Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1401-L/08
Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1401-L/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Taubenmarkt 1, vom
7. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 19. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 201 BAO festgesetzt mit 2.582,10 €. Die
Bemessungsgrundlage der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin schloss als Käuferin mit der BT
GmbH (im Folgenden: BT) einen Anwartschaftsvertrag, dessen für das
gegenständliche Verfahren maßgeblicher Vertragsinhalt (auszugsweise)
lautet: I. Der BT beabsichtigt, auf diesen - vorher bezeichneten
Grundstücken eine Reihenhausanlage zu errichten, wobei Wohnungseigentum
begründet wird.
II. (sinngemäß) Gegenstand dieses Vertrages ist
der Ankauf des Reihenhauses Nr. X. III. Kosten und
Finanzierung: Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus: a) den
anteiligen Grundstücks- und Aufschließungskosten per
18.463,25 €, b) den Bau- und Nebenkosten, wie insbesondere
Bauüberwachung, per 174.661,75 €, sohin insgesamt
193.125,00 €. Der vorgenannte Kaufpreis stellt einen Fixpreis
dar (gemäß Ausstattungsliste und Bauplan - ohne
Sonderwünsche). Festgehalten wird, dass die KB Eigenleistungen, und
zwar den Dachraumausbau, die Malerarbeiten und die Gartengestaltung inklusive
Zaunerrichtung, welche in der Ausstattungsliste definiert sind, erbringen
müssen. Diese Eigenleistungen werden bewertet mit 38.625,00 €,
sodass sich unter Berücksichtigung dieser Eigenleistungen ein Kaufpreis von
154.500,00 € ergibt.
VIII. Kosten: Sämtliche aufgrund dieses Vertrages
entstehenden Kosten, Steuern und Gebühren und sonstigen Abgaben,
insbesondere die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühren,
einschließlich der Kosten der Verbücherung des Vertrages
übernimmt der Käufer. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass
im obgenannten Kaufpreis die Anschluss- und Aufschließungskosten, die
Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr bereits enthalten
sind. Die Rechtsanwaltskosten für die Errichtung und
grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages werden einvernehmlich
mit 1 % des Gesamtkaufpreises zuzüglich 20 % USt sowie der mit diesen
Tätigkeiten in Zusammenhang mit Barauslagen (Gerichtskostenmarken,
Bundesabgaben, Verwaltungsabgaben, Beglaubigungskosten etc.) festgelegt.
Der Schriftenverfasser hat die Grunderwerbsteuer im Sinne
der §§ 10 ff GrEStG selbst berechnet. Mit dem angefochtenen
Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer im Sinne des § 201 BAO
von einer Gegenleistung in Höhe von 97.141,50 € (Kaufpreis:
96.562,50 €, Vertragserrichtungskosten 579,00 €) fest.
Die Begründung lautet wie folgt: Da auch der
Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilte, sind die
Vertragserrichtungskosten zur Hälfte der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Gegenleistung im Sinne des § 5
Abs. 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen
Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält,
also jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des
Grundstückes versprochen wird. Es ist alles, was der Käufer
einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten. Maßgebend ist nicht,
was die Vertragsschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach
dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (VwGH
88/16/0036). Die Grunderwerbsteuer ist daher vom vereinbarten
Gesamtkaufpreis, der sich aus den anteiligen Grundstückskosten, den
Aufschließungskosten und den Bau- und Nebenkosten zusammensetzt, zu
berechnen.
Dagegen richtet sich die Berufung im Wesentlichen mit der
Begründung, dass verschiedene Kosten, wie auch die Grunderwerbsteuer im
pauschalen Kaufpreis beinhaltet gewesen seien.
Über Ersuchen des Finanzamtes, wonach nach dem
Anwartschaftsvertrag im Fixpreis die Anschluss- und Aufschließungskosten,
die Baukosten, die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr beinhaltet
seien, gab der Vertreter des Berufungswerbers bekannt: Beim
gegenständlichen Bauvorhaben wurden zwei verschiedene Reihenhaustypen
verkauft, wobei der Kaufpreis des einen Typs 144.000,00 €, der
Kaufpreis des Randhauses 154.500,00 € betrug. In diesem Kaufpreis
waren enthalten die jeweilige Grunderwerbsteuer auf der Bemessungsgrundlage von
144.000,00 € oder 154.500,00 €. Weiters bildeten Gegenstand
des Kaufpreises wegen der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage der
Grundkostenanteil, sowie die Aufschließungs- und Baukosten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuer ist gemäß
§ 4 GrEStG vom Wert
der Gegenleistung zu bemessen. Gegenleistung ist im Sinne des § 5 GrEStG
die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu
leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Der Begriff der
Gegenleistung ist im Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinne zu
verstehen. Vereinbarte Eigenleistungen ändern zwar
grundsätzlich nichts am (nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden)
Gegenstand des Erwerbsvorganges, sie selbst sind aber nicht Bestandteil der
Gegenleistung. Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, dass die
Erbringung vereinbarter Eigenleistungen eine Mitwirkungspflicht ist, die selbst
keine Vergütung für die Leistung des Veräußerers ist. Aus
dieser rechtlichen Qualifizierung der Eigenleistungsverpflichtung als
Mitwirkungspflicht folgt jedoch auch, dass diese die Hauptleistungspflicht des
Veräußerers nicht berührt (Fellner, Kommentar zum GrEStG,
Rz. 97a zu § 5). Zur durchaus gleichgelagerten Rechtslage in
Deutschland (vgl. § 9d GrEStG) führen Boruttau-Egly-Sigloch im
Kommentar zum GrEStG unter Rz. 217 zu § 9 aus: Beim Verkauf eines
Grundstückes mit noch zu errichtenden Gebäude ist ein um den Wert der
Eigenleistungen verminderter und als "Festpreis" bezeichneter Kaufpreis
vereinbart worden. Der Wert der in Anrechnung auf diesen Preis anzurechnenden
einzelnen Baugewerke war bei Ermittlung der Gegenleistung von vornherein
außer Ansatz zu lassen. Mit guten Gründen hat das Finanzgericht die
"Eigenleistungen" mangels schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer auch nicht als sonstige Leistungen angesehen, da
es sich im Übrigen nur um eine nicht grunderwerbsteuerbare Leistung "an
sich selbst" handeln konnte. Der BFH hat im Urteil vom
1. Dezember 1982 (BStBl. II 83, 336) die Ansicht des Finanzgerichtes
bestätigt, da der Erwerber die Eigenleistungen kraft vertraglich
übernommener Mitwirkungspflicht von Anfang an in seinen Risikobereich
übernommen hatte, doch nur als Voraussetzung dafür, dass der
Veräußerer seinen gemischten Kauf- und Werkvertrag erfüllen
konnte, nicht aber als Vergütung für die Werklieferung, sondern
umgekehrt in Verminderung dieser Vergütung.
Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar davon auszugehen,
dass für die Erbringung der Leistungen, zu welchen sich die
Verkäuferin verpflichtet hat (Verschaffung eines Grundstückes,
Anschlusskosten, Aufschließungskosten, Errichtung eines Gebäudes in
einem bestimmten Bauzustand), ein Pauschalpreis vereinbart war, wobei
Vertragspunkt VIII. auch bestimmt, was unter anderem in diesem Pauschalpreis
beinhaltet ist. Es ist notorisch, dass ein Unternehmer wie die Verkäuferin
ihre Projekte sowohl in Vollausstattung ("schlüsselfertig") als auch in
einem gewissen anderen Bauzustand ("Ausbauvariante") an Interessenten anbietet
und die Erwerber gewisse Leistungen selbst erbringen können und dadurch der
Kaufpreis reduziert wird.
Der Schriftenverfasser hat die Grunderwerbsteuer im Sinne
der §§ 10 ff GrEStG mit 5.407,50 €, das entspricht einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von 154.500,00 €, selbst
berechnet.
Entscheidend ist daher die Klärung der Frage, was im
gegenständlichen Fall die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer ist.
Was die vom Finanzamt der Bemessungsgrundlage
hinzugerechneten Eigenleistungen betrifft, ist auf die obigen Ausführungen
zu verweisen, wonach derartige Leistungen des Erwerbers der Steuerberechnung
nicht zugrundezulegen sind.
Die Vertragserrichtungskosten sind hier ebenfalls nicht
Teil der Bemessungsgrundlage, weil, wie der VwGH judiziert, diese dann in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn der Erwerber die
rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Veräußerers (Auftrag zur
Vertragserrichtung) übernimmt oder ein gemeinsamer Auftrag zur
Vertragserrichtung gegeben ist und der Erwerber die Verpflichtung des
Veräußerers übernimmt. Eine diesbezügliche vertragliche
Vereinbarung ist nicht aktenkundig.
Nach dem Erkenntnis des VwGH v.
27. Jänner 1999, 97/16/0432, ist die GrESt gemäß
§ 5 Abs. 4 GrEStG der Bemessungsgrundlage weder
hinzuzurechen noch abzuziehen. Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt
(Vertragspunkt VIII.) sind im "Kaufpreis" die Grunderwerbsteuer und die
Eintragungsgebühr enthalten. Durch die Einbeziehung der Grunderwerbsteuer
in die Bemessungsgrundlage erweist sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig.
Was den Abzug der Eintragungsgebühr betrifft, ist eine gleichartige
Vorgangsweise im Hinblick auf die Gleichbehandlung von mit dem
Grundstückserwerb bzw. der Verbücherung des Erwerbsvorganges
zusammenhängenden Abgaben geboten.
Daraus ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage und
Steuerberechnung:
154.500,00 abzüglich 4,5 % = 6.952,50, ergibt
147.547,50, davon 3,5 % GrESt = 5.164,16 €, davon 1/2.
Linz, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1401-L/08
- Stammnummer
- 38957
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF