Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3008-W/08
Anspruchszinsen nicht mit der Begründung der Unrichtigkeit des Grundlagenbescheides anfechtbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3008-W/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried
Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith
Madlberger über die Berufungen der Bw., vertreten durch EHC
Wirtschaftstreuhand GmbH, 2000 Stockerau, Schulgasse 10, vom
12. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 8. Mai 2008 betreffend Anspruchszinsen 2000-2003
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 8. Mai 2008 setzte das Finanzamt für die Zeiträume
1. Oktober 2001, 2002, 2003 bzw. 2004 bis 31. März 2005, 2006,
2007 bzw. 2008 Anspruchszinsen 2000-2003 in der Höhe von
€ 1.162,33, € 1.285,66, € 1.093,01 sowie
€ 299,67 fest.
In den
dagegen am 12. Juni 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufungen beantragte
die Berufungswerberin (Bw.) die Entscheidung durch den Berufungssenat und wandte
sich im Wesentlichen gegen die Nachforderungen der zu Grunde liegenden
Einkommensteuern 2000-2003, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen
Anspruchszinsen selbst vorzubringen.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 8. August 2008 wurden die Berufungen als
unbegründet abgewiesen.
Fristgerecht
beantragte die Bw. mit Schreiben vom 9. September 2008 die Vorlage der
Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages
abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend
Einkommensteuer 2003-2005, wobei die Anerkennung einer Bereitschaftsordination
begehrt wird. Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit
der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Darüber
hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide
aufzuzeigen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3008-W/08
- Stammnummer
- 38969
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF