durch die Erbquote vorgesehene Beteiligung von 32,33 % je
Erben (die Kinder des Erblassers hielten zuvor je 1 % Kommanditbeteiligung an
der Apotheke) dahingehend zu verändern, dass in Abänderung der
Erbquote Dr ET und DJT eine jeweils um 9,33 % geringere Beteiligung erhalten,
als es der Erbquote entsprechen würde, und deren Schwester R-T 51 %
Beteiligung als Komplementärin erhält".
Weiters
wurde auf ein dem Schreiben beigelegtes Bewertungsgutachten des Steuerberaters
Mag. Martin Tippow hingewiesen, das den Unternehmenswert zum 31. März 1988
mit 17,769.291 S bezifferte. In diesem Gutachten fand, bezogen auf den Umsatz,
ein 150 %iger Multiplikator Anwendung, was zum 31. März 1988 einen
Firmenwert vom 29,905.555 S ergab, der, vermindert um die negativen
Kapitalkonten, zu einem Unternehmenswert von 17,769.291 S
führte.
Zu
den Rechnungslegungs- und Taxierungsleistungen des Dr. ET wurde bemerkt, diese
Leistungen würden der Apotheke gegenüber schon seit mehr als 20 Jahren
erbracht. Die entsprechenden Leistungsbeziehungen bzw. Einkünfte und damit
im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien auch im Rahmen bislang erfolgter
Steuerprüfungen unbeanstandet geblieben.
Bezüglich
der Frage des Wertes der Liegenschaften, die Gegenstand des
Verlassenschaftsverfahrens betreffend der am 25. April 1994 verstorbenen Mag.
ELT waren, wurde festgestellt, dass im eidesstättigen
Vermögensbekenntnis sowohl Einheitswerte als auch Verkehrswerte
angeführt worden seien, was aber im Hinblick auf die erhebliche
Nachlassüberschuldung von etwa 2,8 Mio S nicht näher beachtet wurde.
Bei der Abhandlung hätte sich Bewertungsfragen nicht gestellt, es sei nur
versucht worden den erblasserischen Willen umzusetzen. Auch R-T habe sich dem
testamentarischen Willen der Mutter gebeugt - R-T war enterbt worden
- und habe im Erbteilungsübereinkommen dem Wunsch der Mutter
entsprechend, die Pflichtteilsansprüche fallen
gelassen.
Der
Senat hat erwogen:
I.
Konzessionswert
Gem.
§ 12 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz (ApG) ist die Errichtung und der Betrieb
einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft
nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften nur dann
zulässig, wenn der Konzessionsinhaber zur Gewährleistung ausreichender
rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen
über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der
Hälfte verfügt.
§
15 Abs. 1 ApG bestimmt, dass dann, wenn eine öffentliche Apotheke, welche
auf Grund einer Konzession betrieben wird, durch Rechtsgeschäfte unter
Lebenden oder im Erbwege auf einen anderen übergeht, dieser, falls er die
Apotheke betreiben will, eine neue Konzession erwirken muss.
§
15 Abs. 3 ApG normiert weiters, dass es während der Dauer einer
Verlassenschaftsabhandlung zur Fortführung einer öffentlichen Apotheke
für Rechnung der Masse keiner neuen Konzession bedarf.
Bezogen
auf den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass R-T , die gem. § 17 a
ApG laut Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 14 vom 29.
Mai 1989 auf die Dauer des Verlassenschaftsbetriebes zur verantwortlichen
Leiterin der Apotheke bestellt worden war, eine Konzession zum Betrieb der "AP"
nur dann bewirken konnte, wenn sie über eine Beteiligung an der Apotheke,
die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt wird, im
Ausmaß von mehr als 50 % verfügte.
Dies
entspricht auch dem Testament des T vom 5. Februar 1985, worin u. a. auch
verfügt wurde, dass dann, wenn apothekenrechtlich eine Erhöhung des
Gesellschaftsanteiles der "dann die Konzession ausübenden RT" erforderlich
sei, Dr. ET und DJT zu gleichen Teilen soviele Anteile an ihre Schwester zu
übertragen hätten, als zur Konzessionserteilung an dieselbe am Ende
des bewilligungsfähigen Deszendentenfortbetriebes erforderlich
sei.
Dieser
letztwilligen Verfügung wurde auch im Zuge des Erbenübereinkommens vom
26. Jänner 1996 entsprochen, der eine am 20. Oktober 1995 erfolgte
Vereinbarung zugrunde liegt, worin Folgendes vereinbart worden
war:
"....
Wesentliche Elemente sind die Schaffung der Beteiligungsverhältnisse 51 %
für R-T, 24,5 % für Dr. ET und 24,5 % für DJT, wobei diese
Beteiligungsverhältnisse mit Todestag T (20.4.1988) rückwirkend gelten
sollen. Als Ausgleichszahlung erhalten im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses
nach T von Frau R-T Herr DJT S 1,8 Mio und Herr Dr. ET S 1,4 Mio. Es besteht
Einverständis darüber, dass die Zahlung über das gemeinsame
gesellschaftliche Apothekenunternehmen erfolgt ...".
Hieraus
ergibt sich zwingend, dass die vereinbarten Zahlungen - tatsächliche
leistete R-T an ihre Brüder Zahlungen in Höhe von insgesamt 2,800.000
S - dafür erbracht wurden, dass sowohl Dr. ET als auch DJT mit einer
im Rahmen des Erbübereinkommens erfolgten Zuteilung eines Anteils am
Apothekenunternehmen in Höhe von jeweils 24,5 % einverstanden waren,
wodurch erst eine für einen Konzessionsinhaber gem. § 12 Abs. 2 Z 2
ApG notwendige Unternehmensbeteiligung von mehr als 50 % entstand.
Wenn
nun die Bw 1, vertreten durch Dr. Harald Ploy, im Rahmen der Berufungsschrift
vom 16. November 2001 dartut, der Betrag von 2,800.000 S stelle
ausschließlich eine Zahlung innerhalb der privatrechtlichen Regelung der
gesamten Verlassenschaften nach T und Frau Mag. ELT dar, so ist dem
entgegenzuhalten, dass aus den testamentarischen Verfügungen andere
Ansprüche, als jene, die mit der Zuteilung der Unternehmensanteile an R-T
und dem Erwerb einer 51 %igen Beteiligung derselben im Zusammenhang stehen,
nicht erkennbar sind. Dies deshalb, weil die letztwilligen Verfügungen des
Erblassers, abgesehen von den den Apothekenbereich betreffenden Regelungen (Pkt.
7 c des Testaments), in keinerlei Zusammenhang mit jenen Verfügungen
stehen, die die Fortführung der Apotheke und die Konzessionserteilung an
R-T zum Inhalt haben und auch auf diese von keinerlei Einfluss sind. Die Mag.
ELT und ihren Söhnen lt. Testament zugedachten Teile des Nachlasses
(Liegenschaften bzw. Anteile derselben, Wohnrechte ...) kamen diesen auf Grund
des Testaments zu und waren weder von diesen noch von R-T veränderbar. Eine
Möglichkeit der Brüder einen Drittelanteil am Apothekenunternehmen
neben den sonstigen testamentarischen Verfügungen in Anspruch zu nehmen,
bestand somit nicht. Dazu kommt, dass selbst für den Fall einer
Erbsentschlagung die Brüder nicht verhindern hätten können, dass
R-T die für den Konzssionserwerb erforderliche Beteiligung erwirbt. Ein
Druckmittel der Brüder, das möglicherweise R-T zu einer über das
testamentarische Erfordernis (Testament Pkt. 7 c) hinausgehenden
Ausgleichszahlung veranlassen hätte können, ist somit nicht
erkennbar.
Was
schließlich die Verlassenschaft nach Mag. ELT, der Mutter der R-T und des
Dr. ET sowie des DJT betrifft, so ist die im Zuge des
Erbteilungsübereinkommens vom 20. Oktober 1995 erfolgte Abstandnahme der
R-T ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, durch den Umstand bedingt,
dass die beiden Erben den erblasserischen Willen bestmöglichst umsetzen
wollten und dies seitens der R-T akzeptiert wurde (vgl. auch
Vorhaltsbeantwortung de Bw 2 vom 4. April 2003, Seite 4). Ein Ausgleichsanspruch
der beiden Erben gegenüber R-T ist daraus aber nicht ableitbar, wie
überhaupt - wie schon oben dargelegt - weder für Dr. ET noch
für DJT rechtlich die Möglichkeit bestand die testamentarischen
Verfügungen in einem für sie günstigeren Sinn wirksam werden zu
lassen.
Somit
bestand aber für R-T keinerlei Veranlassung ihre Brüder mit einer
Ausgleichszahlung zu beteilen, die aus anderen Gründen erfolgen sollte, als
jenen des Erwerbs einer apothekenrechtlich gebotenen Beteiligung am
Apothekenunternehmen.
Die
Bw 1 wendet in der Berufungsschrift weiters ein, R-W gelte bereits ab dem
Todestag ihres Vaters (20.April 1988) als mit 51 % an der Kommanditgesellschaft
beteiligt, weshalb die Gesellschaft nie, wirtschaftlich betrachtet, eine
Konzession erhalten habe. Es sei lediglich der vorläufige Zustand eines
Deszendentenfortbetriebes in einen dauernden Zustand umgewandelt worden, wobei
sämtliche Gesellschafter sowohl vor als auch nach dieser Umwandlung nur
gemeinsam über die Konzession verfügungsberechtigt waren.
Dem
ist entgegenzuhalten, dass nach der eindeutigen Regelung des § 15 Abs. 1
ApG bei Übergang einer auf Grund einer Konzession betriebenen
öffentlichen Apotheke im Erbweg, derjenige Erbe, der die Apotheke weiter
betreiben will, eine Konzession erwirken muss. Dies ist schließlich auch
erfolgt, wurde doch mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung,
Magistratsabteilung 15 vom 17. Oktober 1997 ausgesprochen, dass Frau R-T die
Konzession zum Betrieb der bestehenden öffentlichen Apotheke in 1020 Wien,
Wallensteinplatz 2 erteilt werde.
Voraussetzung
dieser Konzessionserteilung war aber eine Beteiligung der R-T im Ausmaß
von 51 % des Apothekenunternehmens, die ihr im Rahmen des
Erbenübereinkommens vom 26. Jänner 1996 auch vermittelt wurde. Der
schließlich bezahlte Ausgleichsbetrag von 2,800.000 S stand aber mit
diesem für die Konzessionserteilung notwendigen Beteiligungsausmaß im
Zusammenhang, was schon aus den entsprechenden Verfügungen des Erblassers
im Punkt 7 c des Testaments vom 5. Februar 1985, die fraglos die
Unternehmensfortführung durch R-Tsicherstellen sollen,
hervorgeht.
Schließlich
ist der Berufungseinwendung des Dr. ET und des DJT vom 19. Dezember 2001 , worin
u. a. vorgebracht wird, die Ausgleichszahlung von 2,800.000 S sei im Rahmen der
Erbteilung der Nachlasses nach T erfolgt und stehe mit einer
Konzessionserteilung nicht im Zusammenhang, entgegenzuhalten, dass Gegenstand
der Vereinbarung der Abschluss des Gesellschaftsvertrages des
Apothekenunternehmens und damit die Schaffung des nun vorliegenden
Beteiligungsverhältnisses war. Der weiters im Zusammenhang mit der
Ausgleichszahlung getroffene Hinweis auf die Erbteilung des Nachlasses kann
daher nur in dem Sinn verstanden werden, die Beteiligungsverhältnisse unter
dem Blickwinkel der Konzessionserteilung an R-T zu regeln. Über diese
Vereinbarung hinausgehende Ansprüche des Dr. ET und des DJT sind jedoch
weder im Verfahren ins Treffen geführt worden, noch sind sie aus dem
vorliegenden Sachverhalt ableitbar.
Was
nun das Vorbringen des Dr. ET und des DJT betreffend die Unternehmensbewertung
im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 4. April 2003 betrifft, so ist vorerst
festzuhalten, dass eine Veräußerung von Unternehmensanteilen seitens
der beiden Bw. an R-T nicht erfolgt ist, da dieselben über jene Anteile,
die ihrer Schwester für eine 51 %ige Beteiligung überlassen wurden,
nie verfügt haben. Die schließlich zustandegekommene Beteiligung der
Komplementärin hat vielmehr ihren Rechtsgrund in den testamentarischen
Verfügungen des T, die zu erfüllen für R-T schon unter dem
Blickwinkel des Erwerbs der Konzession zum Betrieb der öffentlichen
Apotheke geboten war.
Was
schließlich die Beurteilung der Höhe der tatsächlich geleisteten
Ausgleichszahlung betrifft, so kann wohl von einer konkreten Gegenleistung des
Dr. ET und des DJT gegenüber R-T deshalb keine Rede sein, weil dieselben
jene Anteile, die in Besitz zu nehmen für R-T erforderlich gewesen war,
nicht besessen haben. Diese Nichtinanspruchnahme von jeweils 7,8 % der Anteile
(33,3 % - bisherigen Anteil von 1 % = 32.3 % - nunmehrigen Anteil
von 24.5 % = 7,8 %), zu der die beiden Brüder auf Grund des Testaments
gehalten waren, kommt jedoch aus wirtschaftlicher Sicht ein Wert im
Geschäftsverkehr nicht zu, weshalb der Ansatz einer Gegenleistung, wie die
Bw 2 vermeinen (Heranziehen des behaupteten Werts eines Mitunternehmeranteils am
Apothekenunternehmen), der hinlänglichen Begründung entbehrt. Die
tatsächlich geleistete Zahlung ist daher ausschließlich durch den
Willen des Erblassers bedingt, für die Verschaffung der
gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zum Konzessionserwerb sei eine
entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten, die schließlich auch im Wege
des Erbenübereinkommens vereinbart worden ist.
Was
schließlich das Vorbringen der Bw 2 im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom
4. April 2003 betrifft, der Unternehmenswert der Apotheke habe per 31.März
1988 17,769.291 S betragen, so ist festzuhalten, dass im Rahmen des
eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vom 21. Mai 1997, unterfertigt
von R-T, Dr. ET sowie DJT und protokolliert durch den Öffentlichen Notar
als Gerichtskommissär Mag. Johann Kraus, der 97 % Anteil des
Komplementärs mit dem Wert von 1 S zum Ansatz kam, wobei auf das per 31.
März 1988 ausgewiesene negative Kapitalkonto von S 12,598.837,69
hingewiesen wurde.
Kein
anderes Ergebnis würde auch die Bewertung des Unternehmenswertes der
Apotheke bei Annahme einer erfolgten Anteilsveräußerung durch Dr.
ETund DJT ergeben, ist doch für den Fall einer
Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 einem Veräußerungserlös das
nach § 6 zu Buchwerten bewertete Betriebsvermögen
gegenüberzustellen (vgl. VwGH 31. Jänner 1958, 88/57). Bei einer
Mitunternehmerschaft ergibt sich der Wert des Anteils am Betriebsvermögen
aus dem Anteil der Buchwerte des gesamten Betriebsvermögens der
Mitunternehmerschaft (Werner Doralt, Einkommensteuergesetz, § 24 Tz 171).
Die im konkreten Fall heranzuziehende Bilanz des Unternehmens per 31. März
1988, der Erblasser T ist am 20. April 1988 verstorben, weist allerdings unter
den Passivposten Rückstellungen, Wertberichtigungen zum
Anlagevermögen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen in
Höhe von insgesamt 15,841.633,04 S auf, denen nur Aktiva in Höhe von
3,709.322,95 S gegenüber stehen, was eine Überschuldung von
12,132.310,09 S ergibt. Hieraus ist aber zwingend abzuleiten, dass auch bei
Berücksichtigung der gem. § 6 Z 8 lit b EStG anzusetzenden
Anschaffungskosten der betrieblichen Wirtschaftsgüter eine erhebliche
Überschuldung zu Tage träte, weshalb einem allfälligen
Veräußerungserlös ein positiver Wert eines
Betriebsvermögens nicht gegenübergestellt werden könnte. Dies
selbst im Hinblick auf einen abzugeltenden Mehrwert (Firmenwert,
Konzessionswert), da dieser im Veräußerungserlös Deckung finden
müsste, während der gegenüberzustellende Wert des
Betriebsvermögens nur die bilanziellen Wirtschaftsgüter in Höhe
ihrer Anschaffungskosten umfassen kann. Die seitens der Bw 2 offenbar geteilte
Auffassung, derartige von einem Erwerber gezahlte Mehrwerte seien schon beim
Buchwert des Betriebsvermögens in Ansatz zu bringen, würden aber dazu
führen, dass stille Reserven, die eben nur durch eine
Veräußerung aufgedeckt werden, der Besteuerung entzogen
würden.
Die
Auffassung des Finanzamtes, wonach die in Rede stehende Zahlung von 2,800.000 S
den Konzessionswert darstellt, wird daher, insbesondere im Hinblick auf die
eindeutigen Aussagen im Testament vom 5. Februar 1985, geteilt.
Apothekenkonzessionen sind aber, weil sie einen besonderen Schutz vor
Konkurrenzierung bieten, ein nicht abnutzbares firmenwertähnliches
Wirtschaftsgut (vgl. zuletzt: VwGH vom 26. Februar 2003, Zl.
97/13/0155).
II.
Ausgaben für Taxierung und Rechnungslegung
Zu
den diesen Ausgaben entsprechenden Leistungen der R-T und des Dr. ET wird
seitens der Bw 1 eingewendet, diese Leistungen seien unter fremdüblichen
Bedingungen im Rahmen der von den Genannten unterhaltenen Gewerbebetriebe
erfolgt, wobei etwa R-T auch Betriebs- und Geschäftsausstattung
angeschafft und einen Mitarbeiter für diese Aufgaben bereitgestellt habe.
Berücksichtigt man weiters den Umstand, dass diese Tätigkeiten schon
jahrelang erfolgen, im Rahmen der letzten Betriebsprüfung unbeanstandet
geblieben sind und die entsprechenden Einnahmen stets der Besteuerung unterzogen
wurden, so kann in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass
die in Rede stehenden Auftragsverhältnisse fremdüblich abgeschlossen
wurden und demnach ein Anwendungsfall des § 23 Z 2 EStG 1988 nicht
vorliegt.
Erhebungen
seitens der GBPW oder des Finanzamtes, die geeignet wären die Argumentation
der Bw zu entkräften, sind jedoch nicht vorgenommen worden, weshalb in
diesem Berufungspunkt den Berufungsbegehren zu entsprechen
ist.
III.
Umsatzsteuer
Die
Berufungen waren abzuweisen, weil seitens der GBPW keinerlei Feststellungen, die
mit den vorhin dargestellten Berufungspunkten im Zusammenhang stehen, getroffen
wurden. Die entsprechenden Ersuchen der Berufungsbehörde, die
Berufungseinwendungen hinsichtlich der Umsatzsteuer betraglich zu
konkretisieren, blieben bislang unbeantwortet.
