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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2359-W/08

Anspruchszinsen nicht mit der Begründung der Unrichtigkeit des Grundlagenbescheides anfechtbar

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2359-W/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vertreten durch Astoria Wirtschaftstreuhand & Co KEG, 3500 Krems, Edmund Hofbauer Straße 1, vom 11. März 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 8. Februar 2008 betreffend Anspruchszinsen 2003-2005 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 8. Februar 2008 setzte das Finanzamt für die Zeiträume 1. Oktober 2004, 2005 bzw. 2006 bis 10. Februar 2008 Anspruchszinsen 2003-2005 in der Höhe von € 127,26, € 114,09 sowie € 65,32 fest. In der dagegen am 11. März 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Entscheidung durch den Berufungssenat und wandte sich im Wesentlichen gegen die Nachforderungen der zu Grunde liegenden Einkommensteuern 2003-2005, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder gemäß § 205 Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß § 205 Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2003-2005, wobei die Anerkennung einer Bereitschaftsordination begehrt wird. Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 29. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2359-W/08
Stammnummer
38968
Gültig
29.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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