IV.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung
Die
Bw 1 hat in einem die Berufungsschrift vom 16. November 2001 ergänzenden
Schreiben vom 23. November 2001 den Antrag gestellt, für den Fall der
Behandlung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge
eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.
Gem.
§ 284 Abs. 1 BAO besteht jedoch bei Vorliegen eines Antrags der Partei ein
Rechtsanspruch auf mündliche Berufungsverhandlung nur dann, wenn diese
rechtzeitig, somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung, beantragt wurde (vgl VwGH 24. September 1996,
93/13/0022; 20. November 1996, 94/13/0017). Kein Rechtsanspruch besteht daher
dann, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung erst in einem
die Berufung ergänzenden Schreiben (VwGH 24. März 1998, 96/14/0127)
beantragt wird, selbst wenn dieses Ansuchen noch innerhalb der Berufungsfrist
eingebracht wird (VwGH 16. Februar 1994, 90/13/0071). Gleiches gilt auch
für den Fall, dass keine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde und
demzufolge kein Vorlageantrag möglich ist, in dem die Partei den Antrag auf
mündliche Verhandlung stellen könnte (VwGH 10. Juni 1991, 90/15/0111;
28. Oktober 1997, 93/14/0146).
Im
vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung erst einem die Berufung ergänzenden Schreiben
gestellt, weshalb ein Rechtsanspruch der Bw. auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den mit Schreiben der Bw
1 vom 7. Februar 2002 gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Was
schließlich den weiteren Antrag vom 23. Jänner 2003 betrifft, eine
mündliche Berufungsverhandlung möge abgehalten werden, so braucht nur
auf die eindeutige Regelung des § 323 BAO Abs. 12 hingewiesen werden,
wonach Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung bis zum 31. Jänner 2003 nur hinsichtlich jener
Berufungen gestellt werden können, über die nach der vor dem 1.
Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch Berufungssenat zu entscheiden
war. Für die Erledigung der vorliegenden Berufung war jedoch nach der vor
dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage (§ 260 Abs. 2 BAO) die
Zuständigkeit des Berufungssenats als Abgabenbehörde zweiter Instanz
gegeben, weshalb der entsprechende Antrag der Bw. im § 323 Abs. 12 BAO
keine Deckung findet.
V.
Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen
|
1996
|
|
einbehaltene
Kapitalertragsteuer v. endbesteuerungsfähigen
Kapitalertägen
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
7,584.620,37
S
|
99.757
S
|
Anteil
R-T
|
2,880.379,15
S
|
50.876
S
|
Anteil
Dr. ET
|
2,352.120,61
S
|
24.441
S
|
Anteil
DJT
|
2,352.120,61
S
|
24.440
S
|
1997
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
6,143.519,44
S
|
|
Anteil
R-T
|
3,565.279,32
S
|
|
Anteil
Dr. ET
|
1,289.120,06
S
|
|
Anteil
DJT
|
1,289.120,06
S
|
|
1998
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
6,372.682,39
S
|
61.900
S
|
Anteil
R-T
|
3,679.575,23
S
|
31.569
S
|
Anteil
Dr. ET
|
1,346.553,58
S
|
15.166
S
|
Anteil
DJT
|
1,346.553,58
S
|
15.165
S
|
1999
|
|
einbehaltene
Kapitalertragsteuer zum halben Satz
|
einbehaltene
Kapitalertragsteuer zum vollen Satz
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
3,498.918,17
S
|
60.557
S
|
242.240
S
|
Anteil
R-T
|
2,244.991,63
S
|
30.884
S
|
123.240
S
|
Anteil
Dr. ET
|
626.963,27
S
|
14.836
S
|
59.349
S
|
Anteil
DJT
|
626.963,
27 S
|
14.837
S
|
59.349
S
Wien,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0243-W/03
- Stammnummer
- 3897
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